Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).

Die Klägerin verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Sie beteiligte sich 2008 an dem geschlossenen CFB-Schiffsfonds Twins 1 (CFB-Fonds 166). Dieser Fonds hat den Betrieb von zwei Schiffen zum Gegenstand.

Die von der Klägerin geleistete Einlage für ihre Beteiligung am CFB-Fonds 166 einschließlich Agio beläuft sich auf 15.750 US-Dollar. Tatsächlich hat die Klägerin 10.211 Euro für das Investment in den Fonds aufbringen müssen, wenn man eine Umrechnung von US-Dollar in Euro vornimmt und die Ausschüttungen berücksichtigt, die der Fonds an die Klägerin geleistet hat.

Die Anlage wurde von der Klägerin aufgrund vorangegangener Beratung eines Mitarbeiters der Commerzbank AG gezeichnet, der der Klägerin den CFB-Fonds 166 als angeblich geeignete Geldanlage zum Kauf empfahl.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg, die die Klägerin vor Gericht vertreten hat, erklärt dazu:

Hier liegt erneut eine Falschberatung der Commerzbank zum Schaden ihrer Kundin vor. Die Sache ist kein Einzelfall. Im Gegenteil: Leider müssen wir feststellen, dass es etliche weitere Fälle gibt, bei denen Commerzbank-Mitarbeiter ihre Kunden ebenfalls falsch beraten haben. In vielen Fällen haben die Kunden dadurch ihr Geld verloren. Es bestehen vielfach aber gute Chancen auf Schadensersatz.

In dem vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin der Klägerin jetzt Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen. Die Commerzbank AG wurde verurteilt, an die Klägerin 10.211 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Im Gegenzug hat die Klägerin ihre Beteiligung an dem Fonds 166 an die Commerzbank AG zu übertragen.

Außerdem wurde die Commerzbank AG verurteilt, der Klägerin ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Commerzbank AG hat die Klägerin außerdem von möglichen Nachhaftungsrisiken, die der Klägerin drohen können, freizustellen. Schließlich muss die Commerzbank AG dem Urteil zufolge die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Das Landgericht Berlin erachtet die von der Kanzlei Sommerberg eingereichte Klage für zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, weil die Commerzbank AG ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt hat. Die Commerzbank AG hat nämlich – obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre – die Klägerin im Zuge der Beratung nicht darauf hingewiesen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für die Empfehlung zur Zeichnung des CFB-Fonds 166 erhält.

Nach geltender Rechtslage muss eine Bank einen Kunden, dem sie einen Fonds empfiehlt, ungefragt über die Provisionen und deren Höhe informieren, die die Bank für die Fondsvermittlung versprochen erhält. Wenn diese Aufklärungspflicht verletzt wird, kann der Kunde von der Bank Schadensersatz verlangen.

In der vorliegenden Sache erhielt die Commerzbank nicht nur das Agio von 5% bezogen auf die Anlagesumme, sondern noch eine weitere Vermittlungsprovision. Das wurde unserer Mandantin aber nicht mitgeteilt. Auch aus dem Prospekt ergibt sich diese nicht.“

Das Gericht sieht es deswegen als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und hat ihr deswegen den Schadensersatz zugesprochen.

Sommerberg – Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Über die Kanzlei Sommerberg: Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler und Rechtsanwalt André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

 


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Die Commerzbank wurde zu Recht verurteilt, ihrem Kunden Schadensersatz zu leisten, weil sie ihm eine Schiffsfondsbeteiligung an dem CFB-Fonds Nr. 166 vermittelt hat. Dies stellte der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main fest (Az. 1 U 37/13).

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Commerzbank es versäumt hat, ihren Kunden über die Provisionen aufzuklären, die an sie als Rückvergütung dafür geflossen sind, dass sie dem Kunden die Fondsbeteiligung vermittelte. Die Bank ist deswegen regresspflichtig.

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Kunde nämlich Schadensersatz verlangen, wenn ihm die Bank verheimlicht, ob und in welcher Höhe sie für die Fondsvermittlung Rückvergütungen bekommt.

