Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Auch die Allianz-Gruppe bie­tet Ver­gleich an: Zah­lungs­an­ge­bot für meh­rere Dut­zend von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tre­tene Fonds­an­le­ger des Krisen-Fonds Degi Inter­na­tio­nal

Nachdem sich die Allianz-Gruppe in der Vergangenheit schweren Vorwürfen wegen falscher Anlageberatung hinsichtlich des Fonds Degi International ausgesetzt sah, lenkt der Versicherungskonzern jetzt ein. Mehrere Dutzend von der Anlegerkanzlei Sommerberg betreute Anleger haben Entschädigungsangebote erhalten.

Falschberatung durch Allianzberater

Zahlreichen Kunden der Allianz-Gruppe wurde der Fonds Degi International verkauft. Die Allianzberater haben in vielen von uns betreuten Fällen diesen Fonds als angeblich sichere Geldanlage verkauft, wobei der Fonds sogar mehrfach mit einer Festgeldanlage verglichen wurde. Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Die falsch beratenen Fondsanleger haben einen Schadensersatzanspruch gegen die Allianz, weil der Fonds in Wahrheit nicht sicher ist und vor allem den konservativen Fondssparern daher nicht hätte verkauft werden dürfen, so Rechtsanwalt Krajewski weiter.

Krisenfonds Degi International: Liquiditätsprobleme, Rekordverluste und Abwicklung

Viele der betroffenen Fondserwerber sehen sich geschädigt, weil der Fonds seit Oktober 2008 in große Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist. Seitdem können die Anleger ihre Fondsanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten ihr eingesetztes Kapital nicht ausgezahlt.

Hinzu kommen Rekordverluste: Im Geschäftsjahr 2010 betrug der Wertverlust mehr als 15 Prozent. Nach Ermittlungen der Fachzeitschrift €uro müssen Anleger bei einer Veräußerung der Fondsanteile über den Börsenhandel mit zusätzlichen Abschlägen von deutlich über 20% auf den ohnehin stark gefallenen Anteilspreis rechnen.

Da das Fondsverwaltung die Probleme offenbar auch künftig nicht in den Griff bekommt, wird der Fonds bis zum 15. Oktober 2014 vollständig abgewickelt.

Schadensersatz geltend gemacht: Jetzt freiwilliges Zahlungsangebot

Wir haben für die von uns vertretenen Anleger, die durch die Falschberatung der Allianzberater über den Degi International geschädigt worden sind, eine Schadensregulierung beansprucht, so Rechtsanwalt Krajewski. Ziel: Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Fondsanteile.

Nachdem in einem vergleichbaren Schadensfall die Commerzbank AG Anlegern des ebenfalls krisengeplagten Fonds PMIA ein Rückkaufangebot unterbreitet hat (wir haben berichtet), lenkt auch die Allianz-Gruppe im Streit mit den Anlegern des Degi International ein.

Viele von der Kanzlei Sommerberg betreute Fondsanleger des Degi International haben ein Zahlungsangebot der Allianz erhalten, um eine Einigung über den Streit zu erzielen. Rechtsanwalt Krajewski: „Wir raten unseren Mandanten, das Angebot nicht blindlings anzunehmen, sondern zunächst die Konditionen genau zu prüfen. Je nach Einzelfall werden wir in Absprache mit unseren Mandanten überlegen, ob das Vergleichsangebot eine sinnvolle Problemlösung darstellt oder ob Nachbesserungen zugunsten unserer Mandanten nötig sein werden.

Wesentliche Eckpunkte des Allianz-Vergleichsangebots

Die Eckpunkte des Allianz-Angebots sehen wie folgt aus:

  • Die Allianz Deutschland AG kauft die Fondanteile des Degi International zum Preis von 42,78 Euro pro Anteil an.
  • Dies gilt für aktuell im Depot der Allianz Bank bzw. Allianz Global Investors befindliche Bestände, die die Anleger vor der Schließung des Fonds am 17. November 2009 erworben und durchgängig gehalten haben.
  • Im Gegenzug sollen die Anleger auf etwaige Ansprüche gegen die Allianz im Zusammenhang mit der Fondsanlage verzichten.

Wichtiger Hinweis: Anleger sollten dieses Angebot nicht ungeprüft annehmen.

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien zur Geldanlage

Termin-Vorschau: Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ver­han­delt über von Kanzlei Som­mer­berg-Anwalt ein­ge­brachte Ver­fas­sungs­be­schwerde zum Eigen­tums­grund­recht

Am 10. Januar 2012, 10.00 Uhr, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über zwei Verfassungsbeschwerden, die die Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sogenannten regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft selbst betreffen (freiwilliges Delisting).

Eine der beiden Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 1569/08) wurde im Jahr 2008 durch den für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Olaf Hasselbruch für eine Minderheitsaktionärin eingebracht, die sich durch ein Delisting in ihren Eigentumsgrundrechten verletzt sieht.

Der Verfahrensausgang ist offen. Rein statistisch ist der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde nur äußerst gering. Immerhin scheint die Beschwerde für das Bundesverfassungsgericht aber von besonderer Bedeutung, da die Sache mündlich vor dem Senat verhandelt wird. Nur eine verschwindend geringe Anzahl von rund 0,5 Prozent der Verfassungsbeschwerden gelangt überhaupt in den Senat.

Dazu erklärt Anlegeranwalt Hasselbruch: „Wir wollen nichts unversucht lassen und setzen uns mit der Verfassungsbeschwerde bis vor das höchste deutsche Gericht für einen effektiven Anlegerschutz ein. Wir sind durch alle Instanzen gegangen, um eine Stärkung der Rechte der Minderheitsaktionäre zu erreichen. Der Versuch ist es auch dann Wert gewesen, wenn unserer Verfassungsbeschwerde letztlich nicht stattgegeben werden sollte.

Im Kern geht es um das Ziel, dass Minderheitsaktionäre einen angemessenen Kompensationsanspruch für eine erlittene Rechtsbeeinträchtigung durch eine besondere Form des Delisting erhalten, nämlich der Einstellung der Aktiennotiz im regulierten Börsenmarkt, bei gleichzeitigem Verbleib der Preisfeststellung im qualifizierten Freiverkehr (dem Segment „m:access“ der Börse München). Nach Auffassung von Rechtsanwalt Hasselbruch ist auch bei dieser Sonderform des Delisting die Verkehrsfähigkeit der Aktien beeinträchtigt. Dann muss den Aktionären nicht nur ein Pflichtangebot unterbreitet werden, sondern ihnen sollte auch der Rechtsweg durch ein gerichtliches Spruchstellenverfahren offen stehen, um die Angemessenheit der Abfindungshöhe gerichtlich überprüfen und feststellen zu lassen.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011 des Bundesverfassungsgerichts:

Die Verfassungsbeschwerden werfen die Fragen auf,

  • ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und
  • ob der Bundesgerichtshof mit seiner „Macrotron-Entscheidung“ aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den „Verlust“ der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.

