Sommerberg - Paragraph

Rechtstipp der Kanzlei Sommerberg zum Darlehenswiderruf: Kreditinstitute können sich oft nicht auf Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen

Genügt die von einem Kreditinstitut verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann das Kreditinstitut sich auf die Schutzwirkung der Verwendung der gesetzlichen Musterbelehrung nicht berufen, wenn das Kreditinstitut den Text der Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

Darauf weisen die Rechtsanwälte André Krajewski und André Krajewski hin. Die Rechtsanwälte bearbeiten bei der Bremer Kanzlei Sommerberg zahlreiche Fälle für Mandanten, die mittels eines Widerrufs aus ihren hochverzinsten Immobilienkrediten aussteigen wollen.

Anforderungen an Schutz der Musterwiderrufsbelehrung

Mit Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden, dass ein Unternehmer sich nur auf die Schutzwirkung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung nach § 14  Abs.1 und 3 BGB-Info V a.F. berufen kann, wenn sie dem in der Anlage zu § 14 BGB-Info VO veröffentlichten Muster entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf die Widerrufsbelehrung zwar in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und durch einen Zusatz auch die Firma des Unternehmers bezeichnen, jedoch darf der Unternehmer das Muster weder inhaltlich noch in der äußeren Gestaltung bearbeiten.

Unzulässige inhaltliche Bearbeitung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass selbst dann eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorliegt, wenn Zusätze zum Vorteil des Kunden eingefügt worden sind. Dies ändert nach Auffassung des Bundesgerichtshofes aber nichts daran, dass damit eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorlag. Nach Auffassung des Senats würde eine gerichtliche Überprüfung der erteilten Belehrungen dahingehend, ob diese zum Vorteil oder zum Nachteil des Kunden von dem Muster abweichen, die gesetzlich erwünschte klare Grenzziehung erschweren und zu permanenten Unklarheiten führen. Im Ergebnis müsse es daher dabei bleiben, dass jede inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung – sei es zu Gunsten oder zu Ungunsten des Kunden – zum Entfall der Schutzwirkung führt.

Sie wollen wissen, ob auch Sie die Möglichkeit haben, Ihren teuren Immobiliarkreditvertrag zu widerrufen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Telefon: 0421 / 301 679 0 . E-Mail: info@sommerberg-llp.de

 

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Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen Verluste von rund 80 Prozent

Eine Insolvenzquote von rund 20 Prozent und eine erste Teilausschüttung in 2015 stellte Insolvenzverwalter Bruno Kübler den geschädigten Anlegern bei der Gläubigerversammlung der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA am 18. Dezember in Dresden in Aussicht.

Das gilt allerdings nur für die erstrangigen Gläubiger, also u.a. für die Inhaber der Orderschuldverschreibungen und Genussscheine. Die Inhaber der Nachrangdarlehen werden nachrangig behandelt und dementsprechend vermutlich leer ausgehen. Rechtsanwalt Thomas Diler von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg dazu: „Es ist erfreulich, dass endlich Bewegung in die Sache kommt und auch, dass die Anleger im kommenden Jahr mit einer ersten Ausschüttung rechnen dürfen. Aber unterm Strich müssen sie nach wie vor mit hohen Verlusten von bis zu 80 Prozent rechnen. Die Gläubiger der Nachrangdarlehen vielleicht sogar mit einem Totalverlust.“

Daher empfiehlt der Rechtsanwalt den betroffenen Anlegern nicht nur auf das Insolvenzverfahren zu setzen, sondern parallel auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen. „Angesichts einer Insolvenzquote von ca. 20 Prozent sollten die Anleger jetzt umgehend handeln, wenn sie ihr Geld retten wollen“, so Diler. Dabei kommen besonders Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben in den Emissionsprospekten müssen den Anleger in die Lage versetzen, die Chancen und Risiken der Kapitalanlage genau einschätzen zu können. Unvollständige oder irreführende Angaben können zu einer Fehleinschätzung auf Grund des Verlaufsprospekts führen und dementsprechend kann dann Schadensersatz geltend gemacht werden. Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Rechtsanwalt Diler: „Auch im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.“

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Verantwortliche der Future Business / Infinus-Gruppe dauern nach wie vor an. Mehrere Beschuldigte sitzen weiter in Untersuchungshaft. „Sollten sich der Betrugsverdacht bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Möglichkeiten in Betracht. Auch die Inhaber der Nachrangdarlehen wären dann voraussichtlich keine nachrangigen Gläubiger mehr und könnten auf eine Quote im Insolvenzverfahren hoffen“, erklärt Rechtsanwalt Diler.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Infinus und Future Business: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 

