Sommerberg Anlegerrecht - Flugzeug

Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten erfolgreiches Urteil: Schadensersatz für Anleger eines Flugzeugfonds

Für viele Anleger in Flugzeugfonds ist das aktuelle Urteil des Landgerichts Essen von Interesse: Weil ein Anleger nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde, kann er die Rückabwicklung seiner fehlgeschlagenen Geldanlage in den Flugzeugfonds verlangen.

„In dem Fall wurde unserer Mandantschaft ein Schadensersatz von über 56.000 Euro zugesprochen. Verurteilt wurde die Commerzbank AG“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Die Eheleute sind seit 2003 Kunden der Commerzbank AG. Nachdem die beiden Eheleute im Jahr 2007 ein Mehrfamilienhaus veräußert und hieraus einen höheren Geldbetrag erhalten hatten, zeichnete der Ehemann am 3. Mai 2007 in der Filiale der Commerzbank AG in Essen – Kettwig eine Beitrittserklärung zum Flugzeugfonds Airbus A 340-600 „Emmeline“ (Lloyd Fonds 78).

Der Anlagebetrag belief sich auf 75.000 US-Dollar sowie Agio von weiteren 3.750 US-Dollar, umgerechnet nach dem damaligen Wechselkurs sind dies 56.957,91 Euro.

Erst im Nachhinein erkannten die Eheleute die hohen Risiken der Beteiligung an dem Fonds. Die Anleger fühlen sich falsch beraten, weil sie diese Risiken nicht eingehen wollten. Sie haben daher die Anlegerkanzlei Sommerberg beauftragt, eine Rückabwicklung der Fondanlage durchzusetzen. „Wir haben für die Ehefrau aus abgetretenem Recht wegen des Lloyd-Flugzeugfonds eine erfolgreiche Klage eingereicht“, erklärt Sommerberg-Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 (Az. 11 O 275/13) die Commerzbank AG verurteilt, Schadensersatz in Höhe des damaligen Anlagebetrag von 56.957,91 Euro zu zahlen, gegen Übertragung der Flugzeugfondsanlage und abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Damit wird diese aus Sicht der Eheleute fehlgeschlagene Geldanlage faktisch wieder rückabwickelt.

Begründung des Urteils: Die geltend gemachte Schadensersatzforderung ist berechtigt, weil keine ausreichende Aufklärung über die Risiken einer gesellschaftlichen Beteiligung und über das Totalverlustrisiko erfolgte.

Rechtsanwalt André Krajewski erläutert: „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, wonach ein Anleger, der sich an einem Flugzeugfonds beteiligen möchte, zuvor ausdrücklich über die enormen Risiken hingewiesen werden muss. Unterbleibt diese Risikoaufklärung kann der Anleger grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Dies hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.“

Die Anlage in die Emmeline Flugzeugfonds GmbH & Co. KG stellt sich als riskant dar. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und gehen deswegen unternehmerische Risiken ein. Sie sind nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Sogar ein Totalverlust des eingesetzten Geldes ist möglich. Der LF 78 „Emmeline“ Flugzeugfonds investiert in ein Flugzeug vom Typ Airbus 340-600 und wurde im Jahr 2007 von dem Emissionshaus Lloyd Fonds AG herausgegeben.

Für Kleinanleger sind Flugzeugfonds regelmäßig nicht geeignet. Wer sein Geld nicht verlieren will, sollte sich an derartigen Graumarktfonds nicht beteiligen.

Rechtsanwalt Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt: „Wir helfen und unterstützen betroffene Anleger bei einem „Ausstieg“ aus ihrem Flugzeugfonds. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt zu uns auf.“ Telefon: 0421/3016790.

Die Kanzlei Sommerberg berät Anleger deutschlandweit. Die Erstberatung ist kostenfrei.