 

 

Zum Sachverhalt:

Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1569/08 wollte eine Minderheitsaktionärin gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie deren Mehrheitsaktionärin im Spruchverfahren eine Barabfindung als Ausgleich für den Widerruf der Börsenzulassung durchsetzen. Das Delisting wurde allerdings nur teilweise vollzogen, nämlich als sogenanntes „Downgrading“: Die Aktien wurden nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt, dem Segment „m:access“ der Börse München. Die Beschwerdeführerin beantragte, im Spruchverfahren eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die Fachgerichte hielten das Spruchverfahren für unzulässig, weil die Verkehrsfähigkeit der Aktien aufgrund des im Freiverkehr weiterhin funktionierenden Marktes nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der „Macrotron-Regeln“ deshalb nicht geboten sei. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3142/07 betrifft dieselbe Problematik aus der Sicht des Hauptaktionärs: Mit dem von der Aktiengesellschaft beantragten Widerruf der Börsenzulassung unterbreitete die Beschwerdeführerin als deren Großaktionärin den übrigen Aktionären der Aktiengesellschaft – nach ihrer Auffassung freiwillig – ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien. Einige Aktionäre verlangten in einem Spruchverfahren eine höhere Abfindung. Hier bejahten die Fachgerichte die Zulässigkeit dieses Verfahrens. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Hauptaktionärin. Diese meint, der Widerruf der Börsenzulassung löse keine Pflicht zu einem Kaufangebot aus. Sie werde in verfassungswidriger Weise einem gesetzlich gar nicht vorgesehenen Spruchverfahren ausgesetzt. Die Fachgerichte hätten bei der von ihnen zugrunde gelegten Gesamtanalogie zu anderen minderheitsaktionärsschützenden Regelungen ihre Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten.

Zum rechtlichen Hintergrund der Verfahren:

Über die Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt und deren Widerruf entscheidet die Geschäftsführung der Börse (§ 32 Abs. 1 BörsG). Das Aktienrecht nimmt diese Zulassung auf. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz lautet:

Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren ktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Als „Delisting“ bezeichnet man den Rückzug einer bisher börsennotierten Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt.

Ein freiwilliges Delisting kann als vollständiger Rückzug durch den Fortfall der Notierung an sämtlichen Börsen oder als Teilrückzug durch den Wegfall der Notierung an einer oder einigen Börsen oder verbunden mit einem Wechsel in ein besonderes, im wesentlichen von den Börsen selbst reguliertes Segment des sogenannten qualifizierten Freiverkehrs erfolgen. Dabei handelt es sich um eine nur privatrechtlich organisierte Handelsplattform, für die keine staatlich geregelte Zulassungspflicht der gehandelten Papiere besteht (vgl. § 48 BörsG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Publizitäts- und Informationspflichten von Aktiengesellschaften sind dort geringer. Sie können sich aber freiwillig privaten Standards unterwerfen. Diese können der staatlichen Regulierung nahe kommen. Beispiele hierfür sind die im Jahr 2005 eröffneten Teilbereiche „Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market)“ der Frankfurter Wertpapierbörse und – so im Verfahren 1 BvR 1569/08 – „m:access“ der Börse München. Die Börsenkurse der Aktien, die in diesen Segmenten des Freiverkehrs gehandelt werden, werden veröffentlicht. Die Aktien können unter Angabe der Wertpapierkennziffer vom Anleger über seine Depotbank gehandelt werden. Die Börse bedarf zur Einrichtung eines qualifizierten Freiverkehrs einer Erlaubnis der staatlichen Börsenaufsicht. Der Handel selbst folgt indessen privatrechtlichen Grundsätzen.

Für die rechtliche Bewertung des Delisting sind zwei im Grundsatz eigenständige Regelungskreise in den Blick zu nehmen: Der kapitalmarktrechtliche (Börsenrecht) auf der einen Seite und der gesellschaftsrechtliche (Aktienrecht, Umwandlungsrecht, usw.) auf der anderen Seite. Das Kapitalmarktrecht regelt im Börsengesetz unter anderem die Stellung der Börse, die Zulassung der Aktien zum regulierten Markt und deren Widerruf. Es setzt darüber hinaus auch einen Rahmen für den Freiverkehr an den Börsen. Die Börse regelt diesen Freiverkehr selbst weiter in Richtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktiengesetz ist überdies eine Fülle von (gesellschaftsrechtlichen) Sonderbestimmungen für die (im regulierten Markt) börsennotierten Aktiengesellschaften enthalten. Hierzu zählen u. a. die Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten nach den International Financial Reporting Standards und die Verpflichtung, jährlich anzugeben, inwieweit sie sich an die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex halten. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften verjährt die Vorstandshaftung erst nach 10 statt nach 5 Jahren. Nur für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Vergütung des Vorstands auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist und der Aufsichtsrat häufiger zusammenzutreten hat. Die Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die zu einer Änderung der Aktionärsstruktur führt (in Prozent der Beteiligung), die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und von Geschäften von Führungskräften mit eigenen Aktien gehören ebenfalls zu diesen besonderen Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften. Das Gesellschaftsrecht enthält weiter zahlreiche Vorschriften für den Schutz von Minderheitsaktionären. Diese sind der Anknüpfungspunkt für eine Gesamtanalogie in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum gerichtlich überprüfbaren Pflichtangebot beim freiwilligen Delisting.

Beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages muss Aktionären der von einem anderen Unternehmen beherrschten Aktiengesellschaft entweder jährlich ein Ausgleichsbetrag gezahlt oder ihnen eine Abfindung angeboten werden. Bei einer Eingliederung in eine andere Aktiengesellschaft können ausgeschiedene Aktionäre eine angemessene Abfindung beanspruchen. Beim zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären im Wege eines Squeeze-out (der den Squeeze-out betreibende Hauptaktionär muss über 95 % der Aktien verfügen) muss der Hauptaktionär den ausgeschlossenen Aktionären eine Barabfindung gewähren. Weitere Pflichtangebote sind im Umwandlungsgesetz vorgesehen. So hat im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages der übernehmende Rechtsträger jedem widersprechenden Anteilsinhaber den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Gleiches gilt für den formwechselnden Rechtsträger. Der Minderheitsaktionär kann in diesen Fällen die Höhe der Abfindung in einem sogenannten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Für den Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt (freiwilliges Delisting) hat der Gesetzgeber den Schutz der Minderheitsaktionäre allein kapitalmarktrechtlich geregelt. § 39 Abs. 2 BörsG bestimmt, dass die Zulassungsstelle die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag der Gesellschaft widerrufen kann, wenn „der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht“, wobei Näheres über den Widerruf in der jeweiligen Börsenordnung zu bestimmen ist. Früher sahen sämtliche deutschen Börsenordnungen vor, dass dem Schutz der Anleger bei einem Delisting dann genügt sei, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde. Diese Regelungen wurden überwiegend aufgegeben.

