Sommerberg - Finanzmarkt

Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn

Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von der Sparkasse KölnBonn verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft.

Das hat das Landgericht Köln geurteilt (Aktenzeichen 21 O 441/15).

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Die Klage haben wir gegen die Sparkasse KölnBonn erhoben für ein von uns vertretenes Ehepaar, das Kreditkunde des Geldhauses ist.“

Zum Fall

Die Kläger schlossen im September 2007 mit der Beklagten, die Sparkasse KölnBonn, einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie. Die Darlehenssumme betrug 200.000 Euro. Das Darlehen war mit 5,18 % p.a. (effektiv 5,31 % p.a) verzinst. Die Kläger hatten monatliche Raten in Höhe von 410,08 Euro zu zahlen.

In der Folge tilgten die Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 105.000 Euro und erbrachten Zinsleistungen in Höhe von 67.921 Euro. Die Restschuld des Darlehens beträgt 95.000 Euro.

Die klägerischen Bevollmächtigten erklärten mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 den Widerruf des Darlehensvertrages zwischen den Parteien und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung bis zum 16. Oktober 2015 auf. Die Beklagte stieg in die Rückabwicklung allerdings trotz Fristablaufs nicht ein.

Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten am 5. Oktober 2015 noch immer den Widerruf des Darlehensvertrages erklären können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht an- und damit nicht abgelaufen sei. Auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie inhaltlich von dieser abgewichen sei. Die Kläger sind ferner der Auffassung, die Beklagte habe ihr den gegenwärtigen und zukünftigen Schaden in Form von Zinsnachteilen zu ersetzen, weil sie ihrer Pflicht zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages innerhalb von 30 Tagen (§§ 357 Abs. 1 i.V.m. 286 Abs. 3 BGB a.F.) nicht nachgekommen sei.

Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, zumal vorliegend die Verwendung des Wortes „frühestens“ die Kläger nicht über den Fristbeginn im Unklaren gelassen haben könne, weil diese die Belehrung zusammen mit der Vertragsurkunde erhalten und am selben Tag zurückgereicht hätten. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion.

Bankkunden können Darlehen wegen falscher Belehrung widerrufen

Anwalt Krajewski: „Mit seinem Urteil hat das Landgericht Köln unserer Klage ganz überwiegend stattgegeben und ist in den wesentlichen Punkten unseren Argumenten gefolgt.“ Seine Entscheidung begründet das Gericht wie folgt:

Die Kläger haben die streitgegenständlichen Darlehensverträge wirksam widerrufen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, ohne dass diese sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung berufen kann.

Widerrufsbelehrung der Sparkasse KölnBonn fehlerhaft

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Darlehensnehmer nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen kann, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08, Tz. 14 ff.; BGH Urt. v. 28. Juni 2011, XI ZR 349/10, Tz. 34). Die Beklagte kann nicht einwenden, dass die Kläger mündlich unter Anwesenden über ihr Widerrufsrecht unterrichtet worden seien, weil der Fristbeginn den Erhalt der Belehrung in Textform voraussetzt. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Kläger hätten spätestens seit Vertragsschluss und Aushändigung der Vertragsunterlagen gewusst, dass sie den Darlehensvertrag binnen zwei Wochen widerrufen konnten und dafür nicht jahrelang Zeit hatten, zumal dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt.

Widerrufsbelehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen

Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Musterbelehrung von dem Verwender in inhaltlicher und gestalterischer Hinsicht vollständig übernommen wird (BGH, Urt. v. 18. März 2014, II ZR 109/13, Tz. 18). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Belehrung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Die Beklagte hat jedenfalls eine gestalterische Änderung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgenommen. Die Darstellung des verbundenen Geschäfts im zweiten Satz des Absatzes „Finanzierte Geschäfte“ weicht insoweit von der Musterbelehrung ab, als die Beklagte den dortigen Satz 2 nicht mit dem bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts vorgesehenen Satz ersetzt, sondern diesen Satz ergänzend in die Widerrufsbelehrung aufgenommen hat. Dabei steht der Annahme einer die Schutzwirkung entfallen lassenden Bearbeitung nicht entgegen, dass es sich bei den eingefügten Informationen um ein „unschädliches und zutreffendes Mehr“ handelt. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich nicht mehr auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass zum Nachteil des Verbrauchers von der Musterbelehrung abgewichen wird (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23. Januar 2013, 13 U 218/11). Ob darüber hinaus weiter gehende Mängel vorliegen, kann im Ergebnis dahin stehen, da jedenfalls der vorgenannte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht und nicht geheilt wurde.

Widerrufsrecht nicht verwirkt und kein Rechtsmissbrauch der Kunden

Das hiernach bestehende Widerrufsrecht der Kläger ist weder verwirkt, noch ist die Berufung hierauf rechtsmissbräuchlich.

