Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

Degi Inter­na­tio­nal wird liqui­diert / Anle­ger­an­walt: Scha­dens­er­satz für Fond­an­le­ger mög­lich

Deutsch­land­weite Hilfe für Betrof­fene

Der Immo­bi­li­en­fonds Degi Inter­na­tio­nal wird wegen andau­ern­der Liqui­di­täts­schwie­rig­kei­ten auf­ge­löst. Tau­sende Anle­ger sind betrof­fen, dar­un­ter viele Klein­spa­rer, die sich geschä­digt füh­len. Der Fonds­ver­wal­ter Aber­deen musste ein­räu­men, dass das frei ver­füg­bare Fonds­ka­pi­tal nicht aus­reicht, um die aus­stiegs­wil­li­gen Anle­ger aus­zah­len zu kön­nen.

Viele Anle­ger des Degi Inter­na­tio­nal fra­gen uns jetzt nach ihren Hand­lungs­mög­lich­kei­ten.“ Dies berich­tet der Geschä­dig­ten­ver­tre­ter André Kra­jew­ski, Anwalt bei Kanz­lei Som­mer­berg. Die Anle­ger­schutz­kanz­lei ver­tritt bereits zahl­rei­che geschä­digte Fonds­spa­rer des Degi Inter­na­tio­nal.

Aus­zah­lungs­sperre und Ver­lust­ge­fahr

Schon zuvor wurde der Fonds geschlos­sen. Anle­ger kön­nen seit­dem nicht mehr auf ihre Kapi­tal­an­teile zugrei­fen. Erschwert wurde die Situa­tion durch eine Abwer­tung des Fonds­ver­mö­gens. Für die Anle­ger besteht die Gefahr erheb­li­cher Ver­luste.

Fonds­an­le­ger nicht über Risi­ken auf­ge­klärt

Viele Anle­ger sehen sich nun geschä­digt, weil sie von ihren Bera­tern (Ban­ken, Spar­kas­sen und Finanz­dienst­leis­ter) nicht über die Risi­ko­si­tua­tion des Immo­bi­li­en­fonds auf­ge­klärt wor­den sind.

Ver­brau­cher­an­walt Kra­jew­ski erläu­tert: „Dut­zen­den unse­rer Man­dan­ten wurde der Degi Inter­na­tio­nal als angeb­lich sichere Geld­an­lage ver­kauft. Von Risi­ken war keine Rede. Wir hal­ten es für eine schwere Täu­schung, wenn hier eine in Wahr­heit nicht gege­bene Sicher­heit vor­ge­gau­kelt wird.“

Tat­säch­lich war der Fonds nie­mals „sicher“. Viele Anle­ger wür­den einen erheb­li­chen Teil ihres Gel­des ver­lie­ren, wenn sie die Fonds­an­teile nun über die Börse ver­kau­fen wür­den.

Scha­dens­re­gu­lie­rung für die Betrof­fe­nen

Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg macht für die Man­dan­ten die Scha­dens­re­gu­lie­rung bei den ver­ant­wort­li­chen Finanz­häu­sern gel­tend. Ein wich­ti­ger Ansatz­punkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs. Wenn ein Kunde im Rah­men der Bera­tung von sei­ner Bank nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den ist, die die Bank für die Ver­mitt­lung der Fonds­an­teile erhält, dann kann der Kunde volle Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­werbs ver­lan­gen.

Dazu Ver­brau­cher­an­walt Kra­jew­ski: „Kaum einer der zahl­rei­chen von uns ver­tre­te­nen Immobilienfonds-Anleger wurde über diese Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt. Dies ist jetzt ein ent­schei­den­der Aspekt für den Scha­dens­er­satz.“

Die Anle­ger­an­wälte der Kanzlei Som­mer­berg hel­fen Anle­gern des Degi Inter­na­tio­nal. Rufen Sie uns an – Wir bera­ten Sie gerne über Ihre Mög­lich­kei­ten.

