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S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen S&K-Insolvenzverwalter

S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben.

Über das Urteil, erstritten von der Kanzlei Sommerberg, berichtet aktuell auch das Manager Magazin online (hier zum Bericht).

Mehrere Tausend Anleger haben sich an den beiden S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added mit einer Investitionssumme von insgesamt rund 62 Millionen Euro beteiligt. Die Fonds schütteten bis zu ihrer Insolvenz im Jahr 2013 über als 15 Millionen Euro an die Anleger aus.

Jetzt fordert Dr. Achim Ahrendt als Insolvenzverwalter der beiden S&K-Fonds diese Ausschüttungen von den Anlegern wieder zurück. Angeblich seien die Ausschüttungen anfechtbar, weil sie unentgeltlich erfolgt seien und folglich von den Anlegern wieder zurückzuzahlen.

Zahlreiche der betroffenen Anleger sind der eingeforderten Rückzahlung aber nicht freiwillig nachgekommen. Der S&K-Insolvenzverwalter hat darauf hin Ende 2016 bei Gericht Klagen gegen rund 1.400 Anleger der beiden S&K-Fonds eingereicht. Mit den Klagen fordert er die Ausschüttungen von den Anlegern zurück, die diese aus den S&K-Fonds erhalten haben. Offenbar wird gegen die Anleger ein Gesamtbetrag von mehreren Millionen Euro eingeklagt.

Nunmehr hat der S&K-Insolvenzverwalter eine erste Niederlage vor Gericht erlitten.

Das Amtsgericht Northeim hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 die Klage des S&K-Insolvenzverwalters gegen einen Anleger abgewiesen (Az. 3 C 119/17 VI). Das Gericht hat den S&K-Insolvenzverwalter ferner dazu verurteilt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass kein Anspruch des S&K-Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung gegen den Anleger besteht. Die Ausschüttungen hat der Anleger nämlich entgegen dem Klagevortrag des S&K-Insolvenzverwalters nicht unentgeltlich erhalten, da sie eine Verbindlichkeit des S&K-Fonds darstellen, auf die der Anleger aus dem Gesellschaftsvertrag einen Anspruch hatte. Folglich war die Klage abzuweisen.

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg hatte die Verteidigung für den verklagten Anleger übernommen. Sommerberg-Anwalt Thomas Diler sagt: Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt. Die Urteilsbegründung halten wir für sehr überzeugend. Dem Spruch des Gerichts könnte Signalwirkung für die weiteren rund 1.400 Prozesse im Sinne der verklagten Anleger zukommen.

Die Kanzlei Sommerberg hat das Urteil des Amtsgerichts Northeim im Internet zum Online-Abruf bereit gestellt: Urteil AG Northeim

 

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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Das Landgericht Köln erkannte dazu Folgendes:

  • Der von der DEVK vorgebrachte Einwand der Vorvertraglichkeit ist unberechtigt.
  • Der Versicherungsfall ist bei einem Darlehens-Widerruf nicht bereits mit Abschluss der Darlehensverträge und auch nicht mit dem Widerruf eingetreten, sondern erst mit der Weigerung der Bank die Rückabwicklung wegen Darlehenswiderrufs durchzuführen. Diese Weigerung der Bank lag aber im Versicherungszeitraum.
  • Die Regelung in Ziffer 2.10 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2014 der DEVK, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Versicherungsfall darstellt, ist AGB-rechtlich unwirksam. Sie ist intransparent und überraschend, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 305 c Abs. 1 BGB.

Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg sagt: „Wir freuen uns, diese Entscheidung des Landgerichts Köln gegen die DEVK erstritten zu haben.“ Das Urteil ist nämlich auch für weitere Kredit-Widerrufs-Fälle wichtig, bei denen die DEVK ebenfalls ihren Kunden zu Unrecht den Deckungsschutz mit Verweis auf die angebliche Vorvertraglichkeit und die Ziffer 2.10 ihrer Versicherungsbedingungen verweigert hat.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: styleuneed / fotolia.de

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