Sommerberg Anlegerrecht - Eurogeldscheine

Alliance Healthcare muss rechnerisch 1.579.049 Euro Nachzahlung leisten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt Spruchanträgen ausgeschlossener Minderheitsaktionäre der Noris Zahn AG (ANZAG) stattgegeben. Mehrere der erfolgreichen Aktionäre wurden außergerichtlich beraten durch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Die Aktien der ANZAG waren noch im Jahr 2012 börsennotiert. Die ANZAG war Muttergesellschaft der ANZAG-Gruppe und selbst operativ tätig. Die Unternehmen der ANZAG-Gruppe waren im Bereich des pharmazeutischen Großhandels tätig.

Großaktionär der ANZAG ist die Alliance Healthcare Holdings 1 GmbH (Alliance Healthcare), ein mittelbares Tochterunternehmen der Alliance Boots GmbH aus der Schweiz.

Im Rahmen eines Squeeze-out, der am 25. November 2013 eingetragen wurde, übernahm die Alliance Healthcare alle von den bis dahin noch von Minderheitsaktionären gehaltenen 426.770 freien Aktien der ANZAG.

Den Aktionären wurde als Barabfindung ein Betrag von 29,02 Euro je Aktie der ANZAG gezahlt.

Zahlreiche antragstellende Aktionäre haben sich gegen die Angemessenheit dieser Barabfindung gewendet und eine entsprechende spruchgerichtliche Klärung verlangt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss 25. November 2014 den Spruchanträgen der Minderheitsaktionäre entsprochen und hat die Barabfindung gerichtlich auf 32,72 Euro erhöht.

Damit ist bei Bestandskraft der Entscheidung von der Allaince Healthcare ein Betrag von 3,70 Euro je ANZAG-Aktie nachzuzahlen, also insgesamt 1.579.049 Euro. Noch kann die Alliance Healthcare jedoch das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.

Das Spruchgericht hat sich zwar gegen eine von den Antragstellern im Spruchverfahren geforderte Neubegutachtung des Unternehmenswertes der ANZAG gestellt. Dennoch hält es eine Erhöhung der bislang gebotenen Barabfindung für erforderlich:

Sachgerecht ist es der Entscheidungsbegründung zufolge sich bei der Festlegung eines angemessenen Barabfindungsbetrages an dem von der Allianz Healthcare gezahlten Vorerwerbspreis zu orientieren. Die Alliance Healthcare hatte am 22. Juni 2012 außerhalb der Börse rund anderthalb Millionen ANZAG-Aktien zum Stückpreis von 32,72 erworben. Dieser Betrag müsse nun auch den Minderheitsaktionären geleistet werden, so das Spruchgericht.

LG Frankfurt – Az. 3-05 O 43/13

 


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Größter Erfolg 2014 zum Schutz der Aktionärsrechte: Ehemalige Mannesmann/Vodafone-Aktionäre erhalten zusätzliche Abfindungszahlung von über 74 Millionen Euro

Das Landgericht Düsseldorf hat aktuell eine höhere Barabfindung für die mittlerweile zwangsausgeschlossenen Aktionäre der damaligen Mannesmann AG (Vodafone AG) festgesetzt.

„Die Vodafone Deutschland GmbH muss rechnerisch einen Gesamtbetrag von über 74 Millionen Euro an die Minderheitsaktionäre nachentrichten, wenn der Gerichtsspruch bestandskräftig wird“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg, der an dem Verfahren auf Aktionärsseite beteiligt war.

Im Jahr 2001 unterwarf die Vodafone Deutschland GmbH mittels eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die im Mobilfunksektor tätige Mannesmann AG, die später umfirmiert wurde in Vodafone AG. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sah vor, dass die Mannesmann AG ihren gesamten Gewinn an die Vodafone Deutschland GmbH abzuführen hatte. Als Kompensation für die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung hat die Vodafone Deutschland GmbH den Minderheitsaktionären der Mannesmann AG eine Barabfindung von 206,53 Euro je Aktie zugesagt.

