Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

db ImmoF­lex: DWS-Immobilienfonds in der Krise

Jetzt fürch­ten auch Geld­an­le­ger des Immo­bi­li­en­dach­fonds db Immof­lex (Gemisch­tes Son­der­ver­mö­gen) um ihr ein­ge­setz­tes Kapi­tal. Der db Immof­lex hat der­art große Liqui­di­täts­pro­bleme, dass die Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft DWS Invest­ment GmbH mit sofor­ti­ger Wir­kung den Anle­gern die Aus­zah­lung ihres Kapi­tal­an­teils aus dem Fonds ver­wei­gert.

Zu den betrof­fe­nen Anle­gern zäh­len auch viele deut­sche Klein­spa­rer. Die Anle­ger des DWS-Fonds bekom­men wäh­rend der Schlie­ßung ihr ange­leg­tes Geld nicht zurück. Wann und ob über­haupt eine Wie­der­er­öff­nung des Kri­sen­fonds erfolgt, ist unklar.

Das Fonds­vo­lu­men des db ImmoF­lex ist bereits zusam­men­ge­schrumpft auf nur noch rund 260 Mil­lio­nen Euro. Beson­ders hei­kel: Aktu­ell sind 91,9% des Fonds­ver­mö­gens in sol­che Immo­bi­li­en­fonds inves­tiert, die eben­falls die Not­maß­nahme der Schlie­ßung ergrei­fen muss­ten. Also befin­det sich das Anle­ger­geld im End­ef­fekt in Antei­len ande­rer Kri­sen­fonds (AXA Immo­select, CS Euro­real, SEB ImmoIn­vest, TMW Immo­bi­lien Welt­fonds P, Mor­gan Stan­ley P2 Value, UBS (D) 3 Sec­tor Real Estate Europe, Degi Inter­na­tio­nal).

Tat­säch­lich besteht bei einer Geld­an­lage in offene Immo­bi­li­en­fonds die Gefahr, dass Anle­ger sogar für viele Jahre nicht mehr auf ihr ein­ge­setz­tes Geld zugrei­fen kön­nen. Außer­dem gibt es ein rea­les Risiko sogar grö­ße­rer Kapi­tal­ver­luste für Immo­bi­li­en­fonds­be­sit­zer.

Wir prü­fen bereits für geschä­digte Anle­ger, ob sie über die­sen beson­de­ren Risi­koas­pekt auf­ge­klärt wor­den sind“, erklärt Geschädigten-Anwalt Tho­mas Diler von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg, die in ganz Deutsch­land geschä­digte Fonds­an­le­ger betreut. Wenn Anle­ger im Rah­men der Bera­tung hier­über nicht infor­miert wor­den sind, kann sich dies je nach Ein­zel­fall jetzt güns­tig für eine Scha­dens­re­gu­lie­rungs­mög­lich­keit dar­stel­len.

Scha­dens­re­gu­lie­rung mög­lich – Anwalt: Geld zurück für die Betrof­fe­nen!

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen die Fonds­spa­rer eine Scha­dens­re­gu­lie­rung bean­spru­chen. Wegen oft dro­hen­der Ver­jäh­rung ist schnel­les Han­deln sinn­voll. Anle­ger, die sich geschä­digt füh­len, soll­ten fach­kun­dige Hilfe in Anspruch neh­men.

Vor allem bei einer Falsch­be­ra­tung bzw. unzu­rei­chen­den Infor­ma­ti­ons­auf­klä­rung kann sich für geschä­digte Anle­ger ein Anspruch auf Rück­ab­wick­lung des Fonds­an­teils­kaufs erge­ben. Der Anle­ger kann dann von sei­ner bera­ten­den Bank unver­züg­lich sein Geld im Gegen­zug für die Fonds­an­teile zurück­ver­lan­gen. Dies erscheint vie­len Betrof­fe­nen eine bes­sere Lösung als wei­ter das Ver­lust­ri­siko hin­zu­neh­men oder auf eine unge­wisse Wie­der­er­öff­nung zu war­ten.

Diese Mög­lich­keit kann sich vor allem für Anle­ger anbie­ten, die eine „sichere“ Geld­an­lage woll­ten und nicht bereit waren, auch nur teil­weise ihr Kapi­tal zu ver­lie­ren. Sol­chen Anle­gern hät­ten die Bera­ter von der Bank die Fonds­an­teile gar nicht zum Kauf emp­feh­len dür­fen. Zumin­dest hätte hier der Anla­gein­ter­es­sent aus­drück­lich auf die Gefahr mög­li­cher Ver­luste auf­klä­ren müs­sen. Wenn diese gebo­tene Bera­tung nicht erfolgt ist, dann ist ein Scha­dens­re­gu­lie­rungs­an­spruch nahe­lie­gend.

Ein wei­te­rer Ansatz­punkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs. Wenn ein Kunde im Rah­men der Bera­tung von sei­ner Bank nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den ist, die die Bank für die Ver­mitt­lung der Fonds­an­teile erhält, dann kann der Kunde Rück­ab­wick­lung ver­lan­gen.

Dazu Ver­brau­cher­an­walt Diler: „Kaum einer der zahl­rei­chen von uns ver­tre­te­nen Immobilienfonds-Anleger wurde rich­tig über diese Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt. Dies ist jetzt ein ent­schei­den­der Aspekt für die Anmel­dung der Scha­dens­re­gu­lie­rung.“

Die im Kapi­tal­an­la­ge­recht tätige Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet pri­va­ten Fonds­spa­rern eine kos­ten­freie anwalt­li­che Erst­be­ra­tung und Infor­ma­tio­nen zu Hand­lungs­mög­lich­kei­ten an.

Bera­tungs­te­le­fon 0421 – 301 679 0 (deutsch­land­weit)


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de

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