IVG Euroselect 14 „The Gherkin“: Immobilie verkauft – Anlegern drohen hohe Verluste

Die Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 „The Gherkin“ könnte für die Anleger mit dem Totalverlust ihres investierten Geldes enden. Das Handelsblatt berichtet am 11.11.2014, dass die Büroimmobilie „The Gherkin“ verkauft worden sei. Ein Kaufpreis wurde nicht genannt.

Rund 9000 Anleger haben sich an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 beteiligt. Sie müssen jetzt damit rechnen, dass sie am Ende mit leeren Händen da stehen. Schon vor einigen Wochen wurde über den Verkauf des Bürokomplexes „The Gherkin“ im Zentrum Londons spekuliert. Damals hieß es, dass aus dem Verkaufserlös wahrscheinlich nur die Forderungen der kreditgebenden Banken bedient werden können und für die Anleger demnach nichts übrig bleibt.

Die Probleme beim IVG Euroselect 14 sind nicht neu. Die hohe Fremdverschuldung und besonders ein Darlehen in Schweizer Franken bereiteten Kopfzerbrechen. Als das Britische Pfund im Vergleich zum Schweizer Franken immer mehr an Wert verlor, führte dies schließlich zur fortwährenden Verletzung der „Loan-to-Value-Klausel“. Dies hatte wiederum zur Folge, dass die Ausschüttungen ausblieben und die Banken das Gebäude unter Zwangsverwaltung stellen ließen. „Für die Banken könnte durch den Verkauf alles wieder im Lot sein. Für die betroffenen zumeist Kleinanleger sieht das leider ganz anders aus“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für geschlossene Fondsbeteiligungen bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg. Denn die Anleger müssen den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.

Daher rät Rechtsanwalt Diler, jetzt dringend Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. „Geschlossene Immobilienfonds sind kein Betongold, sondern spekulative und risikoreiche Geldanlagen mit immensen Risiken, wie der IVG Euroselect 14 deutlich zeigt. Über diese Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor und es kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt Diler.

Ebenso können Schadensersatzansprüche entstanden sein, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) nicht offen gelegt hat. „Die Rechtsprechung des BGH schreibt zwingend vor, dass diese Rückvergütungen offen gelegt werden müssen, damit der Anleger sich auch ein Bild vom Provisionsinteresse der Banken machen kann, ehe er sich für eine Beteiligung an dem Fonds entscheidet“, so Diler.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für geschlossene Immobilienfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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