Sommerberg Anlegerrecht - Landgericht

Nach­zah­lung zuguns­ten von Ex-Aktionären der ABIT AG

Positiver Verfahrensausgang für Kapitalanleger. Landgericht Düsseldorf: Stattgabe des Spruchantrags von Anwalt Olaf Hasselbruch, Aktienrechtler bei der Kanzlei Sommerberg.

Ehemalige ABIT-Akionäre erhalten eine finanzielle Nacherstattung zugesprochen. Von diesem Gerichtsbeschluss können frühere ABIT-Aktionäre finanziell profitieren, deren Aktien zwangsweise in Aktien der GFKL Financial Services AG umgetauscht werden sollten. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss aus Dezember 2012 (Az. 31 O 80/06 [AktE]) die angemessene Barabfindung von ursprünglich 13,93 Euro auf 15,98 Euro je im Rahmen der Verschmelzung für ABIT AG Aktien im Umtausch gewährter Aktien der GFKL Financial Services AG erhöht.

Im Jahr 2005 wurde die ABIT AG auf die GFKL Financial Services AG verschmolzen. Die Aktien der ABIT-Aktionäre wurden dadurch umgetauscht in Aktien der GFKL Financial Services AG. Das Umtauschverhältnis wurde mit 17 ABIT-Aktien zu 6 GFKL-Aktien festgelegt. Alternativ wurde den ABIT-Aktionären eine Barabfindung von 13,93 Euro je ABIT-Aktie angeboten.

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Spruchverfahren nunmehr festgestellt, dass sich diese Barabfindung als zu gering darstellt und daher auf 15,98 Euro jer ABIT-Aktie zu erhöhen ist. Das Gerichtsverfahren wurde unter anderem auf Antrag von Rechtsanwalt Hasselbruch eingeleitet, der mehrere betroffene Ex-ABIT-Aktionäre vertritt. Rechtsanwalt Hasselbruch hatte argumentiert, dass das bisherige Abfindungsangebot zu Lasten der ABIT-Aktionäre ungemessen niedrig ist und deswegen eine Erhöhung verlangt. Dieser Sichtweise ist das Landgericht Düsseldorf jetzt gefolgt und hat die Barabfindung angehoben.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Beschwerdemöglichkeit bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

 


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Land­ge­richt Hagen: Fonds­an­le­ger hat Anspruch auf Rück­ab­wick­lung der Schiffs­be­tei­li­gung

„Wir konnten eine wichtige Gerichtentscheidung erstreiten, von deren Kernaussage jetzt auch viele weitere geschädigte Schiffsfondsanleger profitieren können.“

Dies berichtet Rechtsanwalt André Krajewski von der deutschlandweit tätigen Anlegerschutzkanzlei Sommerberg. Eine Anlegerin erhält ihr Kapital erstattet, das sie in einen riskanten Schiffsfonds angelegt hat. Die Urteilsbegründung: Die Anlegerin hat einen Schadensersatzanspruch, weil sie nicht über die großen Risiken der Fondsbeteiligung aufgeklärt wurde.

Das Landgericht Hagen hat mit dem jetzt bekannt gemachten Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az. 8 O 60/12) die Commerzbank AG verurteilt, an die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Klägerin insgesamt 56.621,40 Euro zu zahlen. Die Bank erhält im Gegenzug die verkaufte Beteiligung am CFB-Schiffsfonds Nr. 171 („Containerriesen der Zukunft“) zurück.

Das Urteil hat einen zentralen Leitsatz:

Durchschnittsanleger können eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung verlangen, wenn sie nicht über das Totalverlustrisiko, die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität der Anteile aufgeklärt wurden.

Bank verkaufte Anlegerin hochriskante Schiffsfonds-Beteiligung

Die Klägerin ist Bankkundin bei der beklagten Commerzbank AG. Am 17. Dezember 2008 fand in einer Geschäftsstelle der Bank ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und einer Bankmitarbeiterin statt. Die Bankkundin wollte Geld aus einer Erbschaft anlegen. Die Bankberaterin empfahl darauf hin die Zeichnung eines Schiffsfonds. Die betroffene Kundin vertraute dieser Empfehlung und erwarb für insgesamt 75.000 US-Dollar (53.820,20 Euro) Anteile an einem Schiffsfonds. Es handelt sich um den CFB-Fonds 171 („Containerriesen der Zukunft“). Die Klägerin musste zusätzlich noch ein Agio bezahlen.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rückgängigmachung dieses Kapitalanlagegeschäftes geltend gemacht. Das Gericht hat dem Klageantrag stattgegeben.

Fondsanlegerin hat Anspruch auf Zahlung von über 56.000 Euro

Mit seinem Urteil hat das Landgericht Hagen festgestellt, dass der klagenden Anlegerin ein Anspruch auf Zahlung von 56.621,40 Euro zusteht. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass die Bank die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung und Risikoaufklärung verletzt hat. Die Beratung war „nicht anlagegerecht“ erfolgt.

