Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

DS-Rendite-Fonds Nr. 120 VLCC Leo Glory: Schiffsfonds in der Krise

Ein wei­te­rer vom Emis­si­ons­haus Dr. Peters aus Dort­mund auf­ge­leg­ter Schiffs­fonds ver­sucht der Hava­rie zu ent­ge­hen. Die DS-Rendite-Fonds Nr. 120 VLCC Leo Glory GmbH & Co. Tank­schiff KG funkt S.O.S.! Erheb­li­che finan­zi­elle Pro­bleme machen dem Fonds zu schaf­fen. Für die betrof­fe­nen Anle­ger besteht ein rea­lis­ti­sches Ver­lust­ri­siko.

An dem Fonds haben sich weit über 1.000 Anle­ger betei­ligt. Inves­ti­ti­ons­ob­jekt des Fonds ist ein Roh­öl­tan­ker mit dem Namen VLCC Leo Glory. Erst 2007 ging der Fonds an den Start mit opti­mis­ti­schen Plan­zah­len, die jetzt zu blo­ßer Maku­la­tur wer­den.

Die den DS-Rendite-Fonds Nr. 120 finan­zie­ren­den Ban­ken for­der­ten, dass im Rah­men einer „finan­zi­el­len Restruk­tu­rie­rungs­maß­nahme“ ein Betrag von fast 5 Mil­lio­nen US-Dollar von den Anle­gern zur Ver­fü­gung gestellt wer­den solle. Tat­säch­lich konnte die Fonds­ge­sell­schaft dann mit einer am 11. Mai 2012 beschlos­se­nen frei­wil­li­gen Kapi­tal­er­hö­hung rund 3,4 Mil­lio­nen US-Dollar ein­wer­ben. Laut Fonds­ge­sell­schaft wurde damit „eine Basis für den Wei­ter­be­trieb des Schif­fes“ geschaf­fen. Ob also end­gül­tig und dau­er­haft der Fonds geret­tet ist, oder ob statt­des­sen die Insol­venz droht, bleibt offen.

Wei­te­res Geld fehlt. Von einem Gesamt­be­trag in Höhe von über 1,5 Mil­lio­nen US-Dollar ist die Rede.

Die Fonds­ge­sell­schaft for­dert daher, um die Zah­lungs­fä­hig­keit des Fonds zu gewähr­leis­ten, die­je­ni­gen Anle­ger zur Rück­zah­lung von Aus­schüt­tun­gen (gewin­n­un­ab­hän­gi­gen Ent­nah­men) auf, die sich nicht oder nicht aus­rei­chend an der „frei­wil­li­gen“ Kapi­tal­er­hö­hung betei­ligt haben.

Wir ver­tre­ten bereits rund ein Dut­zend Anle­ger des DS-Rendite-Fonds Nr. 120, die jeweils 9 Pro­zent ihres gezeich­ne­ten Kom­man­dit­ka­pi­tals zur Fonds­ret­tung ein­zah­len sol­len. Dies sind teils meh­rere Tau­send Euro, die unsere Man­dan­ten jetzt ein­schie­ßen sol­len“, berich­tet Anwalt André Kra­jew­ski von der bun­des­weit täti­gen Kanz­lei für Kapi­tal­an­la­ge­recht Som­mer­berg.

Die Fonds­ge­sell­schaft ver­langt die Aus­schüt­tun­gen laut der For­de­rungs­schrei­ben von den Anle­gern zurück, um wort­wört­lich „den Fort­be­stand der Gesell­schaft auf­recht­er­hal­ten“ zu kön­nen. Die finan­zi­elle Situa­tion des Fonds ist also äußerst pre­kär. Für einen ande­ren DS-Rendite-Fonds musste bereits Insol­venz­an­trag gestellt wer­den.

Die Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger seien, so die Begrün­dung des Fonds, nur eine Art Dar­lehn der Fonds­ge­sell­schaft an die Anle­ger, wel­ches bei Liqui­di­täts­pro­ble­men gekün­digt und wie­der zurück­ge­for­dert wer­den könne.

Anwalt Kra­jew­ski: „Das Invest­ment in den DS-Rendite-Fonds Nr. 120 ist aus Sicht unse­rer Man­dan­ten ein Rein­fall. Wir sind daher beauf­tragt, Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten aus dem Fonds zu prü­fen und durch­zu­set­zen.

Fehl­be­ra­tung kein bedau­er­li­cher Ein­zel­fall? Bereits mehr­fach haben Man­dan­ten der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg geschil­dert, sie hät­ten die Betei­li­gung am Schiffs­fonds auf Bera­tung und Emp­feh­lung ihres Finanz­be­ra­ters etwa von der Bank oder einer Finanz­be­ra­tungs­firma erwor­ben. Dabei hieß es sei­tens des Bera­ters im Gespräch, Schiffs­fonds seien eine „sichere“ Sache oder sogar zur Alters­vor­sorge geeig­net. Risi­ken wur­den hin­ge­gen ver­schwie­gen oder als unrea­lis­tisch ver­harm­lost. Dazu Anwalt Kra­jew­ski: „Dies ist eine krasse Falsch­be­ra­tung. Wir machen daher für unsere Man­dan­ten Scha­dens­er­satz wegen Ver­let­zung der aus dem Bera­tungs­ver­trag geschul­de­ten Pflicht zur ordent­li­chen Bera­tung gel­tend.

Geld­an­la­gen in geschlos­sene Schiffs­fonds wie der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 sind unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gun­gen. Die Anle­ger sind nicht nur am Gewinn, son­dern auch am Ver­lust betei­ligt. Anstelle der bereits im Fonds­na­men ent­hal­te­nen Ren­dite kann das Geld sogar kom­plett ver­lo­ren gehen. Einen Ein­la­gen­schutz gibt es nicht. Sol­che Geld­an­la­gen gel­ten daher als beson­ders ris­kant bzw. sogar spe­ku­la­tiv und sind für die Alters­vor­sorge nicht geeig­net. Schiffs­fonds sind des­we­gen nur für sol­che Anle­ger geeig­net, die es sich leis­ten kön­nen und es bewusst in Kauf neh­men, dass ihr Geld voll­stän­dig ver­lo­ren geht. Bera­ter müs­sen dar­auf hin­wei­sen und dür­fen die Schiffs­fonds des­we­gen nicht als „sicher“ oder als zur Alters­vor­sorge geeig­net ver­kau­fen.

In die­sem Falle haf­ten die Bera­ter bzw. bera­ten­den Ban­ken dem Bera­tungs­kun­den abhän­gig von bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen wegen Falsch­dar­stel­lung. Der Fonds­an­le­ger kann daher eine „Rück­gän­gig­ma­chung“ des Anla­ge­ge­schäf­tes ver­lan­gen. Anwalt Kra­jew­ski: „Die Bera­tungs­firma oder Bank hat dem Kun­den dann also das ein­ge­setzte Geld zu erstat­ten und erhält dafür im Gegen­zug die Betei­li­gung an dem Schiffs­fonds über­tra­gen.

Die Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet die juris­ti­sche Ver­tre­tung für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger in ganz Deutsch­land an. Haben Sie Fra­gen? Wir hel­fen Ihnen gerne. Rufen Sie uns ein­fach an.