Bera­tungs­te­le­fon 0421 / 301 679 0 (deutsch­land­weit)


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Durch die anhal­tend schlech­ten Fracht­ra­ten befin­den sich beide Fonds­schiffe in unmit­tel­ba­rer Insol­venz­ge­fahr. Diese War­nung hat das Fonds­ma­nage­ment aus­ge­spro­chen und berich­tet, dass beide Fonds­schiffe des HCUS/EURO-Flottenfonds“ ohne fri­sches Kapi­tal keine Über­le­bens­chance haben. Die Liqui­di­täts­lage des Fonds ist mise­ra­bel. Der Fonds steht unmit­tel­bar vor der Pleite.

Ob letzte Ret­tungs­ver­su­che gelin­gen, ist frag­lich. Eine Beschluss­vor­lage sieht vor, dass die Anle­ger ihre im Jahr 2008 erhal­tene Aus­schüt­tung in Höhe von 4 Pro­zent wie­der an den Fonds zurück­zah­len sol­len, damit der Fonds an Kapi­tal kommt. Rechts­an­walt Tho­mas Diler von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg dazu: „Wir ver­tre­ten Anle­ger die­ses Kri­sen­fonds. Unsere Man­dan­ten fra­gen sich zu Recht, ob sie ange­sichts die­ser nahen­den Hava­rie gutes Geld dem schlech­ten noch hin­ter­her­wer­fen sol­len.

Selbst wenn das Geld zurück­ge­zahlt wird, ist die Insol­venz­ge­fahr kei­nes­wegs abge­wen­det. Es könnte wegen der zu gerin­gen Ein­nah­men trotz­dem zu der quasi abseh­ba­ren Pleite kom­men.

 

 


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OLG Schles­wig urteilt: Prokon-Prospekt ent­hält irre­füh­rende Wer­bung

Der Prokon-Prospekt (Kurzprospekt und Flyer) enthält irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.

Dies hat das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 5. September 2012 entschieden (Aktenzeichen 6 U 14/11).

Das beklagte Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergibt. Das Unternehmen wirbt auch mit der „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.

Das OLG Schleswig hat der Verbraucherschutzzentrale Hamburg Recht gegeben, die auf Unterlassung der Werbung geklagt hatte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dürfen die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden. Die Werbeaussagen sind demnach unzutreffend und damit unlautere Werbung.

Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.

Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird auch keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitzt weder Windkraftanlagen noch betreibt es sie. Es vergibt vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität.

Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität trifft nicht zu, so das OLG. Sie ist das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies trifft auf die von der Beklagten ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.

 


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BGH: Bank­kun­den kön­nen Scha­dens­er­satz wegen heim­li­cher Pro­vi­sio­nen künf­tig ein­fa­cher durch­set­zen

Die Bank hat künftig die Beweislast und nicht der falsch beratene Kunde. Rechtsanwalt Diler (Kanzlei Sommerberg) ist überzeugt: Mit dieser Kernaussage in einem neuen verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) lassen sich künftig die Rechte von Bankkunden leichter durchsetzen…

die Schadensersatz von ihrer Bank verlangen wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Der BGH hat mit Urteil vom 8. Mai 2012 (Az. XI ZR 262/10) seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung der Banken bei verheimlichten Kick-Back-Zahlungen verschärft. Die Karlsruher Richter haben klargestellt, dass eine Beweislastumkehr bei einer Aufklärungspflichtverletzung besteht. Die Entscheidung war laut Rechtsanwalt Diler überfällig: „Damit wird es uns künftig einfacher möglich sein, Schadensersatzansprüche für falsch beratene Bankkunden durchzusetzen.“

Gemäß der Gerichtsentscheidung ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also ungeachtet gelassen hätte. Diese Beweislastumkehr greift bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.

Im dem vom BGH entschiedenen Streitfall hatte eine Bankkunde für 35.000 Euro Anteile an einem Fonds erworben. Dies geschah auf Empfehlung seiner Bank. Weder mündlich noch durch schriftliche Unterlagen wurde der Bankkunde jedoch darüber informiert, dass an die Bank für die Fondsvermittlung aus den offen ausgewiesenen Provisionen an die Fondsgesellschaft etwa Ausgabeaufschlag und Verwaltungsvergütung 8,25 Prozent des Anlagebetrages wieder an die beratene Bank zurückfließen. Da dies heimlich und somit hinter dem Rücken des Anlegers erfolgte, hat das Kreditinstitut seine Aufklärungspflicht über diese Provisionen verletzt und ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet.

