Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg

Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.

Grund: Die von der LBBW gegenüber dem Verbraucher verwendeten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft und konnten daher die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang setzen. Dem Bankkunden steht daher ein ewiges Widerrufsrecht zu, das er auch noch Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge ausüben kann.

Über den Fall berichtetet Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski (Kanzlei Sommerberg), der den Bankkunden gegen die LBBW vertritt.

Der Bankkunde hatte als Darlehensnehmer in den Jahren 2004 und 2005 zwei Darlehensverträge mit der Baden-Württembergische Bank (BW-Bank), einer unselbständigen Anstalt der LBBW, geschlossen. Mit unserer anwaltlichen Hilfe wurden die Darlehensverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen, sagt Anwalt Krajewski. Die Widerrufsbelehrungen haben unter anderem folgenden Inhalt, der als unrichtig bzw. unvollständig gerügt wurde:

„Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Hat Herr [Name Bankkunde] vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrechts dennoch ausüben. Widerruft Herr [Name Bankkunde] in diesem Fall, so muss er die empfangene Leistung an die Bank zurückgewähren und der Bank die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.“

Die LBBW hat die Widerrufe abgelehnt und darüber hinaus als Klägerin gegen ihren Kunden als Beklagten vor dem Landgericht Ravensburg eine sogenannte Feststellungsklage erhoben. Mit dieser Klage verlangt die LBBW gerichtlich festzustellen, dass der Widerruf des Kunden unwirksam ist. Die Verteidigung gegen die Klage wurde von der Kanzlei Sommerberg übernommen. Anwalt Krajewski erklärt: Wir freuen uns, dass das Landgericht Ravensburg nunmehr in erster Instanz die Klage gegen den von uns vertretenen Bankkunden abgewiesen hat und unserer Argumentation gefolgt ist.

Das Landgericht Ravensburg urteilte, dass die Klage der LBBW unbegründet ist. Die Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 haben sich nämlich in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt, nachdem sie von dem Bankkunden wirksam widerrufen worden sind.

Die bei den beiden Darlehensverträgen erteilte Widerrufsbelehrung entsprach nämlich nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Belehrung ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Einräumung eines Widerrufsrechts nicht ausreichend deutlich. Das Landgericht Ravensburg stellte dazu weiter wie folgt fest:

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers hat verbraucherschützenden Charakter. Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, sich auf einfache Art und Weise vom Vertrag wieder zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- und Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2016 – 6 U 121/16 unter II. 2.). Daher hat die Belehrung insgesamt gut verständlich zu sein und darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten (MüKo/Masuch, BGB, 5. Aufl. 2007, § 355 Rn. 46).

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Belehrung nicht gerecht. Nach der gesetzlichen Regelung sollen die Vertragsparteien im Ergebnis so gestellt werden, wie sie ohne den Vertragsabschluss gestanden hätte; die beiderseitigen Leistungen und die daraus gezogenen Nutzungen sollen wie beim gesetzlichen Rücktrittsrecht zurückgewährt werden. In der Belehrung der Klägerin wird aber lediglich darauf hingewiesen, dass der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs bei bereits erhaltener Leistung dazu verpflichtet ist, die empfangene Leistung an die Darlehensgeberin zurückzugewähren und der Klägerin die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nicht informiert wird der Darlehensnehmer jedoch über die korrespondierende Pflicht der Darlehensgeberin gem. § 346 Abs. 1 BGB, ihrerseits die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Diese Belehrung ist für den Verbraucher verwirrend und ablenkend, denn er gewinnt dadurch den Eindruck, dass nur er im Fall des Widerrufs zur Rückgewähr und zum Nutzungsersatz verpflichtet ist, nicht aber die Klägerin als seine Vertragspartnerin, dass er also bei der Rückabwicklung wirtschaftlich benachteiligt ist.

Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass die Belehrung über die Rechtsfolgen nach damaliger Gesetzeslage wohl insgesamt nicht erforderlich gewesen wäre, denn § 355 Abs. 2 BGB a. F. sieht eine dahingehende Belehrung nach seinem Wortlaut nicht vor, im Gegensatz etwa zu der damaligen Regelung  des § 312 Abs. 2 BGB a. F. für die Belehrung bei Haustürgeschäften. Wenn aber entsprechende Passagen in die Belehrung aufgenommen werden, müssen sie klar sein und dürfen den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts dadurch ablenken, dass er nur über die ihn belastenden negativen Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs belehrt wird, nicht jedoch über seine Rechte, durch die diese Belastungen wieder austariert werden.