 

 


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Auch der Schiffs­fonds DS-Rendite-Fonds Nr. 106 VLCC Titan Glory GmbH & Co. Tank­schiff KG hat sich außer­plan­mä­ßig nega­tiv ent­wi­ckelt.

An dem im Jahr 2004 auf­ge­leg­ten Fonds sind meh­rere Hun­dert Anle­ger betei­ligt. Das Anle­ger­ka­pi­tal wurde in einen von der Fonds­ge­sell­schaft erwor­be­nen Roh­öl­tan­ker, die VLCC Titan Glory, inves­tiert.

Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt Anle­ger des Fonds, die befürch­ten, dass ihre Betei­li­gung wert­los wer­den könnte. „Teils schil­dern uns unsere Man­dan­ten, dass ihnen die Fonds­be­tei­li­gung von Bera­tungs­fir­men oder Ban­ken als wert­so­lide Geld­an­la­ge­mög­lich­keit mit guter Ren­dite emp­foh­len wurde, wäh­rend von den Risi­ken keine Rede war oder die Risi­ken wur­den von den Bera­tern ver­harm­lost. Das ist ein schwe­rer Bera­tungs­feh­ler“, sagt Anwalt Diler von der Kanzlei Som­mer­berg.

Wei­ter­be­trieb des Schif­fes gefähr­det

Finan­zi­elle Pro­bleme machen dem Fonds zu schaf­fen. Zwi­schen­zeit­lich war der Wei­ter­be­trieb des Schif­fes gefähr­det. Der Fonds benö­tigte auf Drän­gen der Ban­ken fri­sches Kapi­tal. Am 10. Mai 2012 wurde des­we­gen eine „frei­wil­lige“ Kapi­tal­er­hö­hung beschlos­sen, die am 27. Juli 2012 abge­schlos­sen wurde und rund 1,8 Mil­lio­nen Euro ein­brachte. Diese Finanz­spritze reicht offen­bar immer noch nicht aus. Wei­te­res Geld fehlt.

Anle­ger, die sich nicht „frei­wil­lig“ an der Kapi­tal­er­hö­hung betei­ligt haben, sol­len des­we­gen erhal­tene Aus­schüt­tun­gen wie­der an die Fonds­ge­sell­schaft zurück­zah­len. Begrün­det wird dies mit der schlech­ten Liqui­di­täts­lage des Fonds. Die Anle­ger sol­len also Aus­schüt­tun­gen zurück­zah­len, damit es nicht zur Zah­lungs­fä­hig­keit, also Insol­venz, des Fonds kommt.

Anwalt Diler: „Unsere Man­dan­ten fra­gen sich, ob ihre Betei­li­gung ange­sichts die­ser schlech­ten finan­zi­el­len Situa­tion über­haupt noch einen Wert hat und ob sie jemals auch nur einen Teil ihres ein­ge­setz­tes Geld wie­der sehen.“ Die Kanz­lei Som­mer­berg prüft daher, ob sich unter dem Aspekt der feh­ler­haf­ten Anla­ge­be­ra­tung Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für die betrof­fe­nen Anle­ger gegen Ver­ant­wort­li­che erge­ben kön­nen. Eine Falsch­be­ra­tung liegt etwa vor, wenn wesent­li­che Risi­ken wie das jetzt dro­hende Geld­ver­lust­ri­siko sei­ner­zeit vom Bera­ter ver­schwie­gen wurde.

 

 


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Der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 for­dert Aus­schüt­tun­gen von Schiffs­fonds­an­le­gern zurück.

Auch der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 VLCC Saturn Glory GmbH & Tank­schiff KG hat große finan­zi­elle Pro­bleme.

Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg wurde bereits von meh­re­ren betrof­fe­nen Anle­gern die­ses Fonds beauf­tragt, eine Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs durch­zu­set­zen. Unsere Man­dan­ten wol­len einen raschen „Aus­stieg“ aus dem Fonds, weil sie eine Insol­venz befürch­ten. Dies könnte zu einem Total­ver­lust des ange­leg­ten Gel­des füh­ren, berich­tet Geschädigten-Vertreter Tho­mas Diler von der Anwalts­kanz­lei Som­mer­berg. Einen sol­chen Ver­lust wol­len die Anle­ger natür­lich ver­mei­den.

Die wirt­schaft­li­che Situa­tion des DS-Rendite-Fonds Nr. 109 ist äußerst schlecht. Wenn eine geplante Fonds­sa­nie­rung schei­tert, droht dem Fonds das Aus. Anle­ger soll­ten über eine Kapi­tal­er­hö­hung „fri­sches“ Geld zur Ver­fü­gung stel­len, damit der Schiffs­be­trieb fort­ge­führt wer­den kann. Eine geplante Kapi­tal­er­hö­hung brachte aber nur rund 3,35 Mil­lio­nen Euro. Offen­bar immer noch viel zu wenig.

Jetzt for­dert die Fonds­ver­wal­tung Anle­ger auf, die sich nicht frei­wil­lig an der Kapi­tal­er­hö­hung betei­ligt haben, ihre erhal­te­nen Aus­schüt­tun­gen teils in beträcht­li­cher Höhe wie­der an den Fonds zurück­zu­zah­len. In For­de­rungs­schrei­ben der Fonds­ver­wal­tung heißt es lapi­dar: „Selbst­ver­ständ­lich ist es uns bewusst, dass die Rück­zah­lung der Aus­zah­lun­gen eine finan­zi­elle Belas­tung für jeden Gesell­schaf­ter dar­stellt.“

Anwalt Diler dazu: „Unsere Man­dan­ten stel­len sich bereits die Frage, ob sie ihr gutes Geld dem schlech­ten noch hin­ter­her wer­fen sol­len.“ Wenn sich die Finanz­pro­bleme des Fonds nicht lösen las­sen kann es wie bei mitt­ler­weile vie­len ande­ren Schiffs­fonds auch zu einer Insol­venz kom­men.

Rechts­an­walt Diler prüft zur­zeit, ob die Rück­for­de­rung über­haupt berech­tigt ist, also ob die Anle­ger dazu gemäß den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und den Rege­lun­gen im Gesell­schafts­ver­trag ver­pflich­tet sind. Dies kann maß­geb­lich davon abhän­gen, ob es sich bei den Aus­schüt­tun­gen um Gewinn­zu­tei­lun­gen oder um gewin­n­un­ab­hän­gige Ent­nah­men han­delt.

Par­al­lel machen wir für unsere Man­dan­ten, die Geld in den kri­sen­ge­plag­ten Fonds ange­legt haben, unter dem Aspekt der Falsch­be­ra­tung sowie wegen ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen Ansprü­che auf Scha­dens­re­gu­lie­rung bei den ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen gel­tend, so Geschä­dig­ten Anwalt Diler. Ziel ist eine fak­ti­sche Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs (Kapi­tal­rück­er­stat­tung gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung).

Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt zahl­rei­che geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger in ganz Deutsch­land. Rat­su­chende Anle­ger kön­nen sich bei uns mel­den. Wir hel­fen Ihnen gerne. Ansprech­part­ner ist Herr Diler, Bera­tungs­te­le­fon: 0421 / 301 679 0 (deutsch­land­weit).