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment), der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 242 Rn. 93 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (ständige Rspr., so auch OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen 13 U 30/11). Vorliegend fehlt es jedenfalls am erforderlichen Umstandsmoment. Denn es ist nicht ersichtlich, welches Vertrauen die Kläger auf Seiten der Beklagten geschaffen haben sollen, aufgrund dessen diese hätte davon ausgehen müssen, ein Widerruf der Darlehensverträge werde nicht mehr erfolgen. Alleine die jahrelange Zahlung der geschuldeten Zinsleistungen vermag einen solchen Vertrauenstatbestand nicht zu schaffen. Die Kläger haben auch nicht etwa vor Erklärung des Widerrufs die Darlehen vorbehaltlos zurückgeführt.

Rückabwicklung des Darlehens als Folge des Widerrufs

Infolge des wirksamen Widerrufs der Kläger sind beide streitgegenständlichen Darlehensverträge gemäß den §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 a.F: BGB rückabzuwickeln. Daher sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine automatische Saldierung der Forderungen findet dabei nicht statt. Die Forderungen stehen sich zunächst selbstständig gegenüber (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1991, VIII ZR 198/90). In dem Vortrag der Kläger, die Darlehensvaluta betrage noch 95.000 Euro (dem ist die Beklagten nicht entgegengetreten) und dem hierauf gestützten Klageantrag vermag die Kammer jedenfalls eine Aufrechnung der klägerischen Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Tilgungsraten (insgesamt 105.000 Euro) mit dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehenssumme (200.000 Euro). zu erkennen, so dass die Kläger der Beklagten jedenfalls nicht mehr als 95.000 Euro aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zu zahlen verpflichtet sind.

LG Köln, Az. 21 O 441/15

 

 

Sommerberg
Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Schlachte 41
28195 Bremen

Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: info@sommerberg-llp.de


Autor: André Krajewski
Bildnachweis: Eisenhans / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg - Finanzmarkt

Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn

Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg

Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
Sommerberg - Paragraph

Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln

Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
Sommerberg Anlegerrecht - Geldanlage

Nachzahlung für frühere Aktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG

Auf Aktionärsseite an dem Verfahren vor dem LG Bremen beteiligter Sommerberg-Anwalt: Rechnerisch erhalten die Aktionäre rund 1,9 Millionen Euro.

Die Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG (DIH) wurden 2013 aus der Gesellschaft im Wege eines sogenannten Squeeze-out zwangsausgeschlossen. Sie mussten ihre Aktien für eine Barabfindung von 2,75 Euro je Stückaktie an die Hauptaktionärin, die Zech Group GmbH, übertragen.  Dagegen wurden von 111 Minderheitsaktionären Anträge auf gerichtliche Prüfung der angemessenen Höhe der Barabfindung erhoben. Der Prüfprozess wurde bei dem Landgericht Bremen geführt.

Auch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg war als Aktionärsvertreter an dem Verfahren beteiligt. Wir haben argumentiert, dass die von der Zech Group GmbH festgelegte Barabfindung ungemessen niedrig ist, weil der Aktienwert tatsächlich höher ist, so Anwalt Hasselbruch.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Bremen gefolgt. Es hat die Abfindung neu festgesetzt auf 4,30 Euro je Aktie der DIH. Dies sei der angemessene Gegenwert für eine Aktie der DIH. Für jede der betroffenen 1.201.617 DIH-Aktien ist damit eine Nachzahlung von 1,55 Euro zu leisten, also insgesamt 1.862.506,30 Euro.

LG Bremen – Aktenzeichen 12 O 147/13

 

 

Sommerberg
Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Schlachte 41
28195 Bremen

Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: info@sommerberg-llp.de


Autor: Olaf Hasselbruch / Google+
Bildnachweis: sergey_p / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg - Finanzmarkt

Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn

Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg

Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
Sommerberg - Paragraph

Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln

Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.

Prozesserfolg vor dem Landgericht Frankfurt am Main: Aktionäre der Dykerhoff AG erhalten nachträglich Abfindung von über 7 Millionen Euro

Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch ist mit dem Gerichtsbeschluss zufrieden: „Wir haben ein gutes Ergebnis erreicht.“

Die Wiesbadener Dykerhoff AG ist ein bekannter Zement- und Betonhersteller. Die Aktien der Gesellschaft waren lange Zeit börsennotiert.  Im Jahr 2013 erfolgte auf Verlangen der Großaktionärin Buzzi der Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre der Dykerhoff, sogenannter Squeeze-out. Gegen Zahlung einer Barabfindung von 47,16 Euro je Aktie hatten die Minderheitsaktionäre ihre Dykerhoff-Aktien an die Hauptaktionärin zu übertragen.

„Diese angebotene Barabfindung hielt ich für unangemessen niedrig und habe daher als Bevollmächtigter für eine institutionelle Aktionärin die Einleitung ein Gerichtsverfahrens beantragt, mit dem eine höhere Barabfindung festgelegt werden sollte“, so Sommerberg-Anwalt Hasselbruch. Dieses Verfahren und die von anderen Aktionären ebenfalls eingeleiteten Verfahren wurden vom zuständigen Landgericht Frankfurt am Main zu einem Verfahren verbunden (Aktenzeichen: 3-05 O 198/13).