Der Bankkunde wurde in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall vertreten von der im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Bremer Kanzlei Sommerberg LLP. Thomas Diler, Rechtanwalt bei der Kanzlei Sommerberg LLP sagt: „Den Streit zwischen Kunde und Bank um die Ursächlichkeit, sogenannte Kausalität, entschied das OLG Frankfurt am Main zugunsten des Kunden.“

Ein Schadensersatzanspruch besteht nach geltender Rechtslage nur dann, wenn die der Bank vorgeworfene Pflichtverletzung, also die unterlassene Offenlegung der Rückvergütungen, auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Kunden war. Diese Kausalität wurde vom OLG Frankfurt am Main bejaht und damit begründet, dass für den Anleger eine Kausalitätsvermutung gilt, die von der Bank auch nicht widerlegt werden konnte.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, und die Bank muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, den unterlassenen Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung gilt grundsätzliche für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen, so die ständige Rechtsprechung des BGH.

Die Commerzbank konnte der Beurteilung des OLG Frankfurt am Main zufolge diese Kausalitätsvermutung nicht widerlegen. Es ist nämlich nicht zweifelsfrei feststellbar, dass der Kunde auch in Kenntnis der tatsächlich geflossenen Provisionen den Fonds gezeichnet hätte.

Das Gericht ließ auch das Argument der Commerzbank nicht gelten, dass der Kunde Kenntnis von den Provisionen hätte gehabt haben müssen, weil er versucht habe, mit der Bank über eine zumindest teilweise Rückerstattung des von ihm an den Fonds zu zahlenden Agios zu verhandeln. In seinem Urteil begründet das OLG Frankfurt am Main dies wie folgt:

„Aus dieser grundsätzlich gegebenen Verhandlungsbereitschaft des Klägers in Bezug auf Rückvergütungen ergibt sich gerade nicht eine Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhandelns. Der Grund für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen liegt nicht darin, dass beim Anleger andernfalls eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen könnte, sondern darin, dass er das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. Solange nicht feststeht, dass Rückvergütungen für den Kläger völlig bedeutungslos waren, ist daher seine Bereitschaft, bei der gebotenen Aufklärung über die Höhe einer Vergütung zu verhandeln, nicht geeignet, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen.“

Rechtsanwalt Thomas Diler meint, diese Entscheidung werde auch für eine Vielzahl weiterer Fälle von Relevanz sein: „Immer wieder versuchen die Banken die für den Schadensersatzanspruch des Kunden erforderliche Kausalitätsvermutung mit Hinweis darauf zu widerlegen, dass der Kunde doch die Provisionen gekannt habe oder jedenfalls vermutet haben müsse, dass die Bank eine Provision bekommt, weil er um die Höhe oder um die Rückerstattung des Agios mit der Bank verhandelt hat. Mit seiner von uns erwirkten Entscheidung hat das OLG Frankfurt dieser Argumentation der Banken jetzt aber eine deutliche Absage erteilt.“

Auch in vielen anderen parallelen Gerichtsverfahren wegen Schadensersatz aufgrund verheimlichter Provisionen dürften sich damit die Prozessaussichten für solche klagenden Bankkunden verbessern, die bei der Zeichnung eines Fonds mit der Bank um das Agio gefeilscht haben.

 


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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

„Das Gericht hat unserer Klage ganz überwiegend stattgegeben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren Beratungskunden der Beklagten, bei der es sich um eine freie Anlageberaterin handelt. Am 7. Dezember 2006 erwarb der Ehemann der Klägerin auf Beratung und Empfehlung der Beklagten für einen Betrag von 15.000 Euro eine Beteiligung an dem HCI Shipping Select XX.