 

 


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Gericht: Geld zurück für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger!

Für viele Fondsanleger, die nach „Ausstiegsmöglichkeiten“ aus ihrem Schiffsfonds suchen, kann ein neues Gerichtsurteil wegweisend sein, das von der Anlegerkanzlei Sommerberg erstritten wurde.

Fondsanlegerin erhält eingesetztes Kapital von 84.000 Euro erstattet

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 21. Juni 2012 (Az. 8 0 173/11) entschieden, dass die Postbank Finanzberatung AG zugunsten einer Schiffsfondsanlegerin, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, eine Rückabwicklung des Kaufs von zwei Schiffsfondsbeteiligungen vornehmen muss, die die Klägerin und ihr Ehemann auf Empfehlung eines Beraters von der Finanzberatungsfirma erworben haben.

Die Postbank Finanzberatung AG wurde verurteilt, an die klagende Anlegerin nicht nur insgesamt 84.000 Euro zu zahlen, sondern muss auch einen erheblichen Zinsschaden und die Anwaltskosten erstatten – gegen Rückübertragung der erworbenen Fondsbeteiligungen.

Grund: Die Anlegerin und ihr Ehemann hatten im Jahr 2008 auf Empfehlung eines Handelsvertreters (Berater) von der Postbank Finanzberatung AG zwei Schiffsfonds-Beteiligungen (DS-Rendite-Fonds) erworben. Allerdings wurden sie nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Finanzberatungsfirma neben dem Agio zusätzlich für die Fondsvermittlung erhält. Deswegen haftet nach dem Urteil des Landgerichts Hannover die Postbank Finanzberatung AG wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen und muss den Fondserwerb rückabwickeln.

Pflichtverletzung der Postbank führt zu Schadensersatz für Kunden

Die Entscheidung enthält eine wesentliche Feststellung, von denen noch viele weitere Anleger profitieren können. Die Hinweispflicht über offenlegungspflichtige Rückvergütungen trifft nicht nur eine Bank, sondern kann bei bestimmten Bedingungen auch für die selbst keinen Beratungsstatus einnehmende Tochtergesellschaft der Bank gelten (im konkreten Fall die Postbank Finanzberatung AG), wenn die Bank das Beratungsgeschäft auf die Tochtergesellschaft ausgelagert hat und diese Tochtergesellschaft als Beratungsunternehmen an den Bankkunden herantritt und die Beratung durchführt.

Besonders bedeutsam ist das Urteil vom 21. Juni 2012, da es sich um die erste bekannt gewordene Entscheidung handelt, mit der das Landgericht Hannover festgestellt hat, dass auch die Postbank Finanzberatung AG – obwohl formal kein Kreditinstitut – sich ihren Beratungskunden wegen heimlicher Provisionen schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Der bisherigen Auffassung der Postbank Finanzberatung AG, sie sei gar nicht verpflichtet gewesen über Rückvergütungen für die Fondsvermittlung zu informieren, weil diese Informationspflicht nach den Vorgaben der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeblich nur für Banken gelten würde, hat das Landgericht Hannover in dem vorliegenden Einzelfall eine klare Absage erteilt.

Fondsanleger können Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen

Vielfach haben uns Beratungskunden von Banken und Beratungstochterfirmen von Banken bereits geschildert, dass sie nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt wurden. Ich gehe daher davon aus, dass noch massenhaft Schiffsfondsanleger mit genau dieser Argumentation eine Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen können. Der Entscheidung des Landgerichts Hannover kommt meines Erachtens Signalwirkung zu“, erklärt Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Denn je den konkreten Einzelfallumständen macht sich auch eine formale Nicht-Bank wie die Postbank Finanzberatung AG schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht über Provisionen aufklärt. Betroffene Anleger aus ganz Deutschland, die sich ebenfalls geschädigt sehen, können sich gerne bei der Anlegerkanzlei Sommerberg melden. „Wir prüfen, ob eine Rückabwicklung möglich ist“, so Anwalt Diler weiter.

Zum Fall

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Postbank Finanzberatung AG aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer vermeintlichen Falschberatung eines für die Postbank Finanzberatung AG tätigen Handelsvertreters bezüglich der Vermittlung von zwei Schiffsfondsbeteiligungen. Insoweit begehrt die Klägerin Rücknahme der beiden Schiffsfondsbeteiligungen gegen Zahlung eines Betrages von 84.000 Euro sowie Ersatz eines entgangenen Gewinns. Außerdem verlangt die Klägerin die Freistellung von ersatzfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten. Mit Urteil vom 21. Juni 2012 hat das Landgericht Hannover der Klage ganz überwiegend stattgegeben (Az. 8 O 173/11).

Im September 2008 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann jeweils eine Kommanditbeteiligung an einem DS-Rendite-Fonds Nr. 32. Es handelt sich um einen Schiffsfonds für die beiden Containerschiffe DS Agility und DS Activity. Die Beteiligungssumme der Klägerin betrug 60.000 Euro und die ihres Ehemanns 20.000 Euro. Weiter mussten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils ein Agio von fünf Prozent auf die Beteiligungssumme zahlen, um sich am Fonds beteiligen zu können, also weitere 3.000 bzw. 1.000 Euro.

Der Erwerb der Schiffsfonds-Beteiligungen erfolgte aufgrund einer vorangegangenen Beratung und Empfehlung eines Handelsvertreters der Postbank Finanzberatung AG. Die Beratungsgespräche fanden in den Geschäftsräumen einer Niederlassung der Postbank statt. Anders als die Klägerin war ihr Ehemann langjähriger Kunde bei der Deutsche Postbank AG.

Die klagende Anlegerin ist der Auffassung, dass sie und ihr Ehemann vom Berater der Postbank Finanzberatung AG bezüglich des Schiffsfonds falsch beraten worden seien. Das Anlageinteresse sei die Sicherheit und der Werterhalt der Geldanlage gewesen, was sie dem Berater gegenüber auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Außerdem habe die Klägerin ihr Geld zur Altersvorsorge anlegen wollen. In Kenntnis dieser Umstände habe der Berater die Schiffsbeteiligungen als Anlage mit guter Rendite empfohlen, bei der es praktisch keine Risiken gäbe. Auf die in Wahrheit bestehenden Risiken einer Geldanlage in einen Schiffsfonds wie etwa das Totalverlustrisiko sei hingegen nicht hingewiesen worden.

Weiter beanstandet die Klägerin, dass keine Aufklärung über die aus den offen ausgewiesenen Vertriebskosten an die Beklagte geflossenen Provisionen und deren Höhe stattgefunden habe.

Die Klägerin hätte sich ihrem Vortrag zufolge ebenso wenig wie ihr Ehemann an dem Schiffsfonds beteiligt, wenn sie von den Risiken dieser Geldanlage und von den Rückvergütungen gewusst hätten, die Postbank Finanzberatung AG für die Fondsvermittlung heimlich kassiert hat.

