Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

DFH Betei­li­gungs­an­ge­bot 79 DFH – BELUGA: Schiffsfonds in der Krise

Beluga Ree­de­rei in Insol­venz. Anle­gern droht Risiko des Total­ver­lus­tes. Fonds­aus­stieg mög­lich. Land­ge­richt Bre­men: Scha­dens­er­satz und Hoff­nung für Anle­ger des „Betei­li­gungs­an­ge­bo­tes 79“ der DFH Deut­sche Fonds Hol­ding wegen der Beluga-Beteiligungen MS „Neele“ Ship­ping und MS „Marie“ Ship­ping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomi­na­tion“ und MS „Beluga Navi­ga­tion“).

Das Land­ge­richt Bre­men hat mit aktu­el­lem Urteil (Az. 21420/11) fest­ge­stellt, dass einem Bank­kun­den im Zusam­men­hang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen ein umfas­sen­der Scha­dens­er­satz zu zah­len ist. Die Gerichts­ent­schei­dung wurde von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg erwirkt.

Der kla­gende Anle­ger wurde im Juni 2007 von einer Mit­ar­bei­te­rin sei­ner Bank, die Com­merz­bank AG, zu einem Bera­tungs­ge­spräch ein­ge­la­den. In dem Gespräch hat die Bank­mit­ar­bei­te­rin dem betrof­fe­nen Kun­den dann emp­foh­len, sein Geld in einen Schiffs­fonds anzu­le­gen.

Der Klä­ger ver­traute die­ser Bera­tung und erwarb für 25.720 Euro Betei­li­gun­gen an dem „Betei­li­gungs­an­ge­bot 79“ der DFH Deut­sche Fonds Hol­ding. Die Anle­ger betei­li­gen sich hier­über an zwei Schiffs­ge­sell­schaf­ten, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie inves­tiert sind. Die Schiffe soll­ten an die Bre­mer Ree­de­rei Beluga ver­char­tert wer­den. Es han­delt sich um die MS „Neele“ Ship­ping und MS „Marie“ Ship­ping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomi­na­tion“ und MS „Beluga Navi­ga­tion“).

Mit dem nun öffent­lich bekannt gege­be­nen Urteil wurde offen­bar erst­mals einem Anla­ge­op­fer im Zusam­men­hang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen.

Das Land­ge­richt Bre­men hat die Com­merz­bank AG ver­ur­teilt, an den Anle­ger 18.924 Euro zu zah­len. Im Gegen­zug hat der Anle­ger die ihm ver­kaufte Schiffs­fonds­an­lage an die Bank zu über­tra­gen (LG Bre­men – Urteil vom 15. Novem­ber 2012 – Az. 21420/11).

Das Gericht sieht als erwie­sen an, dass die Com­merz­bank AG ihre Pflicht aus dem Bera­tungs­ver­trag zum Scha­den des Bank­kun­den objek­tiv ver­letzt hat. Diese Pflicht­ver­let­zung liebt darin begrün­det, dass die Bank ihren Kun­den nicht hin­rei­chend über die ihr zuge­flos­se­nen Rück­ver­gü­tun­gen auf­ge­klärt hatte.

Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rück­ver­gü­tun­gen, also Pro­vi­sio­nen, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung an ihren Kun­den erhält, auf­klä­ren. Andern­falls macht sich die Bank scha­dens­er­satz­pflich­tig.

Das Land­ge­richt Bre­men ließ auch den Ein­wand der Com­merz­bank AG nicht gel­ten, die Auf­klä­rung sei mit­tels des Pro­spek­tes zum Fonds erfolgt, da hier schließ­lich die Ver­triebs­kos­ten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutref­fend fest, dass sich an kei­ner Stelle des Pro­spek­tes ent­neh­men lässt, dass nament­lich die Com­merz­bank AG einen Teil der Ver­triebs­kos­ten als Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion erhal­ten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Pro­spekt nicht die Höhe der Pro­vi­sion für die Bank ent­neh­men. Ins­be­son­dere auch die Höhe der Rück­ver­gü­tun­gen hätte aber nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes unge­fragt offen gelegt wer­den müs­sen.

Schließ­lich stellte das Pro­zess­ge­richt das Ver­schul­den der Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung durch die Bank und einen dar­aus resul­tie­ren­den Scha­den fest. Die Scha­dens­höhe ergibt sich aus dem ange­leg­ten Kapi­tal von 25.720 Euro abzüg­lich erhal­te­ner Fonds­aus­schüt­tun­gen von 5.796 Euro. Im Ergeb­nis sprach das Gericht dem betrof­fe­nen Schiffsfonds-Anleger einen Scha­dens­er­satz von 18.924 Euro zu.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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