Pflichtverletzung: Risikoaufklärung versäumt

Zu Gunsten der Klägerin sah das Gericht es als erwiesen an, dass die Bankberaterin nicht über wesentliche Risiken der Schiffsbeteiligung aufgeklärt hat. Es wurde weder über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt noch über die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität der Anlage. Dazu stellte das Gericht wie folgt fest: „Eine Aufklärung wäre allerdings in allen Punkten erforderlich gewesen, da es sich durchweg um Umstände handelt, die für den durchschnittlichen Anleger von erheblicher Bedeutung sind.

Durchschnittsanleger muss über bestimmte Risiken aufgeklärt werden

Diese Kernaussage des Urteils kann auf viele vergleichbare Rechtsfälle übertragen werden: Ein Durchschnittsanleger muss unbedingt über das Totalverlustrisiko, die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung aufgeklärt werden, wenn die Bank oder ein Berater dem Kunden einen geschlossenen Fonds (Schiffs- oder Immobilienfonds) verkaufen will. Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Beratungskunde eine Schadensregulierung verlangen.

Rechtsanwalt Krajewski dazu: „Die meisten der Anleger in Schiffsfonds oder Immobilienfonds sind gewöhnliche Durchschnittsanleger. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass unsere Mandanten über diese vom Landgericht Hagen benannten Risiken häufig gerade nicht aufgeklärt wurden, obwohl dies rechtlich erforderlich gewesen wäre.“

Diese fehlende Risikoaufklärung ist daher jetzt ein guter Ansatzpunkt, um unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Hagen eine Kapitalerstattung zu beanspruchen. Anlegeranwalt Krajewski schätzt, dass noch Tausende geschädigte Schiffsfondsanleger mit dieser Schadensersatzargumentation eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend machen können.

Dies kann ein guter Weg für den Fondsaustieg sein. Immerhin gelten mittlerweile viele Schiffsfonds als finanziell angeschlagen oder insolvenzgefährdet. Die Anleger müssen nicht nur den Verlust ihres angelegten Geldes befürchten, sondern oft sogar noch mit Forderungen auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen gegen sich rechnen.

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg berät betroffene Fondsanleger in ganz Deutschland. Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne.

 

 


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Erfolg für Sommerberg-Anwalt vor OLG Düs­sel­dorf: Höhere Abfin­dung für Ak­tio­näre der AXA Ver­si­che­rung AG

Den Kleinaktionären der AXA Versicherung AG muss nachträglich eine deutlich höhere Barabfindung angeboten werden, so die jetzt öffentlich im Bundesanzeiger bekannt gegebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Die AXA Versicherung AG hat am 19. Mai 2005 einen Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Großaktionärin AXA Konzern AG abgeschlossen. Den übrigen Aktionären der AXA Versicherung AG wurde wegen dieser Beeinträchtigung in ihren Aktionärsrechten eine Barabfindung für ihre Aktien angeboten. Das Abfindungsangebot ist gesetzlich vorgeschrieben und muss in der Höhe angemessen sein, also den wahren Wert der Aktie widerspiegeln.

Der für die Anlegerkanzlei Sommerberg tätige Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch berichtet: „Ich habe ermittelt, dass das Barabfindungsangebot viel zu niedrig ist. Daher habe ich mit entsprechender Begründung für einen von mir vertretenen Aktionär der AXA Versicherung AG einen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens von dem Landgericht Köln gestellt und vorgetragen, dass die Barabfindung deutlich angehoben werden muss.“ Geschuldet wird die Abfindung von der AXA Konzern AG.

Dieser Argumentation sind Landgericht Köln und in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gefolgt und haben dem von Anwalt Hasselbruch und weiteren Verfahrensbeteiligten gestellten Nachbesserungsantrag stattgegeben. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 (Az. I-26 W 9/11 AktE) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Barabfindung höher festgesetzt als bislang angeboten.

Die Barabfindung wurde mit 96,07 Euro je Stammaktie und 91,71 Euro je Vorzugsaktie der AXA Versicherung festgelegt. Bereits zuvor hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 11. März 2011 (Az. 82 O 173/05) über die Erhöhung befunden. Rechnerisch ergibt sich dadurch bezogen auf die in Händen außenstehender Aktionäre befindlichen Aktien der AXA Versicherung AG eine zusätzlich zu zahlende Abfindung von insgesamt über einer Million Euro.

 

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

Meist gele­sen 2012: „Kanzlei Som­mer­berg erstrei­tet Urteil: Fonds­an­le­ge­rin bekommt rund 30.000 Euro zurück“

Im Jahr 2012 wurde dieser Bericht am meisten von den Besuchern unserer Internetseite gelesen:

Die Anlageberatung stellte sich als offensichtlich fehlerhaft heraus, weil der empfohlene Fonds viel zu riskant und vollkommen ungeeignet für die Kundin war. Deswegen hat das Landgericht München I (Az. 27 O 4273/11) einer Kleinsparerin einen Anspruch auf Schadensregulierung zugesprochen.