Die beklagte Postbank Finanzberatung AG hat den Vorwurf der Falschberatung bestritten und ihre Auffassung mitgeteilt, dass sie – da sie formal keine Bank sei – auch nicht über Kick-Back-Zahlungen habe aufklären müssen.

Das Landgericht Hannover hat mit seiner Entscheidung festgestellt, dass die Klage zulässig ist und auch in der Sache – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen Erfolg hat.

Der Klägerin steht gegen die Postbank Finanzberatung AG ein Schadensersatzanspruch wegen eines schuldhaften Beratungsverstoßes zu, so das Gericht. Eine Haftung des Finanzhauses wegen der sie treffenden Pflichten aus dem jeweiligen Anlageberatungsvertrag mit dem Ehemann und der Klägerin besteht nämlich bereits deswegen, weil sie diese nicht über den Umstand aufgeklärt hat, dass und in welcher Höhe ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligung Rückvergütungen zufließen, obwohl sie hierzu verpflichtet war.

Den von Postbank Finanzberatung AG vorgebrachten Einwand, wonach die Pflicht zur Provisionsaufklärung nach der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für Kreditinstitute bestehe, hingegen nicht für freie bankenunabhängige Beratungsunternehmen, hat das Landgericht Hannover nicht gelten lassen,

Auf diese Ausnahme konnte sich die Postbank Finanzberatung AG – obwohl kein Kreditinstitut – nach der Beurteilung des Landgerichts Hannover in dem vorliegenden Fall nicht berufen. Grund: Die Postbank Finanzberatung AG hat der Klägerin und ihrem Ehemann als Beratungskunden gerade nicht der Eindruck eines im Verhältnis zur Deutsche Postbank AG unabhängigen Finanzberatungsunternehmens vermittelt, sondern stattdessen vielmehr den Anschein erweckt, mit der Deutsche Postbank AG eng verbunden zu sein und in ständigem Kontakt und Austausch zu dieser zu stehen. In dieser Fallkonstellation hätte die Beratungstochter dann auch über ihr Provisionsinteresse aufklären müssen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 


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Eine ange­spannte Liqui­di­täts­lage besteht sowohl bei der Zweite MSANNINA Schulte“ Ship­ping GmbH & Co. KG als auch bei der Zweite MSVALEN­TINA Schulte“ Ship­ping GmbH & Co. KG.

Die Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten teil­ten dazu mit, dass bereits im Jahr 2011 auf­grund der zu gerin­gen Ein­nah­men der bei­den Schiffe Til­gun­gen aus­ge­setzt wer­den muss­ten.

Da eine Restruk­tu­rie­rung wohl kaum mög­lich ist, steht jetzt der Ver­kauf der Schiffe der bei­den Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten zur Debatte. Aus dem Ver­kauf, so der Bericht der Geschäfts­füh­rung, wür­den keine Aus­zah­lun­gen mehr an die Anle­ger geleis­tet wer­den. Denn das Dar­lehn der finan­zie­ren­den Ban­ken wäre bei einem Ver­kauf vor­ran­gig zu behan­deln.

Die Anle­ger des Lloyd Fonds Schiff­sport­fo­lio II sind mit jeweils 12,35 Pro­zent an den bei­den kri­sen­ge­plag­ten Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten betei­ligt. Also ist ein Ver­lust­ri­siko von knapp 25 Pro­zent des ange­leg­ten Gel­des bei dem Nega­tiv­sze­na­rio zu befürch­ten.

Die Anle­ger sind schlechte Nach­rich­ten bereits gewohnt:

Zuletzt im Jahr 2008 hat der Fonds auf­grund ver­schie­de­ner Ver­let­zun­gen von Dar­le­hens­klau­seln die laut Pro­spekt eigent­lich geplan­ten Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger geleis­tet. Seit meh­re­ren Jah­ren blei­ben die Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger also aus.

 

 


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LF-Flottenfonds VIII: Schiffsfonds in der Krise

Hiobs­bot­schaf­ten für Anle­ger des LF-Flottenfonds VIII: Der vom Emis­si­ons­haus Lloyd auf­ge­legte Schiffs­fonds hat erheb­li­che Pro­bleme und ent­wi­ckelt sich außer­plan­mä­ßig schlecht. Für die Anle­ger besteht die Gefahr eines Ver­lus­tes ihres ange­leg­ten Gel­des.

Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt meh­rere Anle­ger des LF-Flottenfonds VIII in ganz Deutsch­land und macht für diese bereits Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Falsch­be­ra­tung gel­tend. Ziel ist die Rück­gän­gig­ma­chung des Anla­ge­ge­schäfts in den Fonds. „Wir set­zen für unsere Man­dan­ten eine Kapi­tal­rück­zah­lung gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung durch“, berich­tet Geschädigten-Anwalt Tho­mas Diler von der Kanzlei Som­mer­berg.

Fast durch­gän­gig berich­ten die Man­dan­ten der Kanzlei Som­mer­berg, dass sie sich falsch bera­ten sehen über die Geld­an­lage in den Lloyd-Fonds. Anwalt Diler: „Von einer durch­aus mög­li­chen Fehl­ent­wick­lung des Fonds oder sogar einer Insol­venz­ge­fahr und einem damit ver­bun­de­nen Ver­lust­ri­siko, so die Schil­de­run­gen vie­ler unse­rer Man­dan­ten, haben die Bera­ter nicht gespro­chen. Über sol­che Risi­ken hätte unse­rer Beur­tei­lung nach aber auf­ge­klärt wer­den müs­sen.

Geld­an­la­gen in Schiffs­fonds sind unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gun­gen. Die Anle­ger sind nicht nur am Gewinn, son­dern auch am Ver­lust betei­ligt. Grund­sätz­lich kom­men sol­che Fonds­an­la­gen daher nur für Anle­ger in Betracht, die einen Ver­lust ihres Gel­des ver­kraf­ten kön­nen und dies von vor­ne­her­ein in Kauf neh­men. Die Bera­ter und Ban­ken hät­ten daher den Anle­gern, die nicht risi­ko­be­reit waren, den Fonds gar nicht zum Kauf emp­feh­len dür­fen, son­dern hät­ten viel­mehr aus­drück­lich von die­ser Geld­an­lage abra­ten müs­sen. Andern­falls liegt eine regress­pflich­tige Infor­ma­ti­ons­pflicht­ver­let­zung vor.

Über den LF-Flottenfonds VIII haben sich die Anle­ger an vier Ein-Schiff-Gesellschaften betei­ligt, die die fol­gen­den Schiffe betrei­ben: MSHELENA SCHULTE“, MTLON­DON STAR“, MTNEW YORK STAR“ und MSNORO“.

Bei drei der vier Gesell­schaf­ten gibt es bereits finan­zi­elle Schwie­rig­kei­ten. Der Fonds befin­det sich ins­ge­samt in einer erheb­li­chen Krise.

MSHELENA SCHULTE“ Ship­ping GmbH & Co.

Hier wurde eine Über­schrei­tung von 22% des Plan­d­ar­le­hens­stan­des ver­mel­det. Gemäß dem Dar­le­hens­ver­trag ist eine Über­schrei­tung hin­ge­gen nur in Höhe von 5% zuläs­sig.

