Sommerberg Anlegerrecht - Euro-Geldscheine

LG Trier spricht Schiffsfonds-Anleger 70.000 Euro Scha­dens­er­satz zu / Mehr­fach auch außer­ge­richt­li­che Eini­gung auf Ent­schä­di­gung für Anle­ger in Schiffs­fonds

Viele Schiffsfonds befinden sich in der Krise. Betroffene Anleger fühlen sich falsch beraten und fragen nach Möglichkeiten, um ihr Geld zurückzubekommen.

In mehreren Fällen ist es den Anlegeranwälten der Kanzlei Sommerberg bereits gelungen, ohne Einschaltung der Gerichte (oft nach intensiven Verhandlungen mit den verantwortlichen Beratern oder Banken) Vergleiche abzuschließen. Diese außergerichtlichen Vereinbarungen sehen Entschädigungsleistungen für die Anleger vor, vor allem weil die Berater die Anleger nicht in der erforderlichen Weise über die wesentlichen Risiken und sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der Schiffsbeteiligung aufgeklärt haben.

Die Anleger hätten sich häufig nicht an dem Schiffsfonds beteiligt, wenn sie richtig aufgeklärt worden wären. Für viele Betroffene, denen die Schiffsbeteiligungen verkauft worden sind, besteht die nicht hinnehmbare Gefahr eines Verlustes des eingesetzten Kapitals. Die Anleger sind oft auf das Geld angewiesen (z.B. für ihre Altersvorsorge). Verluste können sie sich daher nicht leisten.

Wir sind natürlich bemüht, die Gegenseite auf freiwilliger Basis dazu zu bewegen, den angemeldeten Schaden unserer Mandanten im Vorfeld zu regulieren.“ Dies erläutert der Geschädigten-Vertreter Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Wenn dies allerdings nicht gelingt, weil die verantwortlichen Finanzhäuser oder Berater nicht bereit sind, sich außergerichtlich zu einigen oder wenn die angebotene Entschädigungszahlung zu gering erscheint und wir außerdem hinreichende Erfolgsaussichten dafür sehen, dann machen wir für die unsere Mandanten deren Schadensersatzansprüche mit vollem Einsatz auch vor Gericht geltend. In mehreren Fällen konnten die Anlegeranwälte der Kanzlei Sommerberg nach Beschreiten des Rechtsweges bereits gerichtliche Titel erwirken, die ein Schadensersatzzahlung für die betroffenen Schiffsfonds-Anleger vorsehen.

So hat etwa das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. Dezember 2010 (Az. 11 O 135/10) einer von Anwalt Hasselbruch als Klägervertreter eingereichten Klage vollständig stattgegeben und den beiden klagenden Schiffsfonds-Anlegern Schadensersatz von insgesamt 70.000 Euro zugesprochen. Im Gegenzug müssen die Kläger ihre Schiffsbeteiligungen an den haftenden Berater übertragen.

Die Kläger sind Eheleute und haben den beklagten Anlageberater wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag in Anspruch genommen.

Im Jahr 2007 beteiligte sich der Ehemann mit einem Kapitaleinsatz von 40.000 Euro und die Ehefrau mit einem Kapitaleinsatz von 30.000 Euro jeweils als Kommanditist an einer Schiffsfonds-Kommanditgesellschaft. Der Erwerb dieser Schiffsfondsanlagen erfolgte auf Beratung und Empfehlung des beklagten Finanzberaters.

Die klagenden Eheleute haben den Schadensersatzanspruch damit begründet, dass sie konservative Anleger seien und es ihnen um die Kapitalsicherheit gegangen sei. Das angelegte Geld bräuchten sie schon in wenigen Jahren zur Altersvorsorge. Für diesen Zweck seien Schiffsfonds aber eine vollkommen ungeeignete Geldanlage, weil es sich um hochriskante Unternehmensbeteiligungen mit Totalverlustrisiko handele. Solche Finanzprodukte hätte der Berater daher niemals empfehlen dürfen, weil sie nicht für konservative Geldanleger, denen die Kapitalsicherheit wichtig ist, geeignet seien.

Der Schadensersatzanspruch wurde weiter damit begründet, dass nicht über Risiken (Totalverlustgefahr) und über Provisionszahlungen aufgeklärt worden ist, die der beklagte Berater heimlich abkassiert hat.

Das Gericht hielt die Klage bereits deswegen für begründet, weil der Berater es pflichtwidrig versäumt hat, die betroffenen Anleger über die von ihm abkassierten Provisionen aufzuklären. Das Landgericht Trier ist damit der Argumentation von Anlegeranwalt Hasselbruch gefolgt.

Der Anlagevermittler hat zwar behauptet, dass er seinen Kunden einen Prospekt über die Schiffsbeteiligungen gegeben habe. Dies hielt das Gericht aber für nicht relevant, weil sich auch aus dem Prospekt nicht ergibt, wie viel Provision der Berater bekommt bzw. ob an den Berater ein Teil des 5%igen Agios zurückfließt.

Außerdem hat das Landgericht Trier festgestellt, dass die Pflicht über die Aufklärung der Provisionen nicht nur für Banken besteht, sondern auch für freie. Die gegenteilige Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 15. April 2010 (Az. III ZR 196/09), wonach nur Banken (nicht aber freie Vermittler) ihre Kunden über Provisionen aufklären müssen, hielt das Landgericht Trier für falsch.

Im Ergebnis hat das Gericht einen Anspruch auf faktische Rückabwicklung zuerkannt. Der Anlageberater wude verurteilt, den Kaufpreis für die Fondsanteile zu erstatten. Im Gegenzug haben die Anleger ihre Kommanditbeteiligungen an den Schiffsfonds an den Berater zu übertragen.


Autor: Thomas Diler / Google+
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