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OLG Hamm: Darlehen widerrufen, Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

Die vorzeitige Ablösung eines Kredits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht einem späteren Widerruf des Darlehens nicht im Weg. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 4. November 2015 entschieden (Az.: 31 U 64/15).

„Durch den nachträglichen Widerruf des Darlehens können sich die Verbraucher ihre gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückholen. Gerade bei Immobiliendarlehen werden häufig Vorfälligkeitsentgelte in fünfstelliger Höhe gezahlt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

So war es auch in dem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Die Verbraucherin hatte im Jahr 2007 mehrere Darlehensverträge mit ihrer Bank abgeschlossen und diese fünf Jahre später vorzeitig abgelöst. Dafür berechnete ihr die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt rund 49.000 Euro. Schließlich wiederrief die Frau 2014 die Darlehensverträge und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen.

Ihre Klage hatte vor dem OLG Hamm Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden waren. Denn die Bank habe eine von der Musterbelehrung abweichende und damit fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Dadurch sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden, so dass der Widerruf auch sieben Jahre nach Abschluss der Darlehen möglich war. Da die Bank sich nicht an die gültige Musterbelehrung gehalten habe, können sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, so das OLG. Denn die Bank hätte die Möglichkeit gehabt, die Fehlerhaftigkeit ihrer Belehrung zu erkennen und hätte entsprechend nachbelehren können. Ebenso wenig stehe dem Widerruf entgegen, dass die Darlehen bereits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurden. Durch die zwischenzeitlich geschlossenen Aufhebungsverträge sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Durch den erfolgreichen Widerruf erhält die Frau die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurück.

„Wenn die Banken einen Widerruf nicht akzeptieren, sollten sich die Verbraucher nicht so einfach abschrecken lassen. Denn die Argumente der Banken sind in der Regel stumpf. Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig: Haben die Banken eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, ist häufig auch der Widerruf noch möglich“, so Rechtsanwalt Krajewski.

Verbraucher, die ihre zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, sollten allerdings beachten, dass der Widerruf dieser Altverträge nach einer Gesetzesänderung nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich ist.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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