Sommerberg Anlegerrecht - Eurogeldscheine

Aktionärsrechte durchgesetzt: Über 58 Millionen Euro Nachzahlung für betroffene Celanese-Aktionäre

Rechtsanwalt und Aktionärsschützer Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg ist erfreut über den von ihm und weiteren Verfahrensbeteiligten erwirkten Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main.

Die Celanese AG und ihr damalige Großaktionärin BCP schlossen am 22. Juni 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Durch diesen Vertrag wurde die Celanese AG von der BCP beherrscht und dazu verpflichtet, ihren Gewinn an BCP abzuführen.

Die übrigen Aktionäre wurden dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt, vor allem weil sie nicht mehr am Gewinn beteiligt sein sollten. Zum Ausgleich dieser Rechtsbeeinträchtigung hat die BCP den übrigen Aktionären eine Barabfindung gemäß § 305 Aktiengesetz in Höhe von 41,92 Euro je Aktie und eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 Aktiengesetz in Höhe von netto 2,89 Euro je Vorzugsaktie angeboten.

Insgesamt 31 Aktionäre hielten die angebotene Barabfindung und die Ausgleichszahlung für unrechtmäßig niedrig und haben vor dem zuständigen Landgericht Frankfurt am Main im Wege eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens die gerichtliche Festlegung höherer Kompensationsleistungen gegen die BCP beantragt.

Die Aktionäre wurden in dem Gerichtsverfahren durch 11 Rechtsanwälte vertreten, darunter Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, der die Vertretung der rechtlichen Interessen von über 10 Prozent der am Verfahren beteiligten Aktionäre wahrgenommen hat.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist nach insgesamt rund zehnjähriger Verfahrensdauer der Argumentation der Antragstellerseite gefolgt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die bislang angebotene Barabfindung und Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sind. Das Spruchgericht hat nach Schätzung des Verkehrswertes mit seinem Beschluss (Aktenzeichen 3-05 O 169/04) die Barabfindung konsequent um 7,51 Euro erhöht auf 49,43 Euro. Die Ausgleichszahlung von bislang netto 2,89 Euro je Vorzugsaktie hat das Spruchgericht neu mit netto 3,61 Euro festgesetzt.

Die betroffenen Celanese-Aktionäre können daher mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen, wenn der Beschluss Bestandskraft erlangt.

Nach der Angabe im Vertragsbericht sind von dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag insgesamt 7.733.241 Aktionäre betroffen gewesen. Allein durch die nachträgliche Erhöhung der Abfindung um 7,51 Euro ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag für alle betroffenen Aktien in Höhe von über 58 Millionen Euro. „Der erstrittene Gerichtsbeschluss gilt damit als größer Anlegerschutz-Erfolg des Jahres 2014“, erklärt Sommerberg-Aktienrechtler Hasselbruch.

 


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New Capital Invest, Selfmade Capital: Erste Fonds offenbar insolvent – Malte Hartwiegs Anwälte legen Mandat nieder

Das Vertrauen hat sich für Anleger der Selfmade Capital und New Capital Invest Fonds nicht ausgezahlt. Obwohl sie seit Monaten vergeblich auf ihre Ausschüttungen warten, sahen viele von ihnen von rechtlichen Schritten ab und folgten damit einer Aufforderung von Firmenchef Malte Hartwieg und seinen Anwälten, um den Bestand der Fonds nicht zu gefährden. Jetzt wurden offenbar für die ersten Fonds dennoch Insolvenzanträge gestellt, wie aus Medienberichten hervorgeht.

Mehr noch: Die von Malte Hartwieg beauftragte Anwaltskanzlei hat ihr Mandat niedergelegt. Offenbar kann Hartwieg sie nicht mehr bezahlen. Von den verschwundenen Anlegergeldern fehlt aber weiter jede Spur. Zum Firmenimperium des Malte Hartwieg gehören nicht nur Selfmade Capital und New Capital Invest, sondern auch das Emissionshaus Panthera. Auch den Anlegern des Fonds Panthera Global Trading A droht inzwischen der Totalverlust. Von dem Emissionshaus Euro Grundinvest sowie von der Vertriebsplattform dima24 hat sich Hartwieg in der Zwischenzeit getrennt.