Bei der Beteiligung am dem HCI Shipping Select XX handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds. Das Fondskonzept sah vor, dass sich die Anleger über den HCI Shipping Select XX an den insgesamt sieben folgenden Ein-Schiffgesellschaften als Kommandisten beteiligen konnten:

  • mit 21,4% der Beteiligungssumme an der MS „Harmonia Palatium“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 20,4% der Beteiligungssumme an der MarCalabria Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG,
  • mit 9,8% der Beteiligungssumme an der MS „Benedikt Rambow“ Reederei Rambow GmbH & Co. KG,
  • mit 8,1% der Beteiligungssumme an der MS „Colleen“ Interscan Verwaltung UG (haftungsbeschränkt),
  • mit 13,1% der Beteiligungssumme an der MS „Moitvation D“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 10% der Beteiligungssumme an der MS „Anna C“ UG (haftungsbeschränkt) und
  • mit 17,2% der Beteiligungssumme an der MT „Gaschem Ice“ GmbH & Co. KG.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns und begründet dies damit, dass die Beklagte eine fehlerhafte Beratung über die Geldanlage in den Schiffsfonds erbracht habe. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei nämlich die Sicherheit der Anlage wichtig gewesen und es habe keine Bereitschaft gegeben, einen größeren Teil ihres anzulegenden Geldes zu verlieren.

Die Klägerin und ihr Ehemann hätten der Beklagten auch klar gemacht, dass deren gemeinsamer Rentenbeginn bald bevorstehe und dass das im Hinblick darauf das anzulegende Geld sicher angelegt werden müsse, weil es als Altersvorsorge dienen soll. Daraufhin habe die Beklagte erklärt, dass ein Verlustrisiko unwahrscheinlich sei. Außerdem hätten die Klägerin und ihr Ehemann ihr Geld bis zum Rentenbeginn längst zurück.

Von irgendwelchen Risiken der Vermögensanlage sei hingegen nicht die Rede gewesen.

Das Landgericht Bremen ist diesem Klagevorbringen weitgehend gefolgt und hat die Beklagten wegen Falschberatung zu Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Beratung über die Kapitalanlage in den Fonds in regresspflichtiger Weise fehlerhaft war.

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Anlageberaterin über die folgenden aufklärungspflichtigen Umstände informieren müssen:

  • einen möglichen Totalverlust,
  • das unternehmerische Risiko,
  • die eingeschränkte Fungibilität,
  • das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sowie
  • die Höhe der Weichkosten.

Es handelt sich um diejenigen Risiken und Umstände, die nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung für die Anlageentscheidung so wesentlich sind, dass von dem Anlageberater darüber aufzuklären ist.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Ehegatten der Klägerin als Zeuge ist das Gericht davon überzeugt, dass die beklagte Anlageberaterin diese Aufklärung nicht geleistet hat.

Auch mittels eines Prospekts konnte die Aufklärung über die Risiken nicht geleistet werden, weil ein solcher Prospekt nach der Beurteilung des Landgerichts Bremen jedenfalls nicht mehr so rechtzeitig übergeben wurde, dass der Ehemann überhaupt noch in zumutbarerer Weise Zeit gehabt hätte, die darin angegeben Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen.

In der Rechtsfolge ist die Beklagte daher schadensersatzpflichtig und hat gegen Übertragung der Fondsanlage als Schadensersatz den Einlagebetrag (abzüglich der vom Fonds geleisteten Ausschüttungen) zu erstatten. Außerdem wurde die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

 


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Kanzlei Sommerberg schließt Vergleich wegen PREMICON-Fonds und MS Kornett-Fonds: Volksbank zahlt zur Abgeltung der Schadensersatzforderung 31.000 Euro

Mit einem Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2016 wurde der Anlegerschutzprozess vor dem Landgericht gütlich beendet.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg berichtet von dem Fall:

Wir hatten für unsere Mandantschaft eine Schadensersatzklage bei dem Landgericht (Az. 4 O 317/15) gegen eine regionale Volksbank erhoben. Mit der Klage haben wir Schadensersatz wegen der Geldanlage in zwei Schiffsfondsanlagen geltend gemacht, die die Volksbank unserer Mandantschaft vermittelt hat.