Im folgenden Jahr 2002 übernahm die Vodafone Deutschland GmbH dann im Wege eines sog. Squeeze-Out auch die bis dahin noch gehaltenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannesmann AG. Der dem Zwangsausschluss zugrunde liegende Hauptversammlungsbeschluss der Mannesmann AG sah eine Barabfindung je Aktie in Höhe von 217,91 Euro vor. Die Vodafone Deutschland GmbH erhöhte diese Barabfindung später noch um 10,60 Euro auf 228,51 Euro.

Mehrere Mannesmann-Minderheitsaktionäre haben gegen die festgelegten Barabfindungen gerichtliche Schritte eingeleitet. Begründung der Aktionäre: Die Barabfindungen sind zu niedrig und müssen mittels Spruchs des zuständigen Landgericht Düsseldorf auf einen angemessenen Betrag erhöht werden, der dem wahren Gegenwert der Mannesmann-Aktien entspricht. Mit dieser Argumentation reichte auch Rechtsanwalt Hasselbruch als Verfahrensbevollmächtigter einer betroffenen Aktionärin Spruchantrag ein.

Das Landgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass aufgrund des ermittelten Unternehmenswertes den Minderheitsaktionären eine höhere Abfindung zuzusprechen ist, nämlich hinsichtlich des Unternehmensvertrages 229,58 Euro und hinsichtlich des Squeeze-Out 251,31 Euro je Aktie. Da sich zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 11. Juni 2002, die den Squeeze-Out-Beschluss gefasst hat, insgesamt noch rund 1.976.122 Aktien in Streubesitz befanden, ergibt sich rechnerisch eine Gesamtnachzahlung von über 74 Millionen Euro, so das Landgericht Düsseldorf in seinen am 5. August bzw. 3. September 2014 gefassten Erhöhungsbeschlüssen.

Die Vodafone Deutschland GmbH kann gegen die Beschlussfassung des Gerichts noch Beschwerde einlegen.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2014 – 33 O 1/07 [AktE] wegen Ausschluss der Minderheitsaktionäre

LG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2014 – 33 O 55/07 [AktE] wegen Unternehmensvertrag

 

 


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Aktionärsrechte durchgesetzt: Über 58 Millionen Euro Nachzahlung für betroffene Celanese-Aktionäre

Rechtsanwalt und Aktionärsschützer Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg ist erfreut über den von ihm und weiteren Verfahrensbeteiligten erwirkten Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main.

Die Celanese AG und ihr damalige Großaktionärin BCP schlossen am 22. Juni 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Durch diesen Vertrag wurde die Celanese AG von der BCP beherrscht und dazu verpflichtet, ihren Gewinn an BCP abzuführen.

Die übrigen Aktionäre wurden dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt, vor allem weil sie nicht mehr am Gewinn beteiligt sein sollten. Zum Ausgleich dieser Rechtsbeeinträchtigung hat die BCP den übrigen Aktionären eine Barabfindung gemäß § 305 Aktiengesetz in Höhe von 41,92 Euro je Aktie und eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 Aktiengesetz in Höhe von netto 2,89 Euro je Vorzugsaktie angeboten.

Insgesamt 31 Aktionäre hielten die angebotene Barabfindung und die Ausgleichszahlung für unrechtmäßig niedrig und haben vor dem zuständigen Landgericht Frankfurt am Main im Wege eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens die gerichtliche Festlegung höherer Kompensationsleistungen gegen die BCP beantragt.

Die Aktionäre wurden in dem Gerichtsverfahren durch 11 Rechtsanwälte vertreten, darunter Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, der die Vertretung der rechtlichen Interessen von über 10 Prozent der am Verfahren beteiligten Aktionäre wahrgenommen hat.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist nach insgesamt rund zehnjähriger Verfahrensdauer der Argumentation der Antragstellerseite gefolgt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die bislang angebotene Barabfindung und Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sind. Das Spruchgericht hat nach Schätzung des Verkehrswertes mit seinem Beschluss (Aktenzeichen 3-05 O 169/04) die Barabfindung konsequent um 7,51 Euro erhöht auf 49,43 Euro. Die Ausgleichszahlung von bislang netto 2,89 Euro je Vorzugsaktie hat das Spruchgericht neu mit netto 3,61 Euro festgesetzt.

Die betroffenen Celanese-Aktionäre können daher mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen, wenn der Beschluss Bestandskraft erlangt.