Der Bundesgerichtshof verlangt seit seiner „Macrotron“-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug von der Börse einen über den kapitalmarktrechtlichen Schutz hinaus gehenden gesellschaftsrechtlich verankerten Schutz der Minderheitsaktionäre: Denn das Delisting nehme dem Minderheitsaktionär den Markt, der es ihm ermögliche, seine Aktie jederzeit zu veräußern. Dieser „Wegfall des Marktes“ könne auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden. Nach Bekanntwerden des Delisting trete erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien ein. Die besondere Verkehrsfähigkeit der börsennotierten Aktie unterfalle deshalb dem Schutz von Art. 14 GG. Das Delisting sei nur zulässig, wenn die Hauptversammlung es mit mindestens einfacher Mehrheit beschließe, der Mehrheitsaktionär oder die Aktiengesellschaft den Minderheitsaktionären ein Angebot unterbreite, ihre Aktien zu kaufen und das Angebot gerichtlich im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit überprüfbar sei.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Fonds­an­le­ge­rin erhält über 35.000 Euro plus Zin­sen als Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen: Com­merz­bank AG wegen schwer­wie­gen­der Falsch­be­ra­tung ver­ur­teilt

Mit Urteil des Landgerichts Verden vom 17. November 2011 (Az. 4 O 123/11) wurde die Commerzbank AG verpflichtet, einer Fondsanlegerin ihren gesamten Schaden zu ersetzen, der durch die Falschberatung über die Geldanlage in den Immobilienfonds Degi International entstanden ist. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstritten, die die Anlegerin in dem Verfahren vertritt.

Eine der beiden Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 1569/08) wurde im Jahr 2008 durch den für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Olaf Hasselbruch für eine Minderheitsaktionärin eingebracht, die sich durch ein Delisting in ihren Eigentumsgrundrechten verletzt sieht.

Der Verfahrensausgang ist offen. Rein statistisch ist der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde nur äußerst gering. Immerhin scheint die Beschwerde für das Bundesverfassungsgericht aber von besonderer Bedeutung, da die Sache mündlich vor dem Senat verhandelt wird. Nur eine verschwindend geringe Anzahl von rund 0,5 Prozent der Verfassungsbeschwerden gelangt überhaupt in den Senat.

Dazu erklärt Anlegeranwalt Hasselbruch: „Wir wollen nichts unversucht lassen und setzen uns mit der Verfassungsbeschwerde bis vor das höchste deutsche Gericht für einen effektiven Anlegerschutz ein. Wir sind durch alle Instanzen gegangen, um eine Stärkung der Rechte der Minderheitsaktionäre zu erreichen. Der Versuch ist es auch dann Wert gewesen, wenn unserer Verfassungsbeschwerde letztlich nicht stattgegeben werden sollte.

Im Kern geht es um das Ziel, dass Minderheitsaktionäre einen angemessenen Kompensationsanspruch für eine erlittene Rechtsbeeinträchtigung durch eine besondere Form des Delisting erhalten, nämlich der Einstellung der Aktiennotiz im regulierten Börsenmarkt, bei gleichzeitigem Verbleib der Preisfeststellung im qualifizierten Freiverkehr (dem Segment „m:access“ der Börse München). Nach Auffassung von Rechtsanwalt Hasselbruch ist auch bei dieser Sonderform des Delisting die Verkehrsfähigkeit der Aktien beeinträchtigt. Dann muss den Aktionären nicht nur ein Pflichtangebot unterbreitet werden, sondern ihnen sollte auch der Rechtsweg durch ein gerichtliches Spruchstellenverfahren offen stehen, um die Angemessenheit der Abfindungshöhe gerichtlich überprüfen und feststellen zu lassen.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011 des Bundesverfassungsgerichts:

Die Verfassungsbeschwerden werfen die Fragen auf,

  • ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und
  • ob der Bundesgerichtshof mit seiner „Macrotron-Entscheidung“ aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den „Verlust“ der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.

 

 

Zum Sachverhalt:

Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1569/08 wollte eine Minderheitsaktionärin gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie deren Mehrheitsaktionärin im Spruchverfahren eine Barabfindung als Ausgleich für den Widerruf der Börsenzulassung durchsetzen. Das Delisting wurde allerdings nur teilweise vollzogen, nämlich als sogenanntes „Downgrading“: Die Aktien wurden nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt, dem Segment „m:access“ der Börse München. Die Beschwerdeführerin beantragte, im Spruchverfahren eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die Fachgerichte hielten das Spruchverfahren für unzulässig, weil die Verkehrsfähigkeit der Aktien aufgrund des im Freiverkehr weiterhin funktionierenden Marktes nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der „Macrotron-Regeln“ deshalb nicht geboten sei. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3142/07 betrifft dieselbe Problematik aus der Sicht des Hauptaktionärs: Mit dem von der Aktiengesellschaft beantragten Widerruf der Börsenzulassung unterbreitete die Beschwerdeführerin als deren Großaktionärin den übrigen Aktionären der Aktiengesellschaft – nach ihrer Auffassung freiwillig – ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien. Einige Aktionäre verlangten in einem Spruchverfahren eine höhere Abfindung. Hier bejahten die Fachgerichte die Zulässigkeit dieses Verfahrens. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Hauptaktionärin. Diese meint, der Widerruf der Börsenzulassung löse keine Pflicht zu einem Kaufangebot aus. Sie werde in verfassungswidriger Weise einem gesetzlich gar nicht vorgesehenen Spruchverfahren ausgesetzt. Die Fachgerichte hätten bei der von ihnen zugrunde gelegten Gesamtanalogie zu anderen minderheitsaktionärsschützenden Regelungen ihre Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten.

Zum rechtlichen Hintergrund der Verfahren:

Über die Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt und deren Widerruf entscheidet die Geschäftsführung der Börse (§ 32 Abs. 1 BörsG). Das Aktienrecht nimmt diese Zulassung auf. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz lautet:

Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren ktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Als „Delisting“ bezeichnet man den Rückzug einer bisher börsennotierten Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt.