 


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Geklagt hatte sie aus abgetretenem Recht. Im Jahre 2007 erwarb ihr Ehemann durch Vermittlung der Deutschen Bank AG eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fond Private Equity Sinfonia GmbH & Co. KG. Gleichzeitig erwarb er ein sogenanntes Schiffsportfolio, das insgesamt sechs Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds enthielt (Lloyd Fonds Schiffsportfolio). Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass ihr Ehemann beim Kauf der Anlagen falsch beraten worden sei. Weder seien die Risiken der Fonds deutlich gemacht worden, noch sei über die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligungen, die hohen sogenannten Weichkosten und die Rückvergütungen, die an die Bank geflossen sind, aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte ihr Ehemann die Beteiligungen unter keinen Umständen erworben.

Während sich die Deutsche Bank AG zunächst weigerte, Schadensersatz zu leisten, lenkte sie nunmehr im Rahmen eines von der Kanzlei Sommerberg angestrengten Klageverfahrens ein und zahlt der Mandantin Schadensersatz. „Wir freuen uns, wenn ein Urteil nicht nötig ist. Daher sind wir auch immer bestrebt, uns mit den Beraterbanken zu einigen. Dies ist hier gut gelungen“, kommentiert Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Verfahren: Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-12 O 213/13

 


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„Auch in den vergangenen Monaten konnten wir wieder zahlreiche wichtige Urteile für unsere Mandanten erstreiten. Darüber werden wir demnächst noch im Einzelnen berichten, weil die Entscheidungen häufig auch für weitere Fondsanleger hilfreich sein können, die ebenfalls aus ihren Risikofonds aussteigen wollen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Gerichte haben Schiffsfondsanlegern Schadensersatz in Form einer faktischen Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbes zugesprochen, also eine Rückerstattung ihres in die Fonds investierten Kapitals gegen Überragung der Fondsbeteiligungen. Neben der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG kam es auch zu Verurteilungen der Commerzbank AG und verschiedener privater Beratungsgesellschaften.

Die Entscheidungen haben Aufklärungspflichtverletzungen über Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Schiffsfondsanbietern zum Gegenstand, unter anderem:

  • CFB (CFB-Fonds Nr. 166 und Nr. 171)
  • CONTI Fonds (Conti 50)
  • Dr. Peters (DS-Rendite-Fonds Nr. 111)
  • Lloyd Fonds (Schiffsportfolio II)
  • GEBAB (Arctiv Breeze + Arctic Blizzard)

Schätzungen zufolge haben weit über 100.000 Anleger ihr Geld in tatsächlich hochriskante Unternehmensbeteiligungen investiert. „In der Vergangenheit wurden offenbar auch immer mehr Banken von den hohen Vermittlungsprovisionen angelockt und haben diese Graumarktprodukte selbst Kleinsparern verkauft“, so Anwalt Diler. Für Kleinanleger sind derart riskante Fonds in aller Regel aber ungeeignet.

Natürlich besteht auch das Risiko einer Prozessniederlage vor allem dann, wenn es nicht gelingt den Beweis zu erbringen, dass der Anleger nicht über die hohen Risiken der Fondsanlage informiert wurde.

„Vielfach finden wir aber bereits im Vorfeld eine gemeinsame Lösung mit den für die Fondsvermittlung verantwortlichen Instituten. Dies bedeutet, wir schließen wirtschaftlich vernünftige Vergleiche“, so Anwalt Diler. Die Einschaltung von Gerichten ist also häufig gar nicht erforderlich.

Diese Vergleiche sehen Stillschweigensklauseln vor, so dass die Kanzlei Sommerberg hierüber nicht berichten kann. Die Banken befürchten offenbar einen Ansturm ausstiegswilliger Fondsanleger, wenn diese erfahren, dass andere Kunden eine freiwillige Entschädigungszahlung von der Bank erhalten haben, weil sie durch einen Anwalt eine Beschwerde erheben. Daher sehen die meisten Vergleiche eine Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

 


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Lloyd Fonds Schiff­sport­fo­lio II: Schiffsfonds in der Krise

Krise auch beim Lloyd Fonds Schiff­sport­fo­lio II: Die Fonds­an­le­ger wur­den dar­über infor­miert, dass sich zwei der ins­ge­samt sechs zum Fonds gehö­ren­den Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten in erheb­li­chen finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten befin­den.

