Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Anlegerkanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Anleger in CONTI-Fonds

Die Kanzlei Sommerberg konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.

Der Anleger erhält somit sein in die CONTI-Fonds eingesetztes Geld in Höhe von über 30.000 Euro erstattet. Außerdem hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass dem Anleger sein entgangener Zinsgewinn ebenso wie angefallene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind.

Der Anleger ist Kunde der Commerzbank AG. Eine Mitarbeiterin der Bank empfahl ihm im Rahmen einer Anlageberatung, Geld in zwei bestimmte Schiffsfonds anzulegen. Der Anleger folgte dieser Empfehlung.

Er zeichnete zunächst im Jahr 2005 eine Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds VII (CONTI VII) mit einem Einlagebetrag von 25.000 Euro zuzüglich eines Agios von 4 Prozent, also weitere 1.000 Euro. Im Jahr 2007 erwarb der Bankkunde auf erneute Empfehlung der Commerzbank AG eine Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds X (CONTI X) mit einem Einlagebetrag von 15.000 Euro zuzüglich eines Agios von 5 Prozent, also weitere 750 Euro.

Rechtsanwalt: Mit richtiger Argumentation 100% Kapitalerstattung für CONTI-Anleger

Erst Jahre später wurde sich der Anleger der enormen Risiken der Geldanlage in die CONTI-Fonds bewusst. Da es sich um unternehmerische Beteiligungen handelt, besteht eine Totalverlustgefahr für das Anlegerkapital. Viele andere Schiffsfonds sind bereits in Insolvenz oder haben große wirtschaftliche Schwierigkeiten. Schätzungsweise Zehntausende Anleger müssen sich auf einen Verlust ihrer Einlagen einstellen.

Der CONIT-Anleger hat sich daher an das Team der Anlegerkanzlei Sommerberg gewandt, um einen „Fondsausstieg“ zu erreichen. Mit Erfolg, wie sich nun zeigt. „Unser Mandant erhält seinen Schaden, der ihm mit der Anlage in die CONTI-Fonds entstanden ist, vollständig ersetzt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, der den Fall betreut hat.

Gericht: Anleger hat Anspruch auf Rückabwicklung des Fondserwerbs

„Nachdem das verantwortliche Kreditinstitut eine freiwillige Schadensregulierung abgelehnt hat, haben wir Klage erhoben“, so Anwalt Diler weiter. Das Landgericht Hamburg ist der Argumentation der Kanzlei Sommerberg gefolgt und hat festgestellt, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung zusteht. Konkret ist ihm sein investiertes Kapital gegen Übertragung der Fondsanteile vollständig zu erstatten abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 9.72,26 Euro.

Schadensersatz wegen Provisionsverheimlichung

Der Schadensersatzanspruch ist begründet, so die Feststellung des Landgerichts Hamburg, weil die Commerzbank AG ihre Pflicht verletzt hat, den Beratungskunden über die Provisionen aufzuklären, die sie heimlich für die Fondsvermittlung erhielt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bank nämlich verpflichtet, den Beratungskunden ungefragt über die von ihr vereinnahme Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären.

Commerzbank streicht Provisionen von bis zu 13,5 Prozent für Fondsvermittlung ein

Die Commerzbank AG musste einräumen, dass sie für die Vermittlung der beiden Fondsbeteiligungen neben dem Agio von 5 bzw. 4 Prozent zusätzlich noch eine Vertriebsprovision von weiteren 8,5 Prozent der Beteiligungssumme erhielt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Bankkunde über diese Provision von weiteren 8,5 Prozent nicht aufgeklärt wurde. Wegen dieser Aufklärungspflichtverletzung kann der Kunde daher die Schadensregulierung verlangen.

Anwalt DIler: „Für kurze Beratungsgespräche wegen der zwei Fonds erhielt die Commerzbank AG bis zu 13,5 Prozent des angelegten Geldes an Provisionen. Damit hat die Bank rechnerisch 5.150 Euro erhalten, weil sie dem Anleger hochriskante Fonds empfohlen hat. Ein lukratives Geschäft für die Bank, hingegen hohe Kosten für den Kunden.“ Das Landgericht ist auch davon überzeugt, dass der Anleger die Fonds nicht gezeichnet hätte, wenn er von diesen hohen Provisionen gewusst hätte.

Beratung für CONTI-Fondsanleger

Diler weiter: „Wir prüfen nun auch für andere CONTI-Fondsanleger, ob sie ebenfalls eine faktische Rückabwicklung ihrer Fondsanlage durchsetzen können.“ Anleger können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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