Ein freiwilliges Delisting kann als vollständiger Rückzug durch den Fortfall der Notierung an sämtlichen Börsen oder als Teilrückzug durch den Wegfall der Notierung an einer oder einigen Börsen oder verbunden mit einem Wechsel in ein besonderes, im wesentlichen von den Börsen selbst reguliertes Segment des sogenannten qualifizierten Freiverkehrs erfolgen. Dabei handelt es sich um eine nur privatrechtlich organisierte Handelsplattform, für die keine staatlich geregelte Zulassungspflicht der gehandelten Papiere besteht (vgl. § 48 BörsG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Publizitäts- und Informationspflichten von Aktiengesellschaften sind dort geringer. Sie können sich aber freiwillig privaten Standards unterwerfen. Diese können der staatlichen Regulierung nahe kommen. Beispiele hierfür sind die im Jahr 2005 eröffneten Teilbereiche „Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market)“ der Frankfurter Wertpapierbörse und – so im Verfahren 1 BvR 1569/08 – „m:access“ der Börse München. Die Börsenkurse der Aktien, die in diesen Segmenten des Freiverkehrs gehandelt werden, werden veröffentlicht. Die Aktien können unter Angabe der Wertpapierkennziffer vom Anleger über seine Depotbank gehandelt werden. Die Börse bedarf zur Einrichtung eines qualifizierten Freiverkehrs einer Erlaubnis der staatlichen Börsenaufsicht. Der Handel selbst folgt indessen privatrechtlichen Grundsätzen.

Für die rechtliche Bewertung des Delisting sind zwei im Grundsatz eigenständige Regelungskreise in den Blick zu nehmen: Der kapitalmarktrechtliche (Börsenrecht) auf der einen Seite und der gesellschaftsrechtliche (Aktienrecht, Umwandlungsrecht, usw.) auf der anderen Seite. Das Kapitalmarktrecht regelt im Börsengesetz unter anderem die Stellung der Börse, die Zulassung der Aktien zum regulierten Markt und deren Widerruf. Es setzt darüber hinaus auch einen Rahmen für den Freiverkehr an den Börsen. Die Börse regelt diesen Freiverkehr selbst weiter in Richtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktiengesetz ist überdies eine Fülle von (gesellschaftsrechtlichen) Sonderbestimmungen für die (im regulierten Markt) börsennotierten Aktiengesellschaften enthalten. Hierzu zählen u. a. die Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten nach den International Financial Reporting Standards und die Verpflichtung, jährlich anzugeben, inwieweit sie sich an die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex halten. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften verjährt die Vorstandshaftung erst nach 10 statt nach 5 Jahren. Nur für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Vergütung des Vorstands auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist und der Aufsichtsrat häufiger zusammenzutreten hat. Die Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die zu einer Änderung der Aktionärsstruktur führt (in Prozent der Beteiligung), die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und von Geschäften von Führungskräften mit eigenen Aktien gehören ebenfalls zu diesen besonderen Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften. Das Gesellschaftsrecht enthält weiter zahlreiche Vorschriften für den Schutz von Minderheitsaktionären. Diese sind der Anknüpfungspunkt für eine Gesamtanalogie in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum gerichtlich überprüfbaren Pflichtangebot beim freiwilligen Delisting.

Beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages muss Aktionären der von einem anderen Unternehmen beherrschten Aktiengesellschaft entweder jährlich ein Ausgleichsbetrag gezahlt oder ihnen eine Abfindung angeboten werden. Bei einer Eingliederung in eine andere Aktiengesellschaft können ausgeschiedene Aktionäre eine angemessene Abfindung beanspruchen. Beim zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären im Wege eines Squeeze-out (der den Squeeze-out betreibende Hauptaktionär muss über 95 % der Aktien verfügen) muss der Hauptaktionär den ausgeschlossenen Aktionären eine Barabfindung gewähren. Weitere Pflichtangebote sind im Umwandlungsgesetz vorgesehen. So hat im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages der übernehmende Rechtsträger jedem widersprechenden Anteilsinhaber den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Gleiches gilt für den formwechselnden Rechtsträger. Der Minderheitsaktionär kann in diesen Fällen die Höhe der Abfindung in einem sogenannten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Für den Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt (freiwilliges Delisting) hat der Gesetzgeber den Schutz der Minderheitsaktionäre allein kapitalmarktrechtlich geregelt. § 39 Abs. 2 BörsG bestimmt, dass die Zulassungsstelle die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag der Gesellschaft widerrufen kann, wenn „der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht“, wobei Näheres über den Widerruf in der jeweiligen Börsenordnung zu bestimmen ist. Früher sahen sämtliche deutschen Börsenordnungen vor, dass dem Schutz der Anleger bei einem Delisting dann genügt sei, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde. Diese Regelungen wurden überwiegend aufgegeben.

Der Bundesgerichtshof verlangt seit seiner „Macrotron“-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug von der Börse einen über den kapitalmarktrechtlichen Schutz hinaus gehenden gesellschaftsrechtlich verankerten Schutz der Minderheitsaktionäre: Denn das Delisting nehme dem Minderheitsaktionär den Markt, der es ihm ermögliche, seine Aktie jederzeit zu veräußern. Dieser „Wegfall des Marktes“ könne auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden. Nach Bekanntwerden des Delisting trete erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien ein. Die besondere Verkehrsfähigkeit der börsennotierten Aktie unterfalle deshalb dem Schutz von Art. 14 GG. Das Delisting sei nur zulässig, wenn die Hauptversammlung es mit mindestens einfacher Mehrheit beschließe, der Mehrheitsaktionär oder die Aktiengesellschaft den Minderheitsaktionären ein Angebot unterbreite, ihre Aktien zu kaufen und das Angebot gerichtlich im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit überprüfbar sei.

 

 


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Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg hat umfassende Zahlungsverpflichtungen der Delta Lloyd Versicherungs AG durchsetzen können. Davon profitieren mehrere geschädigte Fondsanleger. Zwei von uns vertretene Mandanten bekommen ihren gesamten Schaden erstattet, der ihnen durch eine Kapitalanlage von insgesamt 60.000 Euro in den Immobilienfonds Axa Immoselect entstanden ist.

Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg. Auch ein dritter von der Anlegerkanzlei vertretener Fondsanleger erhält eine umfassende Schadensregulierung von der Delta Lloyd Versicherungs AG. Die Versicherungsgesellschaft gehört zum Delta Lloyd Konzern, der nach eigenen Angaben in Deutschland einen Bestand von über einer halben Million Versicherungsverträgen verwaltet.

Die Fondsanleger ließen sich in den Jahren 2006 und 2008 über geeignete Kapitalanlagemöglichkeiten von Anlageberatern der Delta Lloyd Versicherungs AG beraten.

Den betroffenen Beratungskunden ging es maßgeblich um eine konservative Geldanlage, bei der das eingesetzte Kapital keinem Verlustrisiko ausgesetzt sein sollte. Dennoch wurde den Beratungskunden von den Finanzberatern sogar mit Hinweis auf die angeblich gegebene Sicherheit für das Kapital der offene Immobilienfonds Axa Immoselect als geeignete Anlagemöglichkeit empfohlen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Beratung erwarben die Anleger dann den empfohlenen Fonds.

Nur kurze Zeit später geriet der Fonds jedoch in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Im Oktober 2008 erklärte das Fondsmanagement die Aussetzung der Anteilsrücknahme. Seitdem können die betroffenen Anleger ihre Fondanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten folglich auch nicht ihren Anteil am verbliebenen Fondsvermögen ausgezahlt.

