Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

Stif­tung Waren­test bestä­tigt unsere Auf­fas­sung: geschlos­sene Immo­bi­li­en­fonds für Klein­spa­rer völ­lig unge­eig­net

Rückendeckung durch Stiftung Warentest für Anleger von Immobilienfonds. „Für unsere Mandanten bestehen gute Aussichten auf Schadensersatz“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Bei den betroffenen Mandanten handelt es sich um Kleinsparer, die über ihre Geldanlage falsch beraten wurden.

Die Berater von den Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleistern haben den Anlegern Beteiligungen an Immobilienfonds-KGs zur Altersvorsorge empfohlen. „In mehreren Fällen stellen wir fest, dass die Beratungskunden nicht über die Risiken der Fonds aufgeklärt wurden oder die Risiken wurden beschönigt“, so Anwalt Diler weiter. Dafür hieß es, die geschlossenen Immobilienfonds seien eine angeblich sichere Geldanlagemöglichkeit.

Dies ist aus Sicht der Anlegerkanzlei Sommerberg eine klare Falschberatung. Ebenso wie Schiffsbeteiligungen sind auch Beteiligungen an Immobilienfonds-KGs nämlich deswegen nicht zu Altersvorsorge geeignet, weil sogar ein großer Teil des Anlegergeldes unwiderruflich verloren gehen kann. Die Fondsanlagen – egal ob in Schiff oder Immobilie – sind nämlich unternehmerische Beteiligungen. Der Anleger ist daher nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Kommt es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft, kann die Einlage verloren gehen.

Solche Fondsinsolvenzen bei unternehmerischen Beteiligungen hat es in der Vergangenheit zur Genüge gegeben. Beispiel: Über 100.000 Anleger haben über Unternehmensbeteiligungen (Securente) ihr Geld bei der Göttinger Gruppe angelegt. Die Göttinger Gruppe versprach, das Geld in Immobilien zu investieren. Mittlerweile ist die Gesellschaft pleite und das Geld der Anleger verloren.

Zur Altersvorsorge eignen sich solche Beteiligungen daher überhaupt nicht. Auch für Kleinsparer sind geschlossene Immobilienfonds viel zu riskant und somit nicht geeignet. Ein Berater berät daher seinen Kunden falsch, wenn er ihm einen solchen Fonds empfiehlt, obwohl der Kunde eine sichere Anlage wünscht, um für sein Alter vorzusorgen.

In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Beteiligungskaufs. Die Beratungsfirma bzw. die Bank muss dem Kunden das eingesetzte Kapital erstatten und erhält dafür die Fondsbeteiligung zurück.

Dazu Rechtsanwalt Diler „Für Beteiligungen an Schiffsfonds konnten wir hierzu bereits ein richtungsweisendes Urteil erstreiten, das unsere Sichtweise bestätigt.“ Das Gericht hat festgestellt, dass dem Beratungskunden eine Schiffsbeteiligung gar nicht hätte verkauft werden dürfen, weil der Schiffsfonds hoch spekulativ und somit zur Altersvorsorge nicht geeignet war.

Diese Argumentation haben die Anlegeranwälte der Kanzlei Sommerberg auch in zahlreichen Regressfällen zu Immobilienfonds vorgetragen, da es sich um die gleichen strukturellen Risiken handelt.

Zu diesem Ergebnis gelangt jetzt auch die Stiftung Warentest und bestätigt somit die Auffassung der Kanzlei Sommerberg. Die Fondsexperten von Finanzest haben sich zahlreiche geschlossene Immobilienfonds angesehen. Testergebnis: 40 dieser 58 Fonds sind so undurchsichtig strukturiert, dass sie bereits bei der Vorauswahl durchgefallen sind. Finanztest berichtet: „Lediglich acht Fonds waren befriedigend, weitere zehn ausreichend. Sehr gut oder gut hat kein Fonds im Test abgeschnitten.

Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg ist über dieses vernichtende Ergebnis nicht überrascht: „Die Testergebnisse decken sich mit unseren langjährigen Erfahrungen. Viele der Fonds entwickeln sich schlecht und sind ein Verlustgeschäft für die Sparer.“ Profitabel sind die Fonds meist nur für die Banken, die hohe Vermittlungsprovisionen erhalten. Wer sein Geld nicht verlieren möchte, sollte von geschlossenen Immobilienfonds die Finger lassen.

