Sommerberg Anlegerrecht - Anlegerbetrug

Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg kri­ti­siert „Anle­ger­schutz­ver­bes­se­rungs­ge­setz“: Kaum ver­bes­ser­ter Schutz für Pri­vat­an­le­ger vor Falsch­be­ra­tung

Am 8. April 2011 traten die ersten Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts in Kraft (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz).

Nachdem die neuen Anlegerschutzregeln weitgehend seit etwas mehr als einem Jahr gelten, gelangt Anlegeranwalt André Krajewski, tätig für die Kanzlei Sommerberg, jedoch zu einer ernüchternden Zwischenbilanz:

„Das Gesetz hat kaum zu einem merkbar effektiveren Verbraucherschutz im Bereich der Geldanlage geführt. Vor allem die Falschberatung bei Graumarktprodukten wie geschlossene Schiffsfonds oder Immobilienfonds wird damit nicht wirksam bekämpft.“

Anlegeranwalt Krajewski weist auf die Ursache dafür hin: Die vom Gesetzgeber festgelegten Schutzmaßnahmen umfassen nicht den Bereich der Graumarktprodukte und bestimmte Vertriebswege.

Der graue Kapitalmarkt gilt unverändert als kaum reglementiert und wird von den Finanzaufsichtsbehörden faktisch nicht kontrolliert. Die juristische Grauzone bleibt hier faktisch unverändert bestehen, bemängelt Anwalt Krajewski die Situation. Zu den Graumarktprodukten zählen geschlossene Fonds wie Kommanditbeteiligungen oder stille Beteiligungen.

Obwohl Anleger Jahr für Jahr Schätzungen zufolge milliardenschwere Verluste mit den Geldanlagen im Graumarktbereich erleiden, greifen die neuen Anlegerschutzregeln in diesem Kapitalmarktsegment überwiegend nicht, berichtet Rechtsanwalt Krajewski.

Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz hat vor allem diese Maßnahmen eingeführt, um einen besseren Schutz der Verbraucher vor Falschberatung zu erzielen:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann Bußgelder gegen die Wertpapierdienstleistungsinstitute verhängen kann, wenn diese ihre Kunden falsch beraten oder die Anleger nicht über Institutsprovisionen informiert haben. Der BaFin wurde dazu eine entsprechende Überwachungsbefugnis eingeräumt.

Außerdem ist Anlegern ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen, damit sich die Anleger besser über die wesentlichen Merkmale und vor allem die Risiken eines Finanzproduktes informieren können.

Weiter müssen Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsverantwortliche und Compliance-Beauftragte gemäß der gesetzlichen Neuregelungen bei der BaFin registriert werden. Dadurch soll die Aufsichtsposition der BaFin gestärkt werden. Zusätzlich sind der BaFin Beschwerden, die im Rahmen der Anlageberatung bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingehen, anzuzeigen. Flankierend kann die BaFin einem Unternehmen den Einsatz von Mitarbeitern bei deren Fehlverhalten zeitweise untersagen, um vor Fehlverhalten bei der Anlageberatung von vornherein abzuschrecken bzw. solches Fehlverhalten ggf. angemessen zu sanktionieren.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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