Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

CFB-Fonds Nr. 161: Landgericht Hagen verurteilt Commerzbank auch wegen Falschberatung über Schiffsfonds zu Schadensersatz

Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg informiert:

Wir hatten bereits berichtet, dass die Commerzbank in dem Prozess vor dem Landgericht Hagen zum Schadensersatz verurteilt wurde, weil unsere Mandantin von dem Bankberater falsch über ein Investment in einen Immobilienfonds beraten wurde. Doch mit der Gerichtentscheidung kam es auch noch zu einer Verurteilung der Bank wegen einer weiteren Geldanlage in den Schiffsfonds mit der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161.

Das Landgericht hat dazu erkannt, dass hier die Commerzbank ebenfalls schadensersatzpflichtig ist, weil der Bankberater genau wie bei dem Immobilienfonds die betroffene Kundin nicht über die wesentlichen Risiken der Geldanlage in den Schiffsfonds informiert hat. Die Kundin hatte nämlich auf Empfehlung des Beraters der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank, auch noch Geld investiert in den Schiffsfonds CFB Nr. 161.

Über diese Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds Nr. 161 hätte der Berater seine Kunding nach Auffassung des Landgerichts aufklären müssen:

  • eingeschränkte Handelbarkeit der Fondsanteile
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen
  • Verlustrisiko – bis hin zu einem Totalverlust

Da die von uns vertretene Anlegerin hierüber jedoch nicht informiert wurde, hat die verantwortliche Commerzbank jetzt aufgrund der Gerichtsentscheidung Schadensersatz zu zahlen.

LG Hagen, Urteil vom 06.01.2016 – 10 O 90/13

 

 


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„Unser Mandant hat mit seiner Klage Schadensersatz aus abgetretenem Recht aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung seiner Ehefrau durch die Rechtsvorgängerin der Commerzbank, die Dresdner Bank, geltend gemacht“, sagt Rechtsanwalt Christian Cordes von der Kanzlei Sommerberg.

Die Ehefrau des Klägers erwarb im Jahr 2007 eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG Euro-Select 14. Dieser Fonds beabsichtigte eine Investition des Anlagekapitals in das Londoner Bürogebäude „The Gherkin“. Dieser Geldanlage der Anlegerin vorausgegangen war eine Beratung durch einen Berater der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank. Der Berater empfahl der Ehefrau des Klägers im Rahmen dieser Beratung die Geldanlage in diesen Fonds.

Die Ehefrau des Klägers vertraute auf diese Empfehlung und legte 10.500 Britische Pfund einschließlich Ausgabeaufschlag in den Fonds an. Umgerechnet sind dies rund 15.000 Euro. Mit der Klage wurde beanstandet, dass sich die Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil der Berater pflichtwidrig nicht über wesentliche Risiken der Geldanlage aufgeklärt hat.

Diesem Vortrag ist das Landgericht Hagen gefolgt und hat die Commerzbank zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.677,26 Euro verurteilt. Seine Entscheidung hat das Gericht damit begründet, dass der Bankberater gegen die Pflicht aus dem Beratungsvertrag geschuldete Pflicht verstoßen hat, eine objektgerechte Beratung zu erbringen. Diese Pflichtverletzung muss sich die Bank gemäß § 278 BGB zurechnen lassen und ist daher regressverpflichtet.

Bei der Geldanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds erwirbt der Anleger durch Zeichnung der Geschäftsenteile eine der Anlagesumme entsprechende Kommanditbeteiligung. Die bei einer solchen Geldanlage bestehenden Risiken liegen darin, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Beteiligung zu einem Totalverlust der Kapitalanlage kommen kann. Ferner besteht eine eingeschränkte Handelbarkeit des Fonds bei einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen. Bestehende Risiken für das eingebrachte Kapital haben grundsätzlich Bedeutung für die Anlageentscheidung und müssen daher durch den Berater vollständig und richtig dargestellt werden.

Das Landgericht Hagen ist nach durchgeführter Beweisaufnahme jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Bankberater die Anlegerin nicht durch die Beratung vollständig über die bestehenden Risiken aufklärte. Jedenfalls in Bezug auf die eingeschränkte Handelbarkeit, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und das Verlustrisiko – bis hin zu einem Totalverlust – wurde die Anlegerin nicht ausreichend durch den Bankberater aufgeklärt.

