Sommerberg Anlegerrecht - Kurssturz

Ver­dacht des Anle­ger­be­trugs: Erste Ver­ur­tei­lung der S & K Real Estate

Landgericht Frankfurt spricht Mandantin der Kanzlei Sommerberg Zahlungsanspruch von über 14.000 Euro zu.

Mit der heute zugegangenen Entscheidung hat das Landgericht in der Bankenmetropole Frankfurt am Main die S & K Real Estate Value GmbH zur Zahlung verurteilt. Diese Gesellschaft gehört zur S&K-Unternehmensgruppe. S&K-Verantwortlichen wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mittels der S&K-Firmen Anleger betrogen und Anlegergelder veruntreut zu haben. Die S&K-Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller sitzen bereits in Untersuchungshaft.

Wir vertreten eine Vielzahl von privaten Anlegern, die ihre Lebensversicherungen an S&K-Firmen verkauft haben. Den Kaufpreis wollte S&K erst später zahlen. Ein häufiges Modell bestand darin, den von der Versicherungsgesellschaft für die Rückgabe der Lebensversicherung kassierten Rückkaufswert in doppelter Höhe den Kunden als Kaufpreis zu versprechen, jedoch erst nach Ablauf von mehreren Jahren.

„Unsere Mandanten vertrauten diesen Versprechen und sitzen nun auf offenen Forderungen. Ihre Lebensversicherung ist an S&K übertragen, aber den Kaufpreis dafür haben sie bisher nicht erhalten“, erklärt André Krajewski, Anlegeranwalt bei der Kanzlei Sommerberg.

Die Kanzlei Sommerberg hat daher Zahlungsklagen gegen S&K eingereicht. In einem ersten Fall wurde der Klage nun stattgegeben. Verbraucheranwalt Krajewski: „Das Landgericht Frankfurt am Main sprach unserer Mandantin eine sofortige Zahlung des ihr versprochenen Kaufpreises für die Lebensversicherung zu. Das Gericht ist unserer Argumentation vollständig gefolgt.“

Die Klagen haben die Sommerberg-Anwälte damit begründet, dass die S&K-Firmen nicht über die notwendige Banklizenz verfügten, um das Geschäftsmodell mit dem Lebensversicherungshandel betreiben zu dürfen. Es liegt ein Verstoß gegen § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) vor. Anwalt Krajewski erläutert: „Hätten unsere Mandanten davon Kenntnis gehabt, dass S&K mit dem Ankauf der Lebensversicherungen verbotene Bankgeschäfte betreibt, hätten sie niemals ihre Lebensversicherungen an S&K verkauft.“ In dieser Situation besteht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


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Anle­ge­rin erhält umfas­sen­den Scha­dens­er­satz wegen Fehl­an­lage in Schiffs­fonds

Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.

Eine Stadtsparkasse aus Nordrhein-Westfalen hat die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Kundin nicht über Provisionen aufgeklärt, die an die Stadtsparkasse für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen gezahlt wurden. Aus diesem Grund hat das Landgericht Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4 O 103/12) der Anlegerin Schadensersatz von über 58.000 Euro zugesprochen.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass Anleger eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen erreichen können, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen.

Zur Sache: Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 nach mündlicher Beratung durch Mitarbeiter der Stadtsparkasse, bei der sie Kundin ist, eine Beteiligung an einem Schiffsfonds mit einer Einlage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Performer und DS Power). Ebenfalls aufgrund der Empfehlung ihrer Stadtsparkasse beteiligte sich die Klägerin mit weiteren 20.000 Euro an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds (HSC Optivita UK II).

Die Anteile an beiden Fonds sind hochriskante Unternehmensbeteiligungen. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres eingelegten Geldes. Diese Risiken wollte die Klägerin nicht in Kauf nehmen und hat daher eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend gemacht. Zu Recht.

Das Landgericht Kleve hat der von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben und die Stadtparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auch den Zinsschaden erhält die Anlegerin ersetzt. Im Gegenzug hat die Anlegerin ihre Fondsanteile an die Stadtsparkasse zu übertragen. Somit kann die Anlegerin faktisch schadensfrei wieder aus den Fonds aussteigen und erhält ihr verloren geglaubtes Geld zurück, erklärt Verbraucheranwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Begründung: Die Kundin wurde nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Stadtsparkasse für die Vermittlung des Schiffsfonds und des Lebensversicherungsfonds erhalten hat.

Das wäre nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aber unbedingt erforderlich gewesen. Die Kreditinstitute haben ihre Kunden nämlich ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhalten, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteressen erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten. Unterbleibt diese Aufklärung kann der Fondsanleger die Rückabwicklung seiner Geldanlage verlangen, so der BGH.

Anwalt Diler merkt an: In sehr vielen Fällen schildern uns betroffene Fondsanleger, dass sie nicht über die Provisionen aufgeklärt worden sind. Dies ist eine regresspflichtige Aufklärungspflichtverletzung und häufig ein guter Ansatzpunkt, um die Rückabwicklung des Fondserwerbes durchzusetzen.

Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger

Hunderte Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.

Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790


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DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Per­for­mer und DS Power: Schiffsfonds in der Krise

Eine von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tre­tene Anle­ge­rin, die sich am DS-Rendite-Fonds Nr. 111 betei­ligt hat, erhält Scha­dens­er­satz wegen unter­las­se­ner Auf­klä­rung über Ver­triebs­pro­vi­sio­nen. Aus die­sem Grund hat das Land­ge­richt Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4103/12) der Anle­ge­rin einen umfas­sen­den Scha­dens­er­satz­an­spruch zuge­spro­chen.