Konkret gezeichnet wurde eine Beteiligung am Schiffsfonds MS Kornett und eine weitere Beteiligung am PREMICON-Schiffsfonds TwinCruiser 2.

Der Vorwurf: Die Bank habe unsere Mandantschaft nicht ordnungsgemäß über die Risiken und die fehlende Geeignetheit dieser Geldanlage in die Schiffsfonds beraten. Daher wurde mit der Klage Schadensersatz in Form der Rückerstattung des in die Fonds angelegten Geldes verlangt.

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht konnten wir uns dann mit der gegnerischen Volksbank auf eine gütliche Streitbeilegung verständigen. Die Volksbank erklärte sich zur Abgeltung der Schadensersatzforderung dazu bereit, einen Vergleichsbetrag von 31.000 Euro an unsere Mandantschaft zu zahlen. Ein erheblicher Teil des entstandenen Schadens konnte auf diese Weise kompensiert werden.

 

 


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Kanzlei Sommerberg erzielt erneuten Prozesserfolg: Landgericht spricht Anleger eines KGAL-Fonds (Sea Class 4) Schadensersatz von rund 29.500 Euro zu

Die Commerzbank AG haftet wegen erwiesener Falschberatung. Das hat das Landgericht Verden aktuell mit einem von der Kanzlei Sommerberg erstrittenen Urteil entschieden.

Die Klägerin, vertreten durch die Sommerberg-Rechtsanwälte, hat vor dem Landgericht Verden Schadensersatz gegen die Commerzbank AG aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen falscher Anlageberatung über eine Geldanlage geltend gemacht.

Beteiligung am KGAL-Schiffsfonds KAPALA „Sea Class 4“

Der Ehemann der Klägerin erwarb im Jahr 2006 eine Beteiligung an dem Fonds KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG „Sea Class 4“ im Nennwert von 50.000 US-Dollar. Bei dieser Fondsanlage handelt es sich um eine hoch riskante Unternehmensbeteiligung an einem Schiffsfonds, der vom Emissionshaus KGAL aufgelegt wurde.

Die Anleger gehen mit einer Anlage in die KGAL-Fonds – aufgrund der Gestaltung als Kommanditbeteiligung – das Risiko eines totalen Verlustes ihres investierten Gelds ein und laufen Gefahr, dass sie Ausschüttungen, die sie aus dem Fonds erhalten haben, bei bestimmten Bedingungen wieder zurückzahlen müssen.

Beratung und Vermittlung des Fonds durch die Commerzbank AG

Der Ehemann der Klägerin war 2006 Kunde der Commerzbank AG und zeichnete den KGAL-Fonds aufgrund einer Beratung und Empfehlung eines Mitarbeiters der Commerzbank AG. Mit der Klage wurde geltend gemacht, dass die Beratung nicht ordnungsgemäß sei, weil die Commerzbank AG es pflichtwidrig versäumt habe, über die Risiken der Fondsbeteiligung aufzuklären. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch.

Zu Recht, wie jetzt das Landgericht Verden festgestellt hat. Der Gerichtentscheidung zufolge kann die Klägerin aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund unterlassener Risikoaufklärung verlangen.

Kunde wurde nicht über Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt

Im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist nämlich der Beurteilung des Landgerichts zufolge von einer Verletzung der Aufklärungspflicht auszugehen. Das Risiko war hier aufklärungsbedürftig. Eine Pflicht zur Aufklärung darüber, dass die Haftung  trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ergibt sich daraus, dass die an den Anleger erfolgten Ausschüttungen nicht sicher sind und das Wiederaufleben der Haftung damit erhebliche Auswirkungen auf die Rendite hat, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Dies hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. Februar 2016 richtig erkannt (Az. III ZR 14/15).

Aufklärung auch bei Beschränkung der Haftung auf bestimmten Prozentsatz erforderlich

Eine Bedeutung für die Anlageentscheidung kann dem Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung auch dann nicht abgesprochen werden, wenn es auf einen Prozentsatz der Einlage, wie im Fall des KGAL-Fonds  5%, beschränkt ist. Es ist in die Entscheidung des Anlegers gestellt, welche Bedeutung er dem Risiko bei der ins Auge gefassten Kapitalanlage beimessen will. Diese Sichtweise findet seine Stütze in dem Urteil des BGH vom 4. Dezember 20014 (Az. III ZR 82/14).