Anleger, die nach Ausstiegsmöglichkeiten aus ihrem Immobilienfonds suchen, können sich bei der Kanzlei Sommerberg beraten lassen. Vor allem bei fehlender Risikoaufklärung kann es gute Anspruchsmöglichkeiten geben, um den Fondserwerb rückgängig zu machen. „Dies prüfen wir für die Betroffenen konkret im Einzelfall und klären über die Handlungsmöglichkeiten auf“, sagt Anwalt Diler. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne. Beratungstelefon: 0421/3016790 (deutschlandweit).

 

 


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Das Handelsblatt verweist in seiner heutigen Ausgabe zum Thema Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger aus Schiffsfonds auf die von der Anlegerkanzlei Sommerberg bereitgestellte Informationsseite zum Thema.

In dem Artikel „Wie Anleger noch von Bord springen können“ wird die Krise der Schiffsfonds erläutert und über Handlungsmöglichkeiten für betroffene Fondsanleger berichtet. Auch die Kanzlei Sommerberg wird hierzu zitiert. In dem Handelsblatt-Bericht heißt es:

„Viele Anleger versuchen daher nun, aus den Fonds auszusteigen. Das klappt, oft mit Hilfe von Rechtsanwälten. „In vielen Fällen konnten wir schon feststellen, dass die Anleger nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sind“, heißt es etwa auf der Internetseite Schiffsfonds-Schadenhilfe.de.“

Diese Internetseite wurde als Informationsportal für geschädigte Fondsanleger von der Anlegerkanzlei Sommerberg zur Verfügung gestellt.

 

 


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Com­merz­bank wegen Falsch­be­ra­tung zu Scha­dens­er­satz von 150.626,55 Euro an Man­dan­ten der Kanz­lei Som­mer­berg ver­ur­teilt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil (Az. 2-19 O 466/10) einem von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretenen Anleger eine umfassende Schadensersatzzahlung zugesprochen.

Begründung: Der betroffene Anleger wurde nicht über die Kapitalverlustrisiken aufgeklärt, die mit einer Investition in einen offenen Immobilienfonds (DEGI International Fonds) verbunden sind. Wegen dieser Falschberatung muss die Bank den entstandenen Verlust ersetzen.

Die Commerzbank hat der Entscheidung des Gerichts zufolge nicht nur insgesamt 150.626,55 Euro an den Fondsanleger zu zahlen, sondern muss ihm auch einen erheblichen Zinsschaden ersetzen.

Das Gericht ist in den wesentlichen Punkten unserer Argumentation gefolgt“, zeigt sich der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erfreut, die deutschlandweit die Rechte von Fondsanlegern vertritt.

Der Kläger ist ein selbständiger Unternehmensberater. Er ließ sich in den Jahren 2007 und 2008 von einem Handelsvertreter, der eine Allianz Vertretung betreibt, über die Möglichkeiten der Geldanlage eines für 2008 erwarteten größeren Geldbetrages informieren.

Große Verluste mit empfohlenen DEGI International Fonds

Im Herbst 2008 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem klagenden Anlageinteressenten und „seinem“ Berater statt. Dem Kläger wurde hier ein umfassender Anlagevorschlag gemacht, der unter anderem auch den Erwerb von Anteile des DEGI International Fonds vorsah. Der Kläger folgte dieser Beratung und Empfehlung. Er eröffnete ein Anlage-Depot bei der Allianz Global Investors KAG und erwarb dann für 305.000 Euro Anteile des DEGI International Fonds.

Später konnte der geschädigte Anleger diese Fondsanteile nur mit großem Verlust wieder verkaufen. Der DEGI International Fonds ist nämlich in Liquiditätsproblemen geraten und wird nunmehr wegen der Schwierigkeiten sogar liquidiert.

Anleger: Fonds wurde als absolut risikofrei dargestellt

Der Kläger sieht sich falsch beraten und hat dazu vorgetragen, dass der Berater ihm versichert habe, der Fonds sei absolut risikofrei. Für diese Beratung des Handelsvertreters hat die Commerzbank bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank die Haftung übernommen. Die Klage wurde daher gegen die Commerzbank gerichtet.

