Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

DS-Rendite-Fonds in Insol­venz: Schiffsfonds in der Krise

Auf Grund gelau­fen – Schiffs­fonds sau­fen rei­hen­weise ab:

Gleich 11 DS-Rendite-Fonds mel­den Insol­venz an!

Meh­rere Tau­send Anle­ger betrof­fen: Die Krise der Schiffs­fonds setzt sich unver­än­dert fort. Jetzt ist es auch zu einer regel­rech­ten Insol­venz­welle bei 11 Schiffs­fonds des Dort­mun­der Emis­si­ons­hau­ses Dr. Peters gekom­men. Kon­kret han­delt es sich um die DS-Rendite-Fonds 36, 41, 43, 45 und 46, 50 und 52, 56 sowie 61 bis 63.

Nach uns vor­lie­gen­den Bekannt­ma­chun­gen hat das Amts­ge­richt Ham­burg über das Ver­mö­gen von ins­ge­samt 11 DS-Rendite-Fonds das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net und jeweils einen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter bestellt. Dies erfolgte mit Gerichts­be­schlüs­sen am 26. Juli sowie 31. Juli 2013“, berich­tet Rechts­an­walt André Krajewski von der Kanz­lei Som­mer­berg.

Insol­venz­an­träge für 11 Schiffs­fonds gestellt

Die Kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt bereits seit meh­re­ren Jah­ren die Rechte von geschä­dig­ten Schiffs­fonds­an­le­gern, dar­un­ter auch Inves­to­ren in ver­schie­dene DS-Rendite-Fonds. „In vie­len Fäl­len stel­len wir fest, dass unsere Man­dan­ten von den Ban­ken oder Bera­tern, die die Fonds emp­foh­len haben, nicht ord­nungs­ge­mäß über die Geld­an­lage auf­ge­klärt wor­den sind. So wur­den etwa wesent­li­che Risi­ken ver­schwie­gen oder als angeb­lich abwe­gig ver­harm­lost“, erläu­tert Anwalt Krajewski.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen han­delt es sich dabei um eine Bera­tungs­pflicht­ver­let­zung und der Anle­ger kann Scha­dens­er­satz gel­tend machen. Der ver­ant­wort­li­che Finanz­ver­trieb hat dem geschä­dig­ten Anle­ger dann im Gegen­zug für seine Fonds­be­tei­li­gung die Ein­lage zu erstat­ten.

3.292 Anle­ger fürch­ten um ihr Geld

Laut Eigen­wer­bung des Emis­si­ons­hau­ses Dr. Peters soll das im Namen der DS-Rendite-Fonds befind­li­che Kür­zel „DS“ für Dyna­mik und Sicher­heit ste­hen. Eine Sicher­heit für ihr Geld gibt es aber nicht, wie die Anle­ger der DS-Rendite-Fonds nun fest­stel­len müs­sen. „Den Anle­gern droht schlimms­ten­falls viel­mehr der Ver­lust ihrer Ein­la­gen“, erläu­tert Ver­brau­cher­an­walt Krajewski die Risi­ken für die betrof­fe­nen Anle­ger.

Der Anle­ger­an­walt hat nach­ge­rech­net: „Bei Zugrun­de­le­gung der vom Emis­si­ons­haus Dr. Peters ver­öf­fent­lich­ten Zah­len haben 3.292 Anle­ger ihr Geld in Kom­man­dit­be­tei­li­gun­gen der Fonds inves­tiert, für die jetzt die Insol­venz bean­tragt wurde.“

Für fol­gende Fonds wur­den Insol­venz­an­träge gestellt:

DS-Rendite-Fonds Nr. 36 MS Cape Byron GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 41 MS Cape Sable GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 43 Cape Natal GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 45 MS Cape Race GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 46 MS Cape Spen­cer GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 50 MT Cape Banks GmbH & Co. Tank­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 52 MS Cape Charles GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 56 MS Cape Camp­bell GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 61 MT Cape Bear GmbH & Co. Tank­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 62 MS Cape Cook GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 63 MS Wehr Mosel GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

 


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Wir konn­ten erneut wegen Falsch­be­ra­tung über eine Schiffs­fonds­be­tei­li­gung Scha­dens­er­satz für einen von uns ver­tre­te­nen Man­dan­ten erstrei­ten, erklärt Rechts­an­walt André Krajewski von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg. Der Wirt­schafts­an­walt wei­ter:

Für einen Ber­li­ner haben wir Klage gegen die Com­merz­bank ein­ge­reicht. Das Land­ge­richt Ber­lin hat der Klage ganz über­wie­gend statt­ge­ge­ben und die Bank zur Zah­lung von über 11.000 Euro an unse­ren Man­dan­ten ver­ur­teilt (Akten­zei­chen 10158/12).