Eine ange­spannte Liqui­di­täts­lage besteht sowohl bei der Zweite MSANNINA Schulte“ Ship­ping GmbH & Co. KG als auch bei der Zweite MSVALEN­TINA Schulte“ Ship­ping GmbH & Co. KG.

Die Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten teil­ten dazu mit, dass bereits im Jahr 2011 auf­grund der zu gerin­gen Ein­nah­men der bei­den Schiffe Til­gun­gen aus­ge­setzt wer­den muss­ten.

Da eine Restruk­tu­rie­rung wohl kaum mög­lich ist, steht jetzt der Ver­kauf der Schiffe der bei­den Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten zur Debatte. Aus dem Ver­kauf, so der Bericht der Geschäfts­füh­rung, wür­den keine Aus­zah­lun­gen mehr an die Anle­ger geleis­tet wer­den. Denn das Dar­lehn der finan­zie­ren­den Ban­ken wäre bei einem Ver­kauf vor­ran­gig zu behan­deln.

Die Anle­ger des Lloyd Fonds Schiff­sport­fo­lio II sind mit jeweils 12,35 Pro­zent an den bei­den kri­sen­ge­plag­ten Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten betei­ligt. Also ist ein Ver­lust­ri­siko von knapp 25 Pro­zent des ange­leg­ten Gel­des bei dem Nega­tiv­sze­na­rio zu befürch­ten.

Die Anle­ger sind schlechte Nach­rich­ten bereits gewohnt:

Zuletzt im Jahr 2008 hat der Fonds auf­grund ver­schie­de­ner Ver­let­zun­gen von Dar­le­hens­klau­seln die laut Pro­spekt eigent­lich geplan­ten Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger geleis­tet. Seit meh­re­ren Jah­ren blei­ben die Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger also aus.

 

 


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LF-Flottenfonds VIII: Schiffsfonds in der Krise

Hiobs­bot­schaf­ten für Anle­ger des LF-Flottenfonds VIII: Der vom Emis­si­ons­haus Lloyd auf­ge­legte Schiffs­fonds hat erheb­li­che Pro­bleme und ent­wi­ckelt sich außer­plan­mä­ßig schlecht. Für die Anle­ger besteht die Gefahr eines Ver­lus­tes ihres ange­leg­ten Gel­des.

Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt meh­rere Anle­ger des LF-Flottenfonds VIII in ganz Deutsch­land und macht für diese bereits Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Falsch­be­ra­tung gel­tend. Ziel ist die Rück­gän­gig­ma­chung des Anla­ge­ge­schäfts in den Fonds. „Wir set­zen für unsere Man­dan­ten eine Kapi­tal­rück­zah­lung gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung durch“, berich­tet Geschädigten-Anwalt Tho­mas Diler von der Kanzlei Som­mer­berg.

Fast durch­gän­gig berich­ten die Man­dan­ten der Kanzlei Som­mer­berg, dass sie sich falsch bera­ten sehen über die Geld­an­lage in den Lloyd-Fonds. Anwalt Diler: „Von einer durch­aus mög­li­chen Fehl­ent­wick­lung des Fonds oder sogar einer Insol­venz­ge­fahr und einem damit ver­bun­de­nen Ver­lust­ri­siko, so die Schil­de­run­gen vie­ler unse­rer Man­dan­ten, haben die Bera­ter nicht gespro­chen. Über sol­che Risi­ken hätte unse­rer Beur­tei­lung nach aber auf­ge­klärt wer­den müs­sen.