Da die Finanzprobleme bei dem Axa Immoselect unverändert andauern, wurde im Oktober 2011 die Liquidation des Immobilienfonds verkündet. Die Anleger können unverändert nicht auf ihren Vermögensanteil zugreifen. Wann und wie viel Restkapital die betroffenen Fondsbesitzer noch ausgezahlt bekommen, ist weiter unklar.

Unsere Mandanten wurden auf die Verlustrisiken erst aufmerksam, nachdem sie von den Liquiditätsproblemen des Immobilienfonds erfahren haben, berichtet der Geschädigten-Vertreter Krajewski. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie aber bereits aufgrund der Beratung durch die Delta Lloyd Versicherungs AG den Fonds gekauft. Hier liegt eine regresspflichtige Falschberatung, weil die Berater den Fonds nicht als „sicher“ zum Kauf hätten empfehlen dürfen. Denn ein Immobilienfonds darf nicht als „sicher“ dargestellt werden, weil in Wahrheit sogar ein großer Teil des Anlegergeldes verloren gehen kann, so Anlegeranwalt Krajewski weiter. Die enormen Verluste bei anderen offenen Immobilienfonds zeigen, dass dieses Verlustrisiko nicht nur bloße Theorie ist.

Die Delta Lloyd Versicherungs AG hat dennoch zunächst jede freiwillige Schadensregulierung abgelehnt. Die Anlegerkanzlei Sommerberg hat daraufhin zwei Anlegerschutzprozesse gegen die Versicherungsgesellschaft unter dem Aspekt der Haftung für Falschberatung und Fehlinformation über die Anlagerisiken eingeleitet.

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Con­ti­Tech AG muss knapp 25 Mil­lio­nen Euro an Klein­ak­tio­näre nach­zah­len Anle­ger­an­walt der Som­mer­berg erstrei­tet Beschluss des Land­ge­richts Ham­burg

Nach rund sechsjähriger Verfahrensdauer erhalten zahlreiche betroffene Kleinaktionäre der ehemaligen Phoenix AG eine nachträgliche Entschädigungszahlung zugesprochen.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. September 2011 (Az. 417 HKOO 104/05) entschieden, dass die ContiTech AG höhere als die bisher festgelegten Abfindungs- und Ausgleichswerte an die außenstehenden Aktionäre der Phoenix AG leisten muss. Das Spruchgericht ist damit der Argumentation von Rechtsanwalt Hasselbruch von der Anlegerkanzlei Sommerberg gefolgt, auf dessen Antrag das Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Mit Unternehmensvertrag vom 16. November 2004 hatte sich die damalige Phoenix AG gegenüber ihrem Großaktionär ContiTech AG der Beherrschung und Gewinnabführung unterworfen. Als Kompensationsleistung waren eine vertraglich geregelte Barabfindung von 18,89 Euro und eine Ausgleichszahlung von brutto 1,39 Euro je Phoenix-Aktie für die von dieser Maßnahme betroffenen außenstehenden Aktionäre (Minderheitsaktionäre) vorgesehen.

Auf Antrag von dem für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Hasselbruch, der mehrere betroffene Phoenix-Aktionäre vertritt, wurde dann im Jahr 2005 ein gerichtliches Spruchverfahren bei dem Landgericht Hamburg eingeleitet. Dieses Verfahren hat zum Ziel, die Angemessenheit der Kompensationsleistungen an die Minderheitsaktionäre zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.

Rechtsanwalt Hasselbruch hatte für die von ihm vertretenen Aktionäre argumentiert, dass die von der ContiTech AG angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sind und daher durch gerichtlichen Beschluss deutlich angehoben werden müssen. Denn der tatsächliche Unternehmenswert der Phoenix AG bzw. der wahre Wert der Phoenix-Aktien ist in Wahrheit höher, als von der ContiTech AG ermittelt.

Dieser Sichtweise ist das Landgericht Hamburg nunmehr gefolgt. Es hat daher mit dem Beschluss vom 16. September 2011 die Abfindung je Phoenix-Aktie von bisher 18,89 Euro auf 23,88 Euro und die Brutto-Ausgleichszahlung von bisher 1,39 Euro auf 2,33 Euro neu festgelegt und somit deutlich erhöht. Außerdem, so das Landgericht Hamburg, ist der Abfindungserhöhungsbetrag von 4,99 Euro beginnend ab 1. April 2005 nach zu verzinsen.

Von dieser Gerichtsentscheidung profitieren alle von den außenstehenden Aktionären gehaltenen insgesamt 3.785.704 Phoenix-Aktien. Daher ergibt sich rechnerisch ein Gesamtabfindungs-Nachzahlungsanspruch von 18.890.662,96 Euro sowie ein Anspruch auf Zinsen per Stichtag 28. Oktober 2011 von 5.582.829 Euro, summa summarum 24.473.491,96 Euro.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist noch nicht bestandskräftig.

 

 


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Com­merz­bank AG wegen Falsch­be­ra­tung über CFB-Schiffsfonds zu Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt – LG Essen: Schiffs­fonds CFB-Fonds 167 gilt als hoch spe­ku­la­tive Anlage

Nachdem die Commerzbank AG den Schaden einer Kundin nicht freiwillig regulieren wollte, hat das Landgericht Essen die Bank nunmehr mit Urteil vom 14.09.2011 (Az. 11 O 298/11) zum Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die betroffene Kundin über eine Kapitalanlage in einen Schiffsfonds (CFB-Fonds 167) falsch beraten worden ist.

Daher ist die Commerzbank AG dem Urteil zufolge verpflichtet, einen Betrag von über 20.000 Euro nebst Zinsen zu erstatten. Im Gegenzug erhält die Bank die Anteile an dem Schiffsfonds.

Anleger kann Schadensregulierung beanspruchen

Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstritten, die die betroffene Anlegerin vertritt. Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Die Commerzbank wollte in dem vorliegenden Fall den Schaden unserer Mandantin nicht freiwillig regulieren. Wir haben deswegen Klage erhoben. Das Landgericht Essen hat uns jetzt in den wesentlichen Punkten Recht gegeben.

Schiffsfonds ist hoch spekulativ und nicht zur Altersvorsorge geeignet

Die geschädigte Kundin ließ sich im Jahr 2008 von der Commerzbank AG über eine Geldanlage beraten. Das Kapital sollte als Altersvorsorge angelegt werden und auch zum Vermögensaufbau dienen. Die Anlegerin wollte nämlich mit dem Geld im Alter ihren Lebensunterhalt bestreiten. Diese Umstände waren der Bank bekannt. Die Commerzbank AG empfahl der Kundin dann, ihr Geld in Beteiligungen an dem Schiffsfonds CFB-Fonds 167 anzulegen. Tatsächlich war diese Geldanlage für die Altersvorsorge der betroffenen Kundin aber gar nicht geeignet.

