Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden

Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.

„Dies hat das Landgericht Aachen in einem von uns erstrittenem Urteil richtig erkannt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Der Kunde hatte seine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Jahr 2000 bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG abgeschlossen.

Im Jahr 2014 wollte der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Er erklärte mit Hilfe der Kanzlei Sommerberg den „Widerspruch“ gegen den Versicherungsvertrag.

„Da die AachenMünchener Lebensversicherung AG den Widerspruch bzw. Rücktritt nicht akzeptieren wollte, haben wir für unseren Mandanten Klage erhoben“, so Rechtsanwalt Krajewksi.

Das mit der Sache befasste Landgericht Aachen teilte die von Sommerberg-Rechtsanwälten vertretene Auffassung, dass die Versicherungsgesellschaft den Kunden nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht belehrt hat.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass das Rücktrittsrecht nicht erloschen ist, da die Frist von 14 Tagen zur Ausübung dieses Rechts wegen der mangelhaften Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hat. Schließlich hat nach der Beurteilung des Landgerichts Aachen der Kunde sein Rücktrittsrecht auch nicht verwirkt.

Im Ergebnis hat der Kunde gegen die AachenMünchener Lebensversicherung AG einen Anspruch auf Rückgewähr der eingezahlten Prämien abzüglich des Wertes für den Risikoanteil, so das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 21. April 2016 (AZ. 9  O 183/15).

 

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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).

Die Gerichtentscheidung wurde von den Rechtsanwälten der Kanzlei Sommerberg aus Bremen erstritten, die den Bankkunden im Prozess gegen die Commerzbank vertreten haben.

Der Kläger war in 2008 noch Kunde bei der damaligen Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank ist. Er wollte 100.000 Euro anlegen. Aufgrund einer Beratung und Empfehlung einer Bankmitarbeitern erwarb der Kläger unter anderem für einen Betrag von 30.000 US-Dollar eine Beteiligung am Schiffsfonds mit dem Namen CFB-Fonds Nr. 168. – CFB-Schiffsfonds Twins 2.

Anleger in diesen Fonds erhalten für ihr investiertes Geld Kommanditbeteiligungen der zum Fonds gehörenden Firmen Nautessa Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Nedlloyd Marita KG und Naulumo Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Maersk Nottingham KG. Auf diese Weise werden die Geldanleger zu Kommanditisten. Damit gehen sie eine hochriskante unternehmerische Beteiligung ein. Es besteht ein Totalverlustrisiko für das angelegte Kapital.

Der Kläger sieht sich durch die Anlage in den Fonds geschädigt, weil er sein Geld sicherheitsorientiert anlegen wollte. Für sicherheitsorientierte Anleger ist der Fonds jedoch nicht geeignet, weil er dafür zu  hohe Risiken mit sich bringt. Dennoch hat die Bank den Fonds empfohlen und somit falsch beraten. „Wir haben deswegen für unseren Mandanten auf Schadensersatz geklagt und dies mit der pflichtwidrig falschen Anlageberatung der Bank begründet“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Vorsitzende Richterin sieht es als erwiesen an, dass der Kläger tatsächlich ein sicherheitsorientierter Anleger und die Beratung zum Fonds weder anlegergerecht noch anlagegerecht war. Eine Bank schuldet aber einem Kunden gegenüber eine sowohl anlegergerechte als auch anlagegerechte Beratung zu Fragen der Geldanlage. Erfüllt die Beratung diese Anforderungen nicht, dann kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz verlangen.

Dem Kläger wurde mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main daher eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Geldanlage gegen Übertragung der Fondsbeteiligungen zugesprochen. Der Schadensersatzbetrag entspricht der Anlagesumme, die sich nach Währungsumrechnung auf über 20.000 Euro beläuft. Außerdem hat die Commerzbank die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. August 2015 Az. 2-05 O 269/13

Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Wir bieten unsere Beratung für Anleger in ganz Deutschland an. Ihr Ansprechpartner ist Herr Thomas Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 

 


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LG Verden: Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden auch nach 2010 noch fehlerhaft

„Wir sind der Überzeugung, dass auch die Kreissparkasse Verden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat und haben daher für unsere Mandanten den Widerruf ihrer Darlehensverträge erklärt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Nicht nur die Kreissparkasse Verden, sondern auch andere Banken und Sparkassen haben besonders bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen ihre Kunden häufig nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt. Durch die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und die Darlehen können auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. „Dass auch die Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden fehlerhaft sind, hat das Landgericht Verden bereits erkannt“, so Rechtsanwalt Krajewski.

So entschied das LG Verden mit Urteil vom 24. Juli 2015, dass die Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden bei einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 fehlerhaft ist (Az.: 4 O 363/14). Das Gericht bemängelte, dass in der beanstandeten Belehrung lediglich eine Postfachanschrift als Anschrift des Adressaten für den Widerruf angegeben ist. Dies sei keine ladungsfähige Anschrift. Daher konnte der Darlehensvertrag wirksam widerrufen werden.

„Bemerkenswert ist ein weiteres Urteil des LG Verden, das belegt, dass die Kreissparkasse Verden auch im Jahr 2011 noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat“, sagt Rechtsanwalt Krajewski. In dem Fall hatte der Verbraucher im April 2011 einen Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung mit der Kreissparkasse Verden geschlossen und diesen im August 2014 widerrufen. Das LG Verden urteilte, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche (Az.: 4 O 264/14). Die Belehrung enthalte keine klaren und verständlichen Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Darüber hinaus würden teilweise Pflichtangaben genannt, die für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich sind. Diese Vertragsklausel sei unrichtig und für den Verbraucher irreführend, so das LG Verden. Da die Belehrung außerdem von der gültigen Musterbelehrung abweiche, können sich die Kreissparkasse auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

„Die Urteile zeigen, dass Verbraucher, die ihre Darlehensverträge mit der Kreissparkasse Verden widerrufen möchten, gute Erfolgsaussichten haben, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden“, so Rechtsanwalt Krajewski. Zu beachten sei aber, dass für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen das Widerrufsrecht am 21. Juni 2016 endet. Jüngere Verträge können auch über dieses Datum hinaus noch widerrufen werden.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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Sommerberg
Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Schlachte 41
28195 Bremen

Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: info@sommerberg-llp.de


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