Der Fall zeigt ein­mal mehr, dass Anle­ger von Schiffs­fonds eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gun­gen errei­chen kön­nen, wenn sie ihre Rechte wahr­neh­men.

Zur Sache: Die Klä­ge­rin erwarb im Jahr 2005 nach münd­li­cher Bera­tung durch Mit­ar­bei­ter der Stadt­spar­kasse, bei der sie Kun­din ist, eine Betei­li­gung an einem Schiffs­fonds mit einer Ein­lage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Per­for­mer und DS Power). Eben­falls auf­grund der Emp­feh­lung ihrer Stadt­spar­kasse betei­ligte sich die Klä­ge­rin mit wei­te­ren 20.000 Euro an einem geschlos­se­nen Lebens­ver­si­che­rungs­fonds (HSC Opti­vita UK II).

Die Anteile an bei­den Fonds sind hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen. Für die Anle­ger besteht die Gefahr eines Total­ver­lus­tes ihres ein­ge­leg­ten Gel­des. Diese Risi­ken wollte die Klä­ge­rin nicht in Kauf neh­men und hat daher eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gung gel­tend gemacht. Zu Recht.

Das Land­ge­richt Kleve hat der von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ein­ge­reich­ten Klage statt­ge­ge­ben und die Stadt­par­kasse zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Auch den Zins­scha­den erhält die Anle­ge­rin ersetzt. Im Gegen­zug hat die Anle­ge­rin ihre Fonds­an­teile an die Stadt­spar­kasse zu über­tra­gen. Somit kann die Anle­ge­rin fak­tisch scha­dens­frei wie­der aus den Fonds aus­stei­gen und erhält ihr ver­lo­ren geglaub­tes Geld zurück, erklärt Ver­brau­cher­an­walt Tho­mas Diler von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg.

Begrün­dung: Die Kun­din wurde nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt, die die Stadt­spar­kasse für die Ver­mitt­lung des Schiffs­fonds und des Lebens­ver­si­che­rungs­fonds erhal­ten hat.

Das wäre nach der soge­nann­ten Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) aber unbe­dingt erfor­der­lich gewe­sen. Die Kre­dit­in­sti­tute haben ihre Kun­den näm­lich unge­fragt über Pro­vi­sio­nen auf­zu­klä­ren, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung erhal­ten, damit der Kunde beur­tei­len kann, ob die Anla­ge­emp­feh­lung allein im Kun­den­in­ter­es­sen erfolgt ist, oder im Inter­esse der Bank, mög­lichst hohe Pro­vi­sio­nen zu erhal­ten. Unter­bleibt diese Auf­klä­rung kann der Fonds­an­le­ger die Rück­ab­wick­lung sei­ner Geld­an­lage ver­lan­gen, so der BGH.

Anwalt Diler merkt an: In sehr vie­len Fäl­len schil­dern uns betrof­fene Fonds­an­le­ger, dass sie nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den sind. Dies ist eine regress­pflich­tige Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung und häu­fig ein guter Ansatz­punkt, um die Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes durch­zu­set­zen.

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Landgericht Stuttgart gibt Anlegern Recht. In dem Gerichtsverfahren auf der Seite der Anleger: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg).

Als Interessenvertreter für eine Ex-Aktionärin der APCOA Parking AG ist Rechtsanwalt Hasselbruch mit der Erhöhungsentscheidung des Landgerichts Stuttgart zufrieden. Die Kleinaktionäre erhalten gerichtlich eine Nachzahlung zugesprochen.

Das Spruchgericht hat die vom Großaktionär angebotene Kompensationsleistungen für betroffene außenstehende Aktionäre wegen einer Gewinnabführung für zu niedrig befunden und durch Beschluss erhöht (Landgericht Stuttgart – Az. 32 AktE 17/02 KfH).

Bei der APCOA Parking AG (heute APCOA AG) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften leitet. Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung „APCOA“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrsteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig.

Im Jahr 2000 erwarb die Salamander AG (heute EnBW Immobilien Beteiligungen GmbH) in mehreren Phasen Aktien der APCOA Parking AG und wurde zu deren Großaktionärin. Am 21. Dezember 2001 schloss sie mit der APCOA Parking AG einen Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Salamander AG. Aufgrund dieses Vertrages hatte die APCOA Parking AG ihren gesamten Gewinn an die Großaktionärin abzuführen. Für die (Minderheits-) Aktionäre der APCOA AG sah der Unternehmensvertrag – als Kompensation für den Ausschluss an der Gewinnteilhabe – eine feste Ausgleichszahlung von 5,80 Euro je Stückaktie und eine Barabfindung von 95,50 Euro je Stückaktie vor.

Die Kompensationsleistungen hielt Rechtsanwalt Hasselbruch für zu gering. Er beantragte für eine betroffene Minderheitsaktionärin daher die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Festsetzung einer höheren Ausgleichszahlung und Barabfindung.

Das zuständige Landgericht Stuttgart folgte nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer den Argumenten der Antragsteller. Es stellte fest, dass sowohl die von der Großaktionärin angebotene Ausgleichszahlung als auch die Barabfindung unangemessen niedrig sind. Daher erhöhte es mit Gerichtsbeschluss den Ausgleich auf 6,52 Euro. Die Barabfindung wurde vom Spruchgericht ebenfalls nach oben korrigiert und mit einem Betrag von 106,82 Euro festgesetzt. Dies bedeutet, die betroffenen Ex-APCOA-Minderheitsaktionäre können aufgrund dieses Gerichtsentscheides je Aktie eine Nachzahlung von zusätzlich 11,32 Euro verlangen.

 


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