Geld­an­la­gen in Schiffs­fonds sind unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gun­gen. Die Anle­ger sind nicht nur am Gewinn, son­dern auch am Ver­lust betei­ligt. Grund­sätz­lich kom­men sol­che Fonds­an­la­gen daher nur für Anle­ger in Betracht, die einen Ver­lust ihres Gel­des ver­kraf­ten kön­nen und dies von vor­ne­her­ein in Kauf neh­men. Die Bera­ter und Ban­ken hät­ten daher den Anle­gern, die nicht risi­ko­be­reit waren, den Fonds gar nicht zum Kauf emp­feh­len dür­fen, son­dern hät­ten viel­mehr aus­drück­lich von die­ser Geld­an­lage abra­ten müs­sen. Andern­falls liegt eine regress­pflich­tige Infor­ma­ti­ons­pflicht­ver­let­zung vor.

Über den LF-Flottenfonds VIII haben sich die Anle­ger an vier Ein-Schiff-Gesellschaften betei­ligt, die die fol­gen­den Schiffe betrei­ben: MSHELENA SCHULTE“, MTLON­DON STAR“, MTNEW YORK STAR“ und MSNORO“.

Bei drei der vier Gesell­schaf­ten gibt es bereits finan­zi­elle Schwie­rig­kei­ten. Der Fonds befin­det sich ins­ge­samt in einer erheb­li­chen Krise.

MSHELENA SCHULTE“ Ship­ping GmbH & Co.

Hier wurde eine Über­schrei­tung von 22% des Plan­d­ar­le­hens­stan­des ver­mel­det. Gemäß dem Dar­le­hens­ver­trag ist eine Über­schrei­tung hin­ge­gen nur in Höhe von 5% zuläs­sig.

MTLON­DON STAR“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG

Die Liqui­di­täts­lage bei der MTLON­DON STAR“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG ist der­art ange­spannt, dass sie im Jahr 2011 keine Til­gun­gen auf das Schiffs­hy­po­the­ken­dar­lehn zuließ. Ebenso ist dies laut Mit­tei­lung von Lloyd Treu­hand für 2012 abseh­bar. Der Til­gungs­rück­stand beläuft sich bereits auf über 4,7 Mil­lio­nen US-Dollar.

MTNEW YORK STAR“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG

Die MTNEW YORK STAR“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG befin­det sich bereits seit Anfang 2011 in Schwie­rig­kei­ten. Auf­grund der gerin­gen Ein­nah­men und des dadurch ent­stan­de­nen Liqui­di­täts­eng­pas­ses wurde die Gesell­schaft im Früh­jahr 2011 finan­zi­ell struk­tu­riert.

MSNORO“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG

Noch am bes­ten scheint es bei der MSNORO“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG aus­zu­se­hen. Hier ist laut Mit­tei­lung der Lloyd Treu­hand ledig­lich eine mini­male und ent­spre­chend ver­trags­kon­forme Über­schrei­tung von 3% des Plan­d­ar­le­hens­stan­des zu ver­zeich­nen.

 

 


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Lloyd Fonds (LF): Schiffsfonds in der Krise

Das Emis­si­ons­haus Lloyd Fonds (LF) hat diverse Fonds auf­ge­legt. Dazu zäh­len nicht nur Lebens­ver­si­che­rungs­fonds, son­dern auch viele Schiffs­fonds. Meh­rere die­ser Fonds haben sich jedoch ent­ge­gen der Pla­nung wirt­schaft­lich nicht so ent­wi­ckelt, wie von den Initia­to­ren erhofft. Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt Anle­ger, die ihr Geld in LF-Fonds ange­legt haben.

Anwalt Diler von der Kanzlei Som­mer­berg berich­tet: „Teils schil­dern uns die Man­dan­ten, dass ihnen die hohen Risi­ken nicht bewusst waren, die mit der Ein­ge­hung der Betei­li­gung ver­bun­den waren. Hier machen wir häu­fig die Scha­dens­re­gu­lie­rung gel­tend. Das heißt, wir for­dern für unsere Man­dan­ten die Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs ein. Die Anle­ger müs­sen dann so gestellt wer­den, als hät­ten sie den Fonds nie erwor­ben.“.

