Rechtsschutz für Wirecard-Aktionär – Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsklage

Die Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH ist verpflichtet, einem geschädigten Aktionär der Wirecard AG Rechtsschutz (Deckungsschutz) zu gewähren. Das hat das Landgericht Itzehoe geurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Kanzlei Sommerberg erstritten, die den klagenden Wirecard-Anleger in dem Deckungsprozess gegen den Rechtschutzversicherer als Beklagte vertreten hat.

Der Anspruch auf den Rechtsschutz ergibt sich aus dem zwischen den Streitparteien geschlossenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag. Demzufolge muss die Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH den Deckungsschutz erteilen für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs des Kunden und seiner mitversicherten Ehefrau aufgrund von Geschäften mit Aktien der Wirecard AG gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young und weitere Verantwortliche im Betrugskomplex Wirecard.

Die Versicherungsgesellschaft hatte zunächst den Kostenschutz verweigert und dafür verschiedene Einwände und Ausschlussgründe vorgebracht. Wir haben daher die Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erhoben, um unserem Mandanten zu seinem Recht zu verhelfen, sagt Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg. Das Landgericht Itzehoe gab der Klage vollumfänglich statt. Die Versicherungsgesellschaft muss somit alle Kosten tragen, die erforderlich sind, um den Schadensersatzanspruch in Sachen Wirecard durchzusetzen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtkräftig. Es wurden keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.

-LG Itzehoe, Urteil vom 8. Dezember 2023, Aktenzeichen 3 O 65/21-

 

 

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Bayerisches Oberstes Landesgericht verhandelt im Herbst 2024 im Wirecard-Musterverfahren

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az: 101 Kap 1/22) wird der zuständige 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts voraussichtlich im Herbst 2024 mündlich verhandeln.

Angesichts der über 3.500 Verfahrensbeteiligten ist eine frühere Terminierung nicht organisierbar. Der Senat geht davon aus, dass die Verhandlung aus Platzgründen nicht im Sitzungssaal des Bayerischen Obersten Landesgerichts stattfinden kann. Deshalb wird es aller Voraussicht nach erforderlich sein, eine andere geeignete Räumlichkeit in München anzumieten. Um festzustellen, welche Raumkapazität erforderlich ist, klärt der Senat derzeit durch eine Abfrage bei den Verfahrensbeteiligten ab, wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erwarten sind.

Der Senat beabsichtigt, in diesem Termin zunächst abgesondert über die Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses sowie gegebenenfalls der Erweiterungsanträge zu verhandeln.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt eine der größten Klägergruppen in Bezug auf die Anzahl der Kläger im Wirecard-Musterverfahren.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

Verlängerung des Strafverfahrens vor dem Landgericht München I

Die 4. Strafkammer des Landgerichts München I hat in dem Wirecard-Bilanzbetrugsverfahren weitere 86 Verhandlungstage anberaumt.

Für das Strafverfahren waren ursprünglich 100 Verhandlungstage angesetzt. Letzter Verhandlungstag wäre demnach der kommende Mittwoch, 10. Januar 2024, gewesen.

Angeklagt sind der ehemalige Wirecard-Vorstandsvorsitzende Dr. Markus Braun, der ehemalige Chefbuchhalter der Wirecard AG und der Kronzeuge Oliver Bellenhaus, ein früherer Geschäftsführer von Wirecard-Tochtergesellschaften, die in den Bilanzbetrug verwickelt waren. Ihnen legt die Staatsanwaltschaft München I Markt- und Bilanzmanipulation, Untreue sowie gewerbsmäßigen Bandenbetrug zur Last.

Dr. Braun und seine Komplizen sollten in Wahrheit nicht existentes Vermögen der Wirecard AG in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten mit Scheingeschäften vorgetäuscht haben. Auf diese Weise wurden die Bilanzen der Wirecard AG manipuliert.

Für die Strafkammer stellt sich die Sachverhaltsaufklärung als schwierig dar, weil sich Tatorte der Delikte vor allem auch im asiatischen Raum befinden. Zahlreiche Zeugen aus dem Ausland sind zu anberaumten Vernehmungen vor dem Landgericht München I nicht erschienen. Die Prozessdauer wurde daher erweitert. Letzter Verhandlungstag ist nach aktuellem Stand der 19. Dezember 2024.

