Sommerberg Anlegerrecht - Justizia

S&K-Fonds: Landgericht Darmstadt gibt Kanzlei Sommerberg Recht –Schadensersatz für Anleger des Fonds Deutsche S&K Sachwerte

Aufgrund der von uns eingereichten Klage wurde jetzt eine Beratungsgesellschaft wegen falscher Anlageberatung verurteilt, einem S&K-Fondsanleger umfassenden Schadensersatz zu bezahlen“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski.

Bei der Bremer Kanzlei Sommerberg rechnet man mit weiteren Prozesserfolgen in Sachen S&K: „Uns ist bekannt, dass diese Beratungsfirma, die nun zum Schadensersatz verurteilt wurde, noch vielen weiteren Betroffenen mit falschen Angaben die S&K-Fonds vermittelt hat. Wir führen hier auch noch mehrere Prozesse und rechnen auch dort mit positiven Urteilen für die Anleger“, so Anwalt Krajewski.

In dem Fall vor dem Landgericht Darmstadt ging es um eine Beteiligung am Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG , die der Kläger auf Beratung und Vermittlung der beklagten Beratungsgesellschaft im Jahr 2010 für einen Anlagebetrag von 7.000 Euro zuzüglich Agio von 350 Euro gezeichnet hat. Insgesamt hat der Kläger also 7.350 Euro an S&K gezahlt.

Der S&K-Fonds sollte das Anlegerkapital in Immobiliengeschäfte investieren. Tatsächlich handelt es sich um ein groß angelegtes Schneeballsystem. Der Fonds ist also Gegenstand eines Betrugsmodells. Mehreren Verantwortlichen des S&K-Fonds wird bereits der Prozess gemacht. Darunter befinden sich die S&K-Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller. Sie sind von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie wegen Untreue angeklagt.

Anwalt Krajewski: „Die von uns verklagte Beratungsfirma mag nichts vom Betrug gewusst haben. Dennoch haftet sie dem klagenden Anleger, so unsere Klageargumentation. Denn die Beratung zum S&K-Fonds war fehlerhaft. Unser Mandant wurde nicht so, wie es erforderlich gewesen wäre, über die Risiken der Geldanlage bei S&K aufgeklärt.“ Es besteht hier etwa durch die Fondskonstruktion als Kommanditgesellschaft für die Anleger ein Totalverlustrisiko. Dies wurde dem Kläger verschwiegen.

Wenn eine Beratungsfirma solche Risiken dem Kunden verschweigt in der Kenntnis, dass der Kunde solche Risiken bei seiner Geldanlage nicht eingehen will, dann besteht ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Beratungsfirma.

Dieser rechtlichen Beurteilung folgte auch das Landgericht Darmstadt und erachtete die Klage der Kanzlei Sommerberg für schlüssig. Nachdem die Gegenseite keine Verteidigung anzeigte, verurteilte das Gericht die Beratungsgesellschaft ohne mündliche Verhandlung mit Versäumnisurteil zu Schadensersatz in Höhe des vollen Anlagebetrages einschließlich Agio, also zu 7.350 Euro.

LG Darmstadt vom 06.06.2016 – Az. 19 O 118/16

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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Kanzlei Sommerberg erzielt erneuten Prozesserfolg: Landgericht spricht Anleger eines KGAL-Fonds (Sea Class 4) Schadensersatz von rund 29.500 Euro zu

Die Commerzbank AG haftet wegen erwiesener Falschberatung. Das hat das Landgericht Verden aktuell mit einem von der Kanzlei Sommerberg erstrittenen Urteil entschieden.

Die Klägerin, vertreten durch die Sommerberg-Rechtsanwälte, hat vor dem Landgericht Verden Schadensersatz gegen die Commerzbank AG aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen falscher Anlageberatung über eine Geldanlage geltend gemacht.

Beteiligung am KGAL-Schiffsfonds KAPALA „Sea Class 4“

Der Ehemann der Klägerin erwarb im Jahr 2006 eine Beteiligung an dem Fonds KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG „Sea Class 4“ im Nennwert von 50.000 US-Dollar. Bei dieser Fondsanlage handelt es sich um eine hoch riskante Unternehmensbeteiligung an einem Schiffsfonds, der vom Emissionshaus KGAL aufgelegt wurde.

Die Anleger gehen mit einer Anlage in die KGAL-Fonds – aufgrund der Gestaltung als Kommanditbeteiligung – das Risiko eines totalen Verlustes ihres investierten Gelds ein und laufen Gefahr, dass sie Ausschüttungen, die sie aus dem Fonds erhalten haben, bei bestimmten Bedingungen wieder zurückzahlen müssen.

