Sommerberg Anlegerrecht - Versammlung

Aktuelles zur Gläubigerversammlung der insolventen PROKON am 22. Juli 2014

Am 22. Juli 2014 fand in Hamburg die Versammlung der Insolvenzgläubiger der PROKON statt, an der Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski teilgenommen.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt die rechtlichen Interessen mehrerer Hundert geschädigter Genussrechtsanleger der PROKON.

Nach der Eröffnung der Gläubigerversammlung hat der Insolvenzverwalter Herr Dr. Penzlin ausführlich über das Insolvenzverfahren der PROKON Bericht erstattet. Der Insolvenzverwalter erläuterte, dass er nach Übernahme der Insolvenzverwaltung unhaltbare Zustände bei der PROKON vorfinden musste. PROKON verfügte etwa nur über ein einziges Geschäftskonto. Die Buchführung stellte sich als mangelhaft dar und es war kein funktionsfähiges Controlling vorhanden.

Der Insolvenzverwalter schlug der Gläubigerversammlung vor, PROKON fortzuführen und einen Insolvenzplan zu erstellen. Das Kerngeschäft im Bereich der Windenergie soll fortgesetzt werden, hingegen sollen bestimmte Nebengeschäfte, die sich offenbar als wirtschaftlich nicht mehr tragfähig erweisen, verkauft und somit von der PROKON‑Unternehmensgruppe abgetrennt werden.

Die Gesellschafterversammlung bestätigte schließlich den Insolvenzverwalter in seinem Amt und beschloss, dass das Unternehmen fortgeführt werden soll. Mittels Beschlusses wurde der Insolvenzverwalter außerdem beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen. Der Gläubigerausschuss wird von fünf auf sieben Mitglieder erhöht. Zwei weitere Mitglieder wurden aus dem Kreis der Teilnehmer der Gläubigerversammlung zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses gewählt.

Die Kanzlei Sommerberg unterstützt die Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski erklärt:

„Es geht uns darum, für alle Gläubiger und somit auch für die von uns vertretenen Anleger eine gute Insolvenzquote zu erreichen, also eine möglichst hohe Rückzahlung der angelegten Gelder zu erreichen. Die vom Insolvenzverwalter dargestellte Unternehmensfortführung und das beabsichtigte Insolvenzplanverfahren scheinen dafür der richtige Weg zu sein.“

Der Insolvenzverwalter wird nun einen Entwurf des Insolvenzplans erstellen. Über die Zustimmung oder Ablehnung dieses Insolvenzplans muss dann erneut im Rahmen einer weiteren Gläubigerversammlung Beschluss gefasst werden.

Wir bleiben am Ball. Für Rückfragen steht das Team der Kanzlei Sommerberg zur Verfügung.

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Versammlung

Aktuelles zur Gläubigerversammlung der insolventen PROKON am 22. Juli 2014

Am 22. Juli 2014 fand in Hamburg die Versammlung der Insolvenzgläubiger der PROKON statt, an der Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski teilgenommen.
Sommerberg Anlegerrecht - Strommast

Amtsgericht Itzehoe eröffnet Insolvenzverfahren: Prokon ist zahlungsunfähig und überschuldet

Das Amtsgericht Itzehoe hat heute das Insolvenzverfahren über das Vermögen des skandalumwitterten Windkraftfinanzierers Prokon eröffnet (Aktenzeichen 28 IE 1/14).
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Entlassungswelle bei PROKON +++ Insolvenzeröffnung bei PROKON wahrscheinlich +++ PROKON-Geschäftsführer wird entmachtet

Rund 74.000 Genussrechts-Anleger bangen immer noch um ihr Geld. Große Verluste werden angesichts der jüngsten Krisenmeldungen immer wahrscheinlicher.
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Das Firmengeflecht der MIG-Fonds

Zwischenzeitlich gibt es 13 MIG-Fonds, an denen sich über 20.000 Anleger mit einer Kapitalanlage beteiligt haben. Aktuell wird der MIG-Fonds 15 aufgelegt.
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WirtschaftsWoche zu MIG-Fonds: Risikokapital für Normalanleger unberechenbar

Die Zeitschrift WirtschaftsWoche (WiWo) berichtet aktuell in ihrer Ausgabe Nr. 4 über die MIG-Fonds. Es finden sich kritische Anmerkungen zu einem Investment von Normalanlegern in Risikofonds wie die MIG-Fonds.
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MIG-Fonds: Regressmöglichkeit bei Falschberatung und Prospektfehlern

Eine Geldanlage in MIG-Fonds ist mit erheblichen Risiken verbunden. Anleger, die sich falsch beraten und sich nicht über die Risiken richtig aufgeklärt sehen, können mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.
Sommerberg Anlegerrecht - Strommast

Amtsgericht Itzehoe eröffnet Insolvenzverfahren: Prokon ist zahlungsunfähig und überschuldet

Das Amtsgericht Itzehoe hat heute das Insolvenzverfahren über das Vermögen des skandalumwitterten Windkraftfinanzierers Prokon eröffnet (Aktenzeichen 28 IE 1/14).

