Sommerberg Anlegerrecht - Aktien zur Geldanlage

Prozesserfolg gegen Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft

2,749 Millionen Euro erhalten die zwangsausgeschlossenen ERGO-Aktionäre zugesprochen. Das hat jetzt das Landgericht Düsseldorf beschlossen.

Im Jahr 2010 wurden im Wege des Squeeze-out die Minderheitsaktionäre aus der ERGO Versicherungsgruppe AG (ERGO) ausgeschlossen. Sie hatten ihre Aktien zwangsweise an die Hauptaktionärin der ERGO, die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft (Münchener Rück), zu übertragen. Die Münchener Rück bezahlte den Minderheitsaktionären für jede übertragene ERGO-Aktie eine Barabfindung von 97,72 Euro.

Den Vorgang kommentiert Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch wie folgt:

„Der angebotene Abfindungsbetrag stellt sich zu niedrig dar. Der Firmenwert der ERGO ist nämlich deutlich höher als von der Münchener Rück für die Berechnung des Abfindungsbetrages angenommen. Daher muss richtigerweise auch der Preis je Aktie ebenfalls größer sein, als die für jede ERGO-Aktie bezahlten 97,72 Euro. Ich habe daher für mehrere betroffene ERGO-Aktionäre ein Gerichtsverfahren gegen die Münchener Rück eingeleitet“.

Das Verfahren wurde auch von anderen Aktionären beantragt und hat zum Ziel, die Abfindung gerichtlich um einen angemessenen Betrag zu erhöhen, der dem wahren Gegenwert der ERGO-Aktie entspricht.

Nunmehr hat das zuständige Landgericht Düsseldorf entschieden, dass die Anträge der ERGO-Aktionäre berechtigt sind. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 hat das Gericht festgestellt, dass die bisherige Abfindung von 97,72 Euro um 11,60 Euro auf 109,32 Euro je ERGO-Aktie zu erhöhen ist.

„Die ausgeschlossenen ERGO-Aktionäre können daher noch jetzt, rund sechs Jahre nach der Aktienübertragung, mit einer Nachzahlung durch die Münchener Rück rechnen“, so Anwalt Hasselbruch. Der Beschluss muss jedoch noch Bestandskraft erlangen.

Für alle betroffenen Aktien ergibt sich der Berechnung des Landgerichts Düsseldorf zufolge eine Nacherstattung von rund 2,749 Millionen Euro.

LG Düsseldorf 33 O 72/10

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Deutsche Börse

Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG

Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Hochhaus
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Prozesserfolg: Landgericht Mannheim gibt unserem Antrag auf Nachzahlung für ehemalige Aktionäre der Actris AG statt

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet…

Weiteres Urteil zum Lebensversicherungs-Rücktritt (Widerspruch LV) erstritten

Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 – Az. 8 O 5305/15).

Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, nimmt die PrismaLife AG als Beklagte auf Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge und hieraus gezogener Nutzungen aus einem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 2004 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, deren Laufzeit bis 29. Dezember 2016 vereinbart ist. Der Vertragsschluss erfolgte im Wege des sogenannten „Antragsmodells“. Grundlage der Versicherung ist der Versicherungsantrag, der auch eine Rücktrittsbelehrung enthält. Der Kläger zahlte in der Folgezeit Versicherungsbeiträge ein, insgesamt 25.000 Euro.

Im Februar 2015 erklärte der Kläger den Rücktritt von seinem Lebensversicherungsvertrag und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge abzüglich des Risikoanteils sowie Auszahlung der Nutzungen, die die Beklagte aus den Versicherungsbeiträgen gezogen hat.

Die Beklagte hat den Rücktritt des Klägers abgelehnt und meint, ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn der Kläger könne nicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten, da der Rücktritt zu spät erfolgt sei.

„Da die PrismaLife AG den Rücktritt nicht akzeptieren wollte, haben wir für unseren Mandanten Klage erhoben“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat daraufhin mit Teilurteil vom 31. März 2016 (Az. 8 O 5305/15) festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen gegen die PrismaLife AG besitzt, da er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist.