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Alliance Healthcare muss rechnerisch 1.579.049 Euro Nachzahlung leisten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt Spruchanträgen ausgeschlossener Minderheitsaktionäre der Noris Zahn AG (ANZAG) stattgegeben. Mehrere der erfolgreichen Aktionäre wurden außergerichtlich beraten durch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Die Aktien der ANZAG waren noch im Jahr 2012 börsennotiert. Die ANZAG war Muttergesellschaft der ANZAG-Gruppe und selbst operativ tätig. Die Unternehmen der ANZAG-Gruppe waren im Bereich des pharmazeutischen Großhandels tätig.

Großaktionär der ANZAG ist die Alliance Healthcare Holdings 1 GmbH (Alliance Healthcare), ein mittelbares Tochterunternehmen der Alliance Boots GmbH aus der Schweiz.

Im Rahmen eines Squeeze-out, der am 25. November 2013 eingetragen wurde, übernahm die Alliance Healthcare alle von den bis dahin noch von Minderheitsaktionären gehaltenen 426.770 freien Aktien der ANZAG.

Den Aktionären wurde als Barabfindung ein Betrag von 29,02 Euro je Aktie der ANZAG gezahlt.

Zahlreiche antragstellende Aktionäre haben sich gegen die Angemessenheit dieser Barabfindung gewendet und eine entsprechende spruchgerichtliche Klärung verlangt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss 25. November 2014 den Spruchanträgen der Minderheitsaktionäre entsprochen und hat die Barabfindung gerichtlich auf 32,72 Euro erhöht.

Damit ist bei Bestandskraft der Entscheidung von der Allaince Healthcare ein Betrag von 3,70 Euro je ANZAG-Aktie nachzuzahlen, also insgesamt 1.579.049 Euro. Noch kann die Alliance Healthcare jedoch das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.

Das Spruchgericht hat sich zwar gegen eine von den Antragstellern im Spruchverfahren geforderte Neubegutachtung des Unternehmenswertes der ANZAG gestellt. Dennoch hält es eine Erhöhung der bislang gebotenen Barabfindung für erforderlich:

Sachgerecht ist es der Entscheidungsbegründung zufolge sich bei der Festlegung eines angemessenen Barabfindungsbetrages an dem von der Allianz Healthcare gezahlten Vorerwerbspreis zu orientieren. Die Alliance Healthcare hatte am 22. Juni 2012 außerhalb der Börse rund anderthalb Millionen ANZAG-Aktien zum Stückpreis von 32,72 erworben. Dieser Betrag müsse nun auch den Minderheitsaktionären geleistet werden, so das Spruchgericht.

LG Frankfurt – Az. 3-05 O 43/13

 


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Über 450 Pleiten bei Schiffsfonds und Verluste von zehn Milliarden Euro für Anleger

Neue Hiobsbotschaften für Schiffsfondsanleger verkündet Focus Money in der Internet-Ausgabe vom 25. November 2014. Sommerberg-Rechtsanwalt erläutert Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen.

Leider bestätigt der Medienbericht auch unsere Erkenntnisse, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg, die deutschlandweit Hunderte von Anlegern vertritt, die einen möglichst verlustfreien Ausstieg aus ihrer Schiffsbeteiligung erreichen wollen.

Experten rechnen mit weiteren Pleiten von Schiffsfonds. Tausende betroffener Sparer haben ihr Geld verloren, das sie in diese Schiffsfonds investiert haben. Vielen weiteren Anlegern droht das gleiche Schicksal.

Rechtsanwalt Diler listet mögliche Optionen auf, die sich für die geprellten Anleger bieten:

Auswege für die Anleger aus der Krise der Schiffsfonds
  1. Rückforderung von Ausschüttungen muss nicht bezahlt werden

Zunächst fordern viele Schiffsfonds, die in die Krise geraten sind, wegen wirtschaftlicher Schieflage, Ausschüttungen von ihren Anlegern zurück. Die Argumentation der Fonds: Bei den Ausschüttungen handele es sich um gewinnunabhängige Entnahmen, die eine Art Darlehen des Fonds an den Anleger seien und nach Fälligstellung wieder vom Fonds an den Anleger zurückbezahlt werden müssen. Das ist in den meisten von uns begutachteten Fällen aber falsch und die Anleger müssen die zurückgeforderten Ausschüttungen nicht zurückbezahlen.