Falschberatung: Anleger nicht über Kapitalverlustrisiken aufgeklärt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit dem Urteil festgestellt, dass die Beratung nicht den Anforderungen genügte. Deswegen wurde dem Kläger der Schadensersatz zugesprochen.

Das Gericht hatte bereits Zweifel, ob die Beratung anlegergerecht war. Jedenfalls war die Beratung nach Auffassung des Gerichts nicht objektgerecht. Der hier betroffene Anleger wurde nämlich nicht hinreichend über die mit der Investition in einen offenen Immobilienfonds Kapitalverlustrisiken aufgeklärt.

Commerzbank muss Anleger den Verlust ersetzen

Das Landgericht hat wegen dieser Falschberatung entschieden, dass die Commerzbank den betroffenen Anleger so zu stellen hat, wie er stünde, wenn er ordentlich beraten worden wäre. Dann hätte er den Fonds nicht erworben. Er kann deswegen verlangen, dass ihm der Verlust von 150.626,55 Euro von der Bank erstattet wird. Hierzu wurde die Commerzbank verurteilt.

 

 


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Über 7 Mil­lio­nen Euro Nach­zah­lung für Ex-Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG erwirkt

Das Landgericht München I hat dem Antrag auf Erhöhung des Barabfindungsangebots von Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) u.a. stattgegeben. Ein gutes Ergebnis für die Rechte der Anleger.

Der Gerichtsbeschluss (Az. 5 HK O 16202/03) hat die Festlegung der angemessenen Barabfindung für die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG zum Gegenstand.

Anwalt Hasselbruch erklärt dazu: „Addiert man zur gerichtlich festgelegten Barabfindungserhöhung noch die ebenfalls vom Gericht zugesprochenen Zinsansprüche hinzu, dann ergibt sich rechnerisch sogar ein Gesamtbetrag von etwas mehr als 10 Millionen Euro, der erfreulicherweise Weise in dem Spruchverfahren erstritten werden konnte.

Am 26. Mai 2003 beschloss die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Bank AG, deren Firma heute Deutsche Pfandbriefbank AG lautet, den Ausschluss ihrer Minderheitsaktionäre. Dieser sogenannte Squeeze-out wurde am 3. September 2003 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Nach den Vorschriften des Aktiengesetzes hatten die Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG dadurch ihre Aktien zwangsweise auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Als Gegenleistung für den Verlust ihrer Aktien erhielten die Kleinaktionäre von der Hauptaktionärin eine Barabfindung in Höhe von 21,- Euro je Aktie angeboten. Hauptaktionärin war die DIA Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Hypo Real Estate Holding AG ist.

Rechtsanwalt Hasselbruch, heute tätig für die Anlegerkanzlei Sommerberg, hielt diese festgesetzte Barabfindung von 21,- Euro je Aktie für zu niedrig bemessen und hat deshalb für mehrere betroffene Minderheitsaktionäre einen Antrag zur Festsetzung der tatsächlich angemessenen und somit höheren Barabfindung gestellt. Auch weitere zwangsausgeschlossene Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG haben einen solchen Antrag gestellt.

Dadurch wurde ein gerichtliches Spruchverfahren bei der als besonders kompetent geltenden fünften Handelskammer unter Vorsitz des erfahrenen Richters Dr. Krenek bei dem Landgericht München I eingeleitet. Nachdem das Spruchgericht eine Beweiserhebung durchgeführt hat, ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprünglich angebotene Barabfindung von 21,- Euro je Aktie nicht angemessen ist. Es hat daher mit einem umfassend begründeten 89seitigen Beschluss die ursprünglich angebotene Abfindung von 21,- Euro auf 25,52 Euro je Aktie festgesetzt.

Die gerichtlich durchgeführte Erhöhung der Barabfindung beläuft sich somit auf 4,52 Euro pro Aktie. Bei Multiplikation dieses Betrages mit den insgesamt durch den Squeeze-out ausgeschlossenen Stück 1.606.823 Aktien ergibt sich ein Gesamterhöhungsbetrag von 7.262.839,96 Euro. Da das Spruchgericht auch eine Verzinsung des nachzuzahlenden Abfindungsbetrages beschlossen hat, ergibt sich nach Berechnung von Anwalt Hasselbruch rechnerisch eine Zinsforderung von absolut rund 2.751.787,- Euro (bezogen auf alle begünstigten 1.606.823 Aktien).

