Landgericht Mannheim spricht Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG Zusatzzahlung zu

Landgericht Mannheim spricht Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG Zusatzzahlung zu

Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch berichtet: Auch wenn es sechs Jahre bis zur Gerichtsentscheidung dauerte, war unser Verfahrensantrag jetzt erfolgreich.

Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 17. September 2018, Aktenzeichen 24 AktE 2/12, die angemessene Barabfindung, welche die Hauptaktionärin den durch verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG zu zahlen hat, auf 3,82 Euro je KSR-Aktie festgesetzt.

Ursprünglich sollte die Barabfindung nach Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der KSR vom 12. April 2012 lediglich 3,35 Euro betragen. Diesen Betrag erhielten die Minderheitsaktionäre anlässlich des 2012 erfolgten Zwangsausschlusses als Gegenwert für ihre KSR-Aktien auch von der Hauptaktionärin ausgezahlt.

Im gleichen Jahr haben mehrere Minderheitsaktionäre, darunter auch eine von Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertretene institutionelle Anlegerin, Anträge auf gerichtliche Festsetzung der angemessenen Barabfindung bei dem zuständigen Landgericht Mannheim gestellt.

Das Gericht erkannte nun, dass die ursprüngliche Barabfindung unangemessen niedrig ist. Als angemessenen Abfindungsbetrag setzten die Mannheimer Landrichter einen Wert von 3,82 Euro an. Die Antragsgegnerin muss somit je KSR-Aktie einen Betrag von 47 Euro-Cent nachzahlen. In der Summe ergibt sich für alle betroffenen Aktien ein Gesamtnachzahlungsbetrag von über 300.000 Euro.

Der Beschluss des LG Mannheim ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten können noch Rechtsmittel einlegen.

 

 

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Autor: André Krajewski
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