Sommerberg Anlegerrecht - Polizei

Razzia bei der BWF-Stiftung: Betrug mit Goldgeschäften zum Schaden der Anleger?

Gemeinsamer Einsatz der Polizei Berlin und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Anlagenbetruges.

In einem umfangreichen Ermittlungskomplex der Staatsanwaltschaft Berlin wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie des Verstoßes nach dem Kreditwesengesetz (KWG) durch ein Anlageprodukt des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen e.V. („Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“/„BWF-Stiftung“), in dem potentiellen Anlegern der Ankauf von Gold suggeriert worden war, konnten die Ermittler der Polizei Berlin am 25. Februar 2015 ab 7 Uhr 19 Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin und Köln erfolgreich vollstrecken.

Durchsucht wurden mehrere Firmen, Geschäftsräume und Wohnungen in den Berliner Ortsteilen Zehlendorf, Charlottenburg und Hellersdorf. Die Ermittlungen richten sich derzeit gegen zehn Personen.

An dem Einsatz waren rund 120 Polizeibeamte und fünf Ermittler der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beteiligt. Zeitgleich wurde eine Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei von der BaFin mit der „Rückabwicklung“ der nicht genehmigten Anlagegeschäfte beauftragt.

Die BaFin geht bei circa 6.500 Kunden von Anlegergeldern in einer Größenordnung von rund 48 Millionen Euro aus. Nach derzeitigen Erkenntnissen des Landeskriminalamtes Berlin wurde ein zweistelliger Millionenbetrag dieser Anlegergelder nicht zum Ankauf von physischem Gold und somit vertragswidrig und betrügerisch verwendet.

In Berlin stellten Kriminalbeamte insgesamt ca. vier Tonnen angebliches Gold sowie umfangreiches Beweismaterial, u.a. Computer und Geschäftsunterlagen sicher. Wie hoch der Feingehalt des Goldes ist oder ob es sich um „Doubletten“ handelt, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.

Deutschlandweite Hilfe für Betroffene

Sie möchten weitere Informationen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir vertreten Anleger der BWF-Stiftung in ganz Deutschland. Unsere Erstberatung zu Ihren Handlungsmöglichkeiten ist vollständig kostenfrei. Rufen Sie uns einfach an. Tel. 0421 / 301 679 0. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler.

 

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Anderson Erste Deutsche Grundwert insolvent: Anleger sollten jetzt handeln!

Wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wurde am 21. Januar 2015 das Insolvenzverfahren über die Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG eröffnet. Schon zuvor ist die Anderson Holding AG in die Insolvenz geraten.

Für betroffene Anleger, die Darlehen an die Anderson Erste Deutsche Grundwert geleistet haben, bedeutet die Insolvenz den voraussichtlichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Davon betroffen sind die Anlagevarianten Anderson BASIC, Anderson SAVED LOAN DYNAMIC und Anderson VALUE HEDGING LOAN. Die von der Anderson zur Sicherung der Darlehen versprochene Abtretung von Teil-Grundschulden ist nach unseren Recherchen nicht wirksam erfolgt.

Den betroffenen Anlegern stehen nun zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um das eingezahlte Kapital dennoch ganz oder teilweise zurück zu erhalten.

Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle

Anleger können ihre Forderungen gegen die Anderson Erste Deutsche Grundwert form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Erfahrungsgemäß kann bei Unternehmen die wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in die Insolvenz geraten sind, nur ein sehr geringer Teil des eingesetzten Kapitals zurückerlangt werden. Oft erhalten Insolvenzgläubiger nur bis zu 5% ihrer Forderung erstattet. Ein Anleger der z.B. einen Betrag von EUR 10.000,00 an die Anderson gezahlt hat, könnte bei einer Insolvenzquote von 5% nur etwa EUR 500,00 zurückerlangen.

Durchsetzung der Forderung gegenüber verantwortlichen Personen

Die zweite, und wesentlich aussichtsreichere Möglichkeit besteht darin, die Forderungen gegen verantwortliche Personen bei der Anderson-Gruppe geltend zu machen. Diese sind nach unseren Erkenntnissen im Gegensatz zur Anderson Erste Deutsche Grundwert nicht insolvent, sondern wirtschaftlich leistungsfähig.

Ratsuchende Anleger können sich an die Kanzlei Sommerberg wenden. Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt: „Wir vertreten bereits Anderson-Geschädigte und machen aktiv deren Forderungen geltend. Hier kommt es auf die genaue juristische Argumentation an.“

Anwalt Krajewski weiter: „Unsere Mandanten haben Geld bei der Anderson Erste Grundwert angelegt in Form von Darlehen. Diese Geschäftsabschlüsse sind unserer Beurteilung zufolge klar unwirksam. Dafür haften bestimmte Verantwortliche, gegen die wir jetzt vorgehen. Unseren Mandanten ist hier Schadensersatz zu leisten.“

Hilfe für geschädigte Anderson-Anleger

Betroffene Anleger können sich direkt an Herrn Rechtsanwalt André Krajewski, Kanzlei Sommerberg, wenden. Wir beraten deutschlandweit und unterstützen die Anleger bei der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle und bei der Durchsetzung der Forderung gegenüber den verantwortlichen Personen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. E-Mail: info@sommerberg-llp.de, Beratungstelefon: 0421 / 301 67 90.