MTLON­DON STAR“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG

Die Liqui­di­täts­lage bei der MTLON­DON STAR“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG ist der­art ange­spannt, dass sie im Jahr 2011 keine Til­gun­gen auf das Schiffs­hy­po­the­ken­dar­lehn zuließ. Ebenso ist dies laut Mit­tei­lung von Lloyd Treu­hand für 2012 abseh­bar. Der Til­gungs­rück­stand beläuft sich bereits auf über 4,7 Mil­lio­nen US-Dollar.

MTNEW YORK STAR“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG

Die MTNEW YORK STAR“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG befin­det sich bereits seit Anfang 2011 in Schwie­rig­kei­ten. Auf­grund der gerin­gen Ein­nah­men und des dadurch ent­stan­de­nen Liqui­di­täts­eng­pas­ses wurde die Gesell­schaft im Früh­jahr 2011 finan­zi­ell struk­tu­riert.

MSNORO“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG

Noch am bes­ten scheint es bei der MSNORO“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG aus­zu­se­hen. Hier ist laut Mit­tei­lung der Lloyd Treu­hand ledig­lich eine mini­male und ent­spre­chend ver­trags­kon­forme Über­schrei­tung von 3% des Plan­d­ar­le­hens­stan­des zu ver­zeich­nen.

 

 


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Die Kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt die Inter­es­sen von Anle­gern ver­schie­de­ner CONTI-Schiffsfonds, dar­un­ter auch der CONTI Betei­li­gungs­fonds IX / X (Conti Vario). Anle­ger­an­walt André Kra­jew­ski von der Kanzlei Som­mer­berg erklärt:

Unsere Man­dan­ten waren sich der Risi­ken ihrer Geld­an­lage oft nicht bewusst. Wir prü­fen daher, ob ‚Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten‚ aus den Fonds für unsere Man­dan­ten mög­lich sind. Je nach Ein­zel­fall machen wir unter ver­schie­de­nen Gesichts­punk­ten die Rück­ab­wick­lungs­for­de­rung für unsere Man­dan­ten gel­tend. Dies bedeu­tet, dass den von uns betreu­ten Anle­gern bei bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen das ein­ge­setzte Geld gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung zu erstat­ten ist.

Bei den Schiffsfonds-Beteiligungen han­delt es sich um ris­kante soge­nannte Grau­markt­pro­dukte. Es sind Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen, die – anders als viele andere Finanz­an­la­gen – kaum durch die Finanz­auf­sichts­be­hör­den über­wacht wer­den und sich inso­fern in einer juris­tisch unge­re­gel­ten „Grau­zone“ bewe­gen. Ver­brau­cher­zen­tra­len war­nen vor den Risi­ken sol­cher Anla­gen. Vie­len unse­rer Man­dan­ten war dies nicht bekannt. Auch des­we­gen mel­den wir häu­fig die Rück­ab­wick­lung an, so Anle­ger­an­walt Kra­jew­ski wei­ter. Anle­ger, die auch aus ihrem Fonds aus­stei­gen wol­len, kön­nen sich bei uns mel­den. Wir hel­fen Ihnen gerne.

Die Schiffs­be­tei­li­gun­gen wur­den vom Emis­si­ons­haus CONTI auf­ge­legt. Ins­ge­samt haben Anle­ger rund 56.000 CONTI-Fondsbeteiligungen erwor­ben.

Mas­sive Schiffs­fonds­krise – Total­ver­lust­ge­fahr für Anle­ger

Die mas­sive Krise im Schiff­fahrts­be­reich ver­un­si­chert zahl­rei­che Fonds­an­le­ger. Immer­hin sind nach Schät­zun­gen von Exper­ten bereits weit über 500 der Schiffs­fonds nur noch Sanie­rungs­fälle oder kön­nen dies noch wer­den. Betrof­fene Anle­ger müs­sen sich hier auf eine Ver­lust­ge­fahr für ihr Geld ein­stel­len.

Gründe für die Krise sind u.a. in vie­len Berei­chen ein Ein­bruch der Char­ter­ra­ten, stei­gende Betriebs­kos­ten und Über­an­ge­bote durch zu viele Neu­bau­ten von Schif­fen. Die Bran­che kommt nicht zur Ruhe. Viele Fonds haben des­we­gen uner­war­tete Finanz­schwie­rig­kei­ten, das geplante Fonds­kon­zept geht nicht mehr auf. Wenn die Fonds zusam­men­bre­chen, wie mitt­ler­weile schon häu­fig gesche­hen, müs­sen die Anle­ger damit rech­nen, dass ein gro­ßer Teil ihres ein­ge­setz­ten Gel­des unwi­der­ruf­lich ver­lo­ren ist bis hin zum Total­ver­lust.

Auch CONTI-Fondsbeteiligungen mit Total­ver­lust­ri­siko

Auch die Anle­ger der CONTI-Schiffsfonds sind vor die­sen Gefah­ren in der Zukunft kei­nes­wegs gefeit. Es han­delt sich immer­hin um ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen.

Das Bei­spiel der Pleite der Korea Line zeigt, wie schnell die Schiffsfonds-Krise auch für CONTI-Schiffsfonds und deren Anle­ger real wer­den kann. Die korea­ni­sche Ree­de­rei musste zu Beginn des Jah­res 2011 Gläu­bi­ger­schutz bean­tra­gen. Cash-Online berich­tete mit Arti­kel vom 26.01.2011 („Korea Line Pleite: Bul­ker­fonds in Bedräng­nis“), dass von der Insol­venz auch etli­che Fonds­schiffe betrof­fen seien. Denn die insol­vente Ree­de­rei hatte auch Schiffe deut­scher Schiffs­fonds gechar­tert, dar­un­ter auch die CONTI-Fondsschiffe MS Conti Saphir und MS Conti Sele­nit. Wenn die Ree­de­rei die Char­ter­ra­ten aber wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit mög­li­cher­weise nicht mehr leis­ten kann, dann kann dies zu erheb­li­chen Pro­ble­men der Fonds füh­ren (Stand: Januar 2011).

Risi­ken für die Anle­ger

Unsere Kanz­lei ver­tritt meh­rere Hun­dert Anle­ger diver­ser Schiffs­fonds. Unsere Erfah­rung zeigt, dass vie­len unse­rer Man­dan­ten die Risi­ken der Geld­an­lage in die Fonds nicht bewusst war.“ Dies berich­tet der Geschädigten-Vertreter André Kra­jew­ski.

20 Jahre Kapi­tal­bin­dung

Neben dem Total­ver­lust­ri­siko für das ange­legte Geld beste­hen wei­tere Fonds­ri­si­ken. So beträgt bei­spiels­weise beim CONTI Betei­li­gungs­fonds IX / X die geplante Lauf­zeit 20 Jahre. Nur wenn alles plan­mä­ßig ver­läuft, bekom­men die Anle­ger also nach 20 Jah­ren ihr Geld zurück. Die Anle­ger soll­ten sich also im Kla­ren dar­über sein, dass sie auf ihr Geld ggf. für 20 Jahre nicht mehr zugrei­fen kön­nen.