Aufklärung war in 2006 regelmäßig noch nicht der Fall

Das Landgericht Verden hat weiter erkannt, dass im Rahmen der Anlageberatung die gebotene Aufklärung über die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nicht erfolgt ist.

Der als Zeuge vernommene Bankberater der Commerzbank AG erklärte dem Gericht gegenüber, dass er eine Aufklärung über die Kommanditistenhaftung nicht bestätigen könne. Vielmehr räumte er ein, dass eine Aufklärung über dieses Risiko im Jahr 2006 nicht üblich gewesen sei und dass es sehr wahrscheinlich sei, dass er dazu nichts gesagt habe. Der Berater nahm daher an, dass über dieses Problem mit dem Kunden nicht gesprochen hat.

Gericht hat die Erfahrung, dass über das Risiko in 2006 noch nicht aufgeklärt wurde

Die Aussage des Bankberaters, der die pflichtwidrig unterlassene Risikoaufklärung einräumte, verwunderte das Landgericht Verden nicht, da diese Berateraussage – so die Urteilsbegründung wortwörtlich – „sich deckt auch mit den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl von Zeugenvernehmungen in gleichgelagerten Fällen.“ Das Gericht stellt weiter – ebenfalls wortwörtlich – fest:

„Im Jahr 2007 war die Frage der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB regelmäßig nicht Gegenstand einer Beratung und häufig nicht einmal den Beratern bekannt.“

Nach Ansicht von Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler ist diese gerichtliche Feststellung äußerst bedeutsam und auch für weitere Fälle relevant:  „Wenn ein deutsches Prozessgericht, das bereits viele gleichgelagerte Fälle bearbeitet hat, zu dem Schluss kommt, dass 2006 regelmäßig noch nicht einmal den Beratern das Risiko bekannt war, wie sollen dann die geprellten Anleger davon Kenntnis gehabt haben?“ Rechtsanwalt Diler meint, dass das  Urteil daher auch für weitere Fälle relevant ist:

„Diese Feststellung des Landgerichts Verden ebnet meiner Ansicht nach den Weg für Schadensersatzansprüche vieler weiterer geschädigter Fondsanleger, die ihren Fonds 2006 gezeichnet haben.“

Denn auch sie wurden regelmäßig nicht von ihren Banken über das Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt. Diese Risikoaufklärung wäre aber erforderlich gewesen und zieht einen Schadensersatzanspruch nach sich, wenn sie unterbleibt.

Commerzbank AG muss Anlagebetrag erstatten

Als Schadensersatz hat die Commerzbank AG gegen Übertragung der Fondsbeteiligung das in den Fonds eingesetzte Kapital zu erstattten abzüglich erhaltener Fondsauszahlungen. Nach Währungsumrechnung von US-Dollar in Euro ergibt sich damit ein zu zahlender Schadensersatz von 29.404,60 Euro. Außerdem hat die Bank die Klägerin von den Anwaltskosten und ihren Ehemann von einer möglichen Nachhaftung freizustellen. Ferner hat die Commerzbank AG die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

LG Verden – Urteil vom 29. April 2016 – Az. 4 O 87/15

 

 


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Die Gerichtentscheidung wurde von den Rechtsanwälten der Kanzlei Sommerberg aus Bremen erstritten, die den Bankkunden im Prozess gegen die Commerzbank vertreten haben.

Der Kläger war in 2008 noch Kunde bei der damaligen Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank ist. Er wollte 100.000 Euro anlegen. Aufgrund einer Beratung und Empfehlung einer Bankmitarbeitern erwarb der Kläger unter anderem für einen Betrag von 30.000 US-Dollar eine Beteiligung am Schiffsfonds mit dem Namen CFB-Fonds Nr. 168. – CFB-Schiffsfonds Twins 2.