Belehrung über Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß

Der Rücktritt war auch noch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages möglich, da die von der Beklagten verwendete Rücktrittsbelehrung nicht ordnungsgemäß war und die eigentlich bestehende 30tägige Rücktrittsfrist nicht in Gang setzte, so das Prozessgericht.

Dem Versicherungsnehmer steht folglich ein „ewiges“ Rücktrittsrecht zu.

Die Belehrung  über das Rücktrittsrecht ist der Sichtweise des Landgerichts Nürnberg-Fürth zufolge inhaltlich nicht zutreffend. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an § 8 Abs. 5 VVG in der seit 8. Dezember 2004 geltenden Fassung. Nach dieser Norm betrug die Rücktrittsfrist seit 8. Dezember 2004 30 Tage nach Vertragsschluss. In der von der Beklagten verwendeten Belehrung heißt es aber, dass der Versicherungskunde innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Versicherungspolice zurücktreten kann.

„Die Belehrung ist also wegen der angegebenen Rücktrittsfrist, 2 Wochen anstelle von 30 Tagen falsch“, so Anwalt Krajewski. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält die Rücktrittsbelehrung auch noch aus einem weiteren Grunde für nicht ordnungsgemäß: In der Belehrung wird nicht darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Insofern genügt die Belehrung der Vorgabe des § 78 Abs. 5 VVG ebenfalls nicht.

Infolge der Ausübung des Rücktrittsrechts aus § 8 Abs. 4 VVG a.F. sind nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen dem Grunde nach zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Fotoschuh / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Widerspruch Lebensversicherung: Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz

Wer muss gezogene Nutzungen darstellen? Hinweis des OLG Nürnberg-Fürth zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers bringt Klarheit.
Sommerberg Anlegerrecht - Börsefotolia.de / Fotoschuh

Weiteres Urteil zum Lebensversicherungs-Rücktritt (Widerspruch LV) erstritten

Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 - Az. 8 O 5305/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden

Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

„Das Gericht hat unserer Klage ganz überwiegend stattgegeben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren Beratungskunden der Beklagten, bei der es sich um eine freie Anlageberaterin handelt. Am 7. Dezember 2006 erwarb der Ehemann der Klägerin auf Beratung und Empfehlung der Beklagten für einen Betrag von 15.000 Euro eine Beteiligung an dem HCI Shipping Select XX.

Bei der Beteiligung am dem HCI Shipping Select XX handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds. Das Fondskonzept sah vor, dass sich die Anleger über den HCI Shipping Select XX an den insgesamt sieben folgenden Ein-Schiffgesellschaften als Kommandisten beteiligen konnten:

  • mit 21,4% der Beteiligungssumme an der MS „Harmonia Palatium“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 20,4% der Beteiligungssumme an der MarCalabria Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG,
  • mit 9,8% der Beteiligungssumme an der MS „Benedikt Rambow“ Reederei Rambow GmbH & Co. KG,
  • mit 8,1% der Beteiligungssumme an der MS „Colleen“ Interscan Verwaltung UG (haftungsbeschränkt),
  • mit 13,1% der Beteiligungssumme an der MS „Moitvation D“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 10% der Beteiligungssumme an der MS „Anna C“ UG (haftungsbeschränkt) und
  • mit 17,2% der Beteiligungssumme an der MT „Gaschem Ice“ GmbH & Co. KG.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns und begründet dies damit, dass die Beklagte eine fehlerhafte Beratung über die Geldanlage in den Schiffsfonds erbracht habe. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei nämlich die Sicherheit der Anlage wichtig gewesen und es habe keine Bereitschaft gegeben, einen größeren Teil ihres anzulegenden Geldes zu verlieren.

Die Klägerin und ihr Ehemann hätten der Beklagten auch klar gemacht, dass deren gemeinsamer Rentenbeginn bald bevorstehe und dass das im Hinblick darauf das anzulegende Geld sicher angelegt werden müsse, weil es als Altersvorsorge dienen soll. Daraufhin habe die Beklagte erklärt, dass ein Verlustrisiko unwahrscheinlich sei. Außerdem hätten die Klägerin und ihr Ehemann ihr Geld bis zum Rentenbeginn längst zurück.