Ent­wi­ckeln sich die Fonds­ge­sell­schaf­ten finan­zi­ell schlech­ter als geplant, dann müs­sen die Anle­ger unter Umstän­den sogar noch län­ger war­ten (etwa unter Umstän­den bei uner­war­te­ten Ein­nah­me­aus­fäl­len) oder sie müs­sen ihren Kapi­tal­ein­satz ganz abschrei­ben (etwa unter Umstän­den bei einer Fonds­in­sol­venz).

Anle­ger kön­nen zwar ver­su­chen, ihre Fonds­be­tei­li­gung zu ver­kau­fen. Doch die Han­del­bar­keit mit den Fonds­an­la­gen ist nur ein­ge­schränkt mög­lich. Es ist nicht gewähr­leis­tet, dass sich über­haupt ein Käu­fer für die Fonds­an­lage fin­det.

Von Risi­ken keine Rede

Anle­ger von Schiffs­fonds unter­schied­li­cher Anbie­ter haben uns geschil­dert, dass sie die Fonds auf Emp­feh­lung ihrer Bera­ter erwor­ben haben (Ban­ken, Spar­kas­sen und sons­tige Finanz­dienst­leis­ter). Teils war im Bera­tungs­ge­spräch von Risi­ken keine Rede oder die Bera­ter stell­ten Risi­ken als reine Theo­rie dar. In sol­chen Kon­stel­la­tio­nen konn­ten wir bereits mehr­fach eine Falsch­be­ra­tung fest­stel­len und erfolg­reich Scha­dens­er­satz gel­tend machen.

Oft dach­ten die Anle­ger offen­bar auch, die ver­spro­che­nen jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen seien so etwas wie Zins­zah­lun­gen oder Gewinn­zu­tei­lun­gen. Die Wahr­heit: Oft zah­len die Fonds ihren Anle­gern nur soge­nannte gewin­n­un­ab­hän­gige Ent­nah­men aus. Es han­delt sich dabei um eine Rück­zah­lung des eige­nen vor­her ein­ge­setz­ten Kapi­tals der Anle­ger. Dadurch kann dann je nach Ein­zel­fall eine Art (Darlehens-) For­de­rung der Fonds­ge­sell­schaft gegen den Anle­ger ent­ste­hen. Der Anle­ger muss hier ggf. damit rech­nen, auch noch nach vie­len Jah­ren Lauf­zeit, dass diese Aus­schüt­tun­gen von ihm wie­der zurück­ge­for­dert wer­den. Auch dies ist keine Theo­rie: Uns sind Fälle bekannt, in denen die Fonds­ge­sell­schaft Anle­ger sogar ver­klagt, um eine Rück­zah­lung der Aus­schüt­tun­gen zu errei­chen.

Fonds­aus­stieg?

Für viele Anle­ger in geschlos­sene Betei­li­gungs­mo­delle (Fonds-KGs oder stille Betei­li­gun­gen) konn­ten unsere Anle­ger­an­wälte (zumin­dest teil­weise) Schadensersatz- bzw. Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen erwir­ken.

Für geschä­digte Anle­ger kann sich je nach Ein­zel­fall ein Scha­dens­re­gu­lie­rungs­an­spruch unter dem Aspekt der fal­schen Anla­ge­be­ra­tung erge­ben. Auch unter dem Aspekt der ver­brau­cher­freund­li­chen Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) konn­ten wir bereits für viele unse­rer Man­dan­ten einen Anspruch auf Kapi­ta­ler­stat­tung gel­tend machen: Oft haben die Ban­ken und Spar­kas­sen ihren Bera­tungs­kun­den zum Kauf der Fonds gera­ten, jedoch die Pro­vi­sio­nen ver­heim­licht, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung kas­sie­ren. In einem sol­chen Falle ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen bzw. der unter­las­se­nen Offen­le­gung der genauen Pro­vi­si­ons­höhe hat der Anle­ger jedoch nach der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH grund­sätz­lich einen Rück­ab­wick­lungs­an­spruch. Auch die­sen Aspekt prü­fen wir für unsere Man­dan­ten.

Die Beweis­lage ist je nach Ein­zel­fall sehr gut, weil nicht der Kunde, son­dern umge­kehrt die Bank oder Spar­kasse den Beweis erbrin­gen müsste, dass der Kunde auch dann den Fonds gekauft hätte, wenn er über die heim­li­chen Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den wäre. Dies ist vie­len Finanz­häu­sern aber über­haupt nicht mög­lich. In vie­len Fäl­len konn­ten wir auch nach­wei­sen, dass selbst in den Pro­spek­ten die Pro­vi­si­ons­hö­hen, die das ein­zelne Bank­haus erhal­ten hat, nicht hin­rei­chend genau aus­ge­wie­sen sind.

Wir prü­fen gerne auch Ihre Mög­lich­kei­ten! Bitte rufen Sie uns dafür ein­fach an.

 


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Emb­dena Part­nership: Schiffsfonds in der Krise

Schiffsfonds-Emissionshaus Emb­dena mel­det Insol­venz an

Auch der Schiffsfonds-Anbieter Emb­dena Part­nership ist insol­vent. Nach­dem bereits zuvor meh­rere von Emb­dena Part­nership her­aus­ge­ge­bene Schiffs­fonds in die Pleite gera­ten sind, trifft es nun auch das Emis­si­ons­haus selbst.

Rechts­an­walt Olaf Has­sel­bruch von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg, die für meh­rere Fonds­an­le­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen der Geld­an­lage in Embdena-Schiffsfonds gel­tend macht, berich­tet:

Bereits mit Beschluss vom 2. März 2013 hat das zustän­dige Amts­ge­richt Aurich einen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter bestellt.“

Das Emis­si­ons­haus Emb­dena Part­nership wurde noch im Jahr 2012 umge­wan­delt von einer Akti­en­ge­sell­schaft (AG) zu einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH). Nur kurze Zeit spä­ter folgte das Aus. „Im Zusam­men­hang mit Emb­dena ist eine ganze Plei­te­se­rie fest­zu­stel­len“, sagt Anwalt Has­sel­bruch.

Total­ver­lust­ge­fahr für Anle­ger

Emb­dena hat min­des­tens vier Schiffs­fonds initi­iert, die mitt­ler­weile Insol­venz anmel­den muss­ten. Es han­delt sich um die Pleite-Fonds mit den Schif­fen MS „East­star“, MS „Nord­star“, MS „Han­nes C.“ und MS „Carl C.“. Zahl­rei­che wei­tere Fonds von Emd­bena haben eben­falls erheb­li­che unge­plante wirt­schaft­li­che und finan­zi­elle Pro­bleme.

Rechts­tipp: Scha­dens­er­satz wegen Falsch­be­ra­tung und Pro­spekt­haf­tung

Betrof­fene Anle­ger, die Geld in die Embdena-Schiffsfonds inves­tiert haben, soll­ten ihre recht­li­chen Mög­lich­kei­ten anwalt­lich prü­fen las­sen, wenn sie einen Aus­stieg aus den Fonds beab­sich­ti­gen.