 

 

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Drohende Verjährung – Fristen für Klagen auf Schadensersatz

Geschädigte Aktionäre der Wirecard AG ebenso wie geschädigte Anleger in Derivate auf Wirecard AG haben die Möglichkeit, ihren Schadensersatzanspruch in Bezug auf den Wirecard-Skandal im Wege der Klage geltend zu machen.

Die Schadensersatzklage kann insbesondere gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) und gegen Herrn Dr. Markus Braun erhoben werden.

EY ist vor allem die Verletzung ihrer Pflichten als verantwortliche Abschlussprüferin der Wirecard AG vorzuwerfen. Den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft München I ist Herr Dr. Braun als Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG für die betrügerischen Machenschaften bei der Wirecard AG verantwortlich.

Eine auf Schadensersatz gerichtete Klage ist auch möglich gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Dazu lässt sich die Sichtweise vertreten, dass die BaFin und die BRD unter dem Gesichtspunkt der Amts- bzw. Staatshaftung betroffenen Wirecard-Anlegern schadensersatzpflichtig sein können.

Hinweis: Drohende Verjährung mit Schluss des Jahres 2023

Die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen EY und Dr. Braun ebenso wie gegen die BaFin und die BRD droht mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Dies bedeutet, es besteht das Risiko einer Verjährung der Ansprüche mit Schluss des Jahres 2023.

Wer nicht vor dem Ablauf der Verjährungsfrist für die Hemmung der Verjährung sorgt, etwa durch Erhebung der Klage, kann nach dem Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche nicht mehr erfolgversprechend durchsetzen.

Rechtszeitige Klage bis 31. Dezember 2023 zur Hemmung der drohenden Verjährung möglich

Um das Risiko der möglichen Verjährung der Ansprüche zum Jahresende zu vermeiden, ist die rechtzeitige Erhebung der Klage geboten. Die Verjährung kann gehemmt werden, indem die Klage rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist, also zeitlich vor dem Schluss des 31. Dezember 2023, erhoben wird. Die Schadensersatzforderung ist damit vor der Einrede der Verjährung gesichert.

Interessierte Wirecard-Anleger können unsere Kanzlei noch bis zum 15.12.2023 beauftragen, Klage zu erheben. Über die einzelnen Klagemöglichkeiten (es gibt verschiedene Klagemöglichkeiten und verschiedene Gegner, die verklagt werden können) sowie über die Erfolgsaussichten und die Kosten sowie Prozesskostenrisiken informieren wir Sie im Einzelnen gerne gesondert auf Anfrage.

 

 

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Abschlussprüfer-Aufsicht APAS verhängt harte Strafen gegen EY

Nach langen Ermittlungen sieht die Abschlussprüferaufsicht APAS schwerwiegende Berufspflichtverletzungen bei der Prüfung der Abschlüsse der Wirecard AG und der Wirecard Bank AG für die Jahre 2016 bis 2018 als erwiesen an. Die APAS hat daher am 31. März 2023 harte Strafen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) und fünf involvierte Wirtschaftsprüfer verhängt.

EY darf für zwei Jahre keine gesetzlichen Abschlussprüfungen mehr bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei solchen Unternehmen handelt es sich um börsennotierte und kapitalmarktorientierte Gesellschaften sowie um größere Banken und Versicherungen. Dies gilt jedoch nur für Neumandate. Bestandsmandate sind hingegen von der Sanktion also ausgenommen.

Außerdem muss EY eine Geldbuße in Höhe von 500.000 Euro zahlen. Einzelne EY-Wirtschaftsprüfer, die an den Abschlussprüfungen beteiligt waren, wurden mit Geldbußen von 23.000 Euro bis 300.000 Euro sanktioniert.

„Die Entscheidung der APAS, Strafen gegen EY zu verhängen, kommt sehr spät. Allerdings wird damit unsere Sichtweise gestützt, dass EY schwere Pflichtverletzungen bei den Wirecard-Abschlussprüfungen anzulasten sind“, sagt Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg.

 

 

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Bayerisches Oberstes Landesgericht bestellt Musterkläger

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az.: 101 Kap 1/22) hat der für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zuständige 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Beschluss vom 13. März 2023 einen geschädigten Anleger zum Musterkläger bestimmt.