Von irgendwelchen Risiken der Vermögensanlage sei hingegen nicht die Rede gewesen.

Das Landgericht Bremen ist diesem Klagevorbringen weitgehend gefolgt und hat die Beklagten wegen Falschberatung zu Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Beratung über die Kapitalanlage in den Fonds in regresspflichtiger Weise fehlerhaft war.

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Anlageberaterin über die folgenden aufklärungspflichtigen Umstände informieren müssen:

  • einen möglichen Totalverlust,
  • das unternehmerische Risiko,
  • die eingeschränkte Fungibilität,
  • das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sowie
  • die Höhe der Weichkosten.

Es handelt sich um diejenigen Risiken und Umstände, die nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung für die Anlageentscheidung so wesentlich sind, dass von dem Anlageberater darüber aufzuklären ist.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Ehegatten der Klägerin als Zeuge ist das Gericht davon überzeugt, dass die beklagte Anlageberaterin diese Aufklärung nicht geleistet hat.

Auch mittels eines Prospekts konnte die Aufklärung über die Risiken nicht geleistet werden, weil ein solcher Prospekt nach der Beurteilung des Landgerichts Bremen jedenfalls nicht mehr so rechtzeitig übergeben wurde, dass der Ehemann überhaupt noch in zumutbarerer Weise Zeit gehabt hätte, die darin angegeben Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen.

In der Rechtsfolge ist die Beklagte daher schadensersatzpflichtig und hat gegen Übertragung der Fondsanlage als Schadensersatz den Einlagebetrag (abzüglich der vom Fonds geleisteten Ausschüttungen) zu erstatten. Außerdem wurde die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: M. Johannsen / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds Insolvenz

MS Hanna aus dem HCI Renditefonds Premium II vor der Insolvenz

Schlechte Nachrichten für Anleger des HCI Renditefonds Premium II: Über die Gesellschaft des Frachters MS Hanna wurde am Amtsgericht Meppen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 9 IN 174/14). Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

HCI Renditefonds IV: Insolvenzwelle erfasst MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star

Inzwischen stehen drei Schiffe aus dem HCI Renditefonds IV vor dem Aus. Nachdem für die Gesellschaft der MS Berta schon im vergangenen Jahr Insolvenzantrag gestellt werden musste, wurden nun auch die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star eröffnet (Az.: 9 IN 162/14 bzw. 9 IN 163/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

2,221 Millionen Euro Zahlungspflicht der Maquet Medical Systems AG

Positiver Ausgang des  unter anderem von Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch beantragten Prüfverfahrens: Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE haben jetzt Aussicht auf zusätzliche erhebliche Geldleistungen.

Mit Beschluss des Landgerichts München I (Aktenzeichen 5 HKO 20672/14) endete das Spruchverfahren in erster Instanz, welches zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung geführt wurde wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Pulsion Medical Systems SE und ihrer Mehrheitsgesellschafterin Maquet Medical Systems AG.

„Das Landgericht München I ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die den übrigen Aktionären der Pulsion SE gebotene Barabfindung zu gering ist und um 1,24 Euro je Aktie der Gesellschaft erhöht werden muss“, berichtet Olaf Hasselbruch.

Der Bremer Rechtsanwalt von der Kapitalanlagerechtskanzlei Sommerberg hat an dem Fall als Verfahrensbevollmächtigter auf Seite der Antragsteller mitgewirkt.

Rechnerisch muss die Maquet Medical Systems AG daher für die 1.791.614 außenstehenden Aktien der Pulsion SE insgesamt 2.221.601,36 nachbezahlen, sofern der Gerichtsbeschluss Bestandskraft erlangt.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Andrey Popov / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Deutsche Börse

Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG

Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Hochhaus
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Prozesserfolg: Landgericht Mannheim gibt unserem Antrag auf Nachzahlung für ehemalige Aktionäre der Actris AG statt

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet…
Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

CS Euroreal Immobilienfonds – Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg: Anlegerin erhält Schadensersatz

Landgericht Essen: Finanzhaus haftet wegen schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung aus dem Beratervertrag.