Gegen Hartwieg ermittelt auch die Staatsanwaltschaft München wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Dabei kam es zu Durchsuchungen der Privat- und Geschäftsräume Hartwiegs. Im Zuge der Durchsuchungen ist es offenbar auch zu Arrestpfändungen gekommen. Diese sollen nun der Grund sein, dass Hartwieg seine Anwälte nicht mehr bezahlen kann. Diese teilten den Anlegern in einem Schreiben mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt haben. Außerdem heißt es, dass für die ersten Fonds von Selfmade Capital und New Capital Invest Insolvenzanträge gestellt worden seien.

„Die betroffenen Anleger waren in einer schwierigen Lage und viele vertrauten wohl darauf, dass die verschwundenen Anlegergelder wieder auftauchen. Anscheinend vergeblich. Nach der jüngsten Entwicklung sollten die Anleger aber nicht weiter zögern, sondern umgehend rechtliche Schritte einleiten, um ihr investiertes Kapital zu retten“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Für die Anleger ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Schadensersatzansprüche können sich u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospekthaftung ergeben. „Sollte sich der Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs bestätigen, sind auch deliktische Regressansprüche gegen die Verantwortlichen möglich“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Selfmade Capital, New Capital Invest, dima24: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, Andre.Krajewski@sommerberg-llp.de

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König & Cie. Produktentankerfonds II: Insolvenzanträge für MT King Edward und MT King Eric gestellt

Hiobsbotschaft für die Anleger des König & Cie. Produktentankerfonds II: Für die Gesellschaften der Produktentanker MT King Edward und MT King Eric sind beim Amtsgericht Neumünster Insolvenzanträge gestellt worden. Anleger müssen nun den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.

Das Emissionshaus König & Cie. hat den Produktentankerfonds II im Jahr 2007 aufgelegt. Investiert wurde in die beiden Tanker MT King Edward und MT King Eric. Für beide Schiffsgesellschaften wurden nach Angaben des „fondstelegramm“ Anträge auf Insolvenz gestellt.

Die Anleger, die sich an dem König & Cie. Produktentankerfonds II beteiligt haben, haben schon seit geraumer Zeit kaum Freude an ihrer Kapitalanlage. Die Ausschüttungen blieben hinter den Erwartungen zurück oder aus bzw. wurden zur Sanierung des Fonds in die Tanker reinvestiert. „Gelungen ist die Sanierung im Endeffekt nicht. Im Gegenteil: Den Anlegern drohen nun hohe finanzielle Verluste“, sagt Rechtanwalt Thomas Diler, Experte für geschlossene Fondsbeteiligungen bei der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Die betroffenen Anleger müssen allerdings nicht auf dem Schaden sitzen bleiben, sondern können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Rechtsanwalt Diler: „Besonderes Augenmerk ist dabei auf Prospekthaftungsansprüche gegen Prospektverantwortliche zu richten. Für die Anleger kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ein Prospekthaftungsanspruch in Betracht kommen, der mit der richtigen Begründung gegenüber den verantwortlichen Gründungsgesellschaftern geltend zu machen ist. Der Prospekt muss dafür wesentlich falsch sein. Genau dafür haben wir entsprechende Erkenntnisse.“

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

SEB ImmoInvest: Anleger können immer noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen

Der offene Immobilienfonds SEB ImmoInvest wird seit dem 7. Mai 2012 aufgelöst. Anleger haben immer noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Chancen deutlich gestiegen.

Der SEB ImmoInvest teilte das Schicksal einer ganzen Reihe weiterer offener Immobilienfonds. Als im Zuge der Finanzkrise immer mehr Anleger ihre Anteile zurückgeben wollten, reichte die Liquidität des Fonds nicht mehr aus und die Anteilsrücknahme wurde 2010 ausgesetzt. Auch der Versuch, den Fonds wieder zu eröffnen, scheiterte, so dass der SEB ImmoInvest im Mai 2012 endgültig geschlossen wurde und abgewickelt wird. Die Liquidation soll am 30. April 2017 abgeschlossen sein. Anleger erhalten während der Abwicklungsphase turnusmäßig Ausschüttungen, die sich in erster Linie an dem Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien richten. Dabei muss allerdings mit Verlusten gerechnet werden.