 

 


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Anlegerkanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Anleger in CONTI-Fonds

Die Kanzlei Sommerberg konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.

Der Anleger erhält somit sein in die CONTI-Fonds eingesetztes Geld in Höhe von über 30.000 Euro erstattet. Außerdem hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass dem Anleger sein entgangener Zinsgewinn ebenso wie angefallene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind.

Der Anleger ist Kunde der Commerzbank AG. Eine Mitarbeiterin der Bank empfahl ihm im Rahmen einer Anlageberatung, Geld in zwei bestimmte Schiffsfonds anzulegen. Der Anleger folgte dieser Empfehlung.

Er zeichnete zunächst im Jahr 2005 eine Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds VII (CONTI VII) mit einem Einlagebetrag von 25.000 Euro zuzüglich eines Agios von 4 Prozent, also weitere 1.000 Euro. Im Jahr 2007 erwarb der Bankkunde auf erneute Empfehlung der Commerzbank AG eine Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds X (CONTI X) mit einem Einlagebetrag von 15.000 Euro zuzüglich eines Agios von 5 Prozent, also weitere 750 Euro.

Rechtsanwalt: Mit richtiger Argumentation 100% Kapitalerstattung für CONTI-Anleger

Erst Jahre später wurde sich der Anleger der enormen Risiken der Geldanlage in die CONTI-Fonds bewusst. Da es sich um unternehmerische Beteiligungen handelt, besteht eine Totalverlustgefahr für das Anlegerkapital. Viele andere Schiffsfonds sind bereits in Insolvenz oder haben große wirtschaftliche Schwierigkeiten. Schätzungsweise Zehntausende Anleger müssen sich auf einen Verlust ihrer Einlagen einstellen.

Der CONIT-Anleger hat sich daher an das Team der Anlegerkanzlei Sommerberg gewandt, um einen „Fondsausstieg“ zu erreichen. Mit Erfolg, wie sich nun zeigt. „Unser Mandant erhält seinen Schaden, der ihm mit der Anlage in die CONTI-Fonds entstanden ist, vollständig ersetzt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, der den Fall betreut hat.

Gericht: Anleger hat Anspruch auf Rückabwicklung des Fondserwerbs

„Nachdem das verantwortliche Kreditinstitut eine freiwillige Schadensregulierung abgelehnt hat, haben wir Klage erhoben“, so Anwalt Diler weiter. Das Landgericht Hamburg ist der Argumentation der Kanzlei Sommerberg gefolgt und hat festgestellt, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung zusteht. Konkret ist ihm sein investiertes Kapital gegen Übertragung der Fondsanteile vollständig zu erstatten abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 9.72,26 Euro.

Schadensersatz wegen Provisionsverheimlichung

Der Schadensersatzanspruch ist begründet, so die Feststellung des Landgerichts Hamburg, weil die Commerzbank AG ihre Pflicht verletzt hat, den Beratungskunden über die Provisionen aufzuklären, die sie heimlich für die Fondsvermittlung erhielt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bank nämlich verpflichtet, den Beratungskunden ungefragt über die von ihr vereinnahme Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären.

Commerzbank streicht Provisionen von bis zu 13,5 Prozent für Fondsvermittlung ein

Die Commerzbank AG musste einräumen, dass sie für die Vermittlung der beiden Fondsbeteiligungen neben dem Agio von 5 bzw. 4 Prozent zusätzlich noch eine Vertriebsprovision von weiteren 8,5 Prozent der Beteiligungssumme erhielt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Bankkunde über diese Provision von weiteren 8,5 Prozent nicht aufgeklärt wurde. Wegen dieser Aufklärungspflichtverletzung kann der Kunde daher die Schadensregulierung verlangen.

Anwalt DIler: „Für kurze Beratungsgespräche wegen der zwei Fonds erhielt die Commerzbank AG bis zu 13,5 Prozent des angelegten Geldes an Provisionen. Damit hat die Bank rechnerisch 5.150 Euro erhalten, weil sie dem Anleger hochriskante Fonds empfohlen hat. Ein lukratives Geschäft für die Bank, hingegen hohe Kosten für den Kunden.“ Das Landgericht ist auch davon überzeugt, dass der Anleger die Fonds nicht gezeichnet hätte, wenn er von diesen hohen Provisionen gewusst hätte.

Beratung für CONTI-Fondsanleger

Diler weiter: „Wir prüfen nun auch für andere CONTI-Fondsanleger, ob sie ebenfalls eine faktische Rückabwicklung ihrer Fondsanlage durchsetzen können.“ Anleger können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

 


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