Ob die Widerrufsbelehrung auch im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist undeutlich ist, kann dahingestellt bleiben.

Die Klägerin kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB InfoV berufen. Denn die Klägerin hat sich bei der Widerrufsbelehrung nicht an das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV gehalten. Dort beginnt nämlich die Belehrung über die Widerrufsfolgen mit folgendem Satz:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben. (…)

Das Widerrufsrecht ist im vorliegenden Fall auch nicht verwirkt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Zeitmoment für eine Verwirkung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Es fehlt jedenfalls an der Erfüllung des Umstandsmoments (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/115). Allein die Ablösung des Darlehensvertrages ist kein Umstand, aus dem die Klägerin herleiten kann, der Beklagte werde in Zukunft von seinem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt, als er die Darlehensverträge jeweils abgelöst hat (2009 und 2013), Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt hätte; dafür ist aber nichts ersichtlich.

Die Klägerin kann sich nicht auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, das gesetzliche Widerrufsrecht auszuüben. Die Motivlage des Widerrufenden ist völlig unbeachtlich, es sei denn die Grenze zur Sittenwidrigkeit oder Schikane wird überschritten. Derartiges trägt aber auch die Klägerin nicht vor.

LG Ravensburg, Urteil vom 28. Februar 2017, Az. 2 O 243/16  – nicht rechtskräftig

 

 

 

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Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).

Das Gericht stellt fest, dass dem klagenden Insolvenzverwalter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die beklagte Anlegerin auf Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen zustehe.

Es bestehe zunächst kein gesellschaftsvertraglicher Rückzahlungsanspruch hinsichtlich etwaiger gewinnneutraler Liquiditätsausschüttungen. Der Kläger kann, so das AG Plettenberg, aber auch keinen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 129, 134, 143 InsO herleiten.

Es fehlt nämlich an einer unentgeltlichen Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin. Die Unentgeltlichkeit ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Investoren einen einklagbaren Anspruch haben. Ausreichend ist es bereits, wenn die Parteien sich darüber einig waren, dass die Leistung nicht auf Freigebigkeit beruhen sollte und im Übrigen eine bloß kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung vorliegt (Uhlenbruck/Hirte/Ede InsO § 134 Rn. 19).

Eine solche Verknüpfung ist nach der Beurteilung des AG Plettenberg hier gegeben: Die Investoren haben insoweit entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag eine Einlageleistung (über die Treugerberin) erbracht, mit der die Insolvenzschuldnerin wirtschaften sollte und konnte. Die von der Insolvenzschuldnerin für diese Leistung zu erbringenden Gegenleistungen stellten sich insbesondere in den versprochenen Gewinnausschüttungen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages dar. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit der Vornahme der gewinnneutralen Ausschüttungen vor, die nach einer ausdrücklichen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zurückzuzahlen ist. Mag nun der Investor keinen klarbaren Einspruch auf Leistung oder ggf. ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen entsprechenden Antrag gegenüber der Geschäftsführenden Gesellschafterin haben, so schafft die gesellschaftsvertragliche Regelung in Abweichung von § 169 Abs. 1 HGB nicht nur die Möglichkeit gewinnunabhängiger Ausschüttungen, sondern schafft die gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht zurückbezahlt werden müssen, eine geschützte Rechtsposition, die sie als Gegenleistung für das von ihnen zur Verfügung gestellte Vermögen in Form der Einlage erhalten.

Die Leistung folgt daher mitnichten aus purer Freizügigkeit ohne rechtliche Grundlage, sondern auf Basis gesellschaftsvertraglicher Grundlage, der eine Gegenleistung der Investoren vorausgegangen war, so das AG Plettenberg.

Das Urteil des AG Plettenberg wurde erstritten durch die Kanzlei Sommerberg, die die Anlegerin in dem Rechtsstreit gegen den S&K-Insolvenzverwalter vertritt. Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

 

 


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„Neben meinem Antrag haben auch weitere mittlerweile ausgeschlossene Minderheitsaktionäre bzw. deren Rechtsanwälte den Antrag gestellt, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, um die angemessene Barabfindung wegen des Squeeze-out bei der Advanced Inflight Alliance AG feststellen zu lassen“, erklärt Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt bei der im Anleger- und Aktionärsschutz tätigen Kanzlei Sommerberg.