Anleger in diesen Fonds erhalten für ihr investiertes Geld Kommanditbeteiligungen der zum Fonds gehörenden Firmen Nautessa Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Nedlloyd Marita KG und Naulumo Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Maersk Nottingham KG. Auf diese Weise werden die Geldanleger zu Kommanditisten. Damit gehen sie eine hochriskante unternehmerische Beteiligung ein. Es besteht ein Totalverlustrisiko für das angelegte Kapital.

Der Kläger sieht sich durch die Anlage in den Fonds geschädigt, weil er sein Geld sicherheitsorientiert anlegen wollte. Für sicherheitsorientierte Anleger ist der Fonds jedoch nicht geeignet, weil er dafür zu  hohe Risiken mit sich bringt. Dennoch hat die Bank den Fonds empfohlen und somit falsch beraten. „Wir haben deswegen für unseren Mandanten auf Schadensersatz geklagt und dies mit der pflichtwidrig falschen Anlageberatung der Bank begründet“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Vorsitzende Richterin sieht es als erwiesen an, dass der Kläger tatsächlich ein sicherheitsorientierter Anleger und die Beratung zum Fonds weder anlegergerecht noch anlagegerecht war. Eine Bank schuldet aber einem Kunden gegenüber eine sowohl anlegergerechte als auch anlagegerechte Beratung zu Fragen der Geldanlage. Erfüllt die Beratung diese Anforderungen nicht, dann kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz verlangen.

Dem Kläger wurde mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main daher eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Geldanlage gegen Übertragung der Fondsbeteiligungen zugesprochen. Der Schadensersatzbetrag entspricht der Anlagesumme, die sich nach Währungsumrechnung auf über 20.000 Euro beläuft. Außerdem hat die Commerzbank die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. August 2015 Az. 2-05 O 269/13

Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Wir bieten unsere Beratung für Anleger in ganz Deutschland an. Ihr Ansprechpartner ist Herr Thomas Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 

 


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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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CFB-Fonds 163: Erfolg der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg für Fondsanlegerin

Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Falschberatung endet mit gütlicher Einigung. Bankhaus Merck Finck & Co. verpflichtet sich 55.000 Euro an Sommerberg-Mandantin zu bezahlen.

„Der mittlerweile verstorbene Ehemann unserer Mandantin hat im Jahr 2003 bei der Glückspirale 1,4 Millionen Euro gewonnen“, berichtet Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg von dem Fall.

Zum Zwecke der Geldanlage erwarben die Eheleute im Jahr 2007 beide für eine Nominaleinlage von jeweils 35.000 US-Dollar eine Beteiligung an dem CFB-Fonds 163.

Nachdem der Ehemann verstarb, ging dessen Beteiligung an dem CFB-Fonds 163 auf die hinterbliebene Ehefrau als Erbin über. Ihr Fondsanteil belief sich somit auf nominal insgesamt 70.000 US-Dollar.

Der CFB-Fonds 163 ist ein Schiffsfonds, über den sich die Anleger an der zum Fonds gehörenden NAVITOSA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MONTPELLIER“ KG beteiligen.

Der Erwerb des CFB-Fonds 163 erfolgte, weil ein Mitarbeiter des Bankhauses Merck Finck & Co. mit Sitz in München den Eheleuten im Rahmen einer Anlageberatung dazu angeraten hat. „Unsere Mandantin schilderte uns, dass sie sich wegen dieser von der Bank empfohlenen Geldanlage in den Schiffsfonds im Nachhinein falsch beraten sieht. Denn es ging ihr und ihrem Ehemann um eine möglichst sichere und risikolose Anlage ihres Geldes. Der Bankberater hat der Darstellung unserer Mandantin zufolge den Schiffsfonds auch als eine solche sichere Geldanlage präseniert und zum Kauf empfohlen“, so Rechtsanwalt André Krajewski.