Nach der Angabe im Vertragsbericht sind von dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag insgesamt 7.733.241 Aktionäre betroffen gewesen. Allein durch die nachträgliche Erhöhung der Abfindung um 7,51 Euro ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag für alle betroffenen Aktien in Höhe von über 58 Millionen Euro. „Der erstrittene Gerichtsbeschluss gilt damit als größer Anlegerschutz-Erfolg des Jahres 2014“, erklärt Sommerberg-Aktienrechtler Hasselbruch.

 


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Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch: Wichtiger Verfahrenserfolg gegen Procter & Gamble – Hohe Nachzahlung für Kleinaktionäre der Wella AG erstritten

Über 11 Millionen Euro Zusatz-Abfindung. Landgericht Frankfurt am Main trifft Entscheidung im Streit um die richtige Abfindungshöhe der zwangsausgeschlossenen Wella-Aktionäre.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. Juli 2014 in dem gerichtlichen Spruchverfahren wegen des Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Wella AG die angemessene Barabfindung mit 86,26 Euro je Vorzugsaktie und mit 85,77 Euro je Stammaktie der Wella AG festgesetzt (Az. 3-05 O 277/07).

„Dies führt zu erheblichen Zusatzzahlungen an unsere Mandanten und viele weitere betroffene Minderheitsaktionäre der Wella AG“, so der Kommentar zur Gerichtsentscheidung von Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, der Verfahrensvertreter auf Antragstellerseite ist.

Im Jahr 2005 beschloss die Hauptversammlung der Wella AG auf Verlangen des Wella-Hauptaktionärs Procter & Gamble den zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft. Im Jahr 2007 wurde dieser auch als „Squeeze-out“ bezeichneter Ausschluss durchgeführt. Nach den aktienrechtlichen Regelungen mussten die Minderheitsaktionäre ihre Wella-Aktien an Procter & Gamble übertragen. Als Gegenwert für die Aktienübertragung hat Procter & Gamble den betroffenen Minderheitsaktionären eine Barabfindung geleistet.

Die Höhe dieser Barabfindung erachtete Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg für unangemessen niedrig und hat für mehrere von ihm vertretene Wella-Aktionäre, die von dem Zwangsausschluss betroffen waren, die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt.

Mit seiner aktuellen Entscheidung ist das Landgericht Frankfurt am Main der Auffassung von Rechtsanwalt Hasselbruch und weiteren Aktionären, die ebenfalls Spruchverfahrensanträge gestellt haben, gefolgt und hat eine deutlich höhere Barabfindung festgesetzt. Procter & Gamble ist damit verpflichtet, eine Nachzahlung an die ehemaligen Wella-Kleinaktionäre zu leisten, kann jedoch noch Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zwangsausschlusses befanden sich nach Angaben von Procter & Gamble noch 1.963.567 Vorzugsaktien in den Händen der Minderheitsaktionäre. Die vom Landgericht Frankfurt am Main festgesetzte Nachzahlung (Erhöhungsbetrag) je Vorzugsaktie beträgt 5,89 Euro. Rechnerisch hat Procter & Gamble damit insgesamt 11.565.409,63 Euro an ausgeschlossene Wella-Aktionäre nachzuerstatten.

 

 


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Sommerberg-Rechtsanwalt: Zuzahlung für Minderheitsaktionäre der Wella AG nach zehnjährigem Gerichtsmarathon erreicht

Millionenschwere Nachzahlung für Kleinaktionäre – Olaf Hasselbruch, Sommerberg-Anwalt und Verfahrensbevollmächtigter für mehrere Antragsteller in dem Spruchverfahren berichtet vom aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt gegen Procter & Gamble.

Procter & Gamble hat Beschwerde gegen den von uns erstrittenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 3. September 2010 eingelegt.

Mit dieser erstinstanzlichen Entscheidung hatte die fünfte Kammer des Frankfurter Landgerichts auf Antrag betroffener Aktionäre festgesetzt, dass den außenstehenden Aktionären der Wella AG auf deren Verlangen wegen der Beeinträchtigungen durch den zwischen der Wella AG und der Procter & Gamble geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine Barabfindung von 89,83 Euro je Vorzugsaktie und 89,32 Euro je Stammaktie zu zahlen ist.