Die Advanced Inflight Alliance AG erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unterhaltungsprogrammen insbesondere an Bord von Flugzeugen. Im Jahr 2014 wurden aufgrund der Verschmelzung der Advanced Inflight Alliance AG mit ihrer Großaktionärin, die Global Entertainment GmbH, die Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft ausgeschlossen, sogenannter Squeeze-out.

Bei der die Global Entertainment GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Global Eagle Entertainment Inc.. Für den Zwangsausschluss hat die Global Entertainment GmbH den Minderheitsaktionären eine Barabfindung von 7,63 Euro je Aktie gewährt.

„Diese Barabfindung stellte sich meiner Beurteilung nach als unangemessen niedrig dar. Deswegen habe ich die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Abfindungszahlung beantragt“, sagt Anwalt Hasselbruch.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss aus 2016 dem Antrag stattgegeben und die Barabfindung erhöht auf den tatsächlich angemessenen Betrag von 8,09 Euro je Aktie. Für jede Aktie ist somit eine Nachzahlung von 46 Cent fällig. Bezogen auf die Gesamtanzahl von 1.454.415 Aktien außenstehender Aktionäre ergibt sich eine von der Großaktionärin nach zu erstattender Betrag von knapp 700.000 Euro.

LG München I Az. 5 HK O 9122/14

 

 


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IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).

Das Urteil wurde von der im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei Sommerberg erstritten, die in dem Prozess vor dem Frankfurter Landgericht den klagenden Anleger vertreten hat.

Der Kläger war Kunde der Commerzbank AG. Er zeichnete aufgrund eines bei der Bank vorangegangenen Beratungsgesprächs eine Beteiligung für 20.000 Euro an dem geschlossenen Immobilienfonds mit der Bezeichnung IVG EuroSelect Zwanzig GmbH & Co. KG. Der Fonds ist hochriskant. Für die Anleger besteht das Risiko eines Totalverlustes. Nachdem der Kläger nachträglich von diesen Risiken erfuhr, hat er Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung gegen die Commerzbank AG geltend gemacht.

Das Landgericht Frankfurt am Main sieht die Forderung als begründet an. Es hat die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadensersatz an den geprellten Anleger verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Anleger von der Bank falsch beraten wurde; daher ist die Bank regresspflichtig. Konkret hat die Bank den Urteilsfeststellungen zufolge es versäumt, ihren Kunden „anlegergerecht“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beraten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es gerade die Aufgabe des Anlageberaters ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden – Anlagezweck und Risikobereitschaft – tatsächlich übereinstimmen, sogenannte „anlegergerechte“ Beratung. Wenn eine Bank  nicht „anlegergerecht“ berät, ist sie ihrem Kunden grundsätzlich verpflichtet, Regress zu leisten.

Gegen diese Pflicht zur „anlegergerechten“ Beratung hat die Bank hier deswegen verstoßen, weil der Immobilienfonds IVG EuroSelect nicht zur Anlagestrategie des Kunden passte, so das Landgericht Frankfurt am Main. Die Anlagestrategie des Klägers war sicherheitsorientiert und seine Risikobereitschaft war niedrig. Dazu passte das von der Bank empfohlene Produkt jedoch nicht, weil es hochriskant und nur für langfristig orientierte Anleger geeignete war. Die Beratung war daher nicht „anlegergerecht“ und somit im Ergebnis fehlerhaft. Dem Bankkunden wurde daher Schadensersatz in Höhe seines in den Fonds investierten Geldes abzüglich der Ausschüttungen, die er aus dem Fonds erhielt, zugesprochen.

 

 

 

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Kanzlei Sommerberg hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.

Der Verbraucher hatte in den Jahren 2006 und 2010 zwei Darlehen bei einer örtlichen Raiffeisenbank abgeschlossen. „Wir haben die Darlehen für unseren Mandanten wegen falscher Widerrufsbelehrungen im Jahr 2015 widerrufen“, sagt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Die Bank hat die Widerrufe jedoch nicht akzeptiert. Die Kanzlei Sommerberg hat daher für ihren Mandanten im Klagewege die Rückabwicklung der Darlehen geltend gemacht.