Anleger, die von ihrem Fonds zur Rückzahlung der Ausschüttung aufgefordert sind, können sich an uns wenden. Wir prüfen dann, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist. Ist die Forderung unberechtigt, muss der Anleger nicht bezahlen.

  1. Zurückgeforderte Ausschüttung kann vom Fonds zurückverlangt werden

In vielen Fällen haben die Anleger die Ausschüttungen wieder zurückgezahlt, nachdem der Fonds dazu aufgefordert hat. Wir konnten hier je nach Einzelfall feststellen, dass diese Rückforderung gar nicht berechtigt war. In einem solchen Fall kann der Anleger vom Fonds verlangen, dass ihm die zurückgezahlte Ausschüttung wieder zu erstatten ist. Auch zu dieser Konstellation beraten wir und prüfen die Möglichkeiten in jedem Einzelfall. Wir helfen auch bei der Durchsetzung der Anlegerrechte.

  1. Prospekthaftung: Schadensersatz wegen Prospektfehlern

Momentan prüfen wir Verkaufsprospekte diverser Schiffsfonds auf inhaltliche Richtigkeit. Viele der Prospekte sind wesentlich fehlerhaft. Nach geltender Rechtslage kann ein Anleger von bestimmten Prospektverantwortlichen, insbesondere Gründungsgesellschaftern, bei bestimmten Bedingungen im Falle eines solchen falschen Prospektes Schadensersatz verlangen. Wir machen für betroffene Anleger Regress wegen einer solchen Prospekthaftung bereits geltend.

Es geht hier um Fehler in Prospekten mehrerer Fonds, darunter Embdena, CONTI, CFB und mehrere von König & Cie. emittierte Fonds.

  1. Schadensersatz wegen unterlassener Provisionsaufklärung

Nach der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat eine beratende Bank ihren Kunden, den sie über einen Fonds berät, ungefragt über offenlegungspflichte Rückvergütungen, also über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhält. Verheimlicht die Bank ihrem Kunden jedoch diese Provisionen, kann der Kunde grundsätzlich und abhängig von bestimmten weiteren Voraussetzungen Schadensersatz von der Bank verlangen.

Nur wenn der Kunde das Provisionsinteresse seiner Bank kennt, kann er schließlich beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Anlageprodukt möglicherweise nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdienen will. Deswegen muss die Bank über die Provisionen aufklären, so der BGH.

Wir stellen fest, dass viele Schiffsfondsanleger von ihren Banken nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt worden sind. Diese Aufklärungspflichtverletzung kann dann einen Regressanspruch für den Anleger begründen.

Wir konnten unter Berufung auf diese Kick-Back-Rechtsprechung bereits für viele Anleger eine vollständige oder zumindest teilweise Rückerstattung der Einlagen erreichen, sowohl durch von uns erstrittene Urteile als auch durch Vergleiche mit Banken.

  1. Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Schließlich kommt ein Fondsausstieg für Anleger in Schiffsbeteiligungen auch über den Weg des Schadensersatzes wegen falscher Anlageberatung in Betracht. Unsere Erfahrung zeigt: In zahlreichen Fällen war die Beratung falsch und die Fondsanleger können dann wegen Beratungspflichtverletzung Regress geltend machen.

Sowohl Banken und Sparkassen als auch freie Berater schulden nach der geltenden Rechtsprechung eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Die Beratung muss sowohl „anlegergerecht“ als auch „anlagegerecht“ sein. Viele unsere Mandanten wurden aber nicht ordnungsgemäß über die Schiffsfonds beraten. Relevante Risiken der Fonds wurden verharmlost oder gar nicht dargestellt. Oft wurde nicht einmal auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Schon dies ist ein Beratungsfehler.

Auch wurden oft die Schiffsfonds verkauft, obwohl sie für unsere Mandanten vollkommen ungeeignet waren. So wollten etwa viele Anleger eine Geldanlage zur Altersvorsorge, was der Berater auch wusste. Dem Anleger wurde dann ein Schiffsfonds empfohlen mit dem Hinweis, dass es sich um ein Altervorsorgeprodukt handele. Das ist eine krasse Fehlberatung. Denn grundsätzlich eignen sich Schiffsfonds nicht zur Altersvorsorge, weil sie dafür viel zu riskant sind.