Die Anlegerin erhält ihr gesamtes Kapital zurück, das sie in einen Immobilienfonds angelegt hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Anlegerin Opfer einer Falschberatung geworden ist. Die Anlegerin konnte es sich nämlich nicht erlauben, ihr Geld zu verlieren. Daher hätte die Beraterin ihr den geschlossenen Immobilienfonds nicht verkaufen dürfen. Ein solcher Fonds ist wegen der Gefahr eines Totalverlustes viel zu riskant. Das Gericht folgte der Argumentation der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Unternehmensbeteiligung grundsätzlich nur geeignet für Anleger, die auch wirtschaftlichen Background besitzen, um sich als Mitunternehmer zu engagieren

Besonders bedeutsam ist das Urteil deswegen, weil das Landgericht München I zutreffend feststellt, dass unternehmerische Beteiligungen (geschlossene Fonds) grundsätzlich ungeeignet sind für solche Anleger, die nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragestellungen haben.

Unseren Schätzungen nach dürfte damit für Zehntausende von Anlegern die Geldanlage in geschlossen Fonds in Wahrheit vollkommen ungeeignet sein. Denn viele Anleger sind einfache Privatleute bzw. bloße Kleinsparer, die lediglich ihr Geld anlegen wollen, aber sich nicht künftig für viele Jahre oder gar Jahrzehnte (während der Laufzeit der Beteiligung) als Mitunternehmer engagieren wollen oder können. Vor allem sind diese Anleger oft gar nicht mit den wirtschaftlichen Themen vertraut, um sich aktiv als Gesellschafter in den Fonds einzubringen. Die Anleger sollten unternehmerische Erfahrung besitzen oder sich Kenntnisse darüber aneignen, also zumindest beispielsweise Bilanzen lesen, wichtige Geschäftsvorgänge beurteilen können, an den Abstimmungen teilnehmen etc..

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kleinanlegerin. Sie hat sich im August 2010 mit einem Betrag von 28.000 Euro als Gesellschafterin an dem geschlossenen Immobilienfonds Project Real Equity Fonds 8 GmbH & Co. KG beteiligt.

Der Fondszeichnung waren mehrere Beratungsgespräche mit der Beklagten vorausgegangen, bei der es sich um eine selbstständige Kapitalanlagemaklerin handelt.

Die klagende Anlegerin wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertreten. Geschädigten-Anwalt André Krajewski erläutert: „Wir hatten den Schadensersatzanspruch auf eine offensichtlich falsche Anlageberatung gestützt und auf Rückabwicklung des Fondserwerbs geklagt. Das Landgericht München I hat der Klage überwiegend stattgegeben und ist in den entscheidenden Punkten unserer Argumentation gefolgt.

Das Gericht hat erkannt, dass die von der Kapitalanlagemaklerin geschuldete Beratung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Deswegen wurde der Anlegerin ein Anspruch auf Erstattung ihres Geldes zugesprochen.

Der klagenden Anlegerin war an einer langfristigen Anlage zur Altersvorsorge gelegen. Die Beraterin, die umfassend die finanziellen Verhältnisse ihrer Beratungskundin betreute, war nach Überzeugung des Gerichts auch mit den bescheidenen Vermögensverhältnissen im Allgemeinen und ihrer Einkommenssituation im Besonderen vertraut und kannte den Umstand, dass die Klägerin immer wieder vorübergehend arbeitslos war. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Einvernahme selbst angegeben, die Klägerin habe sich das Kapital für die Anlage über Jahre hinweg „hart zusammengespart“. Die Beklagte war sich nach Überzeugung des Gerichts auch dessen bewusst, dass es sich bei der Klägerin um eine Anlegerin handelt, die sich – nach eigenen Angaben – in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung vollkommen überfordert sieht und deshalb umfassende Hilfe und Beratung der Beklagten in allen Vermögensangelegenheiten in Anspruch genommen hat.

Immobilienfonds wegen Totalverlustgefahr für Anlegerin ungeeignet

Vor diesem Hintergrund, so das Landgericht München I, ist die von der Beklagten empfohlene Beteiligung für die Bedürfnisse der Klägerin objektiv ungeeignet. Bei der von der Klägerin eingegangenen Gesellschafterstellung an dem streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um ein Engagement, das – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Fonds – grundsätzlich mit erheblichen unternehmerischen Risiken einhergeht. Bereits der Umstand, dass eine solche unternehmerische Beteiligung zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen kann, lässt die Empfehlung der Beklagten fehlerhaft erscheinen. Der Beklagten musste klar sein, das die Klägerin sich im Falle einer Realisierung solcher unternehmerischer Risiken angesichts ihrer Einkommensverhältnisse von einem dann eintretenden Verlust ihres Vermögens kaum würde erholen können.

