BGH bestätigt Rechtsauffassungen der Kanzlei Sommerberg zu Prämiensparverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 die Rechte von Kunden der Sparkassen auf Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen gestärkt (Az. XI ZR 234/20).

Die Kanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche Kunden gegen die Sparkassen in Deutschland. „Wir begrüßen die aktuelle BGH-Entscheidung, mit der unsere seit Jahren eigenommenen Rechtsauffassungen zu den Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen jetzt bestätigt werden,“ erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Der IX. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bestimmte Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Kreditinstituten bei der Verzinsung von Spareinlagen ein uneingeschränktes Ermessen einräumen. Die Sparkassen dürfen die Zinsen nicht willkürlich nach Gutsherrenart festlegen. Dem Verbraucher ist die Nachberechnung der Verzinsung bei derartigen Klauseln nicht möglich. In der Rechtsfolge sind die Zinsanpassungsklauseln aufgrund von Intransparenz nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Daher muss eine Nachberechnung der von der Sparkasse an die Kunden zu leistenden Zinsen erfolgen. Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Dazu sind Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz zu treffen. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Der BGH hat ferner erkannt, dass Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Kunden der Sparkassen in vielen Fällen jetzt noch Nachforderungen wegen bislang zu geringer Zinsberechnungen aus den Prämiensparverträgen geltend machen können.