Die gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH gerichteten Forderungen bezifferte das Insolvenzgericht mit  rund 391 Millionen Euro. Die vorhandenen liquiden Mittel bei Prokon sollen sich hingegen auf einen Betrag in Höhe von lediglich rund 19 Millionen Euro belaufen. Zum Insolvenzverwalter wurde Dietmar Penzlin, Hamburg, bestellt.

Für die Kleinanleger ist nun ungewiss, ob und wie viel Geld, das sie in die Prokon-Genussrechte investiert haben, zurückerhalten. Das Problem ist die sogenannte Nachrangigkeit der Forderungen der Genussrechtsanleger. Zunächst  werden alle anderen Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt und erst danach werden dann Genussrechtsanleger bedient. Wenn allerdings nach Befriedigung der „vorrangigen“ Gläubiger nur noch wenig Geld übrig bleibt, bekommen die Genussrechtsanleger nur noch eine geringe Quote. Verbleibt nach der Befriedigung der „vorrangigen“ Gläubiger gar keine Masse mehr, gehen die Anleger gänzlich leer aus.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt mehrere Hundert Prokon-Anleger in ganz Deutschland. Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajeweski erklärt:

„Wir werden nun die Forderungen für unsere Mandanten zur Insolvenztabelle anmelden. Wir haben eine umfassende Argumentation ausgearbeitet, wonach unsere Mandanten, die ihr Geld in die Genussrechte angelegt haben, nicht nachrangig bedient werden, sondern wonach unsere Mandanten verlangen können wie ´vorrangige` Gläubiger, also zuerst die Zahlung aus der Insolvenz zu erhalten. Die ungünstige Nachrangigkeit wird dadurch faktisch ausgeschaltet.“

Betroffene Anleger können sich gerne an uns wenden. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 


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Ein Drittel der PROKON-Mitarbeiter droht Kündigung

Rund 150 der insgesamt 480 Mitarbeiter der PROKON müssen mit ihrer Entlassung rechnen. Dies berichtet die Tageszeitung „Weser-Kurier“ unter Berufung auf Angaben des PROKON-Vertriebsleiters Rüdiger Gronau.

PROKON-Insolvenz wahrscheinlich

Auch der bislang vorläufige Insolvenzverwalter meldet sich zu Wort und hat erklärt, dass eine Insolvenz wohl nicht mehr abzuwenden sei. Dies bedeutet, dass demnächst mit der Eröffnung des förmlichen Insolvenzverfahrens gerechnet werden muss.

Geschäftsführer Rodbertus bei PROKON entmachtet

Dreh- und Angelpunkt bei der PROKON war bislang deren Geschäftsführer Carsten Rodbertus. Jetzt hat das Amtsgericht Itzehoe Rodbertus entmachtet. Am 26. März 2013 hat das Gericht die „starke vorläufige Insolvenzverwaltung“ beschlossen und ein Verfügungsverbot für die Geschäftsführung von PROKON angeordnet. Vereinfacht gesagt: Der bisherige PROKON-Geschäftsführer hat keine Befugnisse mehr.

Insolvenzverwalter: Anleger müssen sich auf Verluste einstellen

In einer Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 27. März 2014 werden die Anleger vor Verlusten gewarnt. Hier heißt es: Richtig ist jedoch, dass die Genussrechtsinhaber durchaus Verluste werden hinnehmen müssen.

Anleger sollten handeln und sich aktiv um Schadensregulierung bemühen

„Wir raten den geprellten PROKON-Anlegern jetzt aktiv zu werden“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler. Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg macht für mehrere Hundert PROKON-Geschädigte Schadensersatz geltend. Thomas Diler erklärt weiter: „Wir haben für unsere Mandanten aus ganz Deutschland eine umfassende Handlungsstrategie entwickelt, um eine Kompensation der Verluste zu erreichen. Verunsicherte Anleger können sich gerne an uns wenden.“ Die Anlegerkanzlei Sommerberg bleibt für Sie am Ball!