Allerdings können die betroffenen Anleger nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend machen. „Nach einem aktuellen BGH-Urteil sind die Chancen deutlich gestiegen“, so Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für offene Immobilienfonds bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg. Denn der Bundesgerichtshof entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die Banken, die die Fondsanteile vermittelt haben, ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hätten informieren müssen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter bedeute die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme ein stetiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase. Wurden sie darüber nicht aufgeklärt, hat sich die Bank schadensersatzpflichtig gemacht. „Interessant ist auch, dass die Bank grundsätzlich über das Schließungsrisiko informieren muss und nicht erst wenn die Probleme absehbar sind“, so Rechtsanwalt Diler. Daher lässt sich das Urteil des BGH auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.

Falsch beraten wurden die Anleger auch, wenn sie über weitere Risiken nicht aufgeklärt wurden oder die vermittelnde Bank ihre Provisionen verschwiegen hat. „Letztlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat. Lässt sich der Nachweis führen, stehen die Chancen auf Schadensersatz sehr gut“, erklärt Rechtsanwalt Diler.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für offene Immobilienfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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Rena Lange Holding: Insolvenzantrag gestellt – Möglichkeiten der Anleger

Erneut droht eine Mittelstandsanleihe auszufallen. Der Modehersteller Rena Lange stellte vor wenigen Tagen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung für die Rena Lange Holding GmbH. Auch für die Tochtergesellschaft M. Lange & Co. GmbH wurde Insolvenzantrag gestellt.

Betroffen vom Insolvenzantrag der Rena Lange Holding sind auch die Zeichner der Unternehmensanleihe (WKN: A1ZAEM / ISIN DE000A1ZAEM0), die Rena Lange erst 2013 platziert hatte. Die Anleihe hat eine Laufzeit bis 2017 und ist mit 8 Prozent p.a. verzinst. Ursprünglich sollte das Emissionsvolumen 10 Millionen Euro betragen. Tatsächlich wurden aber nur rund 5,4 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt.

Das Unternehmen teilte mit, dass das Insolvenzverfahren über die Rena Lange Holding in Eigenverwaltung geführt werden soll. In Kürze solle ein Sachwalter bzw. Insolvenzverwalter bestellt werden, um die Fortführung des operativen Geschäfts zu gewährleisten. Weitere Informationen zum Fortgang hat das Unternehmen noch nicht mitgeteilt.

Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für Mittelstandsanleihen bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg: „Sollte ein Sanierungskonzept für die Rena Lange Holding erstellt werden, müssen die Anleihe-Gläubiger aber davon ausgehen, dass sie ihren Teil zur Sanierung beitragen sollen. Es wäre nicht erstaunlich, wenn sie zur Stundung oder Kürzung der Zinsen, einer Laufzeitverlängerung oder ähnlichem aufgefordert werden.“ Allerdings zeige auch die Erfahrung, dass durch derartige Maßnahmen, der mittel- oder langfristige Erhalt eines Unternehmens nicht automatisch gesichert sei. „Gerade im Segment der Mittelstandsanleihen gab es in der jüngeren Vergangenheit häufiger Ausfälle. Daher sollten sich die Anleger rechtzeitig anwaltlichen Rat holen, um mögliche finanzielle Verluste abzuwenden“, so Rechtsanwalt Diler. In Betracht kämen beispielsweise auch Schadensersatzforderungen wegen einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Unternehmensanleihen: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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MS Deutschland: Weltreise abgesagt

Die MS Deutschland legt am 18. Dezember nicht zu ihrer geplanten Weltreise ab. Die Reise wurde abgesagt, da sich noch kein geeigneter Investor gefunden habe, teilte der vorläufige Insolvenzverwalter am 27. November mit. Zwei geplante Kurzreisen waren zuvor schon abgesagt worden.
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Mehrere Investoren sind offenbar an einem Kauf der MS Deutschland und der Reederei Peter Deilmann interessiert. Das teilt der Insolvenzverwalter am 17. November mit. Verhandlungen würden demnächst aufgenommen. Ziel sei, ein möglichst hoher Kaufpreis und der Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze.
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Die Forderungen der Genussrechte-Inhaber der insolventen Future Business KG aA (FuBus) werden im Insolvenzverfahren doch nicht als nachrangig behandelt. Das teilte Insolvenzverwalter Dr. Kübler jetzt mit. Damit steigt die Hoffnung der Genussrechte-Gläubiger, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren doch berücksichtigt werden.

