Gerichtsurteil: Sparkasse darf Prämiensparverträge nicht kündigen

Gerichtsurteil: Sparkasse darf Prämiensparverträge nicht kündigen

Die Nürnberger Sparkasse hat einer Kundin mehrere Prämiensparverträge gekündigt. Die Kündigung erfolgte jedoch zu Unrecht. Dies hat jetzt das Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 2. April 2020 entschieden (Aktenzeichen: 2020, Az. 37 C 6772/19). Die Kundin stehen somit auch künftig die hohen Prämien zu.

Zum Fall:

Die Sparkassen-Kundin ist Inhaberin von mehreren Prämiensparverträgen. Es handelt sich um S Prämiensparen flexibel. Die Verträge wurden schon vor vielen Jahren mit der Sparkasse Nürnberg geschlossen.

In den Verträgen wurde eine Laufzeit von 1188 Monaten (im Zuge einer Umschreibung) vereinbart. Außerdem wurde eine aufgeschlüsselte Prämienstaffel für die ganze Vertragslaufzeit beigefügt.

Bei einem Prämiensparvertrag erhält der Kunde eine jährliche Prämie zu einem bestimmten Prozentsatz bezogen auf den einzahlten jährlichen Sparbeitrag. Die Prämie steigt mit zunehmender Vertragsdauer auf bis zu 50% des Sparbeitrages pro Jahr. Wer zum Beispiel 600 Euro im Jahr spart und die höchste Prämienstaffel von 50% erreicht hat, bekommt eine Prämie von 300 Euro gutgeschrieben.

Obwohl die Laufzeit von 1188 Monaten (dies sind 99 Jahre) noch nicht abgelaufen war, kündigte die Sparkasse Nürnberg die Verträge vorzeitig. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Höchstprämie bereits erreicht ist und die Sparkasse Nürnberg wegen des Niedrigzinsumfelds nicht mehr in der Lage sei, die hohen Prämien weiter zu zahlen. Daher bestehe ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Kundin ist im Recht. Kündigung der Sparkasse unwirksam

Diese Kündigung akzeptierte die Kundin nicht. Das Amtsgericht Nürnberg hat zugunsten der Kundin geurteilt und festgestellt, dass die Kündigung unzulässig ist und die Prämiensparverträge nicht beenden.

Verbraucherschutz-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg sagt:

Wenn eine feste Vertragslaufzeit vereinbart ist, muss sich die Sparkasse auch daran halten. Dies ist jetzt erneut gerichtlich bestätigt. Die Sparkasse darf nicht vorzeitig kündigen. Wenn die Sparkasse selbst Verträge verwendet mit einer Laufzeit von 1188 Monaten, muss sie sich daran festhalten lassen.

Sparkassen-Kunden, die eine Kündigung des Prämiensparens erhalten haben, bieten wir eine kostenfreie Prüfung der Kündigung an. Bereits häufig konnten wir feststellen, dass die Kündigungen der Sparkassen unzulässig sind. In diesem Fall kann der Kunde die Fortsetzung des Prämiensparens verlangen und die Sparkasse muss auch in Zukunft weiter die Prämien bezahlen.

Nutzen Sie die kostenfreie Erstberatung für Sparkassen-Kunden in ganz Deutschland zum Prämiensparen. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0. Die Verbraucherschutz-Anwälte der Kanzlei Sommerberg befassen sich mit allen Sparkassen.

 

 

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LG Stendal: Kündigung eines Sparvertrags mit fester Laufzeit unwirksam

Rückenwind für Sparer, die sich gegen die Kündigung ihrer Sparverträge wehren möchten. Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 14. November 2019 entschieden, dass die Kreissparkasse Stendal einen Prämiensparvertrag mit fester Laufzeit nicht vorzeitig kündigen durfte (Az.: 22 S 104/18). Die Kündigung sei unwirksam, der Vertrag bestehe ungekündigt fort, entschied das LG Stendal, das die Revision zum BGH nicht zuließ. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

In dem zugrundeliegenden Fall war der Sparvertrag vom Vater auf den Sohn umgeschrieben worden. In dem Vertrag wurde dann eine Laufzeit von 1188 Monaten bzw. 99 Jahren festgelegt. Zudem wurde in der Prämienstaffel als Anhang zum Sparvertrag die Laufzeit ausgewiesen und explizit festgelegt, dass die höchste Prämienstaffel ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr ausgezahlt wird.

Die Sparkasse kündigte den Vertrag dennoch Ende 2016. Gegen diese Kündigung setzte sich der Sparer in einem von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt unterstütztem Verfahren erfolgreich zur Wehr.

Der BGH hatte zwar am 14. Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen Sparverträge nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für unbefristete Verträge ohne feste Laufzeit. „Dieses Urteil ist nicht auf den Fall vor dem Landgericht Stendal anzuwenden. Denn hier wurde eine feste Laufzeit und eine Zahlung der Prämienstaffel bis zum 99. Sparjahr vereinbart. An diese Vereinbarung muss sich die Sparkasse halten“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg.

So entschied auch das LG Stendal. Die Sparkassen können sich nicht auf das BGH-Urteil berufen. Die fest vereinbarte Laufzeit und Prämienstaffel sei einzuhalten.

Derzeit versuchen viele Sparkassen, langlaufende Sparverträge zu kündigen und beziehen sich dabei auch auf das Urteil des BGH. „Dieses Urteil ist auf Verträge mit fester Laufzeit aber nicht anzuwenden. Wurde eine feste Laufzeit vereinbart, kann die Sparkasse den Vertrag nicht vorzeitig kündigen“, so Rechtsanwalt Diler. Auch das OLG Dresden hat inzwischen entschieden, dass die vorzeitige Kündigung eines Sparvertrags mit fester Laufzeit nicht möglich ist (Az.: 8 U 1770/18).

In vielen Sparverträgen wurden feste Laufzeiten von beispielsweise 20, 25 oder 99 Jahren vereinbart. „Sollten Sparer mit entsprechenden Verträgen dennoch die Kündigung erhalten, können sie sich dagegen zur Wehr setzen“, sagt Rechtsanwalt Hasselbruch.

Die Kanzlei Sommerberg bietet betroffenen Sparern eine kostenlose Erstberatung an.

Mehr Informationen: Prämiensparen