Das mit der Sache befasste Landgericht Ravensburg (Az. 2 O 161/16) wies die Streitparteien darauf hin, dass es nach vorläufiger Einschätzung eine von der Raiffeisenbank verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft hält. Der Lauf der Widerrufsfrist kann mit einer solchen falschen Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt werden, so dass dem Bankkunden ein ewiges Widerrufsrecht zusteht.

Wir konnten vor diesem Hintergrund einen sehr guten Vergleichsabschluss vor dem Landgericht Ravensburg für unseren Mandanten erzielen. Dadurch wurde der  Rechtsstreit zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht“, erklärt Anwalt Krajewski.

Der Vergleich sieht vor, dass die Bank und Kunde sich darüber einig sind, dass die beiden Darlehensverträge beendet sind. Der Kunde hat der Bank die noch offene Restschuld zu erstatten. Er kann auf diese Weise jetzt vorzeitig aus seinen hochverzinsten Darlehen aussteigen und seinen Kredit zu viel besseren Konditionen günstig umschulden. Anwalt Krajewski: „Der sich allein dadurch ergebende finanzielle Vorteil ist für unseren Mandanten sehr groß.

Die bei einem vorzeitigen Kreditausstieg eigentlich fällige hohe Vorfälligkeitsentschädigung muss der Kunde nicht bezahlen.

Anwalt Krajewski weiter: „Hinzu kommt, dass wir im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erreichen konnten, dass die Bank dem Kunden eine sehr hohe Nutzungsentschädigung in Höhe von 65.000 Euro bezahlt. Das ist ein gutes Ergebnis für unseren Mandanten.

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Erfolg im Spruchverfahren in Sachen Degussa AG

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg LLP)als Prozessvertreter auf Antragstellerseite berichtet über einen aktuellen Verfahrenserfolg gegen die Evonik Industries AG:

„Das Landgericht Düsseldorf hat eine Nachzahlung von 7,64 je Aktie der Degussa AG für die ausgeschlossene Minderheitsaktionäre beschlossen.“

Die Hauptversammlung der Degussa AG vom 29. Mai 2006 hatte beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Degussa AG auf die Hauptaktionärin RAG Projektgesellschaft mbH gegen Zahlung einer Barbabfindung von 42,66 Euro je Stückaktie der Degussa AG zu übertragen (sog. Squeeze-out). Die Rechtsnachfolgerin der RAG Projektgesellschaft mbH ist die Evonik Industries AG.

Die Hauptaktionärin hatte sich nach der Hauptversammlung mit Erklärung vom 28. Juli 2006 verpflichtet, für jede zu übernehmende Aktie einen Ergänzungsbetrag von 1,37 Euro zusätzlich zur beschlossenen Barabfindung von 42,66 Euro zu bezahlen. Außerdem erklärte sich die Hauptaktionärin am 12./14. September 2006 bereit, eine weitere Zuzahlung von 1,08 Euro je Aktie zu zahlen. Der Gesamtbetrag der Abfindung belief sich folglich auf 45,11 Euro je Stückaktie der Degussa AG.

Am 14. September 2006 wurde der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Degussa AG eingetragen und die Minderheitsaktionäre erhielten anschließend für die ihnen zwangsweise entzogenen Aktien den Gesamtabfindungsbetrag von 45,11 Euro je Stückaktie.

Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre hielten die Abfindung von 45,11 Euro für zu gering. Sie haben daher vor dem Landgericht Düsseldorf Antrag auf Bestimmung der angemessenen Höhe (also auf Erhöhung) der Barabfindung gestellt.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 hat das Landgericht Düsseldorf den Anträgen nunmehr die Barabfindung auf 52,75 Euro festgesetzt (Az. 31 O 89/06 [AktE]). Das Gericht ist nach Einholung eines Gutachtens zum Wert der Degussa AG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wert je Aktie um 7,64 Euro höher als die angebotene Barabfindung von 45,11 Euro liegt. Dieser Betrag von 52,75 Euro, so das Landgericht Düsseldorf, ist unter Berücksichtigung des Unternehmenswertes der Degussa AG angemessen. Der Unternehmenswert ist nämlich höher als von der Hauptaktionärin vorgegeben.