Der BGH hat hier auch die für den Schadensersatzanspruch erforderliche sogenannte Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung bejaht und festgestellt, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der klagende Anleger die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben hätte.

Diese Beweislastumkehr hatte der 11. Senat bei dem BGH bislang davon abhängig gemacht, dass es für den Kunden nicht mehrere, sondern vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, die gehörige Aufklärung also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Hieran hält der Senat aber nicht mehr fest. Vielmehr greift die Beweislastumkehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, so die zentrale Aussage des aktuellen Urteils.

Einem Geschädigten wäre nämlich wenig damit gedient, wenn sein Anspruch auf Schadensersatz meist daran scheitern würde, dass er nicht beweisen könnte, wie er auf eine Offenlegung der Kick-Back-Zahlungen reagiert hätte. „Genau diese Argumentation haben wir bereits seit langer Zeit in zahlreichen Gerichtsverfahren für unsere Mandanten vorgetragen“, so Anlegeranwalt Diler.

Die Bank kann sich allerdings entlasten, wenn sie selbst den Gegenbeweis antreten kann.

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

CFB-Fonds 168 TWINS II: Schiffsfonds in der Krise

Eben­falls Aus­schüt­tungs­stopp und War­nung vor unge­plant nied­ri­gen Char­ter­ra­ten! CFB-Fondsanleger müs­sen mit einem Ver­lust rech­nen. Auch dem CFB-Schiffsfonds 168 TWINS II droht eine schwere Krise.

Meh­rere Hun­dert Anle­ger haben sich an dem erst 2008 auf­ge­leg­ten CFB-Fonds 168 TWINS II betei­ligt, über den sie über Betei­li­gun­gen an zwei Fonds­ge­sell­schaf­ten an der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung der Con­tai­ner­schiffe MSMAERSK NOT­TING­HAM“ sowie MSNEDL­LOYD MARITA“ teil­ha­ben.

Laut Pla­nung im Pro­spekt waren jähr­li­che Aus­schüt­tun­gen für die Anle­ger vor­ge­se­hen und eine gute Ren­dite am Lauf­zeit­ende. Doch die Rea­li­tät sieht anders aus:

Die Anle­ger wur­den schrift­lich dar­über infor­miert, dass die Fonds­ge­schäfts­füh­run­gen ent­schie­den haben, die eigent­lich vor­ge­se­he­nen Aus­schüt­tun­gen für das erste Halb­jahr 2012 sowie auch künf­tige vor­ge­se­hene Aus­schüt­tun­gen nicht mehr vor­zu­neh­men bzw. zu ver­wei­gern. Grund: Dem Fonds dro­hen schon bald ernste finan­zi­elle Pro­bleme, so die Mit­tei­lung sei­tens des Fonds.

Fonds­ex­perte: Risiko der Insol­venz und Total­ver­lust­ge­fahr

Die Schiffe sind noch bis Ende 2013 bzw. Anfang 2014 zu fest ver­ein­bar­ten Char­ter­ra­ten an Maersk A/S ver­char­tert. Aber: Die ver­ein­bar­ten Char­ter­ra­ten lie­gen weit über den aktu­el­len Mark­tra­ten. Des­we­gen muss damit gerech­net wer­den, dass der Char­te­rer die Ver­län­ge­rungs­op­tion nicht aus­üben wird. CFB warnt, dass in die­sem Fall die Fonds­schiffe zu nied­ri­ge­ren Char­ter­ra­ten und mög­li­cher­weise sogar an einen neuen Char­te­rer ver­schar­tert wer­den müss­ten. Alter­na­tiv bestünde auch die Mög­lich­keit eines Ver­kaufs eines oder bei­der Con­tai­ner­schiffe. Frag­lich ist aller­dings, ob ein Ver­äu­ße­rungs­er­lös über­haupt aus­rei­chen würde, um nicht nur die Fonds­schul­den zu til­gen, son­dern den Anle­gern zumin­dest einen Teil ihres ange­leg­ten Gel­des zurück­zu­zah­len.

