Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Sommerberg-Rechtsanwälte: Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen CONTI-Schiffsfonds verurteilt

Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.

Die Klägerin, vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, hat mit ihrer Klage Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht. Die Klägerin erwarb in den Jahren 2004 und 2007 für Beträge von 25.875 Euro und 31.500 Euro auf Empfehlung eines Beraters der Commerzbank AG Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds.

Es handelt sich um eine Beteiligung am CONTI 2. Beteiligungsfonds und eine weitere Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds X. Der CONTI Beteiligungsfonds X besteht aus den vier den CONTI-Gesellschaften namens CONTI 155 (MS „Conti Jupiter“), CONTI 153 (MS „Conti Cordoba“), CONTI 53 (MS „Conti Salome“) und CONTI 54 (MS „Conti Elektra“).

Der Klägerin wurde erklärt, dass die Commerzbank AG für die Fondsvermittlung lediglich das Agio in Höhe von fünf Prozent als Provision erhält.

„Die Provision zugunsten der Bank war in Wahrheit aber wesentlich größer als das fünfprozentige Agio. Das haben unsere Ermittlungen ergeben“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht weiter: „Somit hat die Bank die Provisionshöhe viel zu niedrig dargestellt. Das ist aber nicht erlaubt und begründet einen Schadensersatzanspruch unserer Mandantin. Deswegen haben wir Klage erhoben.“

Zu Recht, wie das Landgericht Lüneburg nun entschieden hat. Der Klage wurde in den wesentlichen Punkten stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank, die eine Fondsanlage vermittelt, ungefragt ihren Kunden über die Provisionen und deren genaue Höhe aufklären, die an sie für das Vermittlungsgeschäft zurückfließen. Verheimlicht die Bank diese Rückvergütungen oder stellt sie die Provision geringer dar, als sie in Wirklichkeit ist, kann ein Kunde grundsätzlich Regress verlangen.

In dem entschiedenen Fall konnte die Commerzbank AG auch nicht den Beweis führen, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Provisionen die Fondsbeteiligungen erworben hätte. Auch hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass die Klägerin auch bei anderen Beteiligungen hohe Provisionen zugunsten der Bank akzeptiert hat. Außerdem hat das Landgericht Lüneburg entschieden, das der Schadensersatzanspruch der Bankkundin nicht verjährt ist, auch wenn die Fondserwerbe bereits 10 bzw. sieben Jahre zurückliegen.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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