Mit Beschluss hat das Landgericht Frankfurt am Main den Spruchanträgen stattgegeben. Es hat die Barabfindung von bislang 47,16 Euro um 5,24 Euro auf 52,34 Euro für jeweils eine Stammaktie bzw. für jeweils eine Verzugsaktie der Dykerhoff AG erhöht. Das Gericht hat richtig erkannt, dass der Unternehmenswert der Dykerhoff AG höher ist als von der Großaktionärin Buzzi angenommen. Entsprechend muss auch ein höherer Anteilswert festgesetzt werden, den das Gericht in Höhe von 52,34 Euro je Aktie für angemessen hält.

Vom Zwangsausschluss waren insgesamt 1.385.083 Aktien betroffen, die sich in Händen der Minderheitsaktionäre befanden. Bei der Erhöhung von 5,24 Euro je Aktie ergibt dies der Landgerichtsentscheidung zufolge einen nachzuzahlenden Barabfindungsbetrag von insgesamt 7.257.834,92 Euro.

LG Frankfurt am Main – Az. 3-05 O 198/13

 

 

Sommerberg
Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Schlachte 41
28195 Bremen

Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: info@sommerberg-llp.de


Autor: Olaf Hasselbruch / Google+
Bildnachweis: Fotoschuh / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg - Finanzmarkt

Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn

Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg

Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
Sommerberg - Paragraph

Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln

Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

BWF-Stiftung: Klageverfahren gegen Vermittler endet mit Vergleich

Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).

Die BWF-Stiftung bot Anlegern den Abschluss von Golderwerbsverträgen an. Damit wurde den Kunden der Verkauf von physischem Gold suggeriert. Die Kunden sollten für einen an die BWF-Stiftung zu zahlenden Erwerbspreis Eigentum an Gold erhalten, konkret an Goldbarren mit einem bestimmten Reinheitsgehalt. Das Gold sollte vertragsgemäß den Kunden aber nicht ausgeliefert werden, sondern die BWF-Stiftung versprach, das Gold für die Kunden während der Vertragslaufzeit einzulagern. Die Kunden sollten das Gold der BWF-Stiftung als Sachdarlehen gewähren. Am Ende der Vertragslaufzeit sollten die Kunden die Option besitzen, wahlweise sich das Gold ausliefern zu lassen oder den Rückkauf des Goldes zu einem garantierten Rückkaufpreis zu verlangen.

Das ganze Goldgeschäft der BWF-Stiftung stellte sich jedoch als Betrugsmodell heraus. Mittlerweile hat das Landgericht Berlin mehrere Verantwortliche wegen Betruges zum Schaden und Nachteil der geprellten Anleger zu Haftstrafen verurteilt. Der Verbleib der eingezahlten Kundengelder in Millionenhöhe ist nach wie vor unklar.

„Wir vertreten zahlreiche Anleger der BWF-Stiftung, um für sie Schadensersatz durchzusetzen. In mehreren Gerichtsprozessen konnten wir bereits Urteile zugunsten unserer Mandanten erstreiten. Demnach haben die Vermittler, die die Goldgeschäfte der BWF-Stiftung vertrieben haben, den Schaden zu ersetzen, weil sie Beratungs- und Vermittlungspflichten in regresspflichtiger Weise verletzt haben“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Auch die von der Kanzlei Sommerberg vor dem LG Bochum vertretene Klägerin hatte einen Golderwerbsvertrag mit der BWF-Stiftung geschlossen. Dazu hat sie an die BWF-Stiftung den vereinbarten Anlagebetrag von 12.000 Euro gezahlt. Vermittelt wurde der Klägerin das Goldgeschäft von dem Beklagten, bei dem es sich um einen Finanzberater handelt.

Mit der beim Landgericht Bochum eingereichten Klage wurde beantragt, den Vermittler zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages von 12.000 Euro zu verurteilen. Die Klage wurde damit begründet, dass der Vermittler Pflichten gegenüber seiner Kundin verletzt und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Eine beanstandete Pflichtverletzung besteht darin, dass es sich bei dem Anlagemodell (Golderwerb) der BWF-Stiftung um ein verbotenes Einlagengeschäft handelte, das gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstößt und das nachteilige Auswirkungen auf die Anleger haben kann. Ein Vermittler hätte auch angesichts der Strafandrohung durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz eigenständig und mit kritischem Sachverstand prüfen und feststellen müssen, dass hier eine Erlaubnispflicht des Anlagemodells der BWF-Stiftung nach dem Kreditwesengesetz gar nicht vorliegt, so die weitere Klagebegründung.

Zu einem Urteil kam es nicht. Die Parteien haben sich im Verhandlungstermin vielmehr gütlich durch Abschluss eines Vergleichs geeinigt. Demnach hat sich der Vermittler verpflichtet, an die Klägerin die Hälfte der Klageforderung, also 6.000 Euro, zu zahlen.

Vergleich LG Bochum Verfahren Aktenzeichen I-1 178/15

 

 

 

Mehr Informationen zum Thema

 

Sommerberg
Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Schlachte 41
28195 Bremen

Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: info@sommerberg-llp.de


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: ChaotiC_PhotographY / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg - Finanzmarkt

Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn

Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg

Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
Sommerberg - Paragraph

Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln

Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.