Hinzu kommt, dass eine unternehmerische Beteiligung für einen Anleger, der – wie die Klägerin – nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragestellungen hat, grundsätzlich eher ungeeignet ist.

Im Ergebnis ist der geschädigten Anlegerin daher ihr eingesetztes Kapital zuzüglich des Zinsschadens voll zu erstatten.

(Artikel vom 03.02.2012)

 

 


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Stif­tung Waren­test bestä­tigt unsere Auf­fas­sung: geschlos­sene Immo­bi­li­en­fonds für Klein­spa­rer völ­lig unge­eig­net

Rückendeckung durch Stiftung Warentest für Anleger von Immobilienfonds. „Für unsere Mandanten bestehen gute Aussichten auf Schadensersatz“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Bei den betroffenen Mandanten handelt es sich um Kleinsparer, die über ihre Geldanlage falsch beraten wurden.

Die Berater von den Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleistern haben den Anlegern Beteiligungen an Immobilienfonds-KGs zur Altersvorsorge empfohlen. „In mehreren Fällen stellen wir fest, dass die Beratungskunden nicht über die Risiken der Fonds aufgeklärt wurden oder die Risiken wurden beschönigt“, so Anwalt Diler weiter. Dafür hieß es, die geschlossenen Immobilienfonds seien eine angeblich sichere Geldanlagemöglichkeit.

Dies ist aus Sicht der Anlegerkanzlei Sommerberg eine klare Falschberatung. Ebenso wie Schiffsbeteiligungen sind auch Beteiligungen an Immobilienfonds-KGs nämlich deswegen nicht zu Altersvorsorge geeignet, weil sogar ein großer Teil des Anlegergeldes unwiderruflich verloren gehen kann. Die Fondsanlagen – egal ob in Schiff oder Immobilie – sind nämlich unternehmerische Beteiligungen. Der Anleger ist daher nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Kommt es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft, kann die Einlage verloren gehen.

Solche Fondsinsolvenzen bei unternehmerischen Beteiligungen hat es in der Vergangenheit zur Genüge gegeben. Beispiel: Über 100.000 Anleger haben über Unternehmensbeteiligungen (Securente) ihr Geld bei der Göttinger Gruppe angelegt. Die Göttinger Gruppe versprach, das Geld in Immobilien zu investieren. Mittlerweile ist die Gesellschaft pleite und das Geld der Anleger verloren.

Zur Altersvorsorge eignen sich solche Beteiligungen daher überhaupt nicht. Auch für Kleinsparer sind geschlossene Immobilienfonds viel zu riskant und somit nicht geeignet. Ein Berater berät daher seinen Kunden falsch, wenn er ihm einen solchen Fonds empfiehlt, obwohl der Kunde eine sichere Anlage wünscht, um für sein Alter vorzusorgen.

In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Beteiligungskaufs. Die Beratungsfirma bzw. die Bank muss dem Kunden das eingesetzte Kapital erstatten und erhält dafür die Fondsbeteiligung zurück.

Dazu Rechtsanwalt Diler „Für Beteiligungen an Schiffsfonds konnten wir hierzu bereits ein richtungsweisendes Urteil erstreiten, das unsere Sichtweise bestätigt.“ Das Gericht hat festgestellt, dass dem Beratungskunden eine Schiffsbeteiligung gar nicht hätte verkauft werden dürfen, weil der Schiffsfonds hoch spekulativ und somit zur Altersvorsorge nicht geeignet war.

Diese Argumentation haben die Anlegeranwälte der Kanzlei Sommerberg auch in zahlreichen Regressfällen zu Immobilienfonds vorgetragen, da es sich um die gleichen strukturellen Risiken handelt.

Zu diesem Ergebnis gelangt jetzt auch die Stiftung Warentest und bestätigt somit die Auffassung der Kanzlei Sommerberg. Die Fondsexperten von Finanzest haben sich zahlreiche geschlossene Immobilienfonds angesehen. Testergebnis: 40 dieser 58 Fonds sind so undurchsichtig strukturiert, dass sie bereits bei der Vorauswahl durchgefallen sind. Finanztest berichtet: „Lediglich acht Fonds waren befriedigend, weitere zehn ausreichend. Sehr gut oder gut hat kein Fonds im Test abgeschnitten.

Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg ist über dieses vernichtende Ergebnis nicht überrascht: „Die Testergebnisse decken sich mit unseren langjährigen Erfahrungen. Viele der Fonds entwickeln sich schlecht und sind ein Verlustgeschäft für die Sparer.“ Profitabel sind die Fonds meist nur für die Banken, die hohe Vermittlungsprovisionen erhalten. Wer sein Geld nicht verlieren möchte, sollte von geschlossenen Immobilienfonds die Finger lassen.

