Prozesserfolg vor dem Landgericht Frankfurt am Main: Aktionäre der Dykerhoff AG erhalten nachträglich Abfindung von über 7 Millionen Euro

Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch ist mit dem Gerichtsbeschluss zufrieden: „Wir haben ein gutes Ergebnis erreicht.“

Die Wiesbadener Dykerhoff AG ist ein bekannter Zement- und Betonhersteller. Die Aktien der Gesellschaft waren lange Zeit börsennotiert.  Im Jahr 2013 erfolgte auf Verlangen der Großaktionärin Buzzi der Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre der Dykerhoff, sogenannter Squeeze-out. Gegen Zahlung einer Barabfindung von 47,16 Euro je Aktie hatten die Minderheitsaktionäre ihre Dykerhoff-Aktien an die Hauptaktionärin zu übertragen.

„Diese angebotene Barabfindung hielt ich für unangemessen niedrig und habe daher als Bevollmächtigter für eine institutionelle Aktionärin die Einleitung ein Gerichtsverfahrens beantragt, mit dem eine höhere Barabfindung festgelegt werden sollte“, so Sommerberg-Anwalt Hasselbruch. Dieses Verfahren und die von anderen Aktionären ebenfalls eingeleiteten Verfahren wurden vom zuständigen Landgericht Frankfurt am Main zu einem Verfahren verbunden (Aktenzeichen: 3-05 O 198/13).

Mit Beschluss hat das Landgericht Frankfurt am Main den Spruchanträgen stattgegeben. Es hat die Barabfindung von bislang 47,16 Euro um 5,24 Euro auf 52,34 Euro für jeweils eine Stammaktie bzw. für jeweils eine Verzugsaktie der Dykerhoff AG erhöht. Das Gericht hat richtig erkannt, dass der Unternehmenswert der Dykerhoff AG höher ist als von der Großaktionärin Buzzi angenommen. Entsprechend muss auch ein höherer Anteilswert festgesetzt werden, den das Gericht in Höhe von 52,34 Euro je Aktie für angemessen hält.

Vom Zwangsausschluss waren insgesamt 1.385.083 Aktien betroffen, die sich in Händen der Minderheitsaktionäre befanden. Bei der Erhöhung von 5,24 Euro je Aktie ergibt dies der Landgerichtsentscheidung zufolge einen nachzuzahlenden Barabfindungsbetrag von insgesamt 7.257.834,92 Euro.

LG Frankfurt am Main – Az. 3-05 O 198/13

 

 

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