Beratung und Vermittlung des Fonds durch die Commerzbank AG

Der Ehemann der Klägerin war 2006 Kunde der Commerzbank AG und zeichnete den KGAL-Fonds aufgrund einer Beratung und Empfehlung eines Mitarbeiters der Commerzbank AG. Mit der Klage wurde geltend gemacht, dass die Beratung nicht ordnungsgemäß sei, weil die Commerzbank AG es pflichtwidrig versäumt habe, über die Risiken der Fondsbeteiligung aufzuklären. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch.

Zu Recht, wie jetzt das Landgericht Verden festgestellt hat. Der Gerichtentscheidung zufolge kann die Klägerin aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund unterlassener Risikoaufklärung verlangen.

Kunde wurde nicht über Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt

Im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist nämlich der Beurteilung des Landgerichts zufolge von einer Verletzung der Aufklärungspflicht auszugehen. Das Risiko war hier aufklärungsbedürftig. Eine Pflicht zur Aufklärung darüber, dass die Haftung  trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ergibt sich daraus, dass die an den Anleger erfolgten Ausschüttungen nicht sicher sind und das Wiederaufleben der Haftung damit erhebliche Auswirkungen auf die Rendite hat, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Dies hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. Februar 2016 richtig erkannt (Az. III ZR 14/15).

Aufklärung auch bei Beschränkung der Haftung auf bestimmten Prozentsatz erforderlich

Eine Bedeutung für die Anlageentscheidung kann dem Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung auch dann nicht abgesprochen werden, wenn es auf einen Prozentsatz der Einlage, wie im Fall des KGAL-Fonds  5%, beschränkt ist. Es ist in die Entscheidung des Anlegers gestellt, welche Bedeutung er dem Risiko bei der ins Auge gefassten Kapitalanlage beimessen will. Diese Sichtweise findet seine Stütze in dem Urteil des BGH vom 4. Dezember 20014 (Az. III ZR 82/14).

Aufklärung war in 2006 regelmäßig noch nicht der Fall

Das Landgericht Verden hat weiter erkannt, dass im Rahmen der Anlageberatung die gebotene Aufklärung über die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nicht erfolgt ist.

Der als Zeuge vernommene Bankberater der Commerzbank AG erklärte dem Gericht gegenüber, dass er eine Aufklärung über die Kommanditistenhaftung nicht bestätigen könne. Vielmehr räumte er ein, dass eine Aufklärung über dieses Risiko im Jahr 2006 nicht üblich gewesen sei und dass es sehr wahrscheinlich sei, dass er dazu nichts gesagt habe. Der Berater nahm daher an, dass über dieses Problem mit dem Kunden nicht gesprochen hat.

Gericht hat die Erfahrung, dass über das Risiko in 2006 noch nicht aufgeklärt wurde

Die Aussage des Bankberaters, der die pflichtwidrig unterlassene Risikoaufklärung einräumte, verwunderte das Landgericht Verden nicht, da diese Berateraussage – so die Urteilsbegründung wortwörtlich – „sich deckt auch mit den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl von Zeugenvernehmungen in gleichgelagerten Fällen.“ Das Gericht stellt weiter – ebenfalls wortwörtlich – fest:

„Im Jahr 2007 war die Frage der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB regelmäßig nicht Gegenstand einer Beratung und häufig nicht einmal den Beratern bekannt.“

Nach Ansicht von Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler ist diese gerichtliche Feststellung äußerst bedeutsam und auch für weitere Fälle relevant:  „Wenn ein deutsches Prozessgericht, das bereits viele gleichgelagerte Fälle bearbeitet hat, zu dem Schluss kommt, dass 2006 regelmäßig noch nicht einmal den Beratern das Risiko bekannt war, wie sollen dann die geprellten Anleger davon Kenntnis gehabt haben?“ Rechtsanwalt Diler meint, dass das  Urteil daher auch für weitere Fälle relevant ist:

„Diese Feststellung des Landgerichts Verden ebnet meiner Ansicht nach den Weg für Schadensersatzansprüche vieler weiterer geschädigter Fondsanleger, die ihren Fonds 2006 gezeichnet haben.“

Denn auch sie wurden regelmäßig nicht von ihren Banken über das Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt. Diese Risikoaufklärung wäre aber erforderlich gewesen und zieht einen Schadensersatzanspruch nach sich, wenn sie unterbleibt.

Commerzbank AG muss Anlagebetrag erstatten

Als Schadensersatz hat die Commerzbank AG gegen Übertragung der Fondsbeteiligung das in den Fonds eingesetzte Kapital zu erstattten abzüglich erhaltener Fondsauszahlungen. Nach Währungsumrechnung von US-Dollar in Euro ergibt sich damit ein zu zahlender Schadensersatz von 29.404,60 Euro. Außerdem hat die Bank die Klägerin von den Anwaltskosten und ihren Ehemann von einer möglichen Nachhaftung freizustellen. Ferner hat die Commerzbank AG die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

LG Verden – Urteil vom 29. April 2016 – Az. 4 O 87/15

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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