Anleger, die nach Ausstiegsmöglichkeiten aus ihrem Immobilienfonds suchen, können sich bei der Kanzlei Sommerberg beraten lassen. Vor allem bei fehlender Risikoaufklärung kann es gute Anspruchsmöglichkeiten geben, um den Fondserwerb rückgängig zu machen. „Dies prüfen wir für die Betroffenen konkret im Einzelfall und klären über die Handlungsmöglichkeiten auf“, sagt Anwalt Diler. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne. Beratungstelefon: 0421/3016790 (deutschlandweit).

 

 


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Wir in den Medien: Kanz­lei Som­mer­berg zur feh­len­den Risi­ko­auf­klä­rung bei Schiffs­fonds

Das Handelsblatt verweist in seiner heutigen Ausgabe zum Thema Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger aus Schiffsfonds auf die von der Anlegerkanzlei Sommerberg bereitgestellte Informationsseite zum Thema.

In dem Artikel „Wie Anleger noch von Bord springen können“ wird die Krise der Schiffsfonds erläutert und über Handlungsmöglichkeiten für betroffene Fondsanleger berichtet. Auch die Kanzlei Sommerberg wird hierzu zitiert. In dem Handelsblatt-Bericht heißt es:

„Viele Anleger versuchen daher nun, aus den Fonds auszusteigen. Das klappt, oft mit Hilfe von Rechtsanwälten. „In vielen Fällen konnten wir schon feststellen, dass die Anleger nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sind“, heißt es etwa auf der Internetseite Schiffsfonds-Schadenhilfe.de.“

Diese Internetseite wurde als Informationsportal für geschädigte Fondsanleger von der Anlegerkanzlei Sommerberg zur Verfügung gestellt.

 

 


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Com­merz­bank wegen Falsch­be­ra­tung zu Scha­dens­er­satz von 150.626,55 Euro an Man­dan­ten der Kanz­lei Som­mer­berg ver­ur­teilt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil (Az. 2-19 O 466/10) einem von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretenen Anleger eine umfassende Schadensersatzzahlung zugesprochen.

Begründung: Der betroffene Anleger wurde nicht über die Kapitalverlustrisiken aufgeklärt, die mit einer Investition in einen offenen Immobilienfonds (DEGI International Fonds) verbunden sind. Wegen dieser Falschberatung muss die Bank den entstandenen Verlust ersetzen.

Die Commerzbank hat der Entscheidung des Gerichts zufolge nicht nur insgesamt 150.626,55 Euro an den Fondsanleger zu zahlen, sondern muss ihm auch einen erheblichen Zinsschaden ersetzen.

Das Gericht ist in den wesentlichen Punkten unserer Argumentation gefolgt“, zeigt sich der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erfreut, die deutschlandweit die Rechte von Fondsanlegern vertritt.

Der Kläger ist ein selbständiger Unternehmensberater. Er ließ sich in den Jahren 2007 und 2008 von einem Handelsvertreter, der eine Allianz Vertretung betreibt, über die Möglichkeiten der Geldanlage eines für 2008 erwarteten größeren Geldbetrages informieren.

Große Verluste mit empfohlenen DEGI International Fonds

Im Herbst 2008 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem klagenden Anlageinteressenten und „seinem“ Berater statt. Dem Kläger wurde hier ein umfassender Anlagevorschlag gemacht, der unter anderem auch den Erwerb von Anteile des DEGI International Fonds vorsah. Der Kläger folgte dieser Beratung und Empfehlung. Er eröffnete ein Anlage-Depot bei der Allianz Global Investors KAG und erwarb dann für 305.000 Euro Anteile des DEGI International Fonds.

Später konnte der geschädigte Anleger diese Fondsanteile nur mit großem Verlust wieder verkaufen. Der DEGI International Fonds ist nämlich in Liquiditätsproblemen geraten und wird nunmehr wegen der Schwierigkeiten sogar liquidiert.

Anleger: Fonds wurde als absolut risikofrei dargestellt

Der Kläger sieht sich falsch beraten und hat dazu vorgetragen, dass der Berater ihm versichert habe, der Fonds sei absolut risikofrei. Für diese Beratung des Handelsvertreters hat die Commerzbank bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank die Haftung übernommen. Die Klage wurde daher gegen die Commerzbank gerichtet.

Falschberatung: Anleger nicht über Kapitalverlustrisiken aufgeklärt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit dem Urteil festgestellt, dass die Beratung nicht den Anforderungen genügte. Deswegen wurde dem Kläger der Schadensersatz zugesprochen.

Das Gericht hatte bereits Zweifel, ob die Beratung anlegergerecht war. Jedenfalls war die Beratung nach Auffassung des Gerichts nicht objektgerecht. Der hier betroffene Anleger wurde nämlich nicht hinreichend über die mit der Investition in einen offenen Immobilienfonds Kapitalverlustrisiken aufgeklärt.

