Sommerberg Anlegerrecht - Anlegerbetrug

Infinus-Skandal: Future Busi­ness und Pro­sa­vus in Insol­venz. Rück­ge­win­nungs­hilfe zuguns­ten der Anle­ger

Hier finden Interessierte einen Überblick über bisherige Entwicklungen:

1) Die Interessensgemeinschaft für die Betroffenen: Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg setzt sich für die Interessen der Kunden bei der Infinus – Firmengruppe ein. Anleger können sich unverändert an uns wenden, sagt Thomas Diler, der Geschädigten-Vertreter bei der Kanzlei Sommerberg. Telefon für Anleger (deutschlandweit): 0421−301679−0.

2) Schnelle Hilfe – Sonderdezernat eingerichtet: Wegen der vielen Anfragen haben wir ein Sonderdezernat „Anlegerhilfe Schadensfall Infinus“ eingerichtet. Unseren Mandanten steht damit ein schlagkräftiges Team zur Verfügung, um eine schnelle Sachbearbeitung zu gewährleisten mit dem gemeinsamen Ziel, eine Geldrückgewinnung zu erreichen.

3) Falschdarstellungen mit System? Zahlreiche vertragsinterne Unterlagen ausgewertet: Die Anwälte der Kanzlei Sommerberg haben mittlerweile zahlreiche Vertragsunterlagen und Angaben der betroffenen Anleger ausgewertet. Demnach wurde die Vermögens- und Ertragslage der Emittenten sehr positiv dargestellt. Wenn sich nun die Beschuldigung der Staatsanwaltschaft als richtig herausstellt, wonach die Geschäftszahlen frisiert und manipuliert worden sind, dann handelt es sich hier um eine schwere Irreführung zulasten der betroffenen Anleger.

4) In Wahrheit hochriskante Schuldverschreibungen als angeblich „sichere“ Anlage zur Altersvorsorge verkauft! Viele Anleger berichten uns, dass ihnen die Schuldverschreibungen der Future Business als angeblich wertsolides Investment empfohlen worden sind. Oft wurden diese Papiere als vermeintlich geeignete Geldanlage zur Altersvorsorge verkauft. Teils hat man unseren Mandanten sogar empfohlen eine bestehende Lebensversicherung zu verkaufen, um mit dem Veräußerungserlös dann die Orderschuldverschreibungen der Future Business zu erwerben, erklärt Anwalt Diler.

5) Dies ist eine klare Beratungspflichtverletzung, die wir hier in etlichen Fällen feststellen. Die Papiere sind tatsächlich riskant und es bestand schon immer ein Totalverlustrisiko für das angelegte Geld. Die Orderschuldverschreibungen hätten den Anlegern daher weder als „sicher“ noch als geeignete Geldanlage zur Altersvorsorge verkauft werden dürfen. Allein wegen dieser Falschauskünfte und Fehlinformationen ergibt sich dann ein Regressanspruch.

6) Infinus AG haftet: Da die Infinus AG als sogenanntes Haftungsdach fungiert, haftet sie grundsätzlich für Falschberatungen und Aufklärungspflichtverletzungen der für sie tätigen Anlageberater. Die Infinus AG verfügt über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der Allianz.

7) Future Business und Prosavus in Insolvenz: Über die Vermögen der Future Business KG aA und der Prosavus AG wurde jeweils mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 14. November 2013 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Es liegt folglich eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften vor. Es befinden sich noch weitere Firmen der Infinus – Gruppe in Insolvenz. Die Insolvenzverwalter haben im Sinne der Gläubiger (also der betroffenen Anleger) die Vermögenswerte zu sichern.

8) Rückgewinnungshilfe zugunsten der mutmaßlichen Betrugsopfer: Die Staatsanwaltschaft Dresden führt neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung auch ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff. Strafprozessordnung umfangreiche Vermögenswerte bei verschiedenen zur Infinus-Firmengruppe gehörenden Unternehmen sowie bei mehreren Beschuldigten vorläufig gesichert. Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, zugunsten der Opfer einer Straftat die Voraussetzungen für eine zumindest teilweise finanzielle Entschädigung zu schaffen.

Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte selbst aktiv wird, so der Hinweis der Staatsanwaltschaft. Anwalt Diler: Wir sind hier für unsere Mandanten bereits aktiv. Dazu zählt unter anderem auch der Kontakt zur Staatsanwaltschaft. Wir bleiben weiter am Ball!


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Nachfolgend einige Auszüge des Handelsblatt-Berichts:

Oft wurden solche Fondsanteile im grauen Kapitalmarkt von Banken verkauft. Wenn etwas schief läuft, stehen die Berater der Banken daher sofort im Kreuzfeuer. Anleger wollen ihr Geld zurück – und immer öfter landen solche Auseinandersetzungen vor Gericht. Das ist für alle Beteiligten ein zweifelhaftes Vergnügen, denn in der Regel entwickelt sich ein zähes Ringen.

Das Problem aus der Sicht der Anwälte: Nicht nur zweifelhafte Verkäufer wurden durch die hohen Provisionen auf dem unregulierten Markt für Unternehmensbeteiligungen angelockt. Auch viele Banken packte die Gier. Graumarktprodukte seien daher selbst Kleinsparern verkauft worden, sagt etwa der Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg in Bremen.“

Anwälte warnen: „Leider steigt unserer Erfahrung nach mit zunehmender Provision an die Bank auch das Risiko des vermittelten Produktes. Je höher das Risiko und windiger das Finanzprodukt, desto höher die Provision an die Vermittler“, sagt Diler. Er und seine Kollegen stellen fest, dass für Schiffsfonds regelmäßig Provisionen von rund zehn Prozent oder mehr an die Beraterbanken zurückfließen.

 


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Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg im Gespräch mit dem MDR (Mitteldeutscher Rundfunk): Schadensersatz für die Anleger bei falschen Prospektangaben.

In der gestrigen Radio-Ausgabe des MDR erläuterte Herr Diler, welche Möglichkeiten die betroffenen Anleger der Infinus – Gruppe haben. Nachfolgend Auszüge aus dem Bericht:

Nach der Razzia bei der Infinus-Gruppe sorgen sich viele Anleger um ihr Geld. Der Dresdner Finanzdienstleister hatte sogenannte Orderschuldverschreibungen herausgegeben und dafür hohe Zinsen versprochen. Sind die Investitionen womöglich verloren oder gibt es alles zurück? Die Bremer Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg will für Betroffene solche Fragen klären. Bei Rechtsanwalt Thomas Diler haben sich bereits zahlreiche Anleger gemeldet: „Es ist tatsächlich so, dass der Großteil davon, ich würde mal sagen 80 Prozent, aus dem ostdeutschen Raum stammen. Das beginnt beim Kleinsparer, das heißt wir sprechen hier über 5.000 Euro. Aber wir haben hier tatsächlich auch Anleger, die sechsstellige Beträge investiert haben. Das variiert.“

Täuschungsversuch im Verkaufsprospekt?

Auch andere Anwälte bieten im Internet Rat für Infinus-Anleger an. Die Zahl womöglich Geschädigter ist groß. Es soll sich um bundesweit 25.000 Betroffene handeln. Laut Dresdner Staatsanwaltschaft hatten sie insgesamt 400 Millionen Euro in Papiere der Infinus-Gruppe investiert. Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass sie durch geschönte Verkaufsprospekte zum Kauf verleitet wurden. Aus diesem Grund sieht sich auch Anlegeranwalt Diler die Unterlagen genau an. „Die Herausgeber der Orderschuldverschreibung sind verpflichtet, einen Verkaufsprospekt zu erstellen. Dieser Verkaufsprospekt ist eine wichtige Grundlage für die Anlageentscheidung des Anlegers. Nach der geltenden Rechtslage muss der Prospekt ein zutreffendes Bild über das Kapitalanlageprodukt machen“, erklärt Diler im Gespräch mit MDR INFO. „Wenn es hier aber wesentliche Fehler gibt, etwa weil Zahlen geschönt wurden, dann kommt für die Anleger ein Schadenersatzanspruch wegen eines solchen Prospektfehlers in Betracht.“