Auf Beschwerde von Procter & Gamble hat das OLG Frankfurt mit Beschluss (Az. 21 W 15/11) diesen Landgerichtsbeschluss teilweise abgeändert und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen und der Klarstellung halber wie folgt neu gefasst:

Der angemessene Abfindungsbetrag für den zwischen Procter & Gamble geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 74,83 Euro je Vorzugsaktie und auf 88,08 Euro je Stammaktie der Wella AG festgesetzt. Der angemessene Ausgleich wird auf netto 4,24 Euro je Vorzugsaktie und auf netto 4,22 Euro je Stammaktie festgesetzt (jeweils zuzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag).

Der Geschäftswert wurde vom OLG Frankfurt auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro festgesetzt.

Damit endet der Streit um die Abfindung für die vom Unternehmensvertrag betroffenen Wella-Aktionäre nach einem zehnjährigen Gerichtsverfahren.

 

 


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Spruchgericht bestimmt angemessene Barabfindung: Nachzahlung für Aktionäre der hotel.de AG

Mit Beschluss vom 3. April 2014 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 1HKO 7833/12) eine höhere Kompensationsleistung für die Minderheitsaktionäre der hotel.de AG festgesetzt. Das Gericht ist damit den Anträgen von über 60 Aktionären gefolgt. Verfahrensbevollmächtigter auf Aktionärsseite war auch Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch, der die rechtlichen Interessen einer Kleinaktionärin in dem Spruchverfahren vertritt.

Die Antragsteller sind Aktionäre der hotel.de AG., die am 25. Mai 2012 einen Beherrschungsvertrag mit der Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH geschlossen hat. Die Antragsteller sind der Ansicht, die in diesem Unternehmensvertrag festgelegte Barabfindung von 23,16 Euro sei zu niedrig. In dem vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingeleiteten Spruchverfahren begehren sie daher die gerichtliche Bestimmung einer höheren Barabfindung.

Mit seinem Beschluss hat das Spruchgericht die von der Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH an die außenstehenden Aktionäre auf deren Verlangen zu zahlende angemessene Barabfindung um 90 Cent auf insgesamt 24,06 Euro je Aktie festgesetzt.

Damit wurde den Spruchanträgen gefolgt. Im Übrigen jedoch, soweit die Aktionäre auch einen höheren Ausgleich begehren, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Anträge zurückgewiesen.

Den festgesetzten Abfindungswert von 24,06 Euro hat das Gericht ermittelt, indem es den Unternehmenswert der hotel.de AG zum Stichtag 12. Juli 2012 gemäß § 278 ZPO auf 90.231.322 Euro geschätzt hat, was bei 3.750.000 ausgegebenen Aktien einen diskontierten Wert je Aktie von 24,06 Euro ergibt. Bezogen auf die außenstehenden Aktien ergibt sich laut Gerichtsbeschluss ein absoluter Erhöhungsbetrag von 535.953 Euro.

 


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1,86 Mil­lio­nen Euro zusätz­li­che Kom­pen­sa­tion für Min­der­heits­ak­tio­näre der Tar­kett AG

Weiterer Erfolg im Spruchverfahren: Landgericht Frankenthal (Pfalz) erhöht die Barabfindung für ausgeschlossene Aktionäre der Tarkett AG.

Der Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch hat als Verfahrensbevollmächtigter für mehrere Aktionäre einen Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens gestellt hat, nachdem bei der Tarkett AG im Jahr 2006 ein Squeeze-out durchgeführt wurde. Antragsgemäß hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) nunmehr mit Beschluss (Aktenzeichen 1 HK.O 19/06.AktG) die Barabfindung für die betroffenen Minderheitsaktionäre um 1,62 Euro auf 21,12 Euro je Tarkett-Aktie erhöht.

Die Tarkett AG hatte ein Grundkapital von 103.043,028 Euro, das in 40.242.043 Stückaktien aufgeteilt war. Bereits mit Beschluss vom 20. Juni 2005 beschloss die Hauptversammlung der Tarkett AG die noch im Streubesitz befindlichen und von Minderheitsaktionären gehaltenen ca. 2,85 % Aktien auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Dieser sog. Squeeze-out wurde im Jahr 2006 vollzogen. Die Minderheitsaktionäre erhielten im Gegenzug für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung von 19,50 Euro je Aktie.