Der Fonds­ex­perte und Anle­ger­an­walt Tho­mas Diler von der Kanz­lei Som­mer­berg schil­dert rea­lis­ti­sche Risi­ken: „Wenn der jet­zige Char­te­rer abspringt und sich keine ver­nünf­tige neue Char­ter­rate mehr erzie­len lässt, kann dem Fonds bereits ab 2014 die Insol­venz dro­hen. Die Betei­li­gun­gen der Anle­ger könn­ten wert­los wer­den, vor allem wenn nur schlechte Ver­kaufs­preise für die Schiffe erzielt wer­den. Es kann auch sein, dass der Fonds zwar über­lebt, aber die Anle­ger trotz­dem kein Geld mehr raus­be­kom­men, weil die Ein­nah­men zu nied­rig und die Schul­den­last und die lau­fen­den Kos­ten dau­er­haft zu hoch blei­ben.“ Von die­sem Schick­sal sind bereits zahl­rei­che wei­tere Schiffs­fonds betrof­fen.

Die CFB-Fondsgeschäftsführungen haben ange­kün­digt, die eigent­lich geplan­ten jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen nicht nur im ers­ten Halb­jahr 2012 ein­zu­stel­len, son­dern diese Vor­ge­hens­weise auch künf­tig bei­zu­be­hal­ten, um ab 2014 den Schiffs­be­trieb zumin­dest vor­über­ge­hend auch mit nied­ri­ge­ren Char­ter­ra­ten auf­recht zu erhal­ten und den Kapi­tal­dienst plan­mä­ßig leis­ten zu kön­nen. Dies bedeu­tet, die Anle­ger müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, auch in den nächs­ten Jah­ren keine Aus­zah­lun­gen mehr zu erhal­ten.

„Fonds­aus­stieg“ bei Falsch­be­ra­tung mög­lich

Die Anle­ger sol­len folg­lich auf die ver­spro­che­nen Aus­schüt­tun­gen ver­zich­ten, damit die kre­dit­ge­ben­den Ban­ken wei­ter plan­mä­ßig bedient wer­den kön­nen. Rechts­an­walt Diler von der Kanzlei Som­mer­berg: „Unsere Man­dan­ten fra­gen sich, wel­chen Sanie­rungs­bei­trag eigent­lich die eben­falls mit im Boot sit­zen­den Ban­ken leis­ten. Ange­sichts der Ankün­di­gun­gen wol­len unsere Man­dan­ten mög­lichst unver­züg­lich aus­stei­gen, bevor der Schiffs­fonds in schwe­rer See unter­geht.

Die deutsch­land­weit tätige Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt Anle­ger des in die Krise stru­deln­den Schiffs­fonds CFB-Fonds 168 TWINS II und macht Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für die Anle­ger gel­tend.

Ein Ansatz­punkt: Wenn ein Anle­ger von sei­ner Bank falsch bera­ten wurde, kann dies einen Anspruch des Anle­gers gegen das Kre­dit­in­sti­tut begrün­den wegen der Ver­let­zung der Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Anla­ge­be­ra­tung. Eine Falsch­be­ra­tung liegt vor, wenn der Bank­be­ra­ter dem Kun­den im Rah­men der Bera­tung die Risi­ken der Geld­an­lage in den CFB-Fonds 168 ver­schwie­gen oder ver­harm­lost hat. Anwalt Diler: „Die Anle­ger hät­ten von ihrer Bank aus­drück­lich dar­über auf­ge­klärt wer­den müs­sen, dass eine Betei­li­gung an einem Schiffs­fonds hoch ris­kant ist und dass das ange­legte Geld sogar voll­stän­dig ver­lo­ren gehen kann. Statt­des­sen haben unsere Man­dan­ten bereits mehr­fach berich­tet, dass ihnen der Fonds vom Bank­be­ra­ter als ´sichere´ Geld­an­lage ver­kauft wurde, teils sogar zur Alters­vor­sorge! Dies ist eine regress­pflich­tige Falsch­be­ra­tung.“ Abhän­gig von den Ein­zel­fal­l­um­stän­den kann der Anle­ger dann eine Rück­gän­gig­ma­chung des Fond­ser­wer­bes ver­lan­gen. Dies bedeu­tet, der Anle­ger kann vom Kre­dit­in­sti­tut sein ein­ge­setz­tes Kapi­tal zurück­ver­lan­gen und über­trägt dafür im Gegen­zug die Fonds­be­tei­li­gung an die Bank.

