Weiteres Urteil zum Lebensversicherungs-Rücktritt (Widerspruch LV) erstritten

Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 – Az. 8 O 5305/15).

Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, nimmt die PrismaLife AG als Beklagte auf Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge und hieraus gezogener Nutzungen aus einem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 2004 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, deren Laufzeit bis 29. Dezember 2016 vereinbart ist. Der Vertragsschluss erfolgte im Wege des sogenannten „Antragsmodells“. Grundlage der Versicherung ist der Versicherungsantrag, der auch eine Rücktrittsbelehrung enthält. Der Kläger zahlte in der Folgezeit Versicherungsbeiträge ein, insgesamt 25.000 Euro.

Im Februar 2015 erklärte der Kläger den Rücktritt von seinem Lebensversicherungsvertrag und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge abzüglich des Risikoanteils sowie Auszahlung der Nutzungen, die die Beklagte aus den Versicherungsbeiträgen gezogen hat.

Die Beklagte hat den Rücktritt des Klägers abgelehnt und meint, ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn der Kläger könne nicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten, da der Rücktritt zu spät erfolgt sei.

„Da die PrismaLife AG den Rücktritt nicht akzeptieren wollte, haben wir für unseren Mandanten Klage erhoben“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat daraufhin mit Teilurteil vom 31. März 2016 (Az. 8 O 5305/15) festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen gegen die PrismaLife AG besitzt, da er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist.

Belehrung über Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß

Der Rücktritt war auch noch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages möglich, da die von der Beklagten verwendete Rücktrittsbelehrung nicht ordnungsgemäß war und die eigentlich bestehende 30tägige Rücktrittsfrist nicht in Gang setzte, so das Prozessgericht.

Dem Versicherungsnehmer steht folglich ein „ewiges“ Rücktrittsrecht zu.

Die Belehrung  über das Rücktrittsrecht ist der Sichtweise des Landgerichts Nürnberg-Fürth zufolge inhaltlich nicht zutreffend. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an § 8 Abs. 5 VVG in der seit 8. Dezember 2004 geltenden Fassung. Nach dieser Norm betrug die Rücktrittsfrist seit 8. Dezember 2004 30 Tage nach Vertragsschluss. In der von der Beklagten verwendeten Belehrung heißt es aber, dass der Versicherungskunde innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Versicherungspolice zurücktreten kann.

„Die Belehrung ist also wegen der angegebenen Rücktrittsfrist, 2 Wochen anstelle von 30 Tagen falsch“, so Anwalt Krajewski. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält die Rücktrittsbelehrung auch noch aus einem weiteren Grunde für nicht ordnungsgemäß: In der Belehrung wird nicht darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Insofern genügt die Belehrung der Vorgabe des § 78 Abs. 5 VVG ebenfalls nicht.

Infolge der Ausübung des Rücktrittsrechts aus § 8 Abs. 4 VVG a.F. sind nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen dem Grunde nach zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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