Der Insolvenzverwalter stützt sich bei seinen Aussagen auf ein Gutachten, dass die Genussrechte doch nicht als nachranging anzusehen sind. Bislang mussten die Genussrechte-Gläubiger davon ausgehen, dass sie im Insolvenzverfahren komplett leer ausgehen werden, da ihre Forderungen nachrangig behandelt werden. Am 8. Oktober findet nun in der Messe Dresden eine Gläubigerversammlung speziell für die Genussrechte-Inhaber statt. Die Forderungen zur Insolvenztabelle können erst nach diesem Termin angemeldet werden.

Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für Anlegerschutz der Bremer Kanzlei Sommerberg: „Für die betroffenen Genussrechte-Inhaber ist das natürlich eine gute Nachricht. Allerdings ist noch völlig offen, wie hoch die Insolvenzquote tatsächlich ausfallen wird. Leider müssen die betroffenen Anleger, auch der Orderschuldverschreibungen oder nachrangigen Darlehen, nach wie vor mit Verlusten rechnen.“

Daher rät der erfahrene Rechtsanwalt den geschädigten FuBus-Anlegern, zweigleisig zu fahren und sowohl die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden als auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. „Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Ein weiterer Ansatzpunkt kann die Prospekthaftung sein, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt bereits unvollständig, falsch oder zumindest irreführend gewesen sind“, so Rechtsanwalt Diler.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt bereits bundesweit zahlreiche geschädigte Anleger der Infinus / Future Business-Gruppe und ist damit befasst, die Verantwortlichen in Regress zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich auch der Interessengemeinschaft anschließen.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Infinus und Future Business: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen Verluste von rund 80 Prozent

Eine Insolvenzquote von rund 20 Prozent und eine erste Teilausschüttung in 2015 stellte Insolvenzverwalter Bruno Kübler den geschädigten Anlegern bei der Gläubigerversammlung der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA am 18. Dezember in Dresden in Aussicht.
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Taschenrechner

Future Business KGaA (FuBus): Forderungen können bis zum 2. Dezember beim Insolvenzverwalter angemeldet werden

Anleger der insolventen Future Business KGaA haben länger Zeit, um ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter einzureichen. Das Amtsgericht Dresden hat die Frist bis zum 2. Dezember 2014 verlängert. Darüber hinaus wurde auch die Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.
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Future Business (FuBus): Genussrechte im Insolvenzverfahren keine nachrangigen Forderungen

Die Inhaber der Future Business KGaA (FuBus)-Genussrechte dürfen darauf hoffen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Wie der Insolvenzverwalter Bruno Kübler am 8. Oktober bei der Gläubigerversammlung in Dresden mitteilte, sehe er die Genussrechte nicht als nachrangig an und stützt sich dabei auf ein entsprechendes Gutachten.
Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

Allianz Flexi Immo: Chancen auf Schadensersatz gestiegen

Dachfonds wie der Allianz Flexi Immo wurden von der Krise der offenen Immobilienfonds nicht verschont und gerieten ebenfalls in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten. So werden inzwischen alle offenen Immobilienfonds, in die der Dachfonds Allianz Flexi Immo investierte, abgewickelt.

Der Allianz Flexi Immo selbst hat die Rücknahme der Anteilsscheine ebenfalls seit April 2012 ausgesetzt und geschlossen. „Unter den gegebenen Umständen ist eine Wiedereröffnung nicht unbedingt wahrscheinlicher geworden“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für offene Immobilienfonds bei der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Die betroffenen Anleger müssen aber nicht die Entscheidung abwarten, ob es zu einer Wiedereröffnung des Allianz Flexi Immo kommt oder nicht. Sie können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen lassen. Diese können sich beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden. Dazu gehören beispielsweise Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen bzw. Leerstände oder Wechselkursverluste. Und bei offenen Immobilienfonds auch besonders die Aussetzung der Anteilsrücknahme, so dass die Anleger nicht mehr jederzeit über ihr investiertes Geld frei verfügen können.