 

 


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PROKON Gibt es neue Hinweise auf ein Schneeballsystem?

Handelsblatt: Schon 2009 soll es mit der Auszahlung von Anlegern Probleme gegeben haben

Neue Brisanz im Fall PROKON: Das Handelsblatt berichtet in einem heute veröffentlichten Artikel, dass die  Finanzaufsichtsbehörde BaFin schon seit 2009 davon Kenntnis gehabt habe, dass der inzwischen insolvente Windparkfinanzierer PROKON Altanleger mit dem Geld neuer Anleger auszahlte. Ein Sprecher der BaFin habe dies der Nachrichtenagentur AFP bestätigt. PROKON habe Geld gefehlt, um Altanleger auszahlen zu können, so dass man dafür Geld der Genussrechtsanleger eingesammelt habe.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die zahlreiche geprellte PROKON-Anleger vertritt, erklärt dazu:

Wenn PROKON tatsächlich geplant hat, das frisch eingesammelte Geld neuer Genussrechts-Anleger zu verwenden, um damit alte Anleger auszuzahlen, dann steht unseren Mandanten bereits angesichts dieses Umstandes ein Schadensersatzanspruch gegen die Verantwortlichen bei der PROKON zu.

Denn unsere Mandanten haben den Prospektversprechungen vertraut, wonach das Geld im Bereich Erneuerbarer Energien und vor allem in Windkraftanlagen investiert werden sollte. Hätten die von uns vertretenen Anleger hingegen gewusst, dass ihr Geld nur verwendet wird, um Ansprüche alter Anleger zu befriedigen, dann hätten sie sich nicht an PROKON beteiligt. Insofern ist hier ein Prospekthaftungsanspruch naheliegend, wenn die Handelsblatt-Darstellung stimmt. Wir werden nun die relevanten Dokumente der Finanzaufsicht BaFin besorgen und dann weiter tätig werden.

Unserer Rechtsbewertung nach hätte ein Prospekt unbedingt darüber aufklären müssen, dass man das Genussrechtskapital neuer Anleger verwendet, um alte Anleger zu bezahlen, wenn PROKON dies wirklich so geplant hat.

 

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Insolvenz

Pro­kon mel­det Insol­venz an: Anle­ger fürch­ten um ihr Geld

Die PROKON Regenerative Energien GmbH hat am 22. Januar 2014 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt.

Das Insolvenzgericht hat bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Anleger des Windparkbetreibers fürchten um ihr Geld.

Anwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg erklärt: Das Insolvenzgericht wird nun prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, also ob Prokon die Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits zahlungsunfähig ist. Das Unternehmen musste bereits zuvor einräumen, dass es nicht mehr in der Lage sein wird, die Forderungen der Genussrechts-Anleger befriedigen zu können. Es hat die Anleger aufgefordert, das Kapital bis Oktober 2014 stehen zu lassen.

Der Insolvenzverwalter hat das Vermögen der Prokon zu sichern und zu erhalten. Das Insolvenzverfahren dient der Sicherung der Gläubigeransprüche. Das Amtsgericht Itzehoe hat den Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Die Geschäftsleitung darf Verfügungen nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters vornehmen.

Wie geht es nun weiter?

Anwalt Krajewski: Angesichts der aus Anlegersicht bislang intransparenten Situation begrüßen wir es, dass mit dem Insolvenzverwalter eine außenstehende Person in das Unternehmen tritt. Die nun stattfindende Prüfung wird Klarheit über die wirkliche finanzielle und wirtschaftliche Situation der Prokon bringen.

Aufgrund der Komplexität halten wir es für möglich, dass erst nach mehreren Monaten feststeht, ob Prokon pleite ist. Es geht hier um eine große Gesellschaft mit zahlreichen Windkraftanlagen, rund 75.000 Anlegern und einem Genussrechtskapital von über 1,3 Milliarden Euro. Bei solchen Größenordnungen dauern die Prüfungen erfahrungsgemäß länger.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird solange mit Sicherheit keine Gelder an die Anleger auszahlen.

Sollte es im Rahmen einer Insolvenz zur Verwertung des Vermögens der Prokon kommen, werden zunächst nach Abzug der Verfahrenskosten die Forderungen der allgemeinen Gläubiger befriedigt.

Schlecht hingegen sieht es dann für die Genussrechtsanleger aus. Sie werden aufgrund einer Nachrangigkeits-Klausel in den Genussrechtsbedingungen erst als letzte befriedigt, nachdem die Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt sind.