Der Klä­ger ver­langte mit sei­ner Klage von der Com­merz­bank Scha­dens­er­satz aus abge­tre­te­nem Recht sei­ner Ehe­frau wegen einer feh­ler­haf­ten Anla­ge­be­ra­tung über eine Geld­an­lage in einen Schiffs­fonds.

Die Ehe­frau war bereits seit vie­len Jah­ren Kun­din der Bank. Im Jahr 2008 kam es zu min­des­tens einem Bera­tungs­ge­spräch zwi­schen ihr und einem Mit­ar­bei­ter der Com­merz­bank. In dem Gespräch ging es um eine Geld­an­lage in einen bestimm­ten Schiffs­fonds, den CFB-Fonds 167 – Con­tai­ner­rie­sen der Zukunft. Die Bank­kun­din erwarb dar­auf­hin eine Betei­li­gung an die­sem Fonds zum Nenn­be­trag von 16.000 US-Dollar. Ihre For­de­rung wegen einer erst spä­ter bemerk­ten Falsch­be­ra­tung hat die Anle­ge­rin dann an ihren Ehe­gat­ten abge­tre­ten, der diese – mit Erfolg – gericht­lich gel­tend gemacht hat.

Bei dem Fonds han­delt es sich um eine hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gung mit Total­ver­lust­ri­siko.

Scha­dens­er­satz wegen feh­len­der Risi­ko­auf­klä­rung

Das Land­ge­richt Ber­lin hat erkannt, dass die erho­bene Klage über­wie­gend begrün­det ist. Dazu hat es mit dem Urteil fest­ge­stellt, dass die Com­merz­bank die ihr oblie­gende Pflicht schuld­haft ver­letzt hat, die Kun­din ord­nungs­ge­mäß über die Geld­an­lage in den Schiffs­fonds zu bera­ten. Die Anle­ge­rin, so das Gericht wei­ter, wurde näm­lich pflicht­wid­rig jeden­falls nicht über das Wie­der­auf­le­ben der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB auf­ge­klärt. Eine sol­che Auf­klä­rung ist bei der Emp­feh­lung der Betei­li­gung an einem geschlos­se­nen Fonds aber grund­sätz­lich erfor­der­lich, wie bereits der Bun­des­ge­richts­hof zutref­fend erkannt hat (Akten­zei­chen III ZR 203/09).

Keine Risi­ko­auf­klä­rung mit­tels des Pro­spekts

Auch erfolgte nach Auf­fas­sung des Land­ge­richts Ber­lin die Auf­klä­rung nicht mit­tels eines der Anle­ge­rin über­ge­be­nen Pro­spekts.

Mit der Überg­abe eines Pro­spekts kann unter Umstän­den zwar die Pflicht erfüllt wer­den, den Anle­ger vor allem über die Risi­ken auf­zu­klä­ren, wenn der Pro­spekt so recht­zei­tig vor dem Ver­trags­schluss über­ge­ben wird, dass der Anle­ger noch vom Inhalt des Pro­spekts Kennt­nis neh­men kann, so der Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen III ZR 302/07).

Vor­lie­gend hat die Kun­din von der Com­merz­bank den Pro­spekt erhal­ten. Die­ser Pro­spekt stellt auch die Gefahr eines Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung und wei­tere Risi­ken zutref­fend und deut­lich dar. Den­noch hält das Land­ge­richt Ber­lin den Pro­spekt nicht für rele­vant. Das Gericht geht näm­lich davon aus, dass der Pro­spekt der Bank­kun­din erst im Bera­tungs­ge­spräch über­ge­ben wor­den ist und damit nicht mehr recht­zei­tig im Sinne der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes.

Nach durch­ge­führ­ter Beweis­auf­nahme sieht das Gericht die Behaup­tung der Com­merz­bank nicht als erwie­sen an, dass die Bank­kun­din den Pro­spekt zwei Wochen vor Fonds­zeich­nung und folg­lich so recht­zei­tig erhielt, dass sie den Pro­spekt über­haupt noch hätte lesen kön­nen.