Nachdem lange Zeit umstritten war, ob die Banken über dieses Schließungsrisiko aufklären müssen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) für klare Verhältnisse gesorgt. Rechtsanwalt Diler: „Der BGH hat entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko aufklären müssen. Und zwar ungefragt und unabhängig davon, ob die Schließung bereits absehbar war oder nicht. Ansonsten machen sie sich schadensersatzpflichtig.“

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Diler müsste sich die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH zu offenen Immobilienfonds auch analog zu Dachfonds, die überwiegend in offene Immobilienfonds investieren, anwenden lassen. „Da auch Dachfonds wie der Allianz Flexi Immo  die Anteilsrücknahme aussetzen können und wesentlich von der Entwicklung der Zielfonds abhängig sind, bestehen auch die gleichen Risiken. Sollte die vermittelnde Bank also nicht über das Schließungsrisiko aufgeklärt haben, bestehen gute Chancen Schadensersatz durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Diler.

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UniImmo Global Immobilienfonds geschlossen – Anleger fürchten Verlust – Jetzt Schadensersatz prüfen!

Der Immobilienfonds UniImmo Global ist geschlossen. Mehrere Tausend Anleger können deswegen ihre Fondsanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten keine Auszahlung mehr.

Die zur Volksbanken / Raiffeisenbanken-Gruppe gehörende Verwaltungsgesellschaft Union Investment begründete die Schließung damit, dass sich ein großer Teil der Fondsimmobilien in Japan befinden. Deren Wert lässt sich wegen der radioaktiven Strahlengefahr zurzeit nicht mehr ermitteln. Viele Anleger fürchten jetzt erhebliche dauerhafte Geldverluste. Betroffen sind Bankkunden, darunter ahnungslose Kleinsparer, die auf Empfehlung ihrer Finanzberater den Fonds als angeblich solide und sichere Geldanlage gekauft haben. Anstelle einer Aufklärung über das Verlustrisiko hieß es teilweise sogar, der Fonds sei „mündelsicher“ oder eine „gute Alternative zum Festgeld“.

Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt Thomas Diler von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Sommerberg, die bereits mehrere Hundert Immobilienfondsanleger betreut. Anleger wollen aussteigen, bevor größere Verluste eintreten: „Wir erhalten momentan Anfragen von Anlegern, die ihr Geld möglichst sofort aus dem Krisenfonds UniImmo Global abziehen wollen„, schildert Thomas Diler die Situation. Er empfiehlt den Anlegern, fachkundig prüfen zu lassen, ob sie eine Schadensregulierung anmelden können. Ein Schadensersatzanspruch kann wegen fehlerhafter Anlageberatung der Bank in Betracht kommen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen muss dann die beratende Bank die Fondsanteile zurücknehmen und dem Kunden den vollen Kaufpreis erstatten. „Diese Möglichkeit checken wir für unsere Mandanten. Außerdem prüfen wir, ob der Fondsprospekt fehlerhaft ist und ob sich daraus Rückabwicklungsmöglichkeiten für die Anleger ergeben können„, so Anwalt Diler.

Kontakt und kostenfreie anwaltliche Erstberatung (bundesweit) für UniImmo Global Fondsanleger

Sommerberg – Kanzlei für Kapitalanleger (Beratungstelefon: 0421 – 3016790), Ansprechpartner Herr Diler

 


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MPC Santa P-Schiffe 2: Santa Pamina im vorläufigen Insolvenzverfahren