Hinweis: Die Gegenseite hat die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Erhöhungsbeschluss.


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Eini­gung wegen Fonds Axa Immo­select: Anle­ge­rin erhält Scha­den von Volks­bank ersetzt

Gerichtsprozess wegen falscher Beratung vor dem Landgericht Bielefeld endet mit Vergleich – Volksbank verpflichtet sich zur Geldzahlung an Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Das Verfahren hatte den krisengeplagten Immobilienfonds Axa Immoselect zum Gegenstand.

Wir mussten erst Klage einreichen, bevor die Volksbank sich dann endlich im Prozess bereit zeigte, unserer Mandantin den finanziellen Schaden ´freiwillig´ zu ersetzen“, erläutert Anleger-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg den am 24. Oktober 2012 vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 9 O 98/12) geschlossenen Vergleich.

Die Klägerin und ihr Ehemann ließen sich zu Beginn des Jahres 2007 von einer Volksbank aus dem nordöstlichen Nordrhein-Westfalens über die Neuanlage ihres Geldes beraten. Damals waren die Eheleute noch Kunden bei der Volksbank. Auf Empfehlung des Bankberaters erwarben sie dann für fast 30.000 Euro Anteile an dem offenen Immobilienfonds Axa Immoselect.

Von der Bank empfohlener Fonds in Liquiditätskrise geraten

Nur rund eineinhalb Jahre später geriet der Fonds in finanzielle Schwierigkeiten, die bis heute andauern. Die Fondsverwaltung erklärte per 29. Oktober 2008 wegen Liquiditätsproblemen die sogenannte Schließung des Axa Immoselect. Grund: Der Fonds hat nicht genügend Liquidität vorrätig, um die voraussichtlichen Auszahlungswünsche der Anleger befriedigen zu können. Das Fondsmanagement verweigert daher die Auszahlung des Gegenwertes für die Fondsanteile gegenüber allen Anlegern, um den zu hohen Kapitalabzug zu verhindern. Diese zeitweise Aussetzung wurde am 17. November 2009 verlängert. Mittlerweile wurde sogar bekannt gegeben, dass die Fondsverwaltung keine Zukunft mehr für den Fonds sieht. Der Axa Immoselect wird deswegen liquidiert, also aufgelöst.

Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht

Die Klägerin und ihr Ehegatte fühlen sich von der Volksbank falsch beraten. Sie wollten eine sichere Geldanlage. Nun befindet sich das angelegte Kapital in einem krisengeschüttelten Fonds. Ein Verkauf der Fondsanteile über die Börse würde zu großen Verlusten führen.

Mit lediglich knapp 25 Euro wird ein Anteilsschein des Axa Immoselect an der Börse gehandelt, obwohl der eigentliche Rücknahmepreis bei über 48 Euro liegt.

Vergleich mit der Bank im Verhandlungstermin

Nachdem die Volksbank vorgerichtlich nicht zu einer sinnvollen Lösung bereit war, haben wir für die Fondsanlegerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehegatten Klage gegen die Bank vor dem Landgericht Bielefeld erhoben, um die Forderung gerichtlich durchzusetzen“, schildert Geschädigten-Anwalt Krajewski den Fall. Ziel: Schadensersatz in Form der Rückgängigmachung des Anlagegeschäftes wegen Falschberatung.

Im Verhandlungstermin am 24. Oktober 2012 vor dem Gericht lenkte die Volksbank dann ein. Im Vergleichswege verpflichtete sich die Bank zwecks Abgeltung der Schadensforderung zur Zahlung eines Geldbetrages an die betroffene Fondsanlegerin. Die Fondanteile können die Anlegerin und ihr Ehemann behalten.