Tatsächlich handelt es sich bei dem CFB-Fonds 163 aber um eine hochriskante Geldanlage, bei der für die betroffenen Anleger die Gefahr besteht, dass sie ihr investiertes Kapital möglicherweise zum großen Teil oder sogar vollständig verlieren. „Genau dieses Risiko wollte unsere Mandantin aber nicht eingehen“, sagt Anwalt Krajewski.

Eine Bank ist dem Kunden dann zum Regress wegen Falschberatung verpflichtet, wenn der Bankmitarbeiter einen solchen Fonds dem auf Sicherheit bedachten Kunden gegenüber als angeblich sichere und geeignete Geldanlage vorstellt.

„Wir haben daher für unsere Mandantin eine Schadensersatzklage wegen falscher Anlageberatung hinsichtlich des CFB-Fonds 163 gegen Merck Finck und Co. eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski weiter. Im Verhandlungstermin am 6. August 2015 konnte die Kanzlei Sommerberg dann einen durch das Landgericht Düsseldorf protokollierten Vergleich erwirken (Aktenzeichen 8 O 89/14):

Merck Finck & Co. hat sich demnach verpflichtet, an die Sommerberg-Mandantin 55.000 Euro zur Abgeltung ihrer möglichen Forderungen gegen die Bank zu bezahlen. Damit erhält die betroffene Anlegerin einen erheblichen Teil ihres Schadens wegen der Beteiligung am CFB-Fonds 163 ersetzt.

Über Kanzlei Sommerberg

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790,

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz vor dem Landgericht Köln

Sparkasse Köln zur Schadensersatzzahlung an Kundin wegen Falschberatung über ein Anlageinvestment in den Fonds HSC Aufbauplan VII Schiff verurteilt.

Aktuell hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 1. Dezember 2015 entschieden, dass die Sparkasse Köln Bonn wegen falscher Anlageberatung an eine Kundin 7.875 Euro Schadensersatz bezahlen muss (Az. 22 O 222/15).

Die Klägerin und ihr Ehemann sind langjährige Kunden der Sparkasse Köln Bonn. Im Jahr 2008 erwarben sie auf Beratung und Vermittlung der Sparkasse Köln Bonn gemeinsam Anteile an dem Schiffsfonds HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG.

Ein solcher Schiffsfonds ist für Anleger hoch riskant. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und sind daher mitunternehmerisch sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Es kann sogar zu einem vollständigen Verlust des investierten Geldes kommen. Diese Risikosituation wurde den Anlegern ihrer Schilderung zufolge jedoch von der Sparkasse Köln Bonn nicht erläutert. Die Klägerin und ihr Ehemann fühlten sich falsch beraten.

„Daher haben wir Klage für die Ehefrau gerichtet auf Schadensersatz aus eigenem Recht und aus dem abgetretenen Recht ihre Ehegatten eingereicht“,  erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Köln hat nach einer durchgeführter Beweisaufnahme feststellt, dass die Anleger von der Sparkasse tatsächlich im Rahmen der damaligen Anlageberatung nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sind.

Somit liegt nach der Bewertung des Gerichts eine pflichtwidrige Falschberatung vor, da ein Beratungskunde vom Kreditinstitut über ein Totalverlustrisiko bei einer Anlage in einen Schiffsfonds zu informieren ist. Die Sparkasse wurde wegen dieser unterlassenen Aufklärung zum Schadensersatz verurteilt.

 

 


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CFB-Fonds Nr. 161: Landgericht Hagen verurteilt Commerzbank auch wegen Falschberatung über Schiffsfonds zu Schadensersatz

Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg informiert:

Wir hatten bereits berichtet, dass die Commerzbank in dem Prozess vor dem Landgericht Hagen zum Schadensersatz verurteilt wurde, weil unsere Mandantin von dem Bankberater falsch über ein Investment in einen Immobilienfonds beraten wurde. Doch mit der Gerichtentscheidung kam es auch noch zu einer Verurteilung der Bank wegen einer weiteren Geldanlage in den Schiffsfonds mit der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161.