Im Ergeb­nis wurde die beklagte Bank zum Scha­dens­er­satz Zug um Zug gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung ver­ur­teilt. Die Gerichts­ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig.

Rechts­tipp: Scha­dens­er­satz bei unter­las­se­ner Auf­klä­rung über Risiko des Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung

Anle­ger­an­walt Krajewski: Unsere Erfah­rung zeigt, dass in sehr vie­len Fäl­len die Ban­ken ihre Kun­den nicht über das Risiko eines Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung auf­ge­klärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatz­punkt, um eine Rück­ab­wick­lung zu for­dern. Es kommt jedoch immer auf die kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­falls an. Dies prü­fen wir für betrof­fene Anle­ger, die nach Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten aus ihrem Schiffs­fonds suchen.

 


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Kanzlei Som­mer­berg erstrei­tet Scha­dens­er­satz wegen Falsch­be­ra­tung über Kapi­tal­an­lage

Schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung über Schiffsfonds (CFB-Fonds 167). Landgericht Berlin verurteilt Commerzbank.

Wir konnten erneut wegen Falschberatung über eine Schiffsfondsbeteiligung Schadensersatz für einen von uns vertretenen Mandanten erstreiten, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Der Wirtschaftsanwalt weiter:

Für einen Berliner haben wir Klage gegen die Commerzbank eingereicht. Das Landgericht Berlin hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Bank zu Zahlung von über 11.000 Euro an unseren Mandanten verurteilt (Aktenzeichen 10 O 158/12).

Der Kläger verlangte mit seiner Klage von der Commerzbank Schadensersatz aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen einer fehlerhaften Anlageberatung über eine Geldanlage in einen Schiffsfonds.

Die Ehefrau war bereits seit vielen Jahren Kundin der Bank. Im Jahr 2008 kam es zu mindestens einem Beratungsgespräch zwischen ihr und einem Mitarbeiter der Commerzbank. In dem Gespräch ging es um eine Geldanlage in einen bestimmten Schiffsfonds, den CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft. Die Bankkundin erwarb daraufhin eine Beteiligung an diesem Fonds zum Nennbetrag von 16.000 US-Dollar. Ihre Forderung wegen einer erst später bemerkten Falschberatung hat die Anlegerin dann an ihren Ehegatten abgetreten, der diese – mit Erfolg – gerichtlich geltend gemacht hat.

Bei dem Fonds handelt es sich um eine hochriskante Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko.

Schadensersatz wegen fehlender Risikoaufklärung

Das Landgericht Berlin hat erkannt, dass die erhobene Klage überwiegend begründet ist. Dazu hat es mit dem Urteil festgestellt, dass die Commerzbank die ihr obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Kundin ordnungsgemäß über die Geldanlage in den Schiffsfonds zu beraten. Die Anlegerin, so das Gericht weiter, wurde nämlich pflichtwidrig jedenfalls nicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB aufgeklärt. Eine solche Aufklärung ist bei der Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aber grundsätzlich erforderlich, wie bereits der Bundesgerichtshof zutreffend erkannt hat (Aktenzeichen III ZR 203/09).

Keine Risikoaufklärung mittels des Prospekts

Auch erfolgte nach Auffassung des Landgerichts Berlin die Aufklärung nicht mittels eines der Anlegerin übergebenen Prospekts.

Mit der Übergabe eines Prospekts kann unter Umständen zwar die Pflicht erfüllt werden, den Anleger vor allem über die Risiken aufzuklären, wenn der Prospekt so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass der Anleger noch vom Inhalt des Prospekts Kenntnis nehmen kann, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 302/07).

Vorliegend hat die Kundin von der Commerzbank den Prospekt erhalten. Dieser Prospekt stellt auch die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und weitere Risiken zutreffend und deutlich dar. Dennoch hält das Landgericht Berlin den Prospekt nicht für relevant. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der Prospekt der Bankkundin erst im Beratungsgespräch übergeben worden ist und damit nicht mehr rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme sieht das Gericht die Behauptung der Commerzbank nicht als erwiesen an, dass die Bankkundin den Prospekt zwei Wochen vor Fondszeichnung und folglich so rechtzeitig erhielt, dass sie den Prospekt überhaupt noch hätte lesen können.

Im Ergebnis wurde die beklagte Bank zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verurteilt.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 


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