Anwalt Hasselbruch: In dem Spruchverfahren haben wir vorgebracht, dass diese Abfindung von 19,50 Euro unangemessen niedrig ist, weil der tatsächliche Aktienwert höher zu bewerten ist. Das Landgericht Frankenthal ist dieser Sichtweise gefolgt und hat die Kompensationsleistung um weitere 1,62 Euro je Aktie erhöht.

Da sich ca. 2,85 % und somit 40.242.043 Aktien der Tarkett AG in Streubesitz befanden, beträgt die aufgrund des Gerichtsbeschlusses zu gewährende zusätzliche Kompensation absolut 1,86 Millionen Euro.

 


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Nach­zah­lung zuguns­ten von Ex-Aktionären der ABIT AG

Positiver Verfahrensausgang für Kapitalanleger. Landgericht Düsseldorf: Stattgabe des Spruchantrags von Anwalt Olaf Hasselbruch, Aktienrechtler bei der Kanzlei Sommerberg.

Ehemalige ABIT-Akionäre erhalten eine finanzielle Nacherstattung zugesprochen. Von diesem Gerichtsbeschluss können frühere ABIT-Aktionäre finanziell profitieren, deren Aktien zwangsweise in Aktien der GFKL Financial Services AG umgetauscht werden sollten. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss aus Dezember 2012 (Az. 31 O 80/06 [AktE]) die angemessene Barabfindung von ursprünglich 13,93 Euro auf 15,98 Euro je im Rahmen der Verschmelzung für ABIT AG Aktien im Umtausch gewährter Aktien der GFKL Financial Services AG erhöht.

Im Jahr 2005 wurde die ABIT AG auf die GFKL Financial Services AG verschmolzen. Die Aktien der ABIT-Aktionäre wurden dadurch umgetauscht in Aktien der GFKL Financial Services AG. Das Umtauschverhältnis wurde mit 17 ABIT-Aktien zu 6 GFKL-Aktien festgelegt. Alternativ wurde den ABIT-Aktionären eine Barabfindung von 13,93 Euro je ABIT-Aktie angeboten.

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Spruchverfahren nunmehr festgestellt, dass sich diese Barabfindung als zu gering darstellt und daher auf 15,98 Euro jer ABIT-Aktie zu erhöhen ist. Das Gerichtsverfahren wurde unter anderem auf Antrag von Rechtsanwalt Hasselbruch eingeleitet, der mehrere betroffene Ex-ABIT-Aktionäre vertritt. Rechtsanwalt Hasselbruch hatte argumentiert, dass das bisherige Abfindungsangebot zu Lasten der ABIT-Aktionäre ungemessen niedrig ist und deswegen eine Erhöhung verlangt. Dieser Sichtweise ist das Landgericht Düsseldorf jetzt gefolgt und hat die Barabfindung angehoben.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Beschwerdemöglichkeit bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

 


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Erfolg für Sommerberg-Anwalt vor OLG Düs­sel­dorf: Höhere Abfin­dung für Ak­tio­näre der AXA Ver­si­che­rung AG

Den Kleinaktionären der AXA Versicherung AG muss nachträglich eine deutlich höhere Barabfindung angeboten werden, so die jetzt öffentlich im Bundesanzeiger bekannt gegebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Die AXA Versicherung AG hat am 19. Mai 2005 einen Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Großaktionärin AXA Konzern AG abgeschlossen. Den übrigen Aktionären der AXA Versicherung AG wurde wegen dieser Beeinträchtigung in ihren Aktionärsrechten eine Barabfindung für ihre Aktien angeboten. Das Abfindungsangebot ist gesetzlich vorgeschrieben und muss in der Höhe angemessen sein, also den wahren Wert der Aktie widerspiegeln.

Der für die Anlegerkanzlei Sommerberg tätige Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch berichtet: „Ich habe ermittelt, dass das Barabfindungsangebot viel zu niedrig ist. Daher habe ich mit entsprechender Begründung für einen von mir vertretenen Aktionär der AXA Versicherung AG einen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens von dem Landgericht Köln gestellt und vorgetragen, dass die Barabfindung deutlich angehoben werden muss.“ Geschuldet wird die Abfindung von der AXA Konzern AG.

