Sommerberg - Finanzmarkt

Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn

Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von der Sparkasse KölnBonn verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft.

Das hat das Landgericht Köln geurteilt (Aktenzeichen 21 O 441/15).

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Die Klage haben wir gegen die Sparkasse KölnBonn erhoben für ein von uns vertretenes Ehepaar, das Kreditkunde des Geldhauses ist.“

Zum Fall

Die Kläger schlossen im September 2007 mit der Beklagten, die Sparkasse KölnBonn, einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie. Die Darlehenssumme betrug 200.000 Euro. Das Darlehen war mit 5,18 % p.a. (effektiv 5,31 % p.a) verzinst. Die Kläger hatten monatliche Raten in Höhe von 410,08 Euro zu zahlen.

In der Folge tilgten die Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 105.000 Euro und erbrachten Zinsleistungen in Höhe von 67.921 Euro. Die Restschuld des Darlehens beträgt 95.000 Euro.

Die klägerischen Bevollmächtigten erklärten mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 den Widerruf des Darlehensvertrages zwischen den Parteien und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung bis zum 16. Oktober 2015 auf. Die Beklagte stieg in die Rückabwicklung allerdings trotz Fristablaufs nicht ein.

Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten am 5. Oktober 2015 noch immer den Widerruf des Darlehensvertrages erklären können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht an- und damit nicht abgelaufen sei. Auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie inhaltlich von dieser abgewichen sei. Die Kläger sind ferner der Auffassung, die Beklagte habe ihr den gegenwärtigen und zukünftigen Schaden in Form von Zinsnachteilen zu ersetzen, weil sie ihrer Pflicht zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages innerhalb von 30 Tagen (§§ 357 Abs. 1 i.V.m. 286 Abs. 3 BGB a.F.) nicht nachgekommen sei.

Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, zumal vorliegend die Verwendung des Wortes „frühestens“ die Kläger nicht über den Fristbeginn im Unklaren gelassen haben könne, weil diese die Belehrung zusammen mit der Vertragsurkunde erhalten und am selben Tag zurückgereicht hätten. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion.

Bankkunden können Darlehen wegen falscher Belehrung widerrufen

Anwalt Krajewski: „Mit seinem Urteil hat das Landgericht Köln unserer Klage ganz überwiegend stattgegeben und ist in den wesentlichen Punkten unseren Argumenten gefolgt.“ Seine Entscheidung begründet das Gericht wie folgt:

Die Kläger haben die streitgegenständlichen Darlehensverträge wirksam widerrufen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, ohne dass diese sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung berufen kann.

Widerrufsbelehrung der Sparkasse KölnBonn fehlerhaft

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Darlehensnehmer nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen kann, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08, Tz. 14 ff.; BGH Urt. v. 28. Juni 2011, XI ZR 349/10, Tz. 34). Die Beklagte kann nicht einwenden, dass die Kläger mündlich unter Anwesenden über ihr Widerrufsrecht unterrichtet worden seien, weil der Fristbeginn den Erhalt der Belehrung in Textform voraussetzt. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Kläger hätten spätestens seit Vertragsschluss und Aushändigung der Vertragsunterlagen gewusst, dass sie den Darlehensvertrag binnen zwei Wochen widerrufen konnten und dafür nicht jahrelang Zeit hatten, zumal dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt.

Widerrufsbelehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen

Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Musterbelehrung von dem Verwender in inhaltlicher und gestalterischer Hinsicht vollständig übernommen wird (BGH, Urt. v. 18. März 2014, II ZR 109/13, Tz. 18). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Belehrung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Die Beklagte hat jedenfalls eine gestalterische Änderung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgenommen. Die Darstellung des verbundenen Geschäfts im zweiten Satz des Absatzes „Finanzierte Geschäfte“ weicht insoweit von der Musterbelehrung ab, als die Beklagte den dortigen Satz 2 nicht mit dem bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts vorgesehenen Satz ersetzt, sondern diesen Satz ergänzend in die Widerrufsbelehrung aufgenommen hat. Dabei steht der Annahme einer die Schutzwirkung entfallen lassenden Bearbeitung nicht entgegen, dass es sich bei den eingefügten Informationen um ein „unschädliches und zutreffendes Mehr“ handelt. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich nicht mehr auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass zum Nachteil des Verbrauchers von der Musterbelehrung abgewichen wird (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23. Januar 2013, 13 U 218/11). Ob darüber hinaus weiter gehende Mängel vorliegen, kann im Ergebnis dahin stehen, da jedenfalls der vorgenannte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht und nicht geheilt wurde.

Widerrufsrecht nicht verwirkt und kein Rechtsmissbrauch der Kunden

Das hiernach bestehende Widerrufsrecht der Kläger ist weder verwirkt, noch ist die Berufung hierauf rechtsmissbräuchlich.

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment), der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 242 Rn. 93 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (ständige Rspr., so auch OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen 13 U 30/11). Vorliegend fehlt es jedenfalls am erforderlichen Umstandsmoment. Denn es ist nicht ersichtlich, welches Vertrauen die Kläger auf Seiten der Beklagten geschaffen haben sollen, aufgrund dessen diese hätte davon ausgehen müssen, ein Widerruf der Darlehensverträge werde nicht mehr erfolgen. Alleine die jahrelange Zahlung der geschuldeten Zinsleistungen vermag einen solchen Vertrauenstatbestand nicht zu schaffen. Die Kläger haben auch nicht etwa vor Erklärung des Widerrufs die Darlehen vorbehaltlos zurückgeführt.

Rückabwicklung des Darlehens als Folge des Widerrufs

Infolge des wirksamen Widerrufs der Kläger sind beide streitgegenständlichen Darlehensverträge gemäß den §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 a.F: BGB rückabzuwickeln. Daher sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine automatische Saldierung der Forderungen findet dabei nicht statt. Die Forderungen stehen sich zunächst selbstständig gegenüber (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1991, VIII ZR 198/90). In dem Vortrag der Kläger, die Darlehensvaluta betrage noch 95.000 Euro (dem ist die Beklagten nicht entgegengetreten) und dem hierauf gestützten Klageantrag vermag die Kammer jedenfalls eine Aufrechnung der klägerischen Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Tilgungsraten (insgesamt 105.000 Euro) mit dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehenssumme (200.000 Euro). zu erkennen, so dass die Kläger der Beklagten jedenfalls nicht mehr als 95.000 Euro aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zu zahlen verpflichtet sind.

LG Köln, Az. 21 O 441/15

 

 

Sommerberg
Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Schlachte 41
28195 Bremen

Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: info@sommerberg-llp.de


Autor: André Krajewski
Bildnachweis: Eisenhans / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg - Finanzmarkt

Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn

Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg

Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
Sommerberg - Paragraph

Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln

Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.