Kontakt

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger zum Thema verlustfreier Fondsausstieg. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Schadensersatz wegen Geldanlage in SAG-Schiffsfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet Regressurteil

Für eine Anlegerin hat die Kanzlei Sommerberg jetzt ein positives Urteil gegen eine der größten Vermögensverwaltungsgesellschaften in Bayern und Deutschland erstritten.

Die klagende Anlegerin hatte sich 2007 mit 30.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an dem SAG-Fonds MS „Westfalen“ beteiligt. Es handelt sich um einen Schiffsfonds des Emissionshauses Salamon. Der Fondserwerb erfolgte aufgrund einer vorangegangenen Beratung durch einen Berater einer großen bayerischen Vermögensverwaltungsgesellschaft.

„Gegen diese Firma haben wir für unsere Mandantin Schadensersatzklage wegen Falschberatung erhoben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erklärt weiter: „Wir haben eine umfassende Verurteilung der Vermögensverwaltungsgesellschaft beantragt, insbesondere zur Leistung von Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages abzüglich erhaltener Fondsauschüttungen, in Summe 29.100 Euro. Außerdem haben wir den Ersatz entgangenen Gewinns geltend gemacht und die Verurteilung der Gegenseite zu einer Zinszahlung von 1,5 Prozent verlangt.“

Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 10. Dezember 2014 der Klage der Kanzlei Sommerberg in allen Punkten stattgegeben (Aktenzeichen: 5 O 816/14).

Das Gericht hat festgestellt, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet ist. Dem Urteil zufolge ist das Landgericht Traunstein davon überzeugt, dass die klagende Anlegerin nicht ordnungsgemäß von der beklagten Vermögensverwaltungsfirma beraten wurde.

Das Gericht hebt hervor, dass die Anlegerin über das Totalverlustrisiko hätte aufgeklärt werden müssen. Die durchgeführte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung hat aber ergeben, dass das Totalverlustrisiko entweder gar nicht benannt oder jedenfalls beschönigt worden ist. Deswegen liegt eine Beratungspflichtverletzung vor, die den Regressanspruch begründet.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 

 


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Schiffsfonds OwnerShip I: Insolvenzantrag für MS Mabuhay

Dem Schiffsfonds OwnerShip I gehen die Schiffe aus. Für die Gesellschaft des Chemikalientankers MS Mabuhay wurde am Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 514 IN 52/14).

Ursprünglich hatte der 2004 aufgelegte Schiffsfonds OwnerShip I in die vier Schiffe MS Mabuhay, MS OS Rize, MS CEC Culembourg und MS Lilia investiert. Allerdings wurden die beiden letztgenannten Schiffe verkauft und für die Gesellschaften der beiden anderen Schiffe bereits Insolvenzantrag gestellt. „Der OwnerShip I hat damit im Grunde genommen keine Möglichkeit mehr, wirtschaftlich zu arbeiten. Die Anleger werden sich wohl auf finanzielle Verluste einstellen müssen“, befürchtet Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für geschlossene Fondsbeteiligungen bei der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Deshalb empfiehlt Diler den betroffenen Anlegern, möglichst umgehend ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. „Es ist Eile geboten, da bereits die Verjährung drohen könnte. Daher sollten jetzt umgehend zumindest verjährungshemmende Maßnahmen getroffen werden“, erklärt Rechtsanwalt Diler.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken von Schiffsfonds. Denn anders als in den Beratungsgesprächen häufig dargestellt, sind Schiffsfonds keineswegs sichere Kapitalanlagen, sondern hoch spekulativ. „Dennoch zeigt die Praxis immer wieder, dass Schiffsfonds auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt wurden, die etwas für das Alter auf die hohe Kante legen wollten. Bei solch einer fehlerhaften Anlageberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt haben“, so Rechtsanwalt Diler.

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Shedlin Capital AG meldet Insolvenz an – Auswirkungen auf Fonds möglich

Hiobsbotschaft für Anleger, die in geschlossene Fonds der Shedlin Capital AG investiert haben: Denn das Emissionshaus ist zahlungsunfähig. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am 26. November 2014 am Amtsgericht Nürnberg eröffnet (Az.: 830 IN 1679/14 und 830 IN 1680/14). Bemerkenswert: Neben dem Antrag des Vorstands auf Insolvenz wurde beim AG Nürnberg noch ein weiterer Insolvenzantrag eingereicht.