Dieser Argumentation sind Landgericht Köln und in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gefolgt und haben dem von Anwalt Hasselbruch und weiteren Verfahrensbeteiligten gestellten Nachbesserungsantrag stattgegeben. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 (Az. I-26 W 9/11 AktE) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Barabfindung höher festgesetzt als bislang angeboten.

Die Barabfindung wurde mit 96,07 Euro je Stammaktie und 91,71 Euro je Vorzugsaktie der AXA Versicherung festgelegt. Bereits zuvor hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 11. März 2011 (Az. 82 O 173/05) über die Erhöhung befunden. Rechnerisch ergibt sich dadurch bezogen auf die in Händen außenstehender Aktionäre befindlichen Aktien der AXA Versicherung AG eine zusätzlich zu zahlende Abfindung von insgesamt über einer Million Euro.

 

 


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Über 7 Mil­lio­nen Euro Nach­zah­lung für Ex-Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG erwirkt

Das Landgericht München I hat dem Antrag auf Erhöhung des Barabfindungsangebots von Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) u.a. stattgegeben. Ein gutes Ergebnis für die Rechte der Anleger.

Der Gerichtsbeschluss (Az. 5 HK O 16202/03) hat die Festlegung der angemessenen Barabfindung für die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG zum Gegenstand.

Anwalt Hasselbruch erklärt dazu: „Addiert man zur gerichtlich festgelegten Barabfindungserhöhung noch die ebenfalls vom Gericht zugesprochenen Zinsansprüche hinzu, dann ergibt sich rechnerisch sogar ein Gesamtbetrag von etwas mehr als 10 Millionen Euro, der erfreulicherweise Weise in dem Spruchverfahren erstritten werden konnte.

Am 26. Mai 2003 beschloss die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Bank AG, deren Firma heute Deutsche Pfandbriefbank AG lautet, den Ausschluss ihrer Minderheitsaktionäre. Dieser sogenannte Squeeze-out wurde am 3. September 2003 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Nach den Vorschriften des Aktiengesetzes hatten die Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG dadurch ihre Aktien zwangsweise auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Als Gegenleistung für den Verlust ihrer Aktien erhielten die Kleinaktionäre von der Hauptaktionärin eine Barabfindung in Höhe von 21,- Euro je Aktie angeboten. Hauptaktionärin war die DIA Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Hypo Real Estate Holding AG ist.

Rechtsanwalt Hasselbruch, heute tätig für die Anlegerkanzlei Sommerberg, hielt diese festgesetzte Barabfindung von 21,- Euro je Aktie für zu niedrig bemessen und hat deshalb für mehrere betroffene Minderheitsaktionäre einen Antrag zur Festsetzung der tatsächlich angemessenen und somit höheren Barabfindung gestellt. Auch weitere zwangsausgeschlossene Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG haben einen solchen Antrag gestellt.

Dadurch wurde ein gerichtliches Spruchverfahren bei der als besonders kompetent geltenden fünften Handelskammer unter Vorsitz des erfahrenen Richters Dr. Krenek bei dem Landgericht München I eingeleitet. Nachdem das Spruchgericht eine Beweiserhebung durchgeführt hat, ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprünglich angebotene Barabfindung von 21,- Euro je Aktie nicht angemessen ist. Es hat daher mit einem umfassend begründeten 89seitigen Beschluss die ursprünglich angebotene Abfindung von 21,- Euro auf 25,52 Euro je Aktie festgesetzt.

Die gerichtlich durchgeführte Erhöhung der Barabfindung beläuft sich somit auf 4,52 Euro pro Aktie. Bei Multiplikation dieses Betrages mit den insgesamt durch den Squeeze-out ausgeschlossenen Stück 1.606.823 Aktien ergibt sich ein Gesamterhöhungsbetrag von 7.262.839,96 Euro. Da das Spruchgericht auch eine Verzinsung des nachzuzahlenden Abfindungsbetrages beschlossen hat, ergibt sich nach Berechnung von Anwalt Hasselbruch rechnerisch eine Zinsforderung von absolut rund 2.751.787,- Euro (bezogen auf alle begünstigten 1.606.823 Aktien).

Hinweis: Die Gegenseite hat die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Erhöhungsbeschluss.


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