Über die Gesellschaft der Santa Pamina aus dem Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 wurde am Amtsgericht Niebüll das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IN 97/14). „Damit steht schon das dritte der insgesamt vier Schiffe, in die der Dachfonds investiert, vor dem Aus. Für die Anleger kann das hohe finanzielle Verluste bedeuten“, befürchtet Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für geschlossene Fondsbeteiligungen bei der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Denn schon im vergangenen Jahr musste für die Gesellschaften der Santa Petrissa und Santa Pelagia Insolvenzantrag gestellt werden. Nun kann nur noch die Santa Placida Renditen für die Anleger „einfahren“. „Ob das reicht, um die Wirtschaftlichkeit des Fonds aufrecht zu erhalten, kann allerdings bezweifelt werden“, so Rechtsanwalt Diler. Betroffenen Anlegern empfiehlt er daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

Die Chancen auf Schadensersatz beurteilt der erfahrene Rechtsanwalt durchaus positiv. Grund: Bei der Vermittlung von Schiffsfonds sei es häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Dabei seien Schiffsfonds häufig als sichere und zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage empfohlen worden. „Die Risiken sind dabei einfach unter den Tisch gefallen. Die Realität zeigt aber, dass Schiffsfonds beträchtlichen Risiken ausgesetzt sind, über die die Anleger im Beratungsgespräch ausführlich informiert werden müssen.“ Zu diesen Risiken zählen beispielsweise die schwankenden Einnahmen in Folge sinkender Charterraten oder die langen Laufzeiten. „Die prospektierten Ausschüttungen bleiben aus aber die Anleger haben kaum eine Möglichkeit, sich wieder von ihrer Kapitalanlage zu trennen. So etwas kann keine sichere Kapitalanlage sein“, betont Diler.

Außerdem hätten die Banken auch oft ihre Vermittlungsprovisionen verschwiegen. Doch diese so genannten Kick-Backs können als Weichkostenanteil zum einen die Wirtschaftlichkeit eines Fonds belasten und zum anderen auch das Provisionsinteresse der vermittelnden Bank dokumentieren. „Daher hat der BGH ganz im Sinne der Anlegerschutzes entschieden, dass diese Rückvergütungen offen gelegt werden müssen.“

Liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Lebensversicherung widerrufen – Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) trifft auch Altkunden

Im Sommer ist das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten. Davon sind nicht nur Kunden betroffen, die neue Lebensversicherungspolicen abschließen, sondern auch Altkunden müssen mit Einschnitten rechnen.

Rechtsanwalt Thomas Diler, Ansprechpartner für den Widerruf von Lebensversicherungen bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg, erklärt: „Unter der aktuellen Niedrigzinsphase haben auch viele Versicherer zu leiden. Das Lebensversicherungsreformgesetz soll die Versicherer stützen. Leider geschieht das auch auf dem Rücken von Altkunden.“

Das  LVRG beinhaltet nicht nur, dass der Garantiezins für Neukunden ab 2015 abgesenkt wird, sondern gibt den Versicherern auch die Möglichkeit, den Kundenanteil an den Bewertungsreserven zu kürzen oder sogar ganz entfallen zu lassen. „Davon sind dann auch die  Altkunden betroffen. Sie erhalten möglicherweise weniger Geld aus ihrer Lebensversicherung als angenommen. Das kann die individuelle Finanzplanung gehörig über den Haufen werfen“, sagt Rechtsanwalt Diler.

Die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung ist allerdings kaum eine Alternative, da der Rückkaufswert in der Regel sehr niedrig ist, so dass der Versicherungsnehmer hohe finanzielle Verluste hinnehmen muss. Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann aber der Widerruf der Lebensversicherung sein. Denn der Bundesgerichtshof hat am 7. Mai 2014 entschieden (IV ZR 76/11), dass die Lebensversicherungspolice auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.

Die Karlsruher Richter erklärten einen Passus, der häufig bei Policen, die zwischen 1994 und 2007 angewandt wurde, für ungültig. Diese Klausel besagte, dass spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie die Lebensversicherung nicht mehr widerrufen werden könne. Dies verstoße jedoch gegen europäisches Recht.

Dementsprechend haben jetzt viele Versicherungsnehmer gute Aussichten, ihre Lebensversicherung rückabzuwickeln und die gezahlten Prämien fast vollständig zurück zu bekommen. Rechtsanwalt Diler: „Natürlich muss in jedem Fall individuell geprüft werden, ob die Lebensversicherung widerrufen werden kann.“

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für den Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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