Sommerberg Anlegerrecht - Kurssturz

Scha­dens­er­satz für Kun­den der Delta Lloyd Ver­si­che­rungs AG erwirkt: Fonds­an­le­ger des Axa Immo­select erhal­ten Ent­schä­di­gung wegen Falsch­be­ra­tung

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg hat umfassende Zahlungsverpflichtungen der Delta Lloyd Versicherungs AG durchsetzen können. Davon profitieren mehrere geschädigte Fondsanleger. Zwei von uns vertretene Mandanten bekommen ihren gesamten Schaden erstattet, der ihnen durch eine Kapitalanlage von insgesamt 60.000 Euro in den Immobilienfonds Axa Immoselect entstanden ist.

Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg. Auch ein dritter von der Anlegerkanzlei vertretener Fondsanleger erhält eine umfassende Schadensregulierung von der Delta Lloyd Versicherungs AG. Die Versicherungsgesellschaft gehört zum Delta Lloyd Konzern, der nach eigenen Angaben in Deutschland einen Bestand von über einer halben Million Versicherungsverträgen verwaltet.

Die Fondsanleger ließen sich in den Jahren 2006 und 2008 über geeignete Kapitalanlagemöglichkeiten von Anlageberatern der Delta Lloyd Versicherungs AG beraten.

Den betroffenen Beratungskunden ging es maßgeblich um eine konservative Geldanlage, bei der das eingesetzte Kapital keinem Verlustrisiko ausgesetzt sein sollte. Dennoch wurde den Beratungskunden von den Finanzberatern sogar mit Hinweis auf die angeblich gegebene Sicherheit für das Kapital der offene Immobilienfonds Axa Immoselect als geeignete Anlagemöglichkeit empfohlen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Beratung erwarben die Anleger dann den empfohlenen Fonds.

Nur kurze Zeit später geriet der Fonds jedoch in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Im Oktober 2008 erklärte das Fondsmanagement die Aussetzung der Anteilsrücknahme. Seitdem können die betroffenen Anleger ihre Fondanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten folglich auch nicht ihren Anteil am verbliebenen Fondsvermögen ausgezahlt.

Da die Finanzprobleme bei dem Axa Immoselect unverändert andauern, wurde im Oktober 2011 die Liquidation des Immobilienfonds verkündet. Die Anleger können unverändert nicht auf ihren Vermögensanteil zugreifen. Wann und wie viel Restkapital die betroffenen Fondsbesitzer noch ausgezahlt bekommen, ist weiter unklar.

Unsere Mandanten wurden auf die Verlustrisiken erst aufmerksam, nachdem sie von den Liquiditätsproblemen des Immobilienfonds erfahren haben, berichtet der Geschädigten-Vertreter Krajewski. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie aber bereits aufgrund der Beratung durch die Delta Lloyd Versicherungs AG den Fonds gekauft. Hier liegt eine regresspflichtige Falschberatung, weil die Berater den Fonds nicht als „sicher“ zum Kauf hätten empfehlen dürfen. Denn ein Immobilienfonds darf nicht als „sicher“ dargestellt werden, weil in Wahrheit sogar ein großer Teil des Anlegergeldes verloren gehen kann, so Anlegeranwalt Krajewski weiter. Die enormen Verluste bei anderen offenen Immobilienfonds zeigen, dass dieses Verlustrisiko nicht nur bloße Theorie ist.

Die Delta Lloyd Versicherungs AG hat dennoch zunächst jede freiwillige Schadensregulierung abgelehnt. Die Anlegerkanzlei Sommerberg hat daraufhin zwei Anlegerschutzprozesse gegen die Versicherungsgesellschaft unter dem Aspekt der Haftung für Falschberatung und Fehlinformation über die Anlagerisiken eingeleitet.

In einem ersten Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 5 O 48/11) hat sich die Versicherung dann bereit erklärt, zwei Fondsanlegern faktisch ihren gesamten wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen. In einem weiteren Verfahren konnte durch Vergleichsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 2011 (Az. 4 O 29/11) eine Ersatzzahlung von über 10.000 Euro erwirkt werden. Auch dies läuft – wirtschaftlich gesehen – auf eine Erstattung eines großen Teils des Schadens zugunsten des Fondsanlegers hinaus.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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Sommerberg - Paragraph

Con­ti­Tech AG muss knapp 25 Mil­lio­nen Euro an Klein­ak­tio­näre nach­zah­len Anle­ger­an­walt der Som­mer­berg erstrei­tet Beschluss des Land­ge­richts Ham­burg

Nach rund sechsjähriger Verfahrensdauer erhalten zahlreiche betroffene Kleinaktionäre der ehemaligen Phoenix AG eine nachträgliche Entschädigungszahlung zugesprochen.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. September 2011 (Az. 417 HKOO 104/05) entschieden, dass die ContiTech AG höhere als die bisher festgelegten Abfindungs- und Ausgleichswerte an die außenstehenden Aktionäre der Phoenix AG leisten muss. Das Spruchgericht ist damit der Argumentation von Rechtsanwalt Hasselbruch von der Anlegerkanzlei Sommerberg gefolgt, auf dessen Antrag das Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Mit Unternehmensvertrag vom 16. November 2004 hatte sich die damalige Phoenix AG gegenüber ihrem Großaktionär ContiTech AG der Beherrschung und Gewinnabführung unterworfen. Als Kompensationsleistung waren eine vertraglich geregelte Barabfindung von 18,89 Euro und eine Ausgleichszahlung von brutto 1,39 Euro je Phoenix-Aktie für die von dieser Maßnahme betroffenen außenstehenden Aktionäre (Minderheitsaktionäre) vorgesehen.

Auf Antrag von dem für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Hasselbruch, der mehrere betroffene Phoenix-Aktionäre vertritt, wurde dann im Jahr 2005 ein gerichtliches Spruchverfahren bei dem Landgericht Hamburg eingeleitet. Dieses Verfahren hat zum Ziel, die Angemessenheit der Kompensationsleistungen an die Minderheitsaktionäre zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.

Rechtsanwalt Hasselbruch hatte für die von ihm vertretenen Aktionäre argumentiert, dass die von der ContiTech AG angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sind und daher durch gerichtlichen Beschluss deutlich angehoben werden müssen. Denn der tatsächliche Unternehmenswert der Phoenix AG bzw. der wahre Wert der Phoenix-Aktien ist in Wahrheit höher, als von der ContiTech AG ermittelt.

Dieser Sichtweise ist das Landgericht Hamburg nunmehr gefolgt. Es hat daher mit dem Beschluss vom 16. September 2011 die Abfindung je Phoenix-Aktie von bisher 18,89 Euro auf 23,88 Euro und die Brutto-Ausgleichszahlung von bisher 1,39 Euro auf 2,33 Euro neu festgelegt und somit deutlich erhöht. Außerdem, so das Landgericht Hamburg, ist der Abfindungserhöhungsbetrag von 4,99 Euro beginnend ab 1. April 2005 nach zu verzinsen.

Von dieser Gerichtsentscheidung profitieren alle von den außenstehenden Aktionären gehaltenen insgesamt 3.785.704 Phoenix-Aktien. Daher ergibt sich rechnerisch ein Gesamtabfindungs-Nachzahlungsanspruch von 18.890.662,96 Euro sowie ein Anspruch auf Zinsen per Stichtag 28. Oktober 2011 von 5.582.829 Euro, summa summarum 24.473.491,96 Euro.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist noch nicht bestandskräftig.

 

 


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