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Kanz­lei Som­mer­berg gewinnt erneut gegen Com­merz­bank

Bankkunde bekommt sein angelegtes Geld in Höhe 31.500 Euro zurück. Empfohlener Fonds (Conti Beteiligungsfonds X Vario) war nicht zur Altersvorsorge geeignet.

Das Landgericht Itzehoe hat aufgrund einer von der Anlegerkanzlei Sommerberg erhobenen Klage mit Urteil vom 17. September 2013 (Aktenzeichen 7 O 275/12) die Commerzbank zur Rückabwicklung eines Fondsanteilserwerbes verurteilt.

Wir haben für unseren Mandanten gegen die Commerzbank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Schiffsfonds geltend gemacht, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Auf Empfehlung der Commerzbank erwarb der Anleger im Jahr 2008 für einen Betrag von 30.000 Euro sowie eines zusätzlich zu zahlenden Agio von 1.500 Euro eine Beteiligung an dem Schiffsfonds Conti Beteiligungsfonds X Vario. Erst später hat der Anleger dann von den hohen Risiken dieses Fonds erfahren.

Wir haben daraufhin für unseren Mandanten als Schadensersatz eine Rückabwicklung des Fondserwerbes gefordert und dies mit einer Verletzung von Beratungspflichten begründet, berichtet Anwalt Krajewski weiter.

Das Gericht folgte dieser Argumentation: Die Commerzbank wurde verurteilt, an den Anleger den eingesetzten Geldbetrag von insgesamt 31.500 Euro vollständig zurückzuzahlen. Außerdem hat die Bank ihrem Kunden den Zinsschaden und seine Anwaltskosten zu erstatten. Im Gegenzug dafür hat der Kunde seine Fondsbeteiligung an die Bank abzugeben.

Das Landgericht Itzehoe begründete seine Entscheidung damit, dass die Bank den Kunden pflichtwidrig falsch beraten hat und ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet ist. Schließlich war dem betroffenen Beratungskunden die Sicherheit seiner Geldanlage wichtig und er wollte weder Risiken noch Verluste eingehen. Dies hat zur Überzeugung des Gerichts auch der als Zeuge vernommene Bankmitarbeiter bestätigt, indem er glaubhaft bekundete, dass der Bankkunde einen langfristigen Kapitalerhalt erzielen wollte zwecks Altersvorsorge.

Anwalt Krajewski: In einem solchen Fall hätte die Bank aber den empfohlenen Fonds nicht empfehlen, sondern davon sogar abraten müssen. Denn es handelt sich bei der Fondsbeteiligung um eine unternehmerische Beteiligung, die die Gefahr des Verlustes des Anlegergeldes birgt. Folgerichtig wurde unserem Mandanten daher der Schadensersatz zugesprochen.

Verfahren LG Itzehoe, Urteil 17. September 2013, Aktenzeichen 7 O 275/12


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CONTI Beteiligungsfonds: Positives Urteil des OLG Celle – Schadensersatz für Schiffsfondsanlegerin

Auch in zweiter Instanz wurde die Commerzbank AG zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg LLP.
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Infi­nus Gruppe aus Dres­den: Vor­wurf des Betru­ges und der Schä­di­gung von Anle­gern und Inves­to­ren

Polizei und Staatsanwaltschaft haben heute Büroräume der Infinus Gruppe durchsucht.

Dies räumt die Infinus AG auf ihrer Internetseite ein und erklärt, Grund für diese Maßnahme ist der „Vorwurf des Betruges und der Schädigung von Anlegern und Investoren“. Die Dresdner Infinus Gruppe wehrt sich gegen diese Vorwürfe der Staatsanwaltschaft und bezeichnet sie als haltlos.