Rechts­an­walt Has­sel­bruch: „Wir ver­tre­ten meh­rere Man­dan­ten gegen Emb­dena, für die wir Scha­dens­er­satz gel­tend machen, weil wir Feh­ler bei der Fond­sin­iti­ie­rung fest­stel­len. Es han­delt sich um eine soge­nannte Pro­spekt­haf­tung.“ Lau­fende Rechts­streite wer­den aller­dings wegen der Insol­venz von Emb­dena unter­bro­chen nach § 240 Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO). Hier hat dann die For­de­rungs­an­mel­dung im Insol­venz­ver­fah­ren zu erfol­gen.

Wir machen außer­dem für die von uns ver­tre­te­nen Anle­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Falsch­be­ra­tung gegen bestimmte Bera­ter gel­tend, die die Betei­li­gun­gen an Embdena-Schiffsfonds ver­mit­telt haben“, erläu­tert Rechts­ex­perte Has­sel­bruch die wei­te­ren Mög­lich­kei­ten für die Betrof­fe­nen. Begrün­dung: Es liegt eine regress­pflich­tige Ver­let­zung von Pflich­ten aus den Bera­tungs­ver­trä­gen vor, da die Anle­ger ihren Schil­de­run­gen zufolge nicht über wesent­li­che Risi­ken wie ins­be­son­dere das Total­ver­lust­ri­siko auf­ge­klärt wor­den sind.

Schiffs­be­tei­li­gun­gen sind hoch ris­kant

Wenn der Bera­tungs­kunde gegen­über dem Bera­ter zu ver­ste­hen gege­ben hat, dass er sol­che Risi­ken nicht ein­ge­hen will, hätte der Bera­ter den Schiffs­fonds ent­we­der gar nicht erst emp­feh­len dür­fen oder zumin­dest dar­auf hin­wei­sen müs­sen, dass die Fonds­be­tei­li­gung zu ris­kant und für den Anle­ger somit unge­eig­net ist. Bei den Fonds­an­tei­len an geschlos­se­nen Schiffs­fonds han­delt es sich um unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gun­gen an einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Die Anle­ger sind sowohl am Gewinn als auch am Ver­lust betei­ligt. Einen Ein­la­gen­schutz für das inves­tierte Geld gibt es nicht. Des­we­gen sind sol­che Fonds nur für Anle­ger geeig­net, die sich ihres unter­neh­me­ri­schen Risi­kos bewusst sind und es auch ver­kraf­ten kön­nen und bewusst ein­pla­nen, dass ihr Geld mög­li­cher­weise voll­stän­dig ver­lo­ren geht. Eine ordent­li­che Bera­tung hätte es erfor­dert, den Bera­tungs­kun­den hier­über genau auf­zu­klä­ren.

 


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CFB-Fonds: Schiffs­fonds in der Krise

Für zahl­rei­che CFB-Fonds-Anleger machen wir eine Erstat­tung des Gel­des gel­tend, das die Anle­ger in Schiffs­fonds von CFB ange­legt haben. Die Anle­ger wol­len vor allem wegen der Schiffs­fonds­krise nicht län­ger dem Total­ver­lust­ri­siko aus­ge­setzt sein, son­dern for­dern eine Kapi­ta­ler­stat­tung.“ Dies berich­tet André Kra­jew­ski. Der Geschädigten-Anwalt ist für die Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg tätig, die die Inter­es­sen Hun­der­ter von Fonds­an­le­gern (Schiffs­fonds und andere Fonds) in ganz Deutsch­land ver­tritt.

Die von der Kanzlei Som­mer­berg ver­tre­te­nen Anle­ger schil­dern oft ähnli­che Sach­ver­halte: Unsere Man­dan­ten sind zum Teil lang­jäh­rige Kun­den der Com­merz­bank. Bera­ter die­ser Bank haben dann die Schiffs­be­tei­li­gung an einem der CFB-Fonds als sinn­volle Geld­an­lage emp­foh­len. Schon seit Jah­ren ist aber bekannt, dass viele Schiffs­fonds für die Anle­ger nur ein Ver­lust­ge­schäft sind.

Schiffs­fonds in Krise: Total­ver­lust­ri­siko

Meh­rere Hun­dert Schiffs­fonds und deren Fonds­an­le­ger sind bis­lang von der Krise betrof­fen. Viele Fonds sind nur noch Sanie­rungs­fälle. Meh­rere Schiffs­ge­sell­schaf­ten sind bereits insol­vent. Exper­ten rech­nen damit, dass sich die Lage ver­schlim­mert. Schät­zungs­weise wei­tere 600 bis 800 Schiffs­fonds könn­ten noch zu Sanie­rungs­fäl­len wer­den. Zehn­tau­sende Anle­ger müs­sen sich auf die Gefahr eines vol­len Ver­lus­tes ihres ein­ge­setz­ten Gel­des ein­stel­len.

Unsere Man­dan­ten wis­sen nicht, ob sie auch nur einen Teil ihres Gel­des je zurück­er­hal­ten. Daher sind wir von vie­len Schiffs­fonds­be­sit­zern beauf­tragt, eine Scha­dens­re­gu­lie­rung anzu­mel­den“, berich­tet Anle­ger­an­walt Kra­jew­ski wei­ter.

Gericht: CFB-Fonds hoch­ris­kant, für Alters­vor­sorge unge­eig­net

Auch bei den CFB-Schiffsfonds beste­hen diese enor­men Risi­ken. In einem von der Kanzlei Som­mer­berg erstrit­te­nen Urteil (Az. 11298/11), das den CFB-Fonds 167 betrifft, stellt das Land­ge­richt Essen zutref­fend fest:

  • Risi­ko­rei­che Anla­gen, bei denen das rea­lis­ti­sche Risiko eines Total­ver­lus­tes besteht, sind für eine der Alters­vor­sorge und Alters­si­che­rung die­nende Kapi­tal­an­lage und einen ent­spre­chen­den Ver­mö­gens­auf­bau, grund­sätz­lich unge­eig­net.
  • Die Schiffs­be­tei­li­gung CFB-Fonds 167 ist eine hoch spe­ku­la­tive Anlage, die erheb­li­che Risi­ken birgt und ins­be­son­dere stets auch ein rea­lis­ti­sches Total­ver­lust­ri­siko mit sich bringt.
  • Ein sol­cher Schiffs­fonds ist des­we­gen nicht für eine Geld­an­lage zur Alters­vor­sorge geeig­net.

In dem zugrunde lie­gen­den Ver­fah­ren wollte die Com­merz­bank der Kun­din ihr Geld nicht frei­wil­lig erset­zen, das in einen CFB-Fonds ange­legt wurde. Das LG Essen hatte die Bank des­we­gen mit einer Gerichts­ent­schei­dung dazu ver­pflich­tet.

Finanz­Test warnt seit Jah­ren

Die von der Stif­tung Waren­test her­aus­ge­ge­bene Fach­zeit­schrift Finanz­Test warnt schon seit Jah­ren vor den Risi­ken einer Geld­an­lage in Schiffs­fonds: Nur für spe­ku­la­tive Anle­ger, die einen teil­wei­sen oder voll­stän­di­gen Ver­lust ihres ein­ge­setz­ten Gel­des ver­kraf­ten kön­nen und bewusst in Kauf neh­men, kom­men Schiffs­fonds in Betracht. Außer­dem wird hier emp­foh­len, wenn man über­haupt das Risiko ein­ge­hen will, nur einen klei­nen Teil des Ver­mö­gens in diese Fonds anzu­le­gen (10 Pro­zent oder weni­ger).