Der Musterkläger wurde in einem Zwischenverfahren aus den Klägern der rund 1.800 ausgesetzten Verfahren vom Gericht ausgewählt. An dem Zwischenverfahren war unsere Kanzlei Sommerberg beteiligt, die eine Vielzahl der Kläger vertritt.

Musterbeklagte ist unter anderem die langjährige Wirecard-Abschlussprüferin Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY).

Das Bayerische Oberste Landesgericht wird nunmehr mit einem Musterentscheid nach den Regelungen des KapMuG insbesondere klären, ob EY die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Testierung der Wirecard-Abschlüsse begangen hat, die Schadensersatzansprüche für die Anleger begründen.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Musterklägers, der Musterbeklagten und des Aktenzeichens des Musterverfahrens im Klageregister, das beim Bundesanzeiger geführt wird, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten Ansprüche gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Wirecard-Musterverfahren angemeldet werden. Dabei müssen sich die Anmelder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wir werden entsprechend für unsere Mandanten, die uns (anstelle der Klage) mit der Anmeldung zum Musterverfahren beauftragt haben, ihre Schadensersatzansprüche form- und fristgerecht anwaltlich gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Musterverfahren anmelden, sobald die Bekanntmachung der Eröffnung des Musterverfahrens erfolgt ist. Wir gehen davon aus, dass die Bekanntmachung in Kürze vorgenommen wird.

Die laufenden Klageverfahren werden im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt. Die von uns vertretenen Kläger werden dadurch zu Beteiligten des Musterverfahrens. Die Klageverfahren werden erst wieder aufgenommen, wenn das Musterverfahren beendet ist. Die mit dem Musterentscheid festgestellten Erkenntnisse werden in den Klageverfahren dann bindend von den Prozessgerichten berücksichtigt.

 

 

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Etappensieg diesmal für Anleger in Zertifikate und andere Derivate auf Wirecard

Erfreulicherweise konnten wir einen ersten Etappensieg diesmal auch für diejenigen Anleger erzielen, die wegen des Erwerbs anderer Wertpapiere als die Aktien der Wirecard AG Schadensersatz geltend machen. Dies sind die geschädigten Anleger in Wirecard-Zertifikate, aber auch in Aktienanleihen und andere Derivate auf den Kurs der Wirecard-Aktie als Bezugswert.

OLG München: Schadensersatzanspruch auch wegen Wirecard-Derivate schlüssig

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in einem Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg für einen Investor in Wirecard-Derivate gegen den Abschlussprüfer EY führt, einen äußerst positiven Hinweis erteilt (Az. 8 U 4587/22).

Das Münchener OLG gelangt zu dem Ergebnis, dass es den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen EY für schlüssig erachtet, auch soweit es um den Erwerb von Derivaten und nicht um Wirecard-Aktien geht.

Die in erster Instanz von der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vertretene Auffassung, dass Schutzzweckgesichtspunkte einer Haftung der Beklagten EY entgegenstünden, oder dass insoweit der Vorsatz von EY fehlen würde, die Derivate-Anleger schädigen zu wollen, hält das OLG München für falsch.

Der weiteren Feststellung des OLG München folgend haben wir außerdem konkret dargelegt und nachgewiesen, dass die Risiken des erworbenen Wirecard-Derivats nicht höher erscheinen als die von Aktien, so dass das Derivat nicht als rein spekulativ gilt. Daher kann sich der Anleger nach der Beurteilung des OLG auf den Erfahrungssatz berufen, dass er die Wertpapiere in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften und der daraus resultierenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätte.

OLG München: Auch Derivate-Anleger werden am Musterverfahren beteiligt

Das OLG München beabsichtigt nunmehr das Verfahren im Hinblick auf das Wirecard-Musterverfahren auszusetzen. Zwar könnten dann auch die Kläger, die Zertifikate oder andere Derivate auf den Kurs der Wirecard AG erworben haben, soweit ihre Klage schlüssig ist, nach der Sichtweise des OLG München zu Beteiligten des Musterverfahrens werden und von den Vorteilen des Musterverfahrens profitieren. Allerdings ist das letzte Wort hierzu noch nicht gesprochen, da es die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Frage gibt.

Der BGH wird also entscheiden, ob auch Klageverfahren, die Wirecard-Derivate zum Gegenstand haben, im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt und daran teilnehmen werden.