CFB-Fonds 167 birgt ständiges Totalverlustrisiko

Das Gericht hat festgestellt, dass die Commerzbank AG damit ihre aus dem Beratungsvertrag resultierende Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung verletzt hat. Denn der Schiffsfonds CFB-Fonds 167 ist hoch spekulativ und birgt ein ständiges Totalverlustrisiko. Mit dem Ziel einer Altersvorsorge ist eine Anlage in einen solchen Fonds grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Die Commerzbank AG hätte der Kundin daher die Fondsbeteiligung nicht zur Geldanlage empfehlen dürfen und ist deswegen zum Schadensersatz verpflichtet.

Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung des Landgerichts Essen:

  • Risikoreiche Anlagen, bei denen das realistische Risiko eines Totalverlustes besteht, sind für eine der Altersvorsorge und Alterssicherung dienende Kapitalanlage und einen entsprechenden Vermögensaufbau, grundsätzlich ungeeignet.
  • Die Schiffsbeteiligung CFB-Fonds 167 ist eine hoch spekulative Anlage, die erhebliche Risiken birgt und insbesondere stets auch ein realistisches Totalverlustrisiko mit sich bringt.
  • Ein solcher Schiffsfonds ist deswegen nicht für eine Geldanlage zur Altersvorsorge geeignet.

 

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Scha­dens­er­satz von 105.000 Euro für Anle­ger eines Schiffs­fonds: LG Hanau ver­ur­teilt Finanz­be­ra­tungs­firma wegen Falsch­be­ra­tung

Das Landgericht Hanau hat mit Urteil vom 22. September 2011 (Az. 4 O 428/11) eine Finanzberatungsfirma verurteilt, einem Schiffsfondsanleger Schadensersatz von 105.000 Euro zu leisten. Die Entscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erwirkt, die den klagenden Kapitalanleger vertritt.

Anlageinteressent ist über Totalverlustgefahr bei Schiffsfonds zu informieren

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung auch für zahlreiche andere Schadensersatzverfahren von Schiffsfondsanlegern. Denn das Gericht ist der von uns vertretenen Einschätzung gefolgt, dass der Berater verpflichtet ist, den Kunden auch über das Totalverlustrisiko bei Schiffsfonds aufzuklären“ so Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Viele Beratungsfirmen waren bislang der Auffassung, über eine Totalverlustgefahr müsse ein Anlageinteressent nicht informiert werden.

Zum Fall

Der klagende Anleger hat mit seiner Klage Schadensersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung von der Beklagten geltend gemacht. Im Jahr 2007 wurde der Kläger von der Beklagten, bei der es sich um eine Finanzberatungsfirma handelt, über die Möglichkeit beraten, einen größeren Geldbetrag neu anzulegen. Bislang hatte der Kläger dieses Kapital als Festgeld angelegt.

Der Finanzexperte von der Beratungsfirma empfahl dem klagenden Anlageinteressenten im Gespräch, das Geld in einen GEBAB-Dachschiffsfonds (Arctic Breeze und Arctic Blizzard) anzulegen. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Anleger im Vertrauen auf eine kompetente Beratung das Beitrittsformular und erwarb für 100.000 Euro zuzüglich 5.000 Euro Agio die Schiffsfondsbeteiligungen. Erst im Nachhinein bemerkte der betroffene Anleger, dass ihm der Berater insbesondere die Sicherheitsrisiken der Schiffsfondsbeteiligung falsch dargestellt hat. Der Anleger hat daher mit seiner Klage die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs geltend gemacht.

Anleger kann aus Schiffsfonds aussteigen: Vertragsrückabwicklung

Zu Recht: Das Landgericht Hanau verurteile die Finanzberatungsfirma, den eingesetzten Betrag von 105.000 Euro nebst Zinsen an den klagenden Anleger zurückzuzahlen; im Gegenzug hat der Anleger seine Fondsbeteiligung zu übertragen.

Das Prozessgericht hat festgestellt, dass die Beratungsfirma die aus dem Beratungsvertrag mit dem Anleger resultierende Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Beratung über die Geldanlage schuldhaft verletzt hat.

Der Schadensregulierungsanspruch ist bereits deswegen begründet, weil die Beratung nicht anlegergerecht erfolgt ist. Anlegergerecht, so das Gericht, ist die Beratung nur, wenn der Berater das Anlageziel des Kunden und sein Fachwissen abklärt. Danach wurde der klagende Anleger jedoch nicht befragt. Die Beklagte hätte sich aber vergewissern müssen, ob die Schiffsbeteiligung, die erstmals Ende des Jahres 2023 kündbar ist (dann wäre der Kläger knapp 90 Jahre alt) und ein Totalverlustrisiko beinhaltet, auch wirklich dem Anlageziel des Klägers entspricht.

Werbung mit Sachwertcharakter – Risiken des Schiffsfonds verharmlost

Außerdem sah das Gericht es als erwiesen an, dass die beklagte Finanzberatungsfirma gegenüber dem Beratungskunden die mit der Geldanlage in den Schiffsfonds verbundenen Risiken verharmlost hat. Selbst auf die Frage des Kunden nach der Sicherheit der Anlage hat der Berater den Sachwertcharakter eines Schiffsfonds hervorgehoben und nur einige wenige Risiken benannt. Dabei hat er jedoch insbesondere verschwiegen, dass bei Schiffsfonds ein Totalverlustrisiko besteht. Dies stellt eine Verharmlosung der wirklichen Risikosituation dar. Auch dieser Beratungsfehler begründet den Schadensersatz des Anlegers, so das Landgericht Hanau.

Vor allem hat das Landgericht Hanau deutlich erklärt, dass es bei Schiffsfonds einen Hinweis zum Totalverlustrisiko für erforderlich hält. Wortwörtlich heißt es in dem Urteil:

„Die Beratung war auch nicht objektgerecht, weil die Beklagte die mit der Anlage verbundenen Risiken verharmlost hat.

Der Geschäftsführer hat auf die Frage nach der Sicherheit der Anlage den Sachwertcharakter der Anlage hervorgehoben, obwohl es im Falle der Insolvenz ein Totalverlustrisiko gibt. Dies hat er nicht mitgeteilt. Er hat außerdem die Auslastungssituation unzureichend beschrieben. Indem er zwar erläutert hat, wie die Schiffe ausgelastet sind, dass eines im Chartermarkt fuhr und ein weiteres im Spotmarkt bzw. einem Pool. Er hat aber freimütig geschildert, dass über Dinge, die nicht schiffstypisch sind, also allgemeine Risiken des Finanzmarktes, nicht gesprochen worden ist. Kursrisiken, die Variabilität der Fremdfinanzierungs-, Versicherungs- und Betriebskosten sowie die Möglichkeit von Charterausfällen bzw. Umsatzrückgängen sind entscheidende Faktoren für die Beurteilung der hiesigen Kapitalanlage.

