Sommerberg - Justizia

Darlehen der Kreissparkasse Verden noch rechtzeitig widerrufen

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat zahlreiche Immobiliendarlehensverträge verschiedener Banken und Sparkassen unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Rund 80 Prozent der Darlehensverträge enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Auch Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden halten den gesetzlichen Anforderungen nicht Stand.

„Das deckt sich mit unseren Erkenntnissen. Wir haben schon für eine Vielzahl von Kunden der Kreissparkasse Verden die Darlehensverträge überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen überwiegend fehlerhaft sind und die Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Nach Ansicht des erfahrenen Rechtsanwalts weichen die Widerrufsbelehrungen an mehreren Stellen von der gültigen Musterbelehrung ab. Dazu zählen beispielsweise, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig formuliert sind oder es wird für den Widerruf nur eine Postfachanschrift statt einer ladungsfähigen Adresse angegeben. „Es lässt sich an mehreren Stellen feststellen, dass die Kreissparkasse Verden die jeweils gültigen Musterbelehrungen inhaltlich überarbeitet hat. Das führt dazu, dass sich die Kreissparkasse nicht auf Vertrauensschutz berufen kann“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Dennoch sei davon auszugehen, dass die Kreissparkasse Verden einen Widerruf nicht ohne weiteres akzeptieren wird. Allerdings haben bereits verschiedenen Oberlandesgerichte den Argumenten der Banken und Sparkassen wie Verwirkung bzw. treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts eine Abfuhr erteilt. „Daher stehen die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf auch bei Darlehen der Kreissparkasse Verden gut. Und wir werden alles tun, um dieses Widerrufsrecht auch für unsere Mandanten durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Krajewski.

Allerdings sollten Verbraucher beachten, dass das Widerrufsrecht für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen nach einer Gesetzesänderung am 21. Juni 2016 erlischt. Bis dahin kann der Widerrufsjoker aber noch gezogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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BGH soll am 24. Mai zum Widerruf von Darlehen entscheiden

Bis zum 21. Juni 2016 können zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen noch widerrufen werden. Möglicherweise kommt es vorher noch zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Darlehenswiderruf.

Am 24. Mai 2016 soll der BGH über die Revision einer Bank zum Thema Widerruf von Darlehen entscheiden (XI ZR 366/15). In dem zu verhandelnden Streitfall hatten sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart zu Gunsten des Verbrauchers entschieden. Dieser hatte in den Jahren 2008 und 2009 verschiedene Darlehensverträge mit der Bank geschlossen und diese schließlich 2014 widerrufen.

Das OLG Stuttgart entschied, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Denn die Bank habe fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, denen es an der gesetzlich geforderten Deutlichkeit mangele. So seien insbesondere die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig. Da die Bank die gültige Musterbelehrung abgeändert und somit inhaltlich überarbeitet habe, könne sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden, so dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge noch wirksam erfolgt sei.

„Es ist nicht davon auszugehen, dass der BGH von seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung abweicht. Insofern dürfte die Revision der Bank gegen das Urteil des OLG Stuttgart meiner Ansicht nach wenig Erfolgsaussichten haben. Spannender ist schon fast die Frage, ob tatsächlich vor dem BGH verhandelt wird oder ob die Bank ihre Revision noch zurückzieht, um eine Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Gerichts kurz vor dem Ende des Widerrufsjokers zu vermeiden“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Denn nicht zum ersten Mal soll der BGH in einem Streitfall zum Widerruf von Darlehen entscheiden. Bisher sind die Verhandlungen aber kurzfristig abgesagt worden, weil sich die Parteien noch kurzfristig geeinigt haben bzw. die Bank ihre Revision zurückgezogen hat. „Es ist fast zu erwarten, dass es auch diesmal so kommt. Das zeigt aber nur, dass die Banken oder Sparkassen in der Regel schlechte Karten haben, wenn sie einen Widerruf nicht akzeptieren wollen“, so Rechtsanwalt Krajewski. Denn in der Regel ist der Widerruf möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen häufig der Fall gewesen. Für diese Altverträge endet nach einer Gesetzesänderung das Widerrufsrecht am 21. Juni 2016. Bis dahin haben Verbraucher weiter gute Chancen, durch einen wirksamen Darlehenswiderruf die Zinslast deutlich zu senken oder eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuholen.

