Sommerberg Anlegerrecht - Insolvenz

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 25.08.2020 (Az. 542 IN 1308/20) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet und den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter Herrn Dr. Michael Jaffé zum Insolvenzverwalter bestellt.

Außerdem hat das Amtsgericht München die Gläubiger aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen schriftlich bis zum 26.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Dabei sind Grund und Höhe der Forderung anzugeben. Die Gläubigerversammlung wurde für den 18.11.2020 anberaumt. Die Sommerberg-Rechtsanwälte werden an der Gläubigerversammlung teilnehmen und dann berichten.

Die Kanzlei Sommerberg wird ihre Mandanten genau darüber informieren, welche Handlungsmöglichkeiten jetzt durch die Insolvenzeröffnung bestehen. Wir werden auch das weitere Vorgehen (die nächsten Schritte) konkret erläutern.

 

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BWF-Stiftung: Schadensersatz für geprellte Beratungskunden – OLG Schleswig weist Berufung eines Vermittlers zurück

Beratungskunden können wegen der empfohlenen Goldanlage bei der BWF-Stiftung von ihrem Vermittler Schadensersatz verlangen. Das hat nun in zweiter Instanz auch das OLG Schleswig festgestellt. Die wichtigste Feststellung des Oberlandesgerichts: Ein Vermittler hätte das BWF-Gold nicht als „sichere“ Anlage darstellen dürfen.

Zum Fall:

Die beiden Kläger sind Eheleute und haben für insgesamt 65.000 Euro in Goldprodukte der BWF-Stiftung investiert. Nachdem der Betrugsskandal bei der BWF-Stiftung bekannt wurde, haben die Kläger gegen den Beklagten, einen Vermittler, der zum Erwerb des Goldes bei der BWF-Stiftung geraten hat, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht und entsprechende Klage erhoben. Vertreten werden die Kläger von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Lübeck hat in erster Instanz mit Urteil vom 18. Mai 2018 (Az. 3 O 279/16) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 Euro und an den Kläger 50.000,00 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die BWF-Stiftung zu zahlen. Der Beklagte wurde weiter verurteilt, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.416,10 Euro freizustellen.

Gegen die Entscheidung hat der Vermittler Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz diese Berufung jedoch mit Urteil (Az. 5 U 283/18) zurückgewiesen.

„Wir haben den Rechtsstreit damit auch in zweiter Instanz gewonnen“,

sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Das Urteil des OLG Schleswig geben wir nachfolgend in Auszügen wieder:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten, der Klägerin auf Zahlung in Höhe von € 15.000,00 und dem Kläger auf Zahlung in Höhe von €50.000,00 gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Es liegt ein Anlageberatungsvertrag, nicht bloß ein Anlagevermittlungsvertrag, zwischen den Parteien vor. Der Beklagte hat seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt. Dazu ist ein Verschulden des Beklagten anzunehmen. Die schuldhafte Pflichtverletzung wurde auch für die Anlageentscheidung des Klägers kausal. Als Rechtsfolge besteht der erstinstanzliche zugesprochene Schadensersatzanspruch.

Der Beklagte hat seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.

Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachkundige zu beurteilen. Er ist zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 – XI ZR 12/93, Juris Rn. 14 ff.).

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Kläger eine auf absolute Sicherheit gerichtete Anlagestrategie verfolgten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung.

Tatsächlich war die empfohlene Anlage nicht sicher.

Sicher ist eine Anlage, wenn zumindest der Kapitalerhalt garantiert ist. Ist dem Anleger an einer „sicheren“ Geldanlage gelegen, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08, Rn 51). Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Geldanlage getätigt werden, so kann die Empfehlung einer Anlage mit Verlustrisiko schon für sich genommen fehlerhaft sein (BGH, Urteil vom 08. Juli 2010 – III ZR 249/09, Rn. 18 mwN; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13, Rn. 13 mwN). Für Anlagen bei Banken kommt es hierfür darauf an, ob diese dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Bank e.V. angeschlossen ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 209 – XI ZR 152/08, Rn. 51; BGH, Urteil vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10, Rn. 36).

Ob den Klägern das Risiko hinreichend bewusst war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit kommt es allein darauf an, dass die empfohlene Geldanlage (objektiv) dem Anlageziel der Kläger nicht entsprach und ihm daher gar nicht hätte angeboten werden dürfen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XR ZR 152/08, Rn. 51).

Vorliegend ist die streitgegenständliche Anlageform nicht sicher.

Zwar suggerieren die zu ihrer Bewerbung eingesetzten Unterlagen Sicherheit: Die jeweiligen Anleger sollten nämlich jedenfalls im Rahmen der „Rückkaufoption“ nach Ablauf einer vereinbarten Laufzeit einen Geldbetrag erhalten, der über dem Investitionsbetrag lag (oder das angekaufte Gold zurückerlangen). Diese „Garantierte Wertsteigerung“ ist im Prospekt ausdrücklich ausgewiesen.

Allerdings ist diese vermeintliche Garantie durch nichts unterlegt und die Anlageform objektiv nicht sicher. Woher die Mittel zur Erfüllung dieser Garantie stammen sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Goldpreis ist allgemein bekannt volatil. Es gibt weder einen Einlagensicherungsfonds noch sind die Risiken, die aus dem schwankenden Goldpreis resultieren, in anderer Art und Weise abgesichert.

Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung ändern an dieser Bewertung nichts. Dort stellt der Beklagte zwar darauf ab, dass Gold über einen Zeitraum von 10.000 Jahren nicht wertlos geworden sei. Er stellt jedoch nicht in Abrede, dass der Goldpreis schwankt. Ausführungen zum Werterhalt während der Schwankungen und zur Rendite fehlen an dieser Stelle. Der Beklagte empfahl den Klägern mithin – entgegen seinen geäußerten Anlagezielen – ein nicht sicheres Anlageprodukt.

Als Rechtsfolge steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Anlage Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertrag mit dem BWF zu.

Sommerberg Anlegerrecht - Polizei

Öffentliche Fahndung nach Ex-Wirecard Vorstand Jan Marsalek

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat den ehemaligen Vorstand der Wirecard AG Jan Marsalek zur öffentlichen Fahndung ausgeschrieben. Seit mehreren Wochen befindet sich der Beschuldigte auf der Flucht. Jetzt wendet sich das BKA an die Öffentlichkeit und bittet um Hinweise, wo er sich befinden könnte. Das Fahndungsplakat zeigt den 40jährigen Marsalek auf zwei Fotos, mit und ohne Bart.

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt gegen Jan Marsalek wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, des besonders schweren Falls der Untreue sowie weiterer Vermögens- und Wirtschaftsdelikte. Der Beschuldigte war bereits seit Januar 2000 als Projektmanager Payment Systems bei der Wirecard AG beschäftigt und von Februar 2010 bis Juni 2020 Vorstandsmitglied. Als COO (Chief Operating Officer) war er für das gesamte operative Geschäft inklusive des Vertriebs zuständig und seit mindestens 2015 insbesondere für das Asien-Geschäft und das TPA-Geschäft maßgeblich verantwortlich.

Er wird verdächtigt, ab einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens im Jahre 2015, zusammen mit dem ebenfalls Beschuldigten Dr. Braun, dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen der Wirecard AG durch Aufnahme von vorgetäuschten Einnahmen aus Zahlungsabwicklungen im Zusammenhang mit Geschäften mit sogenannten Third-Party-Acquirern (TPA) aufgebläht zu haben, um so das Unternehmen finanzkräftiger und für Investoren und Kunden attraktiver darzustellen.

 

 

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