Wir haben hierzu eine Argumentationsstrategie für Mandanten unserer Kanzlei entwickelt, die ebenfalls Prokon-Anleger sind, wonach deren Forderungen nicht als nachrangig zu bewerten sind. Es geht hier also faktisch darum, dass unsere Mandanten ´vorrangig´ in einer Insolvenz zu entschädigen sind, sagt Krajewski. Hier kommt es immer auf die konkreten Einzelfallumstände an. Dies prüfen wir für die von uns vertretenen Anleger.

 


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Pro­kon in Schwie­rig­kei­ten. Anle­ger ver­un­si­chert +++ Sofort­hilfe für PROKON-Anleger

Ab sofort können Anleger der Prokon auch online unseren Fragebogen abrufen.
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Die betroffenen Anleger in die Prokon-Genussrechte können sich ab sofort hier registrieren. Dies ist kostenfrei für Anleger deutschlandweit.
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OLG Schles­wig urteilt: Prokon-Prospekt ent­hält irre­füh­rende Wer­bung

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Ab sofort können Anleger der Prokon auch online unseren Fragebogen abrufen.

Fragebogen Prokon hier aufrufen

Skandal bei dem Winkraftfinanzierer: Prokon hat erhebliche Liquiditätsprobleme und warnt vor einer Insolvenz bereits Ende Januar 2014. Für betroffene Anleger besteht somit ein konkretes Risiko eines Verlustes des in die Prokon-Genussrechte angelegten Geldes.

Schadensfall Prokon

Wir bieten für Anleger in Prokon-Genussrechte deutschlandweit die Vertretung ihrer rechtlichen Interessen an. Unsere kompetente Erstberatung erfolgt kostenfrei. Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unseren Online-Informations-Abruf. Beratungstelefon: 0421-3016790. Stichwort: Prokon.

Wie sollten Prokon-Anleger jetzt handeln? Anleger, die sich über Ihre Handlungsmöglichkeiten informieren wollen, können gerne auch hier unseren Fragebogen abrufen, ausfüllen und dann an uns zurücksenden.

Anwaltlicher Rat ist sinnvoll.

Wir empfehlen kompetente anwaltliche Beratung zum Thema Geldrückgewinnung. Unser Team hilft Ihnen hier gerne. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung schreibt:

Hören Sie auf Ihren gesunden Menschenverstand!“ In der Tat sollten das besorgte Anleger tun und etwa mit ihrem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen besprechen.

(Frankfurt Allgemeine, online faz-net., Artikel vom 11. Januar 2013, „Prokon wird zum Skandal“)

 


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Inter­es­sen­ge­mein­schaft für geschä­digte Prokon-Anleger – hier anmel­den

Die betroffenen Anleger in die Prokon-Genussrechte können sich ab sofort hier registrieren. Dies ist kostenfrei für Anleger deutschlandweit.

Soforthilfe durch erfahrene Anlegerschutzkanzlei

Wir haben derart viele Anfragen von Prokon-Anlegern erhalten, dass wir ein Sonderdezernat „Interessensgemeinschaft für Prokon-Anleger“ gebildet haben, sagt Geschädigten-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Betroffene Anleger der Prokon können sich bei uns kostenfrei und unverbindlich registrieren, um weitere wichtige Informationen zu erhalten, vor allem zu den Handlungsmöglichkeiten. Auch erscheint eine Interessensbündelung der Anleger sinnvoll, um künftig gemeinsames Verhalten abzustimmen. Das Stichwort lautet PROKON.

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt bereits zahlreiche betroffene Anleger in Genussrechte der Prokon deutschlandweit. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach gerne an oder nehmen Sie über unseren Online-Informations-Abruf Kontakt zu uns auf. Beratungstelefon: 0421-3016790.

Ihr persönlicher Ansprechpartner ist Herr Thomas Diler. Wir helfen gerne auch Ihnen, umgehend.

Über uns: Auf der Seite der Anleger

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt ausschließlich die Seite der Anleger. Wir setzen uns für die Rechte geschädigter Anleger ein in ganz Deutschland. In vielen großen Anlageschadensfällen konnte unser erfahrenes Anwaltsteam für zahlreiche geschädigte Anleger noch ein Geldrückgewinnung oder Schadensersatzleistungen erwirken.