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OLG Frankfurt: Darlehen mit fehlerhafter Belehrung lassen sich widerrufen

Enthält die Widerrufsbelehrung die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ lässt sich das Darlehen in den meisten Fällen auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 27.Januar 2016 hervor (Az.: 17 U 16/15).

Banken und Sparkassen könnten sich nur dann auf Schutzwirkung berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung vollständig, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, der gültigen Musterbelehrung entspricht, so das OLG. Darüber hinaus stehe einen wirksamen Widerruf auch nicht entgegen, wenn das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits getilgt wurde. Auch dann sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch werde es rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Es spiele zudem keine Rolle aus welchem Grund der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Der Widerruf kann auch dann wirksam erfolgen, wenn der Verbraucher dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen möchte, führt das Gericht weiter aus.

„Interessant an dem Urteil ist, dass das OLG Frankfurt bisher eher zu den kritischen Gerichten in der Rechtsprechung zum Darlehenswiderruf zählte und diese Haltung nun offenbar aufgegeben hat. Viele andere Oberlandesgerichte haben in dieser Thematik ohnehin schon verbraucherfreundlich entschieden und den Argumenten der Banken eine klare Absage erteilt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

In Frankfurt ging es um den Widerruf eines Verbrauchers, der 2007 zwei Darlehen zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen hatte. Nach dem Verkauf der Immobilie löste er die Darlehen im Januar 2014 vorzeitig ab und zahlte der Bank dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zwei Monate später widerrief er die Darlehen nachträglich. Der Widerruf sei wirksam erfolgt, da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, entschied das OLG Frankfurt. Denn die Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung entspreche nicht dem geforderten Deutlichkeitsgebot. Sie impliziere, dass die Frist auch noch zu einem anderen Zeitpunkt beginnen könne ohne diesen näher zu erläutern. Für den Verbraucher sei diese Formulierung missverständlich und in der Konsequenz wurde dadurch die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt. Außerdem habe die Bank die gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet, so dass sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.

„Gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben die Banken und Sparkassen vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Das führt dazu, dass sich diese Darlehen in der Regel auch heute noch widerrufen lassen. Allerdings dürfen die Verbraucher dabei nicht den 21. Juni 2016 aus dem Auge verliehen. Altverträge lassen sich nur noch bis zu diesem Datum widerrufen“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

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OLG Brandenburg: Wirksamer Darlehenswiderruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Halten sich Banken und Sparkassen nicht an die Vorgaben der jeweils gültigen Musterbelehrung, ist die Widerrufsbelehrung in den meisten Fällen fehlerhaft. In der Konsequenz lassen sich diese Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss noch häufig widerrufen, so dass der Verbraucher günstig umschulden und von den historisch niedrigen Zinsen profitieren kann.

Selbst geringfügige Abweichungen von der Musterbelehrung können dazu führen, dass sich das Darlehen noch Jahre später wirksam widerrufen lässt. Das zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 20. Januar 2016 (Az.: 4 U 79/15). Das OLG entschied, dass eine Verbraucherin ihren 2008 geschlossenen Darlehensvertrag auch sechs später noch wirksam widerrufen hatte, weil die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und die 14-tägige Widerrufsfrist dadurch nie in Gang gesetzt wurde. Das OLG stellte die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung gleich an mehreren Stellen fest. So entspreche die Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt frühestens (…)“ nicht dem Wortlaut der gültigen Musterbelehrungen. Richtig hätte es entweder heißen müssen „die Frist beginnt frühestens (…)“ oder ab dem von dem 1. April 2008 an gültigen Muster „die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“. Außerdem habe die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ gefehlt und im weiteren Verlauf gab es weitere abweichende Formulierungen.