Die Probleme bei der Shedlin Capital AG sind nicht neu. Schon 2011 und 2012 soll es nach Angaben von „Fonds professionell“ online zu erheblichen Bilanzverlusten gekommen sein.

„Von der Insolvenz des Mutterhauses sind die Fonds als eigenständige Gesellschaften zwar nicht direkt betroffen. Beunruhigend ist es dennoch für die Anleger. Denn die Insolvenz könnte sich dennoch auf die Fondsgesellschaften auswirken“, befürchtet Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg in Bremen. Besonders die Lage der ohnehin wirtschaftlich angeschlagenen Fonds Middle East Health Care (MEHC) 1 und 2 dürfte durch den Insolvenzantrag nicht besser geworden sein. Unterstützung durch das Mutterhaus ist nicht mehr zu erwarten.

Wie es mit den Fondsgesellschaften weiter gehen wird, ist ungewiss. Besorgte Anleger können sich aber rechtzeitig anwaltliche Unterstützung sichern. „Das ist besser als abzuwarten bis die Investition den Bach runter gegangen ist und eventuell auch Fondsgesellschaften Insolvenz anmelden. Dann könnte den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen“, so Rechtsanwalt Krajewski. Es sei durchaus möglich, dass Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. „Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über alle Risiken, die ihre Kapitalanlage birgt, aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus müssen auch die Prospektangaben vollständig und richtig sein. Der Anleger muss in die Lage versetzt werden, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen zu können. Wurde die Kapitalanlage den Anlegern mit unvollständigen, falschen oder irreführenden Angaben schmackhaft gemacht, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Rechtanwalt Krajewski.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Shedlin Capital: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, Andre.Krajewski@sommerberg-llp.de

 


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Wölbern-Fonds Frankreich 04: Insolvenz oder Verkauf droht

Der größte geschlossene Immobilienfonds des Emissionshauses Wölbern Invest steht vor dem Aus: Die Anleger des Wölbern Frankreich 04 waren nach einem Bericht des Handelsblatts offenbar nicht bereit, weiteres Geld zu investieren, um dem Fonds die nötige Finanzspritze zu geben. Nun könnte der Verkauf der Pariser Büroimmobilie oder die Insolvenz drohen.

Mit dem frischen Kapital sollte die Immobilie saniert und später verkauft werden. Das wird nun voraussichtlich nicht möglich sein. Denn wie sich abzeichnet, sind die Anleger nicht mehr bereit, weiteres Geld nachzulegen. Das Management hatte zuvor schon angekündigt, dass ohne Sanierung wahrscheinlich der sofortige Verkauf des Gebäudes oder die Insolvenz die Folge sein werden. In beiden Fällen drohen den Anlegern massive Verluste bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes.

Allerdings können die Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. „Eine fehlerhafte Anlageberatung liefert dafür einen guten Ansatzpunkt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für geschlossene Fondsbeteiligungen bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage. „Geschlossene Immobilienfonds wie der Wölbern Frankreich 04 sind hoch spekulativ und keineswegs eine sichere Geldanlage“, sagt Rechtsanwalt Diler. Schwankungen auf den Immobilienmärkten, sinkende Mieteinnahmen, Leerstände oder erhöhter Sanierungsbedarf können beispielsweise die Wirtschaftlichkeit eines Fonds beeinträchtigen. „Für den Anleger kann das am Ende den Totalverlust bedeuten“, so Diler. Daher hätten die Anleger auch zwingend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für geschlossene Immobilienfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 

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IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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MS Deutschland: Weltreise abgesagt

Die MS Deutschland legt am 18. Dezember nicht zu ihrer geplanten Weltreise ab. Die Reise wurde abgesagt, da sich noch kein geeigneter Investor gefunden habe, teilte der vorläufige Insolvenzverwalter am 27. November mit. Zwei geplante Kurzreisen waren zuvor schon abgesagt worden.

„Die Absage der Weltreise ist ein harter Schlag – auch für das Image“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg aus Bremen. Darüber hinaus treffe das natürlich auch die Anleihe-Gläubiger, die insgesamt rund 50 Millionen Euro investiert hatten. Zwar gebe es nach wie vor interessierte Investoren, aber die momentane Lage verbessere auch nicht unbedingt die Verhandlungsposition des vorläufigen Insolvenzverwalters. „Die Anleger werden sich wohl in jedem Fall auf finanzielle Verluste einstellen müssen. Im Grunde genommen, stellt sich nur noch die Frage, wie hoch die Verluste ausfallen werden, so Rechtanwalt Diler.

