Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

OLG Frankfurt: Darlehen mit fehlerhafter Belehrung lassen sich widerrufen

Enthält die Widerrufsbelehrung die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ lässt sich das Darlehen in den meisten Fällen auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 27.Januar 2016 hervor (Az.: 17 U 16/15).

Banken und Sparkassen könnten sich nur dann auf Schutzwirkung berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung vollständig, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, der gültigen Musterbelehrung entspricht, so das OLG. Darüber hinaus stehe einen wirksamen Widerruf auch nicht entgegen, wenn das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits getilgt wurde. Auch dann sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch werde es rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Es spiele zudem keine Rolle aus welchem Grund der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Der Widerruf kann auch dann wirksam erfolgen, wenn der Verbraucher dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen möchte, führt das Gericht weiter aus.

„Interessant an dem Urteil ist, dass das OLG Frankfurt bisher eher zu den kritischen Gerichten in der Rechtsprechung zum Darlehenswiderruf zählte und diese Haltung nun offenbar aufgegeben hat. Viele andere Oberlandesgerichte haben in dieser Thematik ohnehin schon verbraucherfreundlich entschieden und den Argumenten der Banken eine klare Absage erteilt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

In Frankfurt ging es um den Widerruf eines Verbrauchers, der 2007 zwei Darlehen zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen hatte. Nach dem Verkauf der Immobilie löste er die Darlehen im Januar 2014 vorzeitig ab und zahlte der Bank dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zwei Monate später widerrief er die Darlehen nachträglich. Der Widerruf sei wirksam erfolgt, da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, entschied das OLG Frankfurt. Denn die Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung entspreche nicht dem geforderten Deutlichkeitsgebot. Sie impliziere, dass die Frist auch noch zu einem anderen Zeitpunkt beginnen könne ohne diesen näher zu erläutern. Für den Verbraucher sei diese Formulierung missverständlich und in der Konsequenz wurde dadurch die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt. Außerdem habe die Bank die gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet, so dass sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.

„Gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben die Banken und Sparkassen vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Das führt dazu, dass sich diese Darlehen in der Regel auch heute noch widerrufen lassen. Allerdings dürfen die Verbraucher dabei nicht den 21. Juni 2016 aus dem Auge verliehen. Altverträge lassen sich nur noch bis zu diesem Datum widerrufen“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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