Häu­fige Fall­schil­de­run­gen / Keine Risi­ko­auf­klä­rung

Viele unse­rer Man­dan­ten füh­len sich über die Fonds­an­lage voll­kom­men falsch bera­ten, vor allem weil sie nicht über die Risi­ken auf­ge­klärt wor­den sind:

Risiko Total­ver­lust: Viele Anle­ger haben den Ein­druck gewon­nen, dass es sich bei einem Schiffs­fonds um eine solide Sache han­deln würde. Von den tat­säch­li­chen Risi­ken, so die Schil­de­run­gen vie­ler von uns ver­tre­te­ner Anle­ger, war häu­fig gar keine Rede. Oder: Risi­ken wur­den zwar von den Bera­tern (Ban­ken, Spar­kas­sen und sons­tige Finanz­dienst­leis­ter) benannt, aber als unrea­lis­tisch und reine Theo­rie ver­harm­lost.

Risiko lange Kapi­tal­bin­dung: Auch berich­ten Betrof­fene häu­fig, dass sie über die extrem lange Kapi­tal­bin­dung von oft weit mehr als 10 Jah­ren bei einer Geld­an­lage in Schiffs­fonds nicht auf­ge­klärt wor­den sind. Viele unse­rer Man­dan­ten hät­ten sich nicht betei­ligt, wenn sie gewusst hät­ten, dass sie womög­lich für so lange Jahre nicht mehr an ihr Geld her­an­kom­men. Bei­spiel ist der Schiffs­fonds CFB-Fonds 167 („Con­tai­ner­rie­sen der Zukunft“). Nur wenn alles plan­mä­ßig ver­läuft, haben die Anle­ger nach rund 15 Jah­ren ihr Geld zurück. Es kann aber auch sein, dass sie ihr Geld nicht wie­der sehen, son­dern kom­plett ver­lie­ren.

Aus­schüt­tun­gen keine Zin­sen: Wei­ter waren sich viele Schiffs­fonds­an­le­ger gar nicht im Kla­ren, dass es sich bei den jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen um soge­nannte gewin­n­un­ab­hä­nige Ent­nah­men han­deln kann, die die Fonds­ge­sell­schaft ggf. wie­der zurück­for­dern kann. Wie soll­ten die Anle­ger dies auch wis­sen? Oft hieß es näm­lich, so die Schil­de­run­gen unse­rer Man­dan­ten, dass die jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen angeb­li­che Zins­zah­lun­gen seien.

Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten

Auch berich­ten uns viele Anle­ger, dass sie nicht über die hohen Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den sind, die die Ban­ken für den Ver­mitt­lung der Schiffs­fonds abkas­sie­ren. Die Unter­las­sung einer sol­chen Auf­klä­rung über die Pro­vi­sio­nen kann einen Scha­dens­re­gu­lie­rungs­an­spruch begrün­den. Der Anle­ger kann dann je nach Ein­zel­fall Scha­dens­er­satz ver­lan­gen und auch erfolg­reich durch­set­zen.

„Vor allem mit dem Argu­ment der rechts­wid­ri­gen Ver­heim­li­chung der Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen (Kick-Back) haben wir für viele von uns betreute Anle­ger bereits eine Rück­ab­wick­lung gel­tend gemacht“, so Geschädigten-Vertreter Kra­jew­ski wei­ter.

Nach der soge­nann­ten Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs kann der Kunde die Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs ver­lan­gen, wenn die bera­tende Bank ihm nicht genau mit­ge­teilt hat, wie viel Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen sie für den Ver­kauf des Fonds erhält. Das ist jetzt oft ein wich­ti­ger Aspekt für die Scha­dens­re­gu­lie­rung.

Deutsch­land­weite Hilfe für Betrof­fene

Anle­ger, die sich falsch bera­ten füh­len und nicht län­ger bereit sind, die Risi­ken in Kauf zu neh­men, soll­ten ihre Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten prü­fen las­sen. Die Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet eine kos­ten­freie anwalt­li­che Erst­be­ra­tung für Anle­ger in ganz Deutsch­land an. Zu unse­ren Man­dan­ten zäh­len Klein­spa­rer ebenso wie ver­mö­gende Pri­vat­kun­den. Ansprech­part­ner sind Herr Kra­jew­ski und Herr Diler. Rufen Sie uns ein­fach an. Bera­tungs­te­le­fon: 0421301 679 0 (bun­des­weit). Wir hel­fen Ihnen gerne.

 


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Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg konnte eine gerichtliche Entscheidung erwirken, die für eine HCI-Fondsbesitzerin einen umfassenden Schadensersatz vorsieht (LG Gießen, Az. 3 O 468/11).

Es geht um Falschberatung über den HCI Shipping Select 28 und den HCI BRIC. „Das Landgericht Gießen hat befunden, dass unsere Mandantin den gesamten Kapitaleinsatz von mehr als 20.000 Euro sowie den Zinsschaden und die entstandenen Anwaltskosten erstattet bekommt“, sagt der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Gericht hält den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch für schlüssig und begründet. „Wir hatten vorgetragen, dass die von uns vertretenen Eheleute falsch beraten worden sind und haben daher die Schadensregulierung angemeldet“, so Rechtsanwalt Krajewski weiter.

Die Klägerin hatte auf Empfehlung eines Finanzberaters im Jahr 2008 ihr Geld in den Immobilienfonds HCI Real Estate BRIC GmbH & Co. KG angelegt. Ihr Ehemann, der ihr zwischenzeitlich die Schadensersatzforderung übertragen hat, hatte sein Geld – ebenfalls auf Anraten des Beraters – in den Schiffsfonds HCI Shipping Select 28 angelegt.

Nur kurze Zeit später geriet der HCI Shipping Select 28 in starke finanzielle Schwierigkeiten. Mittlerweile sind 4 der 6 Fondsgesellschaften sogar Pleite. Die HCI-Fondsbesitzer müssen das Risiko eines Totalverlustes ihres angelegten Geldes einplanen.

Für die hier betroffenen Anleger, so die Argumentation der Anlegerkanzlei Sommerberg, waren die HCI-Fonds viel zu riskant und hätten daher niemals als Geldanlage empfohlen werden dürfen. Es handelt sich um riskante Unternehmensbeteiligungen, die eine Totalverlustgefahr für das Anlegergeld beinhalten. „Wären unsere Mandanten über die enormen Risiken aufgeklärt worden, dann hätten sie sich nicht auf eine solche spekulative Geldanlage eingelassen“, berichtet Anlegeranwalt Krajewski weiter. Immerhin waren die Anleger nie bereit, einen Geldverlust in Kauf zu nehmen.

Das Landgericht Gießen ist diesem Vortrag gefolgt und hat geurteilt, dass der Anlegerin ihr Geld ebenso zu erstatten ist wie das Geld ihres Ehegatten.

 

 


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