Zum Fall Prokon – Anleger haben Anspruch auf vollständige Erstattung des angelegten Geldes

Anwalt Diler: „Unsere Mandanten haben ein berechtigtes Ziel: Sie wollen ihre Genussrechts-Verträge mit Prokon beenden und ihr Geld erstattet erhalten. Die Anleger haben einen Anspruch auf vollständige Erstattung ihres eingesetzten Geldes. Hier sind wir beauftragt, dies für die von uns vertretenen Anleger durchzusetzen.“

Es stellen sich berechtigte Fragen: Unter welchen Voraussetzungen ist ein verlustfreier Ausstieg aus den Genussrechten von Prokon möglich? Welche Anspruchsmöglichkeiten bieten sich den Anlegern? Sollten die Genussrechte gekündigt werden oder ist es sinnvoll, die Genussrechte fortzusetzen? Welche Bedeutung haben die Vorermittlungen der Staatsanwaltschaft Lübeck im Zusammenhang mit Prokon?

 


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Tages­zei­tung „Die Welt“ berich­tet: Straf­an­zei­gen wegen Betrugs gegen Pro­kon

Anlegerschützer André Krajewski (Kanzlei Sommerberg) befürwortet eine umfassende Prüfung durch die Staatsanwaltschaft.

Nach einem heute veröffentlichten Bericht der Tageszeitung „Die Welt“ hat die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftskriminalität in Lübeck strafrechtliche Vorermittlungen im Zusammenhang mit der drohenden Insolvenz des Windkraftfinanzierers PROKON eingeleitet.

Eine Sprecherin der Strafverfolgungsbehörde bestätigt demnach, dass zwei Strafanzeigen wegen Betruges vorliegen. Die Staatsanwaltschaft werde daher Vorermittlungen durchführen. Auch würden weitere Straftatbestände wegen Wirtschaftsdelikte wie Insolvenzverschleppung und Kapitalanlagebetrug mit in die Prüfung einbezogen.

Staatsanwaltschaft Lübeck leitet Vorermittlungen ein

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Wir vertreten zahlreiche betroffene Anleger in Genussrechte der Prokon. Für unsere Mandanten kommt die Ankündigung einer möglichen Insolvenz von Prokon vollkommen überraschend. Daher begrüßen wir im Sinne einer Aufklärung über die Hintergründe die Vorermittlungen der Staatsanwaltschaft Lübeck.“

Immerhin müssen die Anleger im Falle einer plötzlichen Insolvenz damit rechnen, dass sie unerwartet ihr Geld verlieren können. Betroffenen-Anwalt Krajewski: „Auf viele der uns betreuten Anleger wirkt es wie blanker Hohn, dass die Prokon bis heute in einer Kurzbeschreibung über die Genussrechte damit wirbt, dass in den 18 Jahres ihres Bestehens noch kein Anleger bei Prokon sein Geld verloren habe.“ Genau dieses Risiko droht jedoch nun den Anlegern.

Anwalt Krajewski: „Eine Vorverurteilung darf es nicht geben. Vielmehr müssen wir nun das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft abwarten. Abhängig vom Ausgang dieses Verfahrens wird sich dann auch klären lassen, ob wie auch immer, für die Anleger rechtliche Möglichkeiten in Betracht kommen.“

Kostenfreie Registrierung

Die Anlegerkanzlei Sommerberg bietet betroffenen Anlegern der Prokon die Möglichkeit, sich kostenfrei für weitere Informationen zu registrieren. Nehmen Sie dafür einfach Kontakt zu uns auf. Wir helfen gerne. Sie können uns anrufen oder unseren unverbindlichen Informationsabruf nutzen (Stichwort: Prokon). Telefon: 0421-3016790. Für Anleger in ganz Deutschland.

 


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S&K-Fonds: Gericht hält Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Anlegerin für unbegründet

Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
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S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen S&K-Insolvenzverwalter

S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
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„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
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OLG Schles­wig urteilt: Prokon-Prospekt ent­hält irre­füh­rende Wer­bung

Der Prokon-Prospekt (Kurzprospekt und Flyer) enthält irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.

Dies hat das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 5. September 2012 entschieden (Aktenzeichen 6 U 14/11).

Das beklagte Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergibt. Das Unternehmen wirbt auch mit der „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.

Das OLG Schleswig hat der Verbraucherschutzzentrale Hamburg Recht gegeben, die auf Unterlassung der Werbung geklagt hatte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dürfen die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden. Die Werbeaussagen sind demnach unzutreffend und damit unlautere Werbung.

Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.

Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird auch keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitzt weder Windkraftanlagen noch betreibt es sie. Es vergibt vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität.

Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität trifft nicht zu, so das OLG. Sie ist das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies trifft auf die von der Beklagten ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.

 


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