Die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, beansprucht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in den Immobilienfonds CS Euroreal.

Die Beklagte ist ein freies Anlageberatungsunternehmen und bietet ihren Kunden die Beratung über Kapitalanlagen an. Aufgrund vorangegangener Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten erwarb die Klägerin Anteile an dem Immobilienfonds CS Euroreal.

Bei dem CS Euroreal kam es in der Folge zu Zahlungsproblemen. Der Fonds musste die Aussetzung der Anteilsrücknahme, sogenannte „Schließung“ erklären, da nicht mehr genügend Liquidität vorhanden war, um die Zahlungen an die Anleger leisten zu können, die ihre Anteile zurückgeben wollten. Das Schließungsrisiko hat sich bei dem Fonds verwirklicht.

Die Klägerin verlangt daher Schadensersatz von der Beklagten wegen Falschberatung und begründet dies damit, dass der Berater es pflichtwidrig unterlassen hat, sie auf das ungewollte Schließungsrisiko hinzuweisen. „Nachdem die Gegenseite eine freiwillige Schadensregulierung abgelehnt hat, haben wir Klage bei dem Landgericht Essen erhoben“, sagt Sommerberg-Rechtanwalt André Krajewski.

Nach durchgeführter Beweiserhebung hat das Landgericht Essen mit seinem Urteil festgestellt, dass die Klage überwiegend begründet ist (Aktenzeichen: 20 O 172/13). Das Gericht hält den zugesprochenen Schadensersatz für berechtigt.  Die Beklagte hat nämlich die sich aus dem Beratungsvertrag ergebende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat, weil der Berater die Klägerin nicht über die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt hat, so die Urteilsbegründung. Da über dieses Schließungsrisiko nicht informiert wurde, kann die Anlegerin Schadensersatz fordern.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Darlehenswiderruf ist berechtigt – Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen Kreissparkasse

„Für unsere Mandanten konnten wir einen Widerruf ihrer Darlehen gegen eine regionale Kreissparkasse durchsetzen“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Das Landgericht Verden stellte am 23. August 2016 fest, dass insgesamt drei Darlehensverträge, die das von der Kanzlei Sommerberg vertretene Ehepaar bei dem Kreditinstitut abgeschlossen hat, wirksam widerrufen und hierdurch jeweils in eine Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sind (Az. 4 O 361//15).

Dadurch können die Darlehensnehmer jetzt von den niedrigen Zinsen profitieren und zu deutlich besseren Konditionen ihre Kredite  neu finanzieren. Die Umschuldung mittels des Widerrufs bringt aktuell im Regelfall eine erhebliche monatliche Zinsersparnis.

 

 

Mehr Informationen zum Thema

 

Sommerberg
Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Schlachte 41
28195 Bremen

Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: info@sommerberg-llp.de


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Andrey Popov / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg - Finanzmarkt

Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn

Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg

Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
Sommerberg - Paragraph

Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln

Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

Kanzlei Sommerberg schließt Vergleich wegen PREMICON-Fonds und MS Kornett-Fonds: Volksbank zahlt zur Abgeltung der Schadensersatzforderung 31.000 Euro

Mit einem Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2016 wurde der Anlegerschutzprozess vor dem Landgericht gütlich beendet.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg berichtet von dem Fall:

Wir hatten für unsere Mandantschaft eine Schadensersatzklage bei dem Landgericht (Az. 4 O 317/15) gegen eine regionale Volksbank erhoben. Mit der Klage haben wir Schadensersatz wegen der Geldanlage in zwei Schiffsfondsanlagen geltend gemacht, die die Volksbank unserer Mandantschaft vermittelt hat.

Konkret gezeichnet wurde eine Beteiligung am Schiffsfonds MS Kornett und eine weitere Beteiligung am PREMICON-Schiffsfonds TwinCruiser 2.