Commerzbank muss Anleger den Verlust ersetzen

Das Landgericht hat wegen dieser Falschberatung entschieden, dass die Commerzbank den betroffenen Anleger so zu stellen hat, wie er stünde, wenn er ordentlich beraten worden wäre. Dann hätte er den Fonds nicht erworben. Er kann deswegen verlangen, dass ihm der Verlust von 150.626,55 Euro von der Bank erstattet wird. Hierzu wurde die Commerzbank verurteilt.

 

 


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Über 7 Mil­lio­nen Euro Nach­zah­lung für Ex-Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG erwirkt

Das Landgericht München I hat dem Antrag auf Erhöhung des Barabfindungsangebots von Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) u.a. stattgegeben. Ein gutes Ergebnis für die Rechte der Anleger.

Der Gerichtsbeschluss (Az. 5 HK O 16202/03) hat die Festlegung der angemessenen Barabfindung für die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG zum Gegenstand.

Anwalt Hasselbruch erklärt dazu: „Addiert man zur gerichtlich festgelegten Barabfindungserhöhung noch die ebenfalls vom Gericht zugesprochenen Zinsansprüche hinzu, dann ergibt sich rechnerisch sogar ein Gesamtbetrag von etwas mehr als 10 Millionen Euro, der erfreulicherweise Weise in dem Spruchverfahren erstritten werden konnte.

Am 26. Mai 2003 beschloss die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Bank AG, deren Firma heute Deutsche Pfandbriefbank AG lautet, den Ausschluss ihrer Minderheitsaktionäre. Dieser sogenannte Squeeze-out wurde am 3. September 2003 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Nach den Vorschriften des Aktiengesetzes hatten die Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG dadurch ihre Aktien zwangsweise auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Als Gegenleistung für den Verlust ihrer Aktien erhielten die Kleinaktionäre von der Hauptaktionärin eine Barabfindung in Höhe von 21,- Euro je Aktie angeboten. Hauptaktionärin war die DIA Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Hypo Real Estate Holding AG ist.

Rechtsanwalt Hasselbruch, heute tätig für die Anlegerkanzlei Sommerberg, hielt diese festgesetzte Barabfindung von 21,- Euro je Aktie für zu niedrig bemessen und hat deshalb für mehrere betroffene Minderheitsaktionäre einen Antrag zur Festsetzung der tatsächlich angemessenen und somit höheren Barabfindung gestellt. Auch weitere zwangsausgeschlossene Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG haben einen solchen Antrag gestellt.

Dadurch wurde ein gerichtliches Spruchverfahren bei der als besonders kompetent geltenden fünften Handelskammer unter Vorsitz des erfahrenen Richters Dr. Krenek bei dem Landgericht München I eingeleitet. Nachdem das Spruchgericht eine Beweiserhebung durchgeführt hat, ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprünglich angebotene Barabfindung von 21,- Euro je Aktie nicht angemessen ist. Es hat daher mit einem umfassend begründeten 89seitigen Beschluss die ursprünglich angebotene Abfindung von 21,- Euro auf 25,52 Euro je Aktie festgesetzt.

Die gerichtlich durchgeführte Erhöhung der Barabfindung beläuft sich somit auf 4,52 Euro pro Aktie. Bei Multiplikation dieses Betrages mit den insgesamt durch den Squeeze-out ausgeschlossenen Stück 1.606.823 Aktien ergibt sich ein Gesamterhöhungsbetrag von 7.262.839,96 Euro. Da das Spruchgericht auch eine Verzinsung des nachzuzahlenden Abfindungsbetrages beschlossen hat, ergibt sich nach Berechnung von Anwalt Hasselbruch rechnerisch eine Zinsforderung von absolut rund 2.751.787,- Euro (bezogen auf alle begünstigten 1.606.823 Aktien).

Hinweis: Die Gegenseite hat die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Erhöhungsbeschluss.


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Prozesserfolg: Landgericht Mannheim gibt unserem Antrag auf Nachzahlung für ehemalige Aktionäre der Actris AG statt

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet…
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Eini­gung wegen Fonds Axa Immo­select: Anle­ge­rin erhält Scha­den von Volks­bank ersetzt

Gerichtsprozess wegen falscher Beratung vor dem Landgericht Bielefeld endet mit Vergleich – Volksbank verpflichtet sich zur Geldzahlung an Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Das Verfahren hatte den krisengeplagten Immobilienfonds Axa Immoselect zum Gegenstand.

Wir mussten erst Klage einreichen, bevor die Volksbank sich dann endlich im Prozess bereit zeigte, unserer Mandantin den finanziellen Schaden ´freiwillig´ zu ersetzen“, erläutert Anleger-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg den am 24. Oktober 2012 vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 9 O 98/12) geschlossenen Vergleich.

Die Klägerin und ihr Ehemann ließen sich zu Beginn des Jahres 2007 von einer Volksbank aus dem nordöstlichen Nordrhein-Westfalens über die Neuanlage ihres Geldes beraten. Damals waren die Eheleute noch Kunden bei der Volksbank. Auf Empfehlung des Bankberaters erwarben sie dann für fast 30.000 Euro Anteile an dem offenen Immobilienfonds Axa Immoselect.