 


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BWF-Stiftung: Vermittler zu 62.000 Euro Schadensersatz an Anleger verurteilt

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg konnte erneut einen Prozesserfolg für einen geprellter Anleger der BWF-Stiftung erzielen.

„Den Vermittlern der Goldprodukte der BWF-Stiftung wird das jetzt von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Aurich noch sehr zu schaffen machen“, sagt Sommerberg-Anwalt Thomas Diler. Grund: Das Landgericht Aurich hat festgestellt, dass auch der im Rahmen der Vermittlung verwendete Verkaufsprospekt sogar ein Beleg für die unzureichende Risikoaufklärung ist.

Der Kläger hat seit 2012 Goldanlageprodukte der BWF-Stiftung zu einem Betrag von 62.000 Euro erworben. Der Kläger wurde zuvor von dem beklagten Vermittler über diese Anlage beraten. Der Beklagte ist in dem Zeichnungsformular der BWF-Stiftung auch als Vermittler ausgewiesen.

2015 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der BWF-Stiftung den Betrieb des weiteren Geschäftes, weil es sich bei dem Goldverkauf an die Kunden um ein verbotenes Bankeinlagengeschäft handelt. Im gleichen Jahr geriet die BWF-Stiftung in Insolvenz und die Staatsanwaltschaft Berlin gab bekannt, dass sie mehrere Beschuldigte verdächtigt, mit den Goldgeschäften bei der BWF-Stiftung den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil der Goldkäufer zu verwirklichen.

Der klagende Anleger gehört damit zu den geprellten Anlegern der BWF-Stiftung. Er wollte jedoch nicht auf seinen Schaden sitzen bleiben. „Daher haben wir den verantwortlichen Vermittler in Regress genommen und ihn mit Erfolg auf Schadensersatz verklagt“, so Sommerberg-Anwalt Diler.

Auch diese Klage in Sachen BWF-Stiftung hatte wieder Erfolg. Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 21. April 2017 (Az. 1 O 328/16) den Vermittler verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 62.000 Euro an den klagenden Anleger zu bezahlen. Außerdem hat der Vermittler die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass dem Anleger Schadensersatz wegen des Golderwerbs bei der BWF-Stiftung gegen den Vermittler wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zusteht.

Dazu stellte das Landgericht Aurich fest, dass die Goldgeschäfte mit der BWF-Stiftung für die Anleger ein erhöhtes Anlagerisiko in Form eines auch möglichen Totalverlustes beinhalteten. Darüber hätte der klagende Anleger aufgeklärt werden müssen. Diese geschuldete Aufklärung ist durch den Vermittler aber nicht erfolgt.

Auch mittels des vom Vermittler verwendeten Verkaufsprospekts wurde nicht über das hohe Anlagerisiko aufgeklärt. Der Prospekt enthält nämlich keine konkrete Risikodarstellung, so das Landgericht Aurich. Im Gegenteil: Dem potentiellen Anleger wird aus dem Gesamtinhalt des Prospekts eine Sicherheit vermittelt, die tatsächlich nur in einem erst Jahre später realisierbaren schuldrechtlichen Anspruch besteht. Der Anleger konnte auch davon ausgehen, dass er mit dem Inhalt des Prospektes vollständig aufgeklärt wurde, weil der Prospekt Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Im Prospekt heißt es schließlich: „Nach unserem Wissen sind die Angaben im Verkaufsprospekt richtig und es wurden keine wesentlichen Inhalte ausgelassen.“ Genau das ist aber falsch, weil der Prospekt konkrete Risiken wie das Totalverlustrisiko verheimlicht.

Anwalt Diler: „Der Prospekt ist somit faktisch ein Beweis dafür, dass der Vermittler nur unzulänglich über Risiken informiert hat. Daher ist die Haftung des Vermittlers gegenüber seinem Kunden begründet.“

Außerdem stellte das Landgericht Aurich fest, dass der beklagte Vermittler seine Pflichten im Hinblick auf eine Plausibilitätskontrolle der Anlage nicht genügte, was eine weitere Pflichtverletzung begründet. Auch deswegen ist der Schadensersatzanspruch begründet. Schon aufgrund des Prospektinhalts gab es erhebliche Anhaltspunkte für den Vermittler, dass das Goldgeschäft bei der BWF-Stiftung keine plausible Anlageform ist, so das Gericht.