Diese Änderungen von der Musterbelehrung seien als inhaltliche Überarbeitung durch die Bank zu verstehen, so das OLG. Auf Vertrauensschutz könne sie sich aber nur berufen, wenn sie die Musterbelehrung vollständig übernehme. Auch sei das Widerrufsrecht weder verwirkt gewesen noch treuwidrig ausgeübt worden. Denn durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung habe die Bank erst die Möglichkeit geschaffen, dass das Darlehen widerrufen werden kann. Auch habe sie es versäumt, die Belehrung nachträglich zu korrigieren. Daher sei das Darlehen rückabzuwickeln. Außerdem sprach das Gericht der Verbraucherin einen Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

„Bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Darlehensverträgen sind nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg rund 80 Prozent der Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Viele dieser Darlehen können auch heute noch widerrufen werden. Auch wenn die Bank oder Sparkasse den Widerruf nicht akzeptieren möchte, sollten sich die Verbraucher davon nicht entmutigen lassen. Die meisten Kreditinstitute wissen selbst, dass sie sich rechtlich in einer schlechten Position befinden und zeigen sich bei etwas Hartnäckigkeit häufig gesprächsbereit. Wenn nicht, kann der Widerruf auch gerichtlich durchgesetzt werden“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Allerdings sollten Verbraucher beachten, dass das Widerrufsrecht für Altverträge am 21. Juni 2016 endet. Daher sollten sie jetzt handeln. Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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OLG Hamm: Darlehen widerrufen, Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

Die vorzeitige Ablösung eines Kredits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht einem späteren Widerruf des Darlehens nicht im Weg. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 4. November 2015 entschieden (Az.: 31 U 64/15).

„Durch den nachträglichen Widerruf des Darlehens können sich die Verbraucher ihre gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückholen. Gerade bei Immobiliendarlehen werden häufig Vorfälligkeitsentgelte in fünfstelliger Höhe gezahlt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

So war es auch in dem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Die Verbraucherin hatte im Jahr 2007 mehrere Darlehensverträge mit ihrer Bank abgeschlossen und diese fünf Jahre später vorzeitig abgelöst. Dafür berechnete ihr die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt rund 49.000 Euro. Schließlich wiederrief die Frau 2014 die Darlehensverträge und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen.

Ihre Klage hatte vor dem OLG Hamm Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden waren. Denn die Bank habe eine von der Musterbelehrung abweichende und damit fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Dadurch sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden, so dass der Widerruf auch sieben Jahre nach Abschluss der Darlehen möglich war. Da die Bank sich nicht an die gültige Musterbelehrung gehalten habe, können sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, so das OLG. Denn die Bank hätte die Möglichkeit gehabt, die Fehlerhaftigkeit ihrer Belehrung zu erkennen und hätte entsprechend nachbelehren können. Ebenso wenig stehe dem Widerruf entgegen, dass die Darlehen bereits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurden. Durch die zwischenzeitlich geschlossenen Aufhebungsverträge sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Durch den erfolgreichen Widerruf erhält die Frau die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurück.

„Wenn die Banken einen Widerruf nicht akzeptieren, sollten sich die Verbraucher nicht so einfach abschrecken lassen. Denn die Argumente der Banken sind in der Regel stumpf. Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig: Haben die Banken eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, ist häufig auch der Widerruf noch möglich“, so Rechtsanwalt Krajewski.

Verbraucher, die ihre zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, sollten allerdings beachten, dass der Widerruf dieser Altverträge nach einer Gesetzesänderung nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich ist.

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Widerruf von Darlehen: BGH stärkt Rechte des Verbrauchers

Es ist völlig unerheblich, aus welchem Grund ein Verbraucher sein Darlehen widerruft. Denn die Motivation spielt für die Wirksamkeit eines Widerrufs keine Rolle. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2016 hervor (Az.: VIII ZR 146/15).

Vor dem BGH ging es in dem konkreten Fall zwar nicht um den Widerruf eines Darlehens, sondern um den Widerruf eines Kaufvertrags nach einer Bestellung im Internet. Der Verbraucher hatte den Widerruf erklärt, da der Händler eine gegebene Tiefpreisgarantie nicht eingehalten hatte. Der Händler wehrte sich gegen den Widerruf und argumentierte, dass das Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei. Denn dem Verbraucher sei es im Endeffekt nur um den niedrigeren Preis gegangen. „Hier zeigt sich schon die Parallele zum Darlehenswiderruf. Denn auch die Banken und Sparkassen lehnen den Widerruf häufig mit dem Hinweis auf eine treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts ab, da der Kunde nur aus wirtschaftlichem Interesse handele, um von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Der BGH stellte jedoch klar, dass die Motivation für die Wirksamkeit eines Widerrufs überhaupt keine Rolle spiele. Denn ein Widerruf müsse nicht begründet werden und es sei grundsätzlich ohne Belang, warum der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, so die Karlsruher Richter. „Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich auch auf den Widerruf von Darlehen anwenden und der BGH hat eines der wichtigsten Argumente der Banken mit diesem Urteil entkräftet“, sagt Rechtsanwalt Krajewski. Hinzu kommt, dass sich die Kreditinstitute auch nicht auf eine besondere Schutzwürdigkeit berufen können. „Denn die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf haben sie durch die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst erst geschaffen. Das gilt umso mehr, da sie es in der Folge auch unterlassen haben, die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zu korrigieren“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Nach diesem Urteil sind die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf eines bereits vor Jahren geschlossenen Kreditvertrags weiter gewachsen. Denn besonders bei Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, haben die Banken und Sparkassen gleich reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Ein Großteil dieser Darlehen lässt sich auch heute noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde.