 

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Zum Stand des Wirecard-Musterverfahrens

Im Wirecard-Musterverfahren ist das Bayerische Oberste Landesgericht momentan mit der Auswahl und Bestimmung eines geeigneten Musterklägers befasst. Möglicherweise wird das Auswahlverfahren noch einige Zeit andauern. Erst nach der Auswahl des Musterklägers wird das Musterverfahren dann öffentlich bekannt gemacht.

 

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Deckungsschutz-Prozess gegen Rechtsschutzversicherer Auxilia gewonnen

Mit Beschluss vom 19. September 2022 hat das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz bestätigt, dass die Auxilia Rechtsschutz Versicherungs AG die Kostendeckung für die Geltendmachung von Schadensersatz im Wirecard-Skandal gewähren muss (Az. 25 U 1525/22).

Die Entscheidung wurde von der Kanzlei Sommerberg erstritten. „Zuvor hatte bereits das Landgericht München I mit Urteil vom 25. Februar 2022 unserer Deckungsklage vollständig stattgegeben“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer, bei dem es sich um einen geschädigten Aktionär der Wirecard AG handelt, den Deckungsschutz in Sachen Wirecard zu erteilen. Dem Urteil des LG München I zufolge hat die Versicherungsgesellschaft die Kosten für die Schadensersatz-Klage gegen die Wirecard-Vorstände und den Wirecard-Abschlussprüfer Ernst & Young zu tragen (Az. 25 O 4009/21).

Die von der Auxilia dagegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Das OLG München folgte der Argumentation der Kanzlei Sommerberg, wonach die Versicherungsgesellschaft den Rechtsschutz zu Unrecht verweigert hat und sich auf Ausschlussgründe in ihren Versicherungsbedingungen berief, die gar nicht einschlägig sind.

 

 

 

 

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Erfolg der Kanzlei Sommerberg auch vor dem Oberlandesgericht München

Das Landgericht München I hat mittlerweile zahlreiche von uns geführte Klageverfahren gegen den Ex-Wirecard-Vorstand Dr. Markus Braun und die Wirtschaftsprüfungsfirma Ernst & Young (EY) im Hinblick auf das Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt.

Landgericht München I: Klagen der Kanzlei Sommerberg sind schlüssig

Die Aussetzungsbeschlüsse hat das Landgericht München I damit begründet, dass die von der Kanzlei Sommerberg erhobenen Klagen schlüssig sind. Der Beurteilung des Gerichts zufolge haben wir alle Tatsachen dargelegt, die – unterstellt der Vortrag ist richtig – den Schadensersatzanspruch zugunsten der Wirecard-Anleger begründen.

OLG München weist Beschwerde von Dr. Braun zurück

Nunmehr hat auch das OLG München die Schlüssigkeit unserer Schadensersatz-Klage durch Beschluss vom 29. Juli 2022 bestätigt (Az. 3 W 943/22). Wir werten dies als weiteren Etappensieg im Streit um den Schadensersatz.

Mit der Entscheidung hat das Münchener Oberlandesgericht die Beschwerde des ehemaligen Wirecard-Vorstands Dr. Markus Braun zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Aussetzung eines Schadensersatzverfahrens, das wir u.a. gegen Dr. Braun als Beklagter führen. Nach dessen Auffassung sei die Klage nicht schlüssig. Das Verfahren hätte daher nicht ausgesetzt werden dürfen.

Dieser Argumentation ist das OLG München nicht gefolgt. Vielmehr hat es festgestellt, dass das Klageverfahren gegen Dr. Braun und EY zu Recht ausgesetzt wurde. Die Voraussetzungen für die Aussetzung liegen vor. Die Klage der Kanzlei Sommerberg ist schlüssig.

Das OLG hob besonders das Vorliegen der für den Schadensersatz erforderlichen sogenannten Kausalität hervor. Auch die weiteren für die Haftung der Beklagten Dr. Braun und EY erforderlichen Tatsachen wurden von uns hinreichend vorgetragen.

Klärung der Pflichtverletzungen im Musterverfahren

Wir gehen davon aus, dass die Eröffnung des Musterverfahrens in Kürze bekannt gemacht wird. In dem Musterverfahren wird geklärt, ob Dr. Markus Braun als Vorstand und EY als Abschlussprüfer wegen Pflichtverletzungen den Wirecard- Anlegern haften.

 

 

 

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