Rechtstipp: Wir empfehlen Anlegern der BWF-Stiftung, die bislang noch keine Gelderstattung für sich erreicht haben, jetzt Schadensersatzansprüche gegen ihren Vermittler anwaltlich prüfen zu lassen. Die Erstberatung der Kanzlei Sommerberg ist für geschädigte Anleger der BWF-Stiftung hierzu kostenfrei.

 

 

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BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte Anleger positives OLG-Urteil

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BWF-Stiftung: Klageverfahren gegen Vermittler endet mit Vergleich

Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).
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S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben.

Über das Urteil, erstritten von der Kanzlei Sommerberg, berichtet aktuell auch das Manager Magazin online (hier zum Bericht).

Mehrere Tausend Anleger haben sich an den beiden S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added mit einer Investitionssumme von insgesamt rund 62 Millionen Euro beteiligt. Die Fonds schütteten bis zu ihrer Insolvenz im Jahr 2013 über als 15 Millionen Euro an die Anleger aus.

Jetzt fordert Dr. Achim Ahrendt als Insolvenzverwalter der beiden S&K-Fonds diese Ausschüttungen von den Anlegern wieder zurück. Angeblich seien die Ausschüttungen anfechtbar, weil sie unentgeltlich erfolgt seien und folglich von den Anlegern wieder zurückzuzahlen.

Zahlreiche der betroffenen Anleger sind der eingeforderten Rückzahlung aber nicht freiwillig nachgekommen. Der S&K-Insolvenzverwalter hat darauf hin Ende 2016 bei Gericht Klagen gegen rund 1.400 Anleger der beiden S&K-Fonds eingereicht. Mit den Klagen fordert er die Ausschüttungen von den Anlegern zurück, die diese aus den S&K-Fonds erhalten haben. Offenbar wird gegen die Anleger ein Gesamtbetrag von mehreren Millionen Euro eingeklagt.

Nunmehr hat der S&K-Insolvenzverwalter eine erste Niederlage vor Gericht erlitten.

Das Amtsgericht Northeim hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 die Klage des S&K-Insolvenzverwalters gegen einen Anleger abgewiesen (Az. 3 C 119/17 VI). Das Gericht hat den S&K-Insolvenzverwalter ferner dazu verurteilt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass kein Anspruch des S&K-Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung gegen den Anleger besteht. Die Ausschüttungen hat der Anleger nämlich entgegen dem Klagevortrag des S&K-Insolvenzverwalters nicht unentgeltlich erhalten, da sie eine Verbindlichkeit des S&K-Fonds darstellen, auf die der Anleger aus dem Gesellschaftsvertrag einen Anspruch hatte. Folglich war die Klage abzuweisen.

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg hatte die Verteidigung für den verklagten Anleger übernommen. Sommerberg-Anwalt Thomas Diler sagt: Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt. Die Urteilsbegründung halten wir für sehr überzeugend. Dem Spruch des Gerichts könnte Signalwirkung für die weiteren rund 1.400 Prozesse im Sinne der verklagten Anleger zukommen.

Die Kanzlei Sommerberg hat das Urteil des Amtsgerichts Northeim im Internet zum Online-Abruf bereit gestellt: Urteil AG Northeim

 

 

 


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Die Deckungsschutzklage der Kanzlei Sommerberg hatte Erfolg. Gericht erklärt kundenfeindliche Klausel der DEVK in den Versicherungsbedingungen für unwirksam.

Mit Urteil vom 16. März 2017 hat das Landgericht Köln (Az. 24 O 296/16) festgestellt, dass die DEVK Rechtschutz-Versicherungs-AG ihrem Kunden Rechtschutz erteilen muss wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund Widerrufs von zwei Darlehensverträgen, die der Kunde mit seiner Bank vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages geschlossen hatte.

