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OLG Brandenburg: Wirksamer Darlehenswiderruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Halten sich Banken und Sparkassen nicht an die Vorgaben der jeweils gültigen Musterbelehrung, ist die Widerrufsbelehrung in den meisten Fällen fehlerhaft. In der Konsequenz lassen sich diese Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss noch häufig widerrufen, so dass der Verbraucher günstig umschulden und von den historisch niedrigen Zinsen profitieren kann.

Selbst geringfügige Abweichungen von der Musterbelehrung können dazu führen, dass sich das Darlehen noch Jahre später wirksam widerrufen lässt. Das zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 20. Januar 2016 (Az.: 4 U 79/15). Das OLG entschied, dass eine Verbraucherin ihren 2008 geschlossenen Darlehensvertrag auch sechs später noch wirksam widerrufen hatte, weil die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und die 14-tägige Widerrufsfrist dadurch nie in Gang gesetzt wurde. Das OLG stellte die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung gleich an mehreren Stellen fest. So entspreche die Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt frühestens (…)“ nicht dem Wortlaut der gültigen Musterbelehrungen. Richtig hätte es entweder heißen müssen „die Frist beginnt frühestens (…)“ oder ab dem von dem 1. April 2008 an gültigen Muster „die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“. Außerdem habe die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ gefehlt und im weiteren Verlauf gab es weitere abweichende Formulierungen.

Diese Änderungen von der Musterbelehrung seien als inhaltliche Überarbeitung durch die Bank zu verstehen, so das OLG. Auf Vertrauensschutz könne sie sich aber nur berufen, wenn sie die Musterbelehrung vollständig übernehme. Auch sei das Widerrufsrecht weder verwirkt gewesen noch treuwidrig ausgeübt worden. Denn durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung habe die Bank erst die Möglichkeit geschaffen, dass das Darlehen widerrufen werden kann. Auch habe sie es versäumt, die Belehrung nachträglich zu korrigieren. Daher sei das Darlehen rückabzuwickeln. Außerdem sprach das Gericht der Verbraucherin einen Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

„Bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Darlehensverträgen sind nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg rund 80 Prozent der Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Viele dieser Darlehen können auch heute noch widerrufen werden. Auch wenn die Bank oder Sparkasse den Widerruf nicht akzeptieren möchte, sollten sich die Verbraucher davon nicht entmutigen lassen. Die meisten Kreditinstitute wissen selbst, dass sie sich rechtlich in einer schlechten Position befinden und zeigen sich bei etwas Hartnäckigkeit häufig gesprächsbereit. Wenn nicht, kann der Widerruf auch gerichtlich durchgesetzt werden“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Allerdings sollten Verbraucher beachten, dass das Widerrufsrecht für Altverträge am 21. Juni 2016 endet. Daher sollten sie jetzt handeln. Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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