BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte Anleger positives OLG-Urteil
BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte Anleger positives OLG-Urteil
War das von der BWF-Stiftung betriebene Anlagemodell ein verbotenes Einlagengeschäft? Über diese Streitfrage, die zwischen den geprellten Anlegern und den Vermittlern der BWF-Stiftung herrscht, hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil (Az. 1 U 130/17) eine Entscheidung getroffen.
Die Frage wurde vom OLG zugunsten der Seite der Anleger beantwortet, sagt Verbraucheranwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg, die die Entscheidung des Nürnberger Oberlandesgericht erstritten hat. Das Anlagemodell (Golderwerbsgeschäft) der BWF-Stiftung war den Urteilsfeststellungen zufolge sehr wohl ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes, so das OLG Nürnberg.
Diese gerichtliche Feststellung ist wichtig, weil in vielen Prozessen die Anleger ihren Anspruch auf Schadensersatz gegen die Vermittler, die ihnen die BWF-Anlage empfohlen haben, damit begründet haben, dass die Vermittler ihre Pflicht zur Aufklärung darüber verletzt haben, dass das empfohlene Anlagemodell der BWF-Stiftung ein verbotenes Einlagengeschäft ist. Daher seien die Vermittler den Anlegern also zum Regress verpflichtet. Die Vermittler sind der Forderung dabei oft mit dem Argumentationsversucht entgegengetreten, dass in rechtlicher Hinsicht das BWF-Anlagemodell kein Einlagengeschäft sei; folglich sei auch keine Aufklärungspflichtverletzung gegeben.
Das OLG Nürnberg hat diesen Streitpunkt im Sinne der Argumentation der Anleger geklärt und in seinem Urteil wie folgt ausgeführt:
Das von der BWF betriebene Anlagemodell war ein Einlagegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 KWG.
Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG). Bankgeschäfte sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG die Annahme fremder Gelder als Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft).
Wesentliches Merkmal der von der Klägerin erworbenen Anlagen war das unbedingte Versprechen der BWF-Stiftung, an den Anleger nach Ablauf einer festgelegten Laufzeit eine fest zugesagte Mindestauszahlung zu leisten. Diese Zusage war von der Entwicklung des Goldpreises und der Ertragslage der Stiftung völlig unabhängig. Jedenfalls dann, wenn sich der Anleger nicht für die Herausgabe des ihm zugescheibenen Goldbestandes entschied, entsprach das Geschäft im wirtschaftlichen Ergebnis in vollem Umfang dem eines Sparbriefes. Dies wird durch die von der BWF Stiftung ausgestellten Bescheinigungen verdeutlicht, in denen von der „Einmalanlage“, einer in Euro angegebenen „Einlage“ und einer „Mindestauszahlung“ die Rede ist.
Das von der BWF Stiftung betriebene Anlagemodell stellte somit ungeachtet des dazwischengeschalteten Golderwerbs und der anschließenden Überlassung des Goldes als Sachdarlehen an die BWF Stiftung ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG dar. Es bedurfte einer Erlaubnis der BaFin, welche weder die BWF Stiftung noch der BDT besaßen.
Sommerberg
Kanzlei für Kapitalanlagerecht
Schlachte 41
28195 Bremen
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Autor: André Krajewski
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