Der Vorwurf: Die Bank habe unsere Mandantschaft nicht ordnungsgemäß über die Risiken und die fehlende Geeignetheit dieser Geldanlage in die Schiffsfonds beraten. Daher wurde mit der Klage Schadensersatz in Form der Rückerstattung des in die Fonds angelegten Geldes verlangt.

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht konnten wir uns dann mit der gegnerischen Volksbank auf eine gütliche Streitbeilegung verständigen. Die Volksbank erklärte sich zur Abgeltung der Schadensersatzforderung dazu bereit, einen Vergleichsbetrag von 31.000 Euro an unsere Mandantschaft zu zahlen. Ein erheblicher Teil des entstandenen Schadens konnte auf diese Weise kompensiert werden.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: M. Johannsen / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG: Schadensersatz für S&K-Anleger

Die Anlegerkanzlei Sommerberg konnte erneut einen Prozesserfolg für einen S&K-Fondsanleger erzielen.

„Wir haben für einen Mandanten, der sich an dem Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG als Kommanditist beteiligt hatte, Klage gegen den Anlageberater erhoben. Mit unserer Klage haben wir Schadensersatz in Höhe der Einlage von 5.000 Euro geltend gemacht und dies damit begründet, dass unser Mandant vom Anlageberater fehlerhaft beraten wurde“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski.

Konkret wurde dem beklagten Anlageberater vorgeworfen, dass er den klagenden Kunden pflichtwidrig nicht über die Fondsrisiken wie das Totalverlustrisiko aufgeklärt hat. Der Anleger hätte sich am S&K-Fonds nicht beteiligt, wenn er von diesen verschwiegenen Risiken gewusst hätte. Nach geltender Rechtslage begründen solche Beratungspflichtverletzungen den Schadensersatz eines Anlegers gegen den Vermittler.

Dieser Sichtwiese folgte das für den Fall zuständige Amtsgericht Mainz und gab der Klage der Kanzlei Sommerberg am 1. August 2016 vollständig statt. Das Gericht verurteilte den Berater zur Schadensersatzzahlung von 5.000 Euro sowie zum Ersatz des Zinsschadens und zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers. Außerdem muss der beklagte Anlageberater die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

AG Mainz – Aktenzeichen 86 C 118/16

 

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

S&K-Fonds: Gericht hält Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Anlegerin für unbegründet

Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
Sommerberg Anlegerrecht - Justizia

S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen S&K-Insolvenzverwalter

S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Justizpalast

S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters

„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
Sommerberg Anlegerrecht - Polizei

BWF-Stiftung: Vermittler zum Schadensersatz an Kunden der BWF-Stiftung verurteilt

Die von der Rechtsanwaltskanzlei Sommerberg erhobene Klage gegen einen Vermittler der BWF-Stiftung hatte Erfolg.

Das Landgericht Köln hat mit Entscheidung vom 25. Juli 2016 den Vermittler verurteilt, an seinen Kunden einen Betrag von 6.000 Euro als Schadensersatz wegen falscher Beratung über das Goldinvestment bei der BWF-Stiftung zu zahlen (Az. 21 O 522/16).

Der klagende Kunde hatte für insgesamt 6.000 Euro vermeintliches Gold bei der BWF-Stiftung erworben. Dieses Kaufgeschäft wurde dem Kunden von einem Vermittler empfohlen.

Mit der Klage haben wir geltend gemacht, dass der Vermittler sich wegen erheblicher Pflichtverletzungen gegenüber seinem Kunden schadensersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Denn die dem Kunden gegenüber erbrachte Beratung in Sachen BWF-Stiftung war eklatant fehlerhaft. Diese Punkte wurden mit der Klage gerügt:

  • Die Anlage bei der BWF-Stiftung war hoch spekulativ. Eine Sicherheit für das angelegte Kapital der Kunden war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Vielmehr bestand bereits aufgrund der Vertragsgestaltung ein Totalverlustrisiko. Dies hätte ein versierter Vermittler bzw. eine Beratungsfirma erkennen müssen, weil die Vermittler schließlich die Vertragsdokumente kannten. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermittlung hätten die Kunden daher unbedingt vor den Risiken eines Golderwerbes bei der BWF-Stiftung gewarnt werden müssen. Vor allem war es nicht erlaubt, Kunden gegenüber die Geldanlage bei der BWF-Stiftung als „sicher“ darzustellen. Genau eine solche vermeintliche Sicherheit hat der Vermittler aber vorgetäuscht und das Verlustrisiko verheimlicht.
  • Auch hätte ein Vermittler erkennen können, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein verbotenes Bankgeschäft handelt. Darüber hätte ein Kunde ebenfalls aufgeklärt werden müssen. Das ist hier nicht geschehen.
  • Hinzu kommt, dass das Geschäftsmodell und vor allem die Gewinnzusage der BWF-Stiftung niemals plausibel waren. Im Rahmen einer sogenannten Plausibilitätsprüfung, die ein Vermittler vorzunehmen hat, bevor er ein Anlageprodukt einem Kunden empfiehlt, hätte diese fehlende Plausibilität erkannt und der Kunde dann darüber informiert werden müssen. Das ist ebenfalls nicht erfolgt.

Diese Fehler bei der Vermittlung begründen den Regressanspruch zugunsten des betroffenen Kunden der BWF-Stiftung. Das LG Köln hielt die Klage für begründete und hat daher mit Versäumnisurteil den Vermittler zu Schadensersatz verurteilt. Die Entscheidung belegt, dass das Gericht die Klageargumentation für schlüssig erachtet.

 

 

Mehr Informationen zum Thema

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Picture-Factory / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg - Paragraph

BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte Anleger positives OLG-Urteil

BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte…
Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

BWF-Stiftung: Klageverfahren gegen Vermittler endet mit Vergleich

Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet erneut Schadensersatz für Anleger

Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Beratungsfirma, weil sie den Anleger falsch über ein Investment in den Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG beraten hat (Az. 2-07 O 50/16).

Die Beratungsfirma hat der Gerichtsentscheidung zufolge eine Zahlung von 16.000 an den von der Kanzlei Sommerberg vertretenen S&K-Fondsanleger zu leisten. Auch der Zinsschaden ist dem Anleger zu ersetzen. „Damit wurde unserer Klage in allen Punkten stattgegeben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Der Anleger hatte sich 2011 mit 16.000 Euro an dem Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG beteiligt. Diese Geldanlage wurde dem Anleger von einer Beratungsfirma vermittelt, die offenbar auch zahlreichen anderen Anleger empfahl, sich am S&K-Fonds zu beteiligen.

Dazu Anwalt Krajewski: „Die Sache ist kein Einzelfall. Uns ist bekannt, dass die Beratungsfirma auch einer großen Anzahl weiterer Privatpersonen den Fonds aufgeschwatzt hat. In allen uns bekannten Fällen hat die Beratungsfirma aber die Risiken der Fondsanlage verschwiegen oder total verharmlost. Offenbar hatte die Falschberatung hier System!“

Auch in dem vorliegenden Fall war die Beratung fehlerhaft. Über die Risiken, insbesondere die Gefahr eines Totalverlustes des angelegten Geldes wurde der klagende Anleger nicht aufgeklärt. Unterbleibt jedoch eine solche Risikoaufklärung, ist die Beratung abhängig von den konkreten Einzelfallumständen falsch und die Beratungsfirma macht sich dann schadensersatzpflichtig.

Auch das Landgericht Frankfurt am Main geht von einer solchen Schadensersatzpflicht wegen falscher Beratung aus. Daher hat es die Beratungsfirma verurteilt, dem Anleger den in den S&K-Fonds investierten Betrag von 16.000 Euro vollständig zu ersetzen.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

S&K-Fonds: Gericht hält Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Anlegerin für unbegründet

Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
Sommerberg Anlegerrecht - Justizia

S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen S&K-Insolvenzverwalter

S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Justizpalast

S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters

„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.