Er empfiehlt den betroffenen Anlegern daher, nicht alleine auf die Karte Insolvenzverfahren zu setzen, da nicht absehbar ist, wie viel Insolvenzmasse überhaupt zur Verfügung stehen wird. Erschwerend komme hinzu, dass die Anleihe offenbar nicht mit der MS Deutschland besichert ist. Parallel sollten ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz überprüft werden. „Besonders die Angaben im Verkaufsprospekt sollten geprüft werden. Da die Anleihe-Gelder in erster Linie zur Tilgung alter Schulden verwendet wurden, stellt sich die Frage, ob der versprochene Zinssatz von 6,875 Prozent p.a. überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt realistisch war oder ob den Anlegern mit diesen Angaben die Kapitalanlage nur schmackhaft gemacht werden sollte. Da die Anleihe offenbar auch nicht mit der MS Deutschland besichert ist, wurden wahrscheinlich auch die Risiken für die Anleger falsch dargestellt“, erklärt Rechtanwalt Diler.

Liegen Prospektfehler vor, kann die Kapitalanlage rückabgewickelt werden.

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Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg erhält über 20.000 Euro Schadensersatz wegen Geldanlage in Schiffsfonds zugesprochen.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: Das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Essen enthält wichtige Feststellungen, die auch für andere geprellte Schiffsfondsanleger Regressmöglichkeiten eröffnen können.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind langjährige Kunden der Commerzbank. Im Jahr 2008 wurden sie in einem ausführlichen Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Commerzbank über die Möglichkeit einer Neuanlage ihres Geldes beraten. Bislang unterhielt die Klägerin ein aktienorientiertes Depot; sie wollte aber weg von Risiken und hin zu mehr Sicherheit. Als Ergebnis dieser Beratung zeichnete die Klägerin eine Beteiligung an dem CFB-Schiffsfonds Twins 2 (CFB-Fonds 168) über 25.000 US-Dollar zuzüglich Agio, umgerechnet 20.237 Euro.

Die Klägerin wurde sich der Risiken der Geldanlage in den Schiffsfonds erst später bewusst und verlangte von der Commerzbank die faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes wegen Falschberatung.

Das Landgericht Essen hat der Klage vollumfänglich stattgegeben (LG Essen, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 11 O 155/13). Die Commerzbank wurde zu einer Schadensersatzzahlung von über 20.237 Euro verurteilt abzüglich Ausschüttungen, die die Klägerin aus dem Fonds erhalten hat. Im Gegenzug hat die Anlegerin der Commerzbank die Fondsbeteiligung zu übertragen. Außerdem hat die Commerzbank die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Landgericht Essen hat eine Falschberatung festgestellt, wofür die Commerzbank haftet. „Zwei Urteilsfeststellungen sind besonders bedeutsam“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski.

  1. Berater muss über alle Risiken aufklären – bloßer Hinweis auf Unsicherheit einer prognostizierten Rendite ist nicht ausreichend

Um ordnungsgemäß zu beraten, genügt es der Gerichtsentscheidung zufolge nicht, dass der Anlageberater darauf hinweist, dass die prognostizierte Rendite des Schiffsfonds angesichts wirtschaftlicher Faktoren unsicher ist. Denn der Berater ist damit seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, über alle Risiken der Beteiligung aufzuklären. Bereits dieser Umstand begründet den Schadensersatzanspruch.

  1. Berater muss über das Risiko der nicht gesicherten Handelbarkeit des Fonds im Zweimarkt aufklären

Das Prozessgericht hat außerdem entschieden, dass eine Falschberatung vorliegt, wenn nicht in gebotener Weise über die Risiken des Zweitmarktes aufgeklärt wird. Die Commerzbank hatte in dem Fall der Klägerin Schadensersatz zu leisten, weil der Bankberater nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Fondsanteile im Zweitmarkt nicht handelbar sind, wenn ein Fondsanleger keinen Käufer für die Beteiligung findet.

Anwalt Krajewski dazu: „In vielen Fällen wurden die Anleger über dieses spezifische Zweitmarktrisiko aber nicht aufgeklärt. Anleger, die aus ihrem Fonds aussteigen wollen, sollten sich daher beraten lassen, ob sie unter Berufung auf das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Essen eine Fondsrückabwicklung fordern können.“

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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