Einen Teil des Schadens ersetzt

Anwalt Krajewski: „Bei Zugrundelegung der hypothetischen Börsenpreisverluste – würde unsere Mandantschaft die Fondsanteile jetzt über die Börse verkaufen – ersetzt die Volksbank mittels der Vergleichszahlung einen Teil des Verlustes. Sollte hingegen der Fonds die Anteile später zu Beträgen um die momentan ausgewiesenen rund 48 Euro Anteilswert zurücknehmen, dann könnten die Fondsanleger unter Einrechnung der Vergleichszahlung sogar ohne Schaden aus dem Anlagegeschäft aussteigen.


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Scha­dens­er­satz­kla­gen gegen regio­nale Volks- und Raiff­ei­sen­ban­ken sowie Spar­kas­sen

Für zahlreiche Kunden regionaler Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen hat die im Kapitalanlagerecht tätige Kanzlei Sommerberg in den vergangenen Monaten Schadensersatzklagen eingereicht. Grund: Falschberatung!

Die Finanzinstitute haben ihren Privatkunden Beteiligungen an hochriskanten Fonds vermittelt. Die betroffenen Anleger sehen sich nun falsch beraten und verlangen eine Rückgängigmachung des Geschäftes.

Verkauf hochriskanter Schiffsfonds an ahnungslose Kunden

Auch die eher kleineren regionalen Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken haben längst die Vermittlung geschlossener Fondsbeteiligungen als lukratives Geschäftsfeld für sich entdeckt. Sie erhalten teils extrem hohe Vermittlungsprovisionen von 10 Prozent und mehr, wenn sie ihren Kunden geschlossene Fondsbeteiligungen verkaufen.

Risiken und hohe Provisionen wurden verheimlicht

Unsere Mandanten haben auf Empfehlung ihres Beraters von der Volksbank oder Sparkasse vor Ort Beteiligungen an Lebensversicherungsfonds oder Schiffsfonds erworben“, berichtet Rechtsanwalt Thomas Diler von der Sommerberg.

Bei diesen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, bei denen die Anleger als Kommanditisten nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt sind. Deswegen gelten diese Anlagen als besonders riskant.

Vor allem mit Schiffsfonds haben viele Anleger mittlerweile Schiffbruch erlitten. Viele der Schiffsfonds haben sich wirtschaftlich schlecht entwickelt. Über 100 Fondsgesellschaften sind sogar in die Insolvenz geraten. Mit einer Fortsetzung der Pleitewelle muss gerechnet werden. Schätzungsweise mehrere Zehntausende Anleger müssen mit dem Risiko großer Verluste bis hin zum Totalverlust rechnen. Geschädigten-Vertreter Diler weiter: „Für viele unserer Mandanten bedeutet dies, dass ihre Beteiligung faktisch bereits wertlos und das Geld somit verloren ist oder es droht zumindest der Verlust.

Bankkunden können Entschädigung geltend machen

Die Mandanten der Kanzlei Sommerberg schildern oft ähnliche Sachverhalte: Die betroffene Anleger sind teils langjährige Kunden bei ihrer regionalen Volksbank oder Sparkasse vor Ort. Oft sind sie bereits im Rentenalter. Der Berater von dem Finanzinstitut empfahl ihnen dann, das vorhandene Geld (etwa bislang in einer Lebensversicherung oder Spareinlage angelegt) umzuschichten in einen Schiffsfonds oder Lebensversicherungsfonds, da hier die Rendite besser sei. „Von Risiken, so die Schilderungen vieler unserer Mandanten, war jedoch keine Rede. Wir setzen daher für unsere Mandanten die Rückgängigmachung des Geschäfts wegen Falschberatung durch“, erläutert Anwalt Diler.

Dies bedeutet, dass das Kreditinstitut (Sparkasse bzw. Volks- und Raiffeisenbank) ihrem Kunden das investierte Geld zurückerstatten muss und bekommt im Gegenzug die praktisch wertlose Beteiligung zurück.

Banken zeigen sich vergleichsbereit

Rechtsanwalt Diler: „Nachdem wir die Rückabwicklung gefordert haben, haben die Finanzhäuser in vielen Fällen bereits vorgerichtlich Vergleichslösungen angeboten, die eine zumindest teilweise Entschädigung vorsehen.“ In anderen Verfahren scheinen sich die Banken bzw. Sparkassen keiner Schuld bewusst zu sein. Hier erhebt die Kanzlei Sommerberg Schadensersatzklage für die Beratungsopfer, um die Rückabwicklung durchzusetzen, allein in den vergangenen Monaten mehrere Dutzend Gerichtsverfahren wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit geschlossenen Lebensversicherungs- und Schiffsfonds.

