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BWF-Stiftung: Klageverfahren gegen Vermittler endet mit Vergleich

Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).

Die BWF-Stiftung bot Anlegern den Abschluss von Golderwerbsverträgen an. Damit wurde den Kunden der Verkauf von physischem Gold suggeriert. Die Kunden sollten für einen an die BWF-Stiftung zu zahlenden Erwerbspreis Eigentum an Gold erhalten, konkret an Goldbarren mit einem bestimmten Reinheitsgehalt. Das Gold sollte vertragsgemäß den Kunden aber nicht ausgeliefert werden, sondern die BWF-Stiftung versprach, das Gold für die Kunden während der Vertragslaufzeit einzulagern. Die Kunden sollten das Gold der BWF-Stiftung als Sachdarlehen gewähren. Am Ende der Vertragslaufzeit sollten die Kunden die Option besitzen, wahlweise sich das Gold ausliefern zu lassen oder den Rückkauf des Goldes zu einem garantierten Rückkaufpreis zu verlangen.

Das ganze Goldgeschäft der BWF-Stiftung stellte sich jedoch als Betrugsmodell heraus. Mittlerweile hat das Landgericht Berlin mehrere Verantwortliche wegen Betruges zum Schaden und Nachteil der geprellten Anleger zu Haftstrafen verurteilt. Der Verbleib der eingezahlten Kundengelder in Millionenhöhe ist nach wie vor unklar.

„Wir vertreten zahlreiche Anleger der BWF-Stiftung, um für sie Schadensersatz durchzusetzen. In mehreren Gerichtsprozessen konnten wir bereits Urteile zugunsten unserer Mandanten erstreiten. Demnach haben die Vermittler, die die Goldgeschäfte der BWF-Stiftung vertrieben haben, den Schaden zu ersetzen, weil sie Beratungs- und Vermittlungspflichten in regresspflichtiger Weise verletzt haben“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Auch die von der Kanzlei Sommerberg vor dem LG Bochum vertretene Klägerin hatte einen Golderwerbsvertrag mit der BWF-Stiftung geschlossen. Dazu hat sie an die BWF-Stiftung den vereinbarten Anlagebetrag von 12.000 Euro gezahlt. Vermittelt wurde der Klägerin das Goldgeschäft von dem Beklagten, bei dem es sich um einen Finanzberater handelt.

Mit der beim Landgericht Bochum eingereichten Klage wurde beantragt, den Vermittler zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages von 12.000 Euro zu verurteilen. Die Klage wurde damit begründet, dass der Vermittler Pflichten gegenüber seiner Kundin verletzt und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Eine beanstandete Pflichtverletzung besteht darin, dass es sich bei dem Anlagemodell (Golderwerb) der BWF-Stiftung um ein verbotenes Einlagengeschäft handelte, das gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstößt und das nachteilige Auswirkungen auf die Anleger haben kann. Ein Vermittler hätte auch angesichts der Strafandrohung durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz eigenständig und mit kritischem Sachverstand prüfen und feststellen müssen, dass hier eine Erlaubnispflicht des Anlagemodells der BWF-Stiftung nach dem Kreditwesengesetz gar nicht vorliegt, so die weitere Klagebegründung.

Zu einem Urteil kam es nicht. Die Parteien haben sich im Verhandlungstermin vielmehr gütlich durch Abschluss eines Vergleichs geeinigt. Demnach hat sich der Vermittler verpflichtet, an die Klägerin die Hälfte der Klageforderung, also 6.000 Euro, zu zahlen.

Vergleich LG Bochum Verfahren Aktenzeichen I-1 178/15

 

 

 

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