Der Geschäftsführer der Beklagten hätte in dem Moment, in dem er sich auf eine persönliche Beratung eingelassen hat, vollständig und korrekt über alle diese Umstände aufklären müssen. Die selektive Hervorhebung einiger weniger Risiken unter Auslassung der übrigen Risiken sowie die Betonung des Sachwertcharakters verharmlost das erhebliche unternehmerische Risiko, das mit der streitgegenständlichen Anlage verbunden war. Angesichts des hier vorliegenden Ablaufs des Beratungsgesprächs steht auch die Entscheidung des BGH vom 20.07.2009 (Az. XI ZR 337/08) der der Annahme einer nicht objektgerechten Beratung nicht entgegen.

Der BGH hat in dieser Entscheidung hinsichtlich der Beratung über die Beteiligung an einem Immobilienfonds ausgeführt, es sei in der der Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation über das Totalverlustrisiko nicht konkret aufzuklären gewesen, weil sich aus der Fremdkapitalquote der Beteiligung kein strukturelles Risiko ergebe. Den Verbindlichkeiten der Gesellschaft stehe der Sachwert der Immobilie entgegen. Es könne deshalb erst dann zu einem Totalverlust kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehrten. Wie der BGH selbst ausführt, kann sich aber dann etwas andere ergeben, wenn weitere Umstände hinzukommen, etwa der Verfall der Immobilienpreise o.ä.. Auch wenn die streitgegenständliche Beteiligung – ähnlich wie ein Immobilienfonds – Sachwertcharakter hat, ist die Risikostruktur vorliegend doch eine andere. Schiffe sind im Welthandel eingesetzt und damit anderen Einflüssen unterworfen, als Immobilie. Die Ertragslage hängt maßgeblich vom Welthandel insgesamt ab, der in weitaus stärkerem Maße als die Auslastung einer Immobilie und die zu erzielenden Mieten zyklischen Schwankungen unterworfen ist. Dies zeigt sich schon an dem enormen Einfluss von Fremdwährungsrisiken auf die Ertragslage. Die Erzielung von Erträgen ist aber Voraussetzung dafür, dass die Verbindlichkeiten bedient werden und es nicht zu einer Insolvenz kommt.“

 

 


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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Com­merz­bank AG lenkt ein: Umtausch­an­ge­bot für betrof­fene An­le­ger des Fonds Pre­mium Manage­ment Immobilien-Anlagen (PMIA)

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt mehrere Dutzend geschädigte Anleger, die die PMIA-Fondsanteile auf Beratung und Empfehlung der Commerzbank AG erworben haben. Jetzt lenkt die Commerzbank AG im Streit mit ihren Kunden ein und bietet einen Umtausch der Anteile an.

Dazu Geschädigten-Anwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Unsere Mandanten fühlen sich falsch beraten und unzulänglich über Risiken der Geldanlage informiert. Wir haben deswegen für unsere Mandanten Schadensersatz unter dem Aspekt der Falschberatung geltend gemacht.“ Bislang hatte die Commerzbank AG jedoch eine Schadensregulierung abgelehnt. Jetzt kommt das Bankhaus den Anlegern doch entgegen und hat ein Kaufangebot unterbreitet.

Hintergrund: Bei dem erst im Mai 2008 aufgelegten PMIA handelt es sich um einen Immobiliendachfonds. Im September 2010 musste die Fondsgesellschaft Allianz Global Investors dann Liquiditätsprobleme einräumen und die Aussetzung der Rücknahme der PMIA-Anteile erklären. Während dieser sogenannten Fondsschließung können die betroffenen Anleger ihre Anteilsscheine nicht zurückgeben und erhalten entsprechend ihren Anteilswert nicht ausgezahlt. Die Schließung kann bis zu zwei Jahren dauern.

Jetzt hat die Allianz Global Investors sogar die Verwaltung des Fonds per 31. Mai 2012 gekündigt. Der Fonds wird aufgelöst, weil eine erfolgversprechende Fortführung des PMIA nicht mehr möglich erscheint. Viele Anleger befürchten angesichts dieser Situation endgültige dauerhafte Verluste.

Die Commerzbank AG lenkt nun im Streit um die PMIA-Anteile ein und bietet ihren Kunden ein. Sie bietet ein Umtauschangebot an, das den Kauf zum Preis von 43,38 Euro je Anteilsschein des PMIA vorsieht. Das Angebot ist befristet bis zum 15. September 2011.

Geschädigten-Vertreter Diler: „Wir prüfen und besprechen nun in jedem Einzelfall mit unseren Mandanten, ob es sinnvoll ist, das Schadensregulierungsangebot anzunehmen. Für viele Anleger würde schließlich ein Restschaden verbleiben, weil sie die Fondsanteile damals häufig für mehr als 50 Euro erworben haben.“ Außerdem liegt das Angebot der Commerzbank AG immerhin rund 8,4 Prozent niedriger als der letzte Ausgabepreis, den die Fondsgesellschaft Allianz Global Investors ermittelt hat.

 


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IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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Bri­ti­sche Leben plus II warnt Anle­ger vor Kapi­tal­ver­lust / Anlegerschutz-Anwalt infor­miert Betrof­fene über Aus­stiegs­mög­lich­keit

Anleger des MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II müssen sich auf einen Verlust ihres angelegten Geldes einstellen. Die TVP-Fondsgeschäftsführung hat in einem Schreiben die Betroffenen bereits über die schlechte Situation des Fonds informiert. „Aus heutiger Sicht ist ein Kapitalerhalt für die Anleger nicht sichergestellt“, heißt es in einem Schreiben der TVP an die Anleger.

Thomas Diler von der im Kapitalanlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt geschädigte Fondssparer. Der Anlegeranwalt erläutert: „Der Fonds hat offenbar ernsthafte Finanzschwierigkeiten. Die Anleger müssen mit einem Risiko großer Verluste bis hin zum Totalverlust rechnen.

Anleger wollen Fondsausstieg / Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs

Betroffene Fondsanleger erkundigen sich nach ihren Handlungsmöglichkeiten, weil sie die Verlustgefahr nicht hinnehmen wollen. Dazu Anlegervertreter Diler: „Je nach den Umständen des Einzelfalls können die Betroffenen eine faktische Rückabwicklung geltend machen und auch durchsetzen.“

Geschädigte Fondsanleger können etwa bei bestimmten Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch wegen verheimlichter Kick-Backs geltend machen. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, über Provisionen aufklären, die sie für die Vermittlung der Anlage erhält. Wenn die Provisionen jedoch verheimlicht werden, dann steht dem Kunden ein Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des erworbenen Fonds zu. Dies bedeutet, der Kunde kann verlangen, dass ihm das eingesetzte Kapital erstattet wird. Im Gegenzug überträgt er die Fondsbeteiligung.