Sie haben Fra­gen? Wir hel­fen Ihnen gerne. Nut­zen sie unsere anwalt­li­che Bera­tung in ganz Deutsch­land. Ihr Ansprech­part­ner ist Herr Diler. Bera­tungs­te­le­fon: 0421/3016790

 

 


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Aus­schüt­tungs­stopp und War­nung vor unge­plant nied­ri­gen Char­ter­ra­ten! CFB-Fondsanleger müs­sen mit einem Ver­lust rech­nen. Dem CFB-Schiffsfonds 166 TWINS I droht eine schwere Krise.

Meh­rere Hun­dert Anle­ger haben sich an dem erst 2008 auf­ge­leg­ten CFB-Fonds 166 TWINS I betei­ligt, über den sie über Betei­li­gun­gen an zwei Fonds­ge­sell­schaf­ten an der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung der Con­tai­ner­schiffe MSNEDL­LOYD ADRIANA“ sowie MSNEDL­LOYD VALEN­TINA“ teil­ha­ben.

Laut Pla­nung im Pro­spekt waren jähr­li­che Aus­schüt­tun­gen für die Anle­ger vor­ge­se­hen und eine gute Ren­dite am Lauf­zeit­ende. Doch die Rea­li­tät sieht anders aus:

Die Anle­ger wur­den schrift­lich dar­über infor­miert, dass die Fonds­ge­schäfts­füh­run­gen ent­schie­den haben, die eigent­lich vor­ge­se­he­nen Aus­schüt­tun­gen für das erste Halb­jahr 2012 sowie auch künf­tige vor­ge­se­hene Aus­schüt­tun­gen nicht mehr vor­zu­neh­men bzw. zu ver­wei­gern. Grund: Dem Fonds dro­hen schon bald ernste finan­zi­elle Pro­bleme, so die Mit­tei­lung sei­tens des Fonds.

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Die Schiffe sind noch bis Ende 2013 bzw. Anfang 2014 zu fest ver­ein­bar­ten Char­ter­ra­ten an Maersk A/S ver­char­tert. Aber: Die ver­ein­bar­ten Char­ter­ra­ten lie­gen weit über den aktu­el­len Mark­tra­ten. Des­we­gen muss damit gerech­net wer­den, dass der Char­te­rer die Ver­län­ge­rungs­op­tion nicht aus­üben wird. CFB warnt, dass in die­sem Fall die Fonds­schiffe zu nied­ri­ge­ren Char­ter­ra­ten und mög­li­cher­weise sogar an einen neuen Char­te­rer ver­schar­tert wer­den müss­ten. Alter­na­tiv bestünde auch die Mög­lich­keit eines Ver­kaufs eines oder bei­der Con­tai­ner­schiffe. Frag­lich ist aller­dings, ob ein Ver­äu­ße­rungs­er­lös über­haupt aus­rei­chen würde, um nicht nur die Fonds­schul­den zu til­gen, son­dern den Anle­gern zumin­dest einen Teil ihres ange­leg­ten Gel­des zurück­zu­zah­len.

Der Fonds­ex­perte und Anle­ger­an­walt Tho­mas Diler von der Kanz­lei Som­mer­berg schil­dert rea­lis­ti­sche Risi­ken: „Wenn der jet­zige Char­te­rer abspringt und sich keine ver­nünf­tige neue Char­ter­rate mehr erzie­len lässt, kann dem Fonds bereits ab 2014 die Insol­venz dro­hen. Die Betei­li­gun­gen der Anle­ger könn­ten wert­los wer­den, vor allem wenn nur schlechte Ver­kaufs­preise für die Schiffe erzielt wer­den. Es kann auch sein, dass der Fonds zwar über­lebt, aber die Anle­ger trotz­dem kein Geld mehr raus­be­kom­men, weil die Ein­nah­men zu nied­rig und die Schul­den­last und die lau­fen­den Kos­ten dau­er­haft zu hoch blei­ben.“ Von die­sem Schick­sal sind bereits zahl­rei­che wei­tere Schiffs­fonds betrof­fen.