Fonds­pleite Her­ber Rück­schlag für Lloyd Fonds“

Jetzt wird im Zuge der Schiffs­fonds­krise immer deut­li­cher, dass die Risi­ken real sind und nicht nur bloße Theo­rie. Der Lloyd Fonds LF 16 musste Insol­venz bean­tra­gen. Meh­rere Hun­dert Pri­vat­an­le­ger droht ein Ver­lust ihres Gel­des. Das mana­ger maga­zin berich­tet hier­über:

Fonds­pleite Her­ber Rück­schlag für Lloyd Fonds – Die Reihe von Insol­ven­zen im Schiff­fahrts­markt setzt sich fort. Erst­mals trifft es nun auch einen Fonds des Ham­bur­ger Emis­si­ons­hau­ses Lloyd Fonds – das Unter­neh­men hatte schon in der Ver­gan­gen­heit gewal­tig mit der Krise zu kämp­fen.(Arti­kel vom 17.02.2012).

Was sind die Risi­ken geschlos­se­ner Fonds?

Anle­ger, die Geld in einen geschlos­se­nen Fonds anle­gen (z.B. in einen Schiffs­fonds), gehen eine unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gung ein. Als Mit­un­ter­neh­mer (Kom­man­di­tist) sind sie am Gewinn, aber auch am Ver­lust betei­ligt. Da es kei­nen Ein­la­gen­schutz gibt (anders als bei Bank­ein­la­gen) kann das Anle­ger­geld sogar voll­stän­dig ver­lo­ren gehen.

Auch war oft vie­len Anle­gern geschlos­se­ner Fonds gar nicht bewusst, dass ihr Geld mög­li­cher­weise für die gesamte Fonds­lauf­zeit (in der Regel für 15 Jahre oder län­ger) fest gebun­den ist. Dies liegt zum einen daran, dass die Fonds­an­teile allen­falls nur ein­ge­schränkt han­del­bar sind. Vor allem aber, kann der Anle­ger von der Fonds­ge­sell­schaft nicht ein­fach sein Geld gegen Rück­gabe der Betei­li­gung zurück­for­dern. Anders als bei staat­lich regu­lier­ten Invest­ment­fonds gibt es bei den geschlos­se­nen Fonds – die kaum regu­liert sind und daher auch als Grau­markt­pro­dukte bezeich­net wer­den – kei­nen Anspruch auf Rück­gabe der Anteile.

Immer wie­der stel­len wir auch fest, dass die Anle­ger geschlos­se­ner Fonds dach­ten, die ver­spro­che­nen jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen seien eine Art Zins­zah­lung („Ren­dite“). Die Wahr­heit ist oft eine andere: Viel­fach sind diese Aus­schüt­tun­gen gewin­n­un­ab­hän­gige Ent­nah­men. Hier kann für die Anle­ger auch noch nach vie­len Jah­ren die Gefahr dro­hen, dass sie bei bestimm­ten Bedin­gun­gen diese Ent­nah­men wie­der an die Fonds­ge­sell­schaft zurück­zah­len müs­sen. Auch kann die Gefahr wei­te­rer Nach­schuss­pflich­ten beste­hen.

Wann ist eine „Rück­ab­wick­lung“ mög­lich?

Wir ver­tre­ten Hun­derte von Anle­gern in diverse ris­kante Fonds, die „aus­stei­gen“ wol­len. Für geschä­digte Anle­ger kann sich vor allem bei Falsch­be­ra­tung und feh­len­der Risi­ko­auf­klä­rung ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz erge­ben. Der Bun­des­ge­richts­hof bezeich­net dies als „Rück­ab­wick­lung“ des Betei­li­gungs­er­werbs, weil dem Anle­ger sein ein­ge­setz­tes Geld voll­stän­dig zu erstat­ten ist – im Gegen­zug hat der Anlege seine Fonds­be­tei­li­gung zu über­tra