Wir stellen fest, dass viele der von uns betreuten Mandanten aber nicht über diese Provisionen aufgeklärt worden sind. Das ist nun ein guter Ansatzpunkt, um die Schadensregulierung einzufordern“, so Geschädigten-Vertreter Diler.

Werbeversprechungen lösen sich in Luft auf

Bei dem MPC-Fonds Britsche Leben plus II handelt es sich um einen Lebensversicherungsfonds. Über diesen Fonds konnten deutsche Anleger am angeblich lukrativen Zweitmarkt für britische Lebensversicherungen teilhaben. Die Strategie: Die Fondsgesellschaft kauft bereits laufende Lebensversicherungen an und zahlt die Beiträge bis zum Laufzeitende weiter. Dann wird die Ablaufleistung vereinnahmt. Die Anleger wurden mit prognostizieren Ausschüttungen von rund 211,11 Prozent bis Ende 2020 umworben. In einer MPC-Werbebroschüre aus dem Jahr 2006 war noch von einem „überzeugenden Sicherheitskonzept“ die Rede.

Sicher ist tatsächlich nur, dass das Geld der Anleger nie sicher war. Die bittere Realität nach nur wenigen Jahren: Der Fonds warnt die Anleger vor einem Kapitalverlust. Grund: Die aktuellen Ablaufrenditen der Fondspolicen liegen deutlich unter den Planwerten und dem Fremdkapitaleinsatz. Dies führt zu einer angespannten Liquiditätslage der Fondsgesellschaft.

Anleger werden zu Mitunternehmern / Risiko des Totalverlustes

Oft sind sich Fondsanlegern der Risiken nicht bewusst bzw. wurden darüber nicht aufgeklärt. Die Anleger beteiligen sich mitunternehmerisch als Kommanditisten an der Fondskommanditgesellschaft. Die Anleger sind dadurch aber nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt.

Bereits häufig wurde uns geschildert, dass die Berater die Fondsbeteiligung als angeblich „sichere“ Kapitalanlagemöglichkeit verkauft haben. Dazu Thomas Diler: „Je nach Einzelfall können sich auch daraus nun Schadensersatzansprüche für die Geschädigten unter dem Aspekt der Falschberatung und Falschinformation ergeben.

Deutschlandweite Hilfe durch erfahrene Anlegeranwälte

Anleger, die sich falsch beraten fühlen und nicht länger bereit sind, die Risiken in Kauf zu nehmen, sollten ihre Ausstiegsmöglichkeiten fachkundig prüfen lassen. Die Kanzlei Sommerberg bietet eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung für Anleger in ganz Deutschland an. Außerdem halten wir Informationen zu Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen bereit (sowohl für Kleinsparer als auch für vermögende Privatkunden).

Ansprechpartner: Herr Diler

Beratungstelefon: 0421 – 80 950 352 (bundesweit)

Hinweis: Wegen laufender Verjährungsfristen empfehlen wir rechtzeitiges Handeln.

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Finanzkrise

Ver­lust­ri­siko für CFB-Fonds-Anleger – Geschädigten-Vertreter: Rück­ab­wick­lung der CFB-Geldanlage mög­lich

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg betreut bereits mehrere private Anleger, die ihr Geld in CFB-Fonds angelegt haben. Es handelt sich um den CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft und den CFB-Fonds Nr. 166 – Schiffsfonds Twins 1.

Die von uns vertretenen Anleger sind durch die Empfehlung ihrer Finanzberater zum Erwerb dieser CFB-Fonds erheblich geschädigt. Geschädigten-Vertreter Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg:

„Wir setzen für unsere Mandanten Schadensersatzansprüche durch. Die verantwortlichen Finanzhäuser haben die Haftung unter dem Aspekt der Falschberatung zu übernehmen. Die Schadensregulierung erfolgt in Form der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs.“

Dies bedeutet, dem Anleger ist das in den CFB-Fonds eingesetzte Kapital vollständig zu erstatten. Im Gegenzug dafür gibt der Anleger seine Fondsanteile ab. Die CFB-Fonds sind aus Sicht der Anleger riskante Unternehmensbeteiligungen.

 

Anleger fragen nach Ausstiegsmöglichkeiten aus den Schiffsfonds

Oft fühlen sich Anleger falsch beraten, weil sie nicht über die enormen Gefahren der Geldanlage aufgeklärt worden sind. Die betroffenen Kleininvestoren haben die Schiffsfonds auf Empfehlung ihrer Anlageberater oder Bank erworben. Anlegerschützer Diler erklärt:

Uns wurde bereits mehrfach geschildert, dass die Berater die Fonds als angeblich sichere Geldanlage dargestellt haben. Vom Totalverlustrisiko und den oft extrem hohen Provisionen, die die Banken bzw. Berater für den Verkauf der Schiffsfonds abkassieren, war hingegen keine Rede.

Eine solche Beratung ist falsch. Schon seit Jahren ist bekannt, dass viele Schiffsfonds für die Anleger nur ein Verlustgeschäft sind. Es handelt sich um riskante Unternehmensbeteiligungen mit dem Risiko großer Verluste bis hin zum Totalverlust. Die Anleger hätten sich nie beteiligt, wenn sie über die Risiken aufgeklärt worden wären. Die Anleger fragen nun nach ihren Ausstiegsmöglichkeiten.

Wenn ein Berater nicht aufklärt, dann spricht dies für eine regresspflichtige Falschberatung. Der Anleger kann dann je nach Einzelfall Schadensersatz verlangen und auch erfolgreich durchsetzen. Anwalt Diler:

„Vor allem mit dem Argument der rechtswidrigen Verheimlichung der Provisionszahlungen (Kick-Back) haben wir für viele von uns betreute Anleger bereits eine Rückabwicklung geltend gemacht.“

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Kunde die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs verlangen, wenn die beratende Bank ihm nicht genau mitgeteilt hat, wie viel Vermittlungsprovisionen sie für den Verkauf des Fonds erhält.

Deutschlandweite Hilfe durch erfahrene Anlegeranwälte

Anleger, die sich falsch beraten fühlen und nicht länger bereit sind, die Risiken in Kauf zu nehmen, sollten ihre Ausstiegsmöglichkeiten fachkundig prüfen lassen. Die Kanzlei Sommerberg bietet eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung für Anleger in ganz Deutschland an. Außerdem halten wir Informationen zu Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen bereit (sowohl für Kleinsparer als auch für vermögende Privatkunden).

Ansprechpartner: Herr Diler

Beratungstelefon: 0421 – 80 950 352 (bundesweit)

Hinweis: Wegen laufender Verjährungsfristen empfehlen wir rechtzeitiges Handeln.

 

 


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