Daher besteht ein vom Landgericht auch zuerkannter Anspruch auf Rückzahlung des Zeichnungsbetrages zuzüglich des geleisteten Ausgabeaufschlags abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Rechtsanwalt Christian Cordes erklärt abschließend: „Diese Sache ist offenbar kein Einzelfall, da uns bekannt ist, dass auch weitere Anleger in den Immobilienfonds „The Gherkin“ IVG Euro-Select 14 sich falsch beraten fühlen. Das aktuell erstrittene Urteil könnte diesen Anlegern Rückenwind bei der Geltendmachung ihrer Forderungen geben.“

Für Kleinanleger sind geschlossene Immobilienfonds wie der „The Gherkin“ IVG Euro-Select 14 regelmäßig nicht geeignet. Wer sein Geld nicht verlieren will, sollte sich an derartigen Graumarktfonds nicht beteiligen.

Das Rechtsanwaltsteam der Kanzlei Sommerberg unterstützt berät und vertritt Anleger in ganz Deutschland bei einem „Ausstieg“ aus ihrem Immobilienfonds. Beratungstelefon: 0421/3016790. Stichwort: Schadensersatz wegen Immobilienfonds. Die Erstberatung ist kostenfrei.

 

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„In dem Fall wurde unserer Mandantschaft ein Schadensersatz von über 56.000 Euro zugesprochen. Verurteilt wurde die Commerzbank AG“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Die Eheleute sind seit 2003 Kunden der Commerzbank AG. Nachdem die beiden Eheleute im Jahr 2007 ein Mehrfamilienhaus veräußert und hieraus einen höheren Geldbetrag erhalten hatten, zeichnete der Ehemann am 3. Mai 2007 in der Filiale der Commerzbank AG in Essen – Kettwig eine Beitrittserklärung zum Flugzeugfonds Airbus A 340-600 „Emmeline“ (Lloyd Fonds 78).

Der Anlagebetrag belief sich auf 75.000 US-Dollar sowie Agio von weiteren 3.750 US-Dollar, umgerechnet nach dem damaligen Wechselkurs sind dies 56.957,91 Euro.

Erst im Nachhinein erkannten die Eheleute die hohen Risiken der Beteiligung an dem Fonds. Die Anleger fühlen sich falsch beraten, weil sie diese Risiken nicht eingehen wollten. Sie haben daher die Anlegerkanzlei Sommerberg beauftragt, eine Rückabwicklung der Fondanlage durchzusetzen. „Wir haben für die Ehefrau aus abgetretenem Recht wegen des Lloyd-Flugzeugfonds eine erfolgreiche Klage eingereicht“, erklärt Sommerberg-Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 (Az. 11 O 275/13) die Commerzbank AG verurteilt, Schadensersatz in Höhe des damaligen Anlagebetrag von 56.957,91 Euro zu zahlen, gegen Übertragung der Flugzeugfondsanlage und abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Damit wird diese aus Sicht der Eheleute fehlgeschlagene Geldanlage faktisch wieder rückabwickelt.

Begründung des Urteils: Die geltend gemachte Schadensersatzforderung ist berechtigt, weil keine ausreichende Aufklärung über die Risiken einer gesellschaftlichen Beteiligung und über das Totalverlustrisiko erfolgte.

Rechtsanwalt André Krajewski erläutert: „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, wonach ein Anleger, der sich an einem Flugzeugfonds beteiligen möchte, zuvor ausdrücklich über die enormen Risiken hingewiesen werden muss. Unterbleibt diese Risikoaufklärung kann der Anleger grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Dies hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.“

Die Anlage in die Emmeline Flugzeugfonds GmbH & Co. KG stellt sich als riskant dar. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und gehen deswegen unternehmerische Risiken ein. Sie sind nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Sogar ein Totalverlust des eingesetzten Geldes ist möglich. Der LF 78 „Emmeline“ Flugzeugfonds investiert in ein Flugzeug vom Typ Airbus 340-600 und wurde im Jahr 2007 von dem Emissionshaus Lloyd Fonds AG herausgegeben.

Für Kleinanleger sind Flugzeugfonds regelmäßig nicht geeignet. Wer sein Geld nicht verlieren will, sollte sich an derartigen Graumarktfonds nicht beteiligen.

Rechtsanwalt Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt: „Wir helfen und unterstützen betroffene Anleger bei einem „Ausstieg“ aus ihrem Flugzeugfonds. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt zu uns auf.“ Telefon: 0421/3016790.

Die Kanzlei Sommerberg berät Anleger deutschlandweit. Die Erstberatung ist kostenfrei.

 


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