Anleger besorgt – Geld weg?

Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Bei uns haben sich angesichts dieser Meldungen zahlreiche besorgte Anleger gemeldet, die ihr Geld bei der Infinus bzw. Future Business angelegt haben. Die Anleger fürchten um einen Verlust ihres investierten Geldes.“

Schadensregulierung möglich bei Aufklärungspflichtverletzung

Gesellschaften aus dem Kreis der Infinus Gruppe und der Future Business haben zumeist Orderschuldverschreibungen ausgegeben, in die Anleger ihr Geld investieren konnten.

Wenn die Anleger diese Papiere durch einen Vermittler erworben haben, jedoch nicht über die hohen Risiken für ihr Geld aufgeklärt worden sind, kommt ein Schadensregulierungsanspruch für die Anleger in Betracht. Es handelt sich bei diesen Schuldverschreibungen tatsächlich um riskante Geldanlagen ohne Einlagensicherungsschutz.

„Mehrere Erwerber der Schuldverschreibungen haben uns bereits geschildert, dass ihnen die Papiere von Vermittlern als angeblich sichere Geldanlage und ohne Risiken, dafür aber mit guter Rendite verkauft worden seien. Dies ist eine Aufklärungspflichtverletzung, so dass dann bei bestimmten Bedingungen die Anleger eine Schadensregulierung in Form einer faktischen Rückabwicklung des Kaufs der Orderschuldverschreibungen geltend machen können“, sagt Anwalt Diler. Hier prüft das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg in jedem Einzelfall, wie die Anleger handeln können.

Anwalt: Interessensgemeinschaft geplant, Anmeldung Telefon 0421-3016790

„Wir werden nun im Sinne der Anleger aktiv werden und eine Interessensgemeinschaft organisieren, die entsprechend handeln soll, um darauf hinzuwirken, dass die im Raume stehenden Vorwürfe aufgeklärt werden“, sagt Anwalt Diler. Dies soll durch eine Gläubigerversammlung der Schuldrechtsinhaber erfolgen. Dafür werden Mehrheiten benötigt, so dass sich weitere Anleger hier gerne dem Vorhaben anschließen können. Die Gläubigerversammlung soll eine Sonderprüfung beschließen, mittels derer die Vorwürfe und die Verantwortlichkeiten geklärt werden sollen.

Falls Sie Fragen haben, rufen Sie einfach unverbindlich die Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg an, Telefon: 0421-3016790 (Beratung für Kapitalanleger bundesweit)


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Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de

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Land­ge­richt Frank­furt: Anle­ger erhält Scha­dens­er­satz von 10.000 Euro wegen Immo­bi­li­en­fonds SEB ImmoIn­vest

Klage der Kanzlei Sommerberg für geschädigten Fondsanleger wegen Aufklärungspflichtverletzung hat Erfolg.

Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2013 hat das Landgericht Frankfurt Main die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) verurteilt, an einen Beratungskunden 10.000 Euro zu zahlen gegen Übertragung von Anteilen am Immobilienfonds SEB ImmoInvest. Weiter erhält der Anleger seinen Zinsschaden ersetzt sowie die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen.

Dem Anleger erwarb im Dezember 2010 aufgrund der Vermittlung der DVAG für einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro Anteile am Immobilienfonds SEB ImmoInvest. Im Mai 2010, also nur wenige Monate zuvor, erklärte die Fondsverwaltung die Aussetzung der Anteilsrücknahme. Während dieser sogenannten Fondsschließung können die Anleger nicht auf ihr anteilig eingesetztes Kapital zugreifen. Grund für den Auszahlungsstopp: Der Fonds verfügt nicht über genug freie Liquidität, um ausstiegswillige Anleger auszahlen zu können.

Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Der betroffene Anleger hat sich an uns gewandt, nachdem er erst nachträglich im Jahr 2012 von dieser Problemsituation erfahren hat. Wir haben für unseren Mandanten daraufhin eine faktische Fondsrückabwicklung geltend gemacht und dies mit einer Aufklärungspflichtverletzung begründet. Unserer Ansicht nach hätte über das Schließungsrisiko unbedingt informiert werden müssen. Wir haben daher Klage erhoben.“

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Versäumnisurteil vom 14. Oktober 2013 (Aktenzeichen 2-05 O 306/13) der Klage stattgegeben, weil sich die beklagte Finanzvertriebsgesellschaft nicht verteidigt hat. Hinweis: Die Finanzvertriebsgesellschaft hat die Möglichkeit Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen.


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Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de

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Neues BGH-Urteil wird vielen geschädigten Anlegern eine einfachere Rückabwicklung ihrer gescheiterten Geldanlage ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. September 2013 (Aktenzeichen XI ZR 204/12) entschieden, dass eine beratende Bank, die als Kaufkommissionärin dem Kunden für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären hat. Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz von seiner Bank verlangen.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg erläutert das Urteil:

Die Feststellungen des BGH bedeuten eine Stärkung der Rechte der Bankkunden.

Viele Anleger werden nach Meinung von Anwalt Krajewski wegen dieser ihnen verheimlichten Vertriebsvergütungen der Wertpapieremittenten an die Bank eine Schadensregulierung in Form der Rückabwicklung ihres getätigten Fehlinvestments geltend machen können.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat eine Klägerin von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht einer GmbH Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten verlangt.

Der Ehemann der Klägerin war Geschäftsführer einer GmbH und nahm seit 1997 regelmäßig Wertpapierdienstleistungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Anspruch. Nach telefonischer Beratung eines Mitarbeiters der Bank erwarb er am 14. Februar 2007 für die GmbH 2700 Stück bestimmter Zertifikate zum Gesamtpreis von 279.013,52 Euro.

In einer „Wertpapierabrechnung Kommissionsgeschäft: Kauf“ vom 14. Februar 2007 stellte die Bank der GmbH einen Kurswert von 277.074 Euro und – vereinbarungsgemäß – eine 0,7%ige Provision von 1.939,52 Euro in Rechnung. Außerdem erhielt die Beklagte von der Emittentin eine im Verkaufsprospekt als „Übernahme- und/oder Platzierungsprovision“ ausgewiesene Vertriebsvergütung von 3% auf den Ausgabepreis, die sie dem Geschäftsführer der GmbH nicht offenbarte. Die GmbH veräußerte die Zertifikate am 16. Oktober 2008 für 116.091,79 Euro. Ihre Schadensersatzforderung hat die GmbH dann an die Klägerin abgetreten.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen Kauf- und Verkaufspreis in Höhe von 162.921,73 Euro zuzüglich Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

Der mit der Sache befasste 11. Zivilsenat des BGH hat in letzter Instanz erkannt, dass die beklagte Bank ihre Pflichten aus dem geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat und hat dazu die bislang von ihm offengelassene Frage bejaht, ob im Falle der Vereinbarung eines Kommissionsgeschäfts mit dem Kunden eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine unmittelbar vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene und der Bank im Zeitpunkt der Beratung bereits dem Grunde nach bekannte Provision besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Provision an die Bank zahlt.

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Der BGH sieht einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, wenn die als Kaufkommissionärin des Kunden auftretende Bank von diesem eine Provision für sich vereinnahmt und gleichzeitig von der Emittentin des empfohlenen Produkts eine Vertriebsvergütung erhält.

Im Rahmen der Anlageberatung hätte der Kunde hierüber folglich aufgeklärt werden müssen. Unterbleibt hingegen diese Aufklärung liegt eine grundsätzlich schadensersatzpflichtige Verletzung des Beratungsvertrages vor.

 


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Bildnachweis: Fontanis / fotolia.de