Von der Bank empfohlener Fonds in Liquiditätskrise geraten

Nur rund eineinhalb Jahre später geriet der Fonds in finanzielle Schwierigkeiten, die bis heute andauern. Die Fondsverwaltung erklärte per 29. Oktober 2008 wegen Liquiditätsproblemen die sogenannte Schließung des Axa Immoselect. Grund: Der Fonds hat nicht genügend Liquidität vorrätig, um die voraussichtlichen Auszahlungswünsche der Anleger befriedigen zu können. Das Fondsmanagement verweigert daher die Auszahlung des Gegenwertes für die Fondsanteile gegenüber allen Anlegern, um den zu hohen Kapitalabzug zu verhindern. Diese zeitweise Aussetzung wurde am 17. November 2009 verlängert. Mittlerweile wurde sogar bekannt gegeben, dass die Fondsverwaltung keine Zukunft mehr für den Fonds sieht. Der Axa Immoselect wird deswegen liquidiert, also aufgelöst.

Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht

Die Klägerin und ihr Ehegatte fühlen sich von der Volksbank falsch beraten. Sie wollten eine sichere Geldanlage. Nun befindet sich das angelegte Kapital in einem krisengeschüttelten Fonds. Ein Verkauf der Fondsanteile über die Börse würde zu großen Verlusten führen.

Mit lediglich knapp 25 Euro wird ein Anteilsschein des Axa Immoselect an der Börse gehandelt, obwohl der eigentliche Rücknahmepreis bei über 48 Euro liegt.

Vergleich mit der Bank im Verhandlungstermin

Nachdem die Volksbank vorgerichtlich nicht zu einer sinnvollen Lösung bereit war, haben wir für die Fondsanlegerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehegatten Klage gegen die Bank vor dem Landgericht Bielefeld erhoben, um die Forderung gerichtlich durchzusetzen“, schildert Geschädigten-Anwalt Krajewski den Fall. Ziel: Schadensersatz in Form der Rückgängigmachung des Anlagegeschäftes wegen Falschberatung.

Im Verhandlungstermin am 24. Oktober 2012 vor dem Gericht lenkte die Volksbank dann ein. Im Vergleichswege verpflichtete sich die Bank zwecks Abgeltung der Schadensforderung zur Zahlung eines Geldbetrages an die betroffene Fondsanlegerin. Die Fondanteile können die Anlegerin und ihr Ehemann behalten.

Einen Teil des Schadens ersetzt

Anwalt Krajewski: „Bei Zugrundelegung der hypothetischen Börsenpreisverluste – würde unsere Mandantschaft die Fondsanteile jetzt über die Börse verkaufen – ersetzt die Volksbank mittels der Vergleichszahlung einen Teil des Verlustes. Sollte hingegen der Fonds die Anteile später zu Beträgen um die momentan ausgewiesenen rund 48 Euro Anteilswert zurücknehmen, dann könnten die Fondsanleger unter Einrechnung der Vergleichszahlung sogar ohne Schaden aus dem Anlagegeschäft aussteigen.


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: hfox / fotolia.de

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Scha­dens­er­satz­kla­gen gegen regio­nale Volks- und Raiff­ei­sen­ban­ken sowie Spar­kas­sen

Für zahlreiche Kunden regionaler Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen hat die im Kapitalanlagerecht tätige Kanzlei Sommerberg in den vergangenen Monaten Schadensersatzklagen eingereicht. Grund: Falschberatung!

Die Finanzinstitute haben ihren Privatkunden Beteiligungen an hochriskanten Fonds vermittelt. Die betroffenen Anleger sehen sich nun falsch beraten und verlangen eine Rückgängigmachung des Geschäftes.

Verkauf hochriskanter Schiffsfonds an ahnungslose Kunden

Auch die eher kleineren regionalen Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken haben längst die Vermittlung geschlossener Fondsbeteiligungen als lukratives Geschäftsfeld für sich entdeckt. Sie erhalten teils extrem hohe Vermittlungsprovisionen von 10 Prozent und mehr, wenn sie ihren Kunden geschlossene Fondsbeteiligungen verkaufen.

Risiken und hohe Provisionen wurden verheimlicht

Unsere Mandanten haben auf Empfehlung ihres Beraters von der Volksbank oder Sparkasse vor Ort Beteiligungen an Lebensversicherungsfonds oder Schiffsfonds erworben“, berichtet Rechtsanwalt Thomas Diler von der Sommerberg.

Bei diesen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, bei denen die Anleger als Kommanditisten nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt sind. Deswegen gelten diese Anlagen als besonders riskant.