Allerdings hat der Gesetzgeber diesem ursprünglich „ewigen Widerrufsrecht“ inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Demnach ist der Widerruf von Altverträgen nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, sollten also umgehend handeln.

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Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Falschberatung endet mit gütlicher Einigung. Bankhaus Merck Finck & Co. verpflichtet sich 55.000 Euro an Sommerberg-Mandantin zu bezahlen.

„Der mittlerweile verstorbene Ehemann unserer Mandantin hat im Jahr 2003 bei der Glückspirale 1,4 Millionen Euro gewonnen“, berichtet Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg von dem Fall.

Zum Zwecke der Geldanlage erwarben die Eheleute im Jahr 2007 beide für eine Nominaleinlage von jeweils 35.000 US-Dollar eine Beteiligung an dem CFB-Fonds 163.

Nachdem der Ehemann verstarb, ging dessen Beteiligung an dem CFB-Fonds 163 auf die hinterbliebene Ehefrau als Erbin über. Ihr Fondsanteil belief sich somit auf nominal insgesamt 70.000 US-Dollar.

Der CFB-Fonds 163 ist ein Schiffsfonds, über den sich die Anleger an der zum Fonds gehörenden NAVITOSA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MONTPELLIER“ KG beteiligen.

Der Erwerb des CFB-Fonds 163 erfolgte, weil ein Mitarbeiter des Bankhauses Merck Finck & Co. mit Sitz in München den Eheleuten im Rahmen einer Anlageberatung dazu angeraten hat. „Unsere Mandantin schilderte uns, dass sie sich wegen dieser von der Bank empfohlenen Geldanlage in den Schiffsfonds im Nachhinein falsch beraten sieht. Denn es ging ihr und ihrem Ehemann um eine möglichst sichere und risikolose Anlage ihres Geldes. Der Bankberater hat der Darstellung unserer Mandantin zufolge den Schiffsfonds auch als eine solche sichere Geldanlage präseniert und zum Kauf empfohlen“, so Rechtsanwalt André Krajewski.

Tatsächlich handelt es sich bei dem CFB-Fonds 163 aber um eine hochriskante Geldanlage, bei der für die betroffenen Anleger die Gefahr besteht, dass sie ihr investiertes Kapital möglicherweise zum großen Teil oder sogar vollständig verlieren. „Genau dieses Risiko wollte unsere Mandantin aber nicht eingehen“, sagt Anwalt Krajewski.

Eine Bank ist dem Kunden dann zum Regress wegen Falschberatung verpflichtet, wenn der Bankmitarbeiter einen solchen Fonds dem auf Sicherheit bedachten Kunden gegenüber als angeblich sichere und geeignete Geldanlage vorstellt.

„Wir haben daher für unsere Mandantin eine Schadensersatzklage wegen falscher Anlageberatung hinsichtlich des CFB-Fonds 163 gegen Merck Finck und Co. eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski weiter. Im Verhandlungstermin am 6. August 2015 konnte die Kanzlei Sommerberg dann einen durch das Landgericht Düsseldorf protokollierten Vergleich erwirken (Aktenzeichen 8 O 89/14):

Merck Finck & Co. hat sich demnach verpflichtet, an die Sommerberg-Mandantin 55.000 Euro zur Abgeltung ihrer möglichen Forderungen gegen die Bank zu bezahlen. Damit erhält die betroffene Anlegerin einen erheblichen Teil ihres Schadens wegen der Beteiligung am CFB-Fonds 163 ersetzt.

Über Kanzlei Sommerberg

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790,

 


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