Die CFB-Fondsgeschäftsführungen haben ange­kün­digt, die eigent­lich geplan­ten jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen nicht nur im ers­ten Halb­jahr 2012 ein­zu­stel­len, son­dern diese Vor­ge­hens­weise auch künf­tig bei­zu­be­hal­ten, um ab 2014 den Schiffs­be­trieb zumin­dest vor­über­ge­hend auch mit nied­ri­ge­ren Char­ter­ra­ten auf­recht zu erhal­ten und den Kapi­tal­dienst plan­mä­ßig leis­ten zu kön­nen. Dies bedeu­tet, die Anle­ger müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, auch in den nächs­ten Jah­ren keine Aus­zah­lun­gen mehr zu erhal­ten.

„Fonds­aus­stieg“ bei Falsch­be­ra­tung mög­lich

Die Anle­ger sol­len folg­lich auf die ver­spro­che­nen Aus­schüt­tun­gen ver­zich­ten, damit die kre­dit­ge­ben­den Ban­ken wei­ter plan­mä­ßig bedient wer­den kön­nen. Rechts­an­walt Diler von der Kanzlei Som­mer­berg: „Unsere Man­dan­ten fra­gen sich, wel­chen Sanie­rungs­bei­trag eigent­lich die eben­falls mit im Boot sit­zen­den Ban­ken leis­ten. Ange­sichts der Ankün­di­gun­gen wol­len unsere Man­dan­ten mög­lichst unver­züg­lich aus­stei­gen, bevor der Schiffs­fonds in schwe­rer See unter­geht.

Die deutsch­land­weit tätige Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt Anle­ger des in die Krise stru­deln­den Schiffs­fonds CFB-Fonds 166 TWINS I und macht Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für die Anle­ger gel­tend.

Ein Ansatz­punkt: Wenn ein Anle­ger von sei­ner Bank falsch bera­ten wurde, kann dies einen Anspruch des Anle­gers gegen das Kre­dit­in­sti­tut begrün­den wegen der Ver­let­zung der Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Anla­ge­be­ra­tung. Eine Falsch­be­ra­tung liegt vor, wenn der Bank­be­ra­ter dem Kun­den im Rah­men der Bera­tung die Risi­ken der Geld­an­lage in den CFB-Fonds 166 ver­schwie­gen oder ver­harm­lost hat. Anwalt Diler: „Die Anle­ger hät­ten von ihrer Bank aus­drück­lich dar­über auf­ge­klärt wer­den müs­sen, dass eine Betei­li­gung an einem Schiffs­fonds hoch ris­kant ist und dass das ange­legte Geld sogar voll­stän­dig ver­lo­ren gehen kann. Statt­des­sen haben unsere Man­dan­ten bereits mehr­fach berich­tet, dass ihnen der Fonds vom Bank­be­ra­ter als ´sichere´ Geld­an­lage ver­kauft wurde, teils sogar zur Alters­vor­sorge! Dies ist eine regress­pflich­tige Falsch­be­ra­tung.“ Abhän­gig von den Ein­zel­fal­l­um­stän­den kann der Anle­ger dann eine Rück­gän­gig­ma­chung des Fond­ser­wer­bes ver­lan­gen. Dies bedeu­tet, der Anle­ger kann vom Kre­dit­in­si­tut sein ein­ge­setz­tes Kapi­tal zurück­ver­lan­gen und über­trägt dafür im Gegen­zug die Fonds­be­tei­li­gung an die Bank.

Sie haben Fra­gen? Wir hel­fen Ihnen gerne. Nut­zen sie unsere anwalt­li­che Bera­tung in ganz Deutsch­land. Ihr Ansprech­part­ner ist Herr Diler. Bera­tungs­te­le­fon: 0421/3016790

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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