Das Landgericht hat dazu erkannt, dass hier die Commerzbank ebenfalls schadensersatzpflichtig ist, weil der Bankberater genau wie bei dem Immobilienfonds die betroffene Kundin nicht über die wesentlichen Risiken der Geldanlage in den Schiffsfonds informiert hat. Die Kundin hatte nämlich auf Empfehlung des Beraters der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank, auch noch Geld investiert in den Schiffsfonds CFB Nr. 161.

Über diese Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds Nr. 161 hätte der Berater seine Kunding nach Auffassung des Landgerichts aufklären müssen:

  • eingeschränkte Handelbarkeit der Fondsanteile
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen
  • Verlustrisiko – bis hin zu einem Totalverlust

Da die von uns vertretene Anlegerin hierüber jedoch nicht informiert wurde, hat die verantwortliche Commerzbank jetzt aufgrund der Gerichtsentscheidung Schadensersatz zu zahlen.

LG Hagen, Urteil vom 06.01.2016 – 10 O 90/13

 

 


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CFB-Schiffsfonds Nr. 168: Kanzlei Sommerberg erstreitet positives Urteil gegen OLB +++ Bank haftet wegen irreführender Angaben

Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 15. Oktober 2015 entschieden, dass die Allianz Bank, Zweigniederlassung der Oldenburgische Landesbank AG (OLB), einer Schiffsfondsanlegerin Schadensersatz von über 24.000 Euro zahlen muss. (Az. 3 O 1820/13).

Die Klägerin zeichnete im Jahr 2008 eine Beteiligung an dem CFB Fonds Nr. 168, auch bezeichnet als „CFB-Schiffsfonds Twins 2“. Dadurch erwarb sie Kommanditbeteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfondsgesellschaften von jeweils 15.000 US-Dollar, umgerechnet insgesamt 24.284,40 Euro. Dieser Fonds sollte für die Klägerin als Geldanlage gedacht sein.

Die Fondszeichnung erfolgte nach einer Beratung eines damals für die Dresdner Bank AG tätigen Mitarbeiters. Die Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Dresdner Bank AG ist mittlerweile auf die Allianz Bank als Zweigniederlassung der OLB übergangen. Daher haftet die OLB für mögliche Beratungspflichtverletzungen.

Eine solche Beratungspflichtverletzung zum Schaden der Klägerin hat das Landgericht Oldenburg mit seinem Urteil festgestellt und daher die Bank zum Schandersatz verurteilt. Das Gericht erachtet die von den Kanzlei Sommerberg eingebrachte Klage für begründet. Der Klägerin steht dem Urteil zufolge ein Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Risikoaufklärung durch den Bankmitarbeiter zu.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht hier davon aus, dass der Bankmitarbeiter in dem Beratungsgespräch mit der Klägerin und ihrem Ehemann irreführende bzw. verharmlosende und vom Inhalt des Prospekts abweichende Angaben gemacht hat.

Die Klägerin wollte ein sicheres Geschäft tätigen. Der Bankberater hat, davon ist das Gericht überzeugt, die Geldanlage in den Schiffsfonds als ein solches sicheres Geschäft dargestellt. Das ist jedoch eine Falschberatung. In Wahrheit sind Schiffsfonds nämlich hochriskante Geldanlagen mit Totalverlustrisiko. Die Schiffsfondsanlage hätte also nicht als „sicher“ dargestellt werden dürfen. Die Klägerin wurde also in die Irre geführt. Aufgrund der vorgetäuschten Sicherheit hat sie dann die hochriskante Schiffsfondsanlage erworben.

Daher wurde der Klägerin jetzt vom Landgericht Oldenburg der beanspruchte Schadenersatz zugesprochen. Gegen Übertragung der Fondsanlage hat die OLB der Klägerin 24.284,40 Euro als Schadensersatz zu zahlen, abzüglich anrechenbarer Ausschüttungen, die die Klägerin erhielt. Außerdem wurde die OLB verurteilt, der Klägerin entgangener Gewinn zu ersetzen und die Bank hat die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.

 

 


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