Das Landgericht Köln erkannte dazu Folgendes:

  • Der von der DEVK vorgebrachte Einwand der Vorvertraglichkeit ist unberechtigt.
  • Der Versicherungsfall ist bei einem Darlehens-Widerruf nicht bereits mit Abschluss der Darlehensverträge und auch nicht mit dem Widerruf eingetreten, sondern erst mit der Weigerung der Bank die Rückabwicklung wegen Darlehenswiderrufs durchzuführen. Diese Weigerung der Bank lag aber im Versicherungszeitraum.
  • Die Regelung in Ziffer 2.10 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2014 der DEVK, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Versicherungsfall darstellt, ist AGB-rechtlich unwirksam. Sie ist intransparent und überraschend, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 305 c Abs. 1 BGB.

Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg sagt: „Wir freuen uns, diese Entscheidung des Landgerichts Köln gegen die DEVK erstritten zu haben.“ Das Urteil ist nämlich auch für weitere Kredit-Widerrufs-Fälle wichtig, bei denen die DEVK ebenfalls ihren Kunden zu Unrecht den Deckungsschutz mit Verweis auf die angebliche Vorvertraglichkeit und die Ziffer 2.10 ihrer Versicherungsbedingungen verweigert hat.

 


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Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).

Die Klägerin verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Sie beteiligte sich 2008 an dem geschlossenen CFB-Schiffsfonds Twins 1 (CFB-Fonds 166). Dieser Fonds hat den Betrieb von zwei Schiffen zum Gegenstand.

Die von der Klägerin geleistete Einlage für ihre Beteiligung am CFB-Fonds 166 einschließlich Agio beläuft sich auf 15.750 US-Dollar. Tatsächlich hat die Klägerin 10.211 Euro für das Investment in den Fonds aufbringen müssen, wenn man eine Umrechnung von US-Dollar in Euro vornimmt und die Ausschüttungen berücksichtigt, die der Fonds an die Klägerin geleistet hat.

Die Anlage wurde von der Klägerin aufgrund vorangegangener Beratung eines Mitarbeiters der Commerzbank AG gezeichnet, der der Klägerin den CFB-Fonds 166 als angeblich geeignete Geldanlage zum Kauf empfahl.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg, die die Klägerin vor Gericht vertreten hat, erklärt dazu:

Hier liegt erneut eine Falschberatung der Commerzbank zum Schaden ihrer Kundin vor. Die Sache ist kein Einzelfall. Im Gegenteil: Leider müssen wir feststellen, dass es etliche weitere Fälle gibt, bei denen Commerzbank-Mitarbeiter ihre Kunden ebenfalls falsch beraten haben. In vielen Fällen haben die Kunden dadurch ihr Geld verloren. Es bestehen vielfach aber gute Chancen auf Schadensersatz.

In dem vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin der Klägerin jetzt Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen. Die Commerzbank AG wurde verurteilt, an die Klägerin 10.211 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Im Gegenzug hat die Klägerin ihre Beteiligung an dem Fonds 166 an die Commerzbank AG zu übertragen.

Außerdem wurde die Commerzbank AG verurteilt, der Klägerin ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Commerzbank AG hat die Klägerin außerdem von möglichen Nachhaftungsrisiken, die der Klägerin drohen können, freizustellen. Schließlich muss die Commerzbank AG dem Urteil zufolge die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Das Landgericht Berlin erachtet die von der Kanzlei Sommerberg eingereichte Klage für zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, weil die Commerzbank AG ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt hat. Die Commerzbank AG hat nämlich – obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre – die Klägerin im Zuge der Beratung nicht darauf hingewiesen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für die Empfehlung zur Zeichnung des CFB-Fonds 166 erhält.

Nach geltender Rechtslage muss eine Bank einen Kunden, dem sie einen Fonds empfiehlt, ungefragt über die Provisionen und deren Höhe informieren, die die Bank für die Fondsvermittlung versprochen erhält. Wenn diese Aufklärungspflicht verletzt wird, kann der Kunde von der Bank Schadensersatz verlangen.

In der vorliegenden Sache erhielt die Commerzbank nicht nur das Agio von 5% bezogen auf die Anlagesumme, sondern noch eine weitere Vermittlungsprovision. Das wurde unserer Mandantin aber nicht mitgeteilt. Auch aus dem Prospekt ergibt sich diese nicht.“

Das Gericht sieht es deswegen als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und hat ihr deswegen den Schadensersatz zugesprochen.

Sommerberg – Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Über die Kanzlei Sommerberg: Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler und Rechtsanwalt André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

 


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