Vor allem mit Schiffsfonds haben viele Anleger mittlerweile Schiffbruch erlitten. Viele der Schiffsfonds haben sich wirtschaftlich schlecht entwickelt. Über 100 Fondsgesellschaften sind sogar in die Insolvenz geraten. Mit einer Fortsetzung der Pleitewelle muss gerechnet werden. Schätzungsweise mehrere Zehntausende Anleger müssen mit dem Risiko großer Verluste bis hin zum Totalverlust rechnen. Geschädigten-Vertreter Diler weiter: „Für viele unserer Mandanten bedeutet dies, dass ihre Beteiligung faktisch bereits wertlos und das Geld somit verloren ist oder es droht zumindest der Verlust.

Bankkunden können Entschädigung geltend machen

Die Mandanten der Kanzlei Sommerberg schildern oft ähnliche Sachverhalte: Die betroffene Anleger sind teils langjährige Kunden bei ihrer regionalen Volksbank oder Sparkasse vor Ort. Oft sind sie bereits im Rentenalter. Der Berater von dem Finanzinstitut empfahl ihnen dann, das vorhandene Geld (etwa bislang in einer Lebensversicherung oder Spareinlage angelegt) umzuschichten in einen Schiffsfonds oder Lebensversicherungsfonds, da hier die Rendite besser sei. „Von Risiken, so die Schilderungen vieler unserer Mandanten, war jedoch keine Rede. Wir setzen daher für unsere Mandanten die Rückgängigmachung des Geschäfts wegen Falschberatung durch“, erläutert Anwalt Diler.

Dies bedeutet, dass das Kreditinstitut (Sparkasse bzw. Volks- und Raiffeisenbank) ihrem Kunden das investierte Geld zurückerstatten muss und bekommt im Gegenzug die praktisch wertlose Beteiligung zurück.

Banken zeigen sich vergleichsbereit

Rechtsanwalt Diler: „Nachdem wir die Rückabwicklung gefordert haben, haben die Finanzhäuser in vielen Fällen bereits vorgerichtlich Vergleichslösungen angeboten, die eine zumindest teilweise Entschädigung vorsehen.“ In anderen Verfahren scheinen sich die Banken bzw. Sparkassen keiner Schuld bewusst zu sein. Hier erhebt die Kanzlei Sommerberg Schadensersatzklage für die Beratungsopfer, um die Rückabwicklung durchzusetzen, allein in den vergangenen Monaten mehrere Dutzend Gerichtsverfahren wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit geschlossenen Lebensversicherungs- und Schiffsfonds.

Schadensersatz wegen heimlichen Vermittlungsprovision von 10 Prozent

In mehreren Verfahren konnte die Anlegerkanzlei Sommerberg die regionalen Volks- und Raiffeisenbanken bzw. Sparkassen zur Offenlegung der kassierten Provisionen zwingen. Die Kreditinstitute mussten faktisch durchweg einräumen, rund 10 Prozent an Provision für den Vertrieb bestimmter Fonds kassiert zu haben.

Unseren Mandanten kannten diese Provisionen nicht. Auch deswegen machen wir die Schadensregulierung geltend“, erläutert Sommerberg-Anwalt Diler weiter. Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die beratende Bank ihrem Kunden nämlich Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs zu leisten, wenn sie ihm die offenlegungspflichtigen Rückvergütungen verheimlicht.

„Checklisten“ belegen regresspflichtige Provisionsverheimlichung

Die Sparkassen und Banken verweisen häufig zum Nachweis der angeblich ordnungsgemäßen Anlageberatung auf von ihnen verwendete Beratungsprotokolle, sogenannte „Checklisten“ mit Risikohinweisen, die vom Kunden unterschrieben worden sind. Allerdings belegen diese „Checklisten“ je nach Einzelfall sogar, dass die konkreten Provisionen gerade nicht offengelegt und somit verheimlicht worden sind. Da die „Checkliste“ als Urkunde zu bewerten ist, gilt ihr Inhalt grundsätzlich als inhaltlich vollständig und richtig. Rechtsanwalt Diler: „Weil hier jedoch in keinem uns bekannten Fall Empfänger der Provision und Provisionshöhe genannt ist, was jedoch nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs erforderlich wäre, steht also fest, dass hierüber gar nicht aufgeklärt wurde. Die Beratungsprotokolle sind dann also sogar Beweis für die Falschberatung.“ Auch aus den Prospekten ergeben sich die genauen Provisionshöhen an das konkret beratende Kreditinstitut regelmäßig nicht. Daher können sich die Kreditinstitute als Beleg für eine angebliche Provisionsaufklärung dann auch auf diese Dokumente gerade nicht berufen.

Anwalt hilft, um Schadensausgleich zu erreichen

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche geschädigte Fondsanleger in ganz Deutschland. Ratsuchende Anleger können sich bei uns melden. Wir helfen Ihnen gerne. Ansprechpartner ist Herr Diler, Beratungstelefon: 0421/3016790 (deutschlandweit).

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Eisenhans / fotolia.de

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