Schadensersatz wegen heimlichen Vermittlungsprovision von 10 Prozent

In mehreren Verfahren konnte die Anlegerkanzlei Sommerberg die regionalen Volks- und Raiffeisenbanken bzw. Sparkassen zur Offenlegung der kassierten Provisionen zwingen. Die Kreditinstitute mussten faktisch durchweg einräumen, rund 10 Prozent an Provision für den Vertrieb bestimmter Fonds kassiert zu haben.

Unseren Mandanten kannten diese Provisionen nicht. Auch deswegen machen wir die Schadensregulierung geltend“, erläutert Sommerberg-Anwalt Diler weiter. Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die beratende Bank ihrem Kunden nämlich Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs zu leisten, wenn sie ihm die offenlegungspflichtigen Rückvergütungen verheimlicht.

„Checklisten“ belegen regresspflichtige Provisionsverheimlichung

Die Sparkassen und Banken verweisen häufig zum Nachweis der angeblich ordnungsgemäßen Anlageberatung auf von ihnen verwendete Beratungsprotokolle, sogenannte „Checklisten“ mit Risikohinweisen, die vom Kunden unterschrieben worden sind. Allerdings belegen diese „Checklisten“ je nach Einzelfall sogar, dass die konkreten Provisionen gerade nicht offengelegt und somit verheimlicht worden sind. Da die „Checkliste“ als Urkunde zu bewerten ist, gilt ihr Inhalt grundsätzlich als inhaltlich vollständig und richtig. Rechtsanwalt Diler: „Weil hier jedoch in keinem uns bekannten Fall Empfänger der Provision und Provisionshöhe genannt ist, was jedoch nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs erforderlich wäre, steht also fest, dass hierüber gar nicht aufgeklärt wurde. Die Beratungsprotokolle sind dann also sogar Beweis für die Falschberatung.“ Auch aus den Prospekten ergeben sich die genauen Provisionshöhen an das konkret beratende Kreditinstitut regelmäßig nicht. Daher können sich die Kreditinstitute als Beleg für eine angebliche Provisionsaufklärung dann auch auf diese Dokumente gerade nicht berufen.

Anwalt hilft, um Schadensausgleich zu erreichen

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche geschädigte Fondsanleger in ganz Deutschland. Ratsuchende Anleger können sich bei uns melden. Wir helfen Ihnen gerne. Ansprechpartner ist Herr Diler, Beratungstelefon: 0421/3016790 (deutschlandweit).

 

 


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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

Degi Inter­na­tio­nal wird liqui­diert / Anle­ger­an­walt: Scha­dens­er­satz für Fond­an­le­ger mög­lich

Deutsch­land­weite Hilfe für Betrof­fene

Der Immo­bi­li­en­fonds Degi Inter­na­tio­nal wird wegen andau­ern­der Liqui­di­täts­schwie­rig­kei­ten auf­ge­löst. Tau­sende Anle­ger sind betrof­fen, dar­un­ter viele Klein­spa­rer, die sich geschä­digt füh­len. Der Fonds­ver­wal­ter Aber­deen musste ein­räu­men, dass das frei ver­füg­bare Fonds­ka­pi­tal nicht aus­reicht, um die aus­stiegs­wil­li­gen Anle­ger aus­zah­len zu kön­nen.

Viele Anle­ger des Degi Inter­na­tio­nal fra­gen uns jetzt nach ihren Hand­lungs­mög­lich­kei­ten.“ Dies berich­tet der Geschä­dig­ten­ver­tre­ter André Kra­jew­ski, Anwalt bei Kanz­lei Som­mer­berg. Die Anle­ger­schutz­kanz­lei ver­tritt bereits zahl­rei­che geschä­digte Fonds­spa­rer des Degi Inter­na­tio­nal.

Aus­zah­lungs­sperre und Ver­lust­ge­fahr

Schon zuvor wurde der Fonds geschlos­sen. Anle­ger kön­nen seit­dem nicht mehr auf ihre Kapi­tal­an­teile zugrei­fen. Erschwert wurde die Situa­tion durch eine Abwer­tung des Fonds­ver­mö­gens. Für die Anle­ger besteht die Gefahr erheb­li­cher Ver­luste.

Fonds­an­le­ger nicht über Risi­ken auf­ge­klärt

Viele Anle­ger sehen sich nun geschä­digt, weil sie von ihren Bera­tern (Ban­ken, Spar­kas­sen und Finanz­dienst­leis­ter) nicht über die Risi­ko­si­tua­tion des Immo­bi­li­en­fonds auf­ge­klärt wor­den sind.

Ver­brau­cher­an­walt Kra­jew­ski erläu­tert: „Dut­zen­den unse­rer Man­dan­ten wurde der Degi Inter­na­tio­nal als angeb­lich sichere Geld­an­lage ver­kauft. Von Risi­ken war keine Rede. Wir hal­ten es für eine schwere Täu­schung, wenn hier eine in Wahr­heit nicht gege­bene Sicher­heit vor­ge­gau­kelt wird.“

Tat­säch­lich war der Fonds nie­mals „sicher“. Viele Anle­ger wür­den einen erheb­li­chen Teil ihres Gel­des ver­lie­ren, wenn sie die Fonds­an­teile nun über die Börse ver­kau­fen wür­den.

Scha­dens­re­gu­lie­rung für die Betrof­fe­nen

Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg macht für die Man­dan­ten die Scha­dens­re­gu­lie­rung bei den ver­ant­wort­li­chen Finanz­häu­sern gel­tend. Ein wich­ti­ger Ansatz­punkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs. Wenn ein Kunde im Rah­men der Bera­tung von sei­ner Bank nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den ist, die die Bank für die Ver­mitt­lung der Fonds­an­teile erhält, dann kann der Kunde volle Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­werbs ver­lan­gen.

Dazu Ver­brau­cher­an­walt Kra­jew­ski: „Kaum einer der zahl­rei­chen von uns ver­tre­te­nen Immobilienfonds-Anleger wurde über diese Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt. Dies ist jetzt ein ent­schei­den­der Aspekt für den Scha­dens­er­satz.“

Die Anle­ger­an­wälte der Kanzlei Som­mer­berg hel­fen Anle­gern des Degi Inter­na­tio­nal. Rufen Sie uns an – Wir bera­ten Sie gerne über Ihre Mög­lich­kei­ten.

Bera­tungs­te­le­fon 0421 / 301 679 0 (deutsch­land­weit)


Autor: Thomas Diler / Google+
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Durch die anhal­tend schlech­ten Fracht­ra­ten befin­den sich beide Fonds­schiffe in unmit­tel­ba­rer Insol­venz­ge­fahr. Diese War­nung hat das Fonds­ma­nage­ment aus­ge­spro­chen und berich­tet, dass beide Fonds­schiffe des HCUS/EURO-Flottenfonds“ ohne fri­sches Kapi­tal keine Über­le­bens­chance haben. Die Liqui­di­täts­lage des Fonds ist mise­ra­bel. Der Fonds steht unmit­tel­bar vor der Pleite.

Ob letzte Ret­tungs­ver­su­che gelin­gen, ist frag­lich. Eine Beschluss­vor­lage sieht vor, dass die Anle­ger ihre im Jahr 2008 erhal­tene Aus­schüt­tung in Höhe von 4 Pro­zent wie­der an den Fonds zurück­zah­len sol­len, damit der Fonds an Kapi­tal kommt. Rechts­an­walt Tho­mas Diler von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg dazu: „Wir ver­tre­ten Anle­ger die­ses Kri­sen­fonds. Unsere Man­dan­ten fra­gen sich zu Recht, ob sie ange­sichts die­ser nahen­den Hava­rie gutes Geld dem schlech­ten noch hin­ter­her­wer­fen sol­len.

Selbst wenn das Geld zurück­ge­zahlt wird, ist die Insol­venz­ge­fahr kei­nes­wegs abge­wen­det. Es könnte wegen der zu gerin­gen Ein­nah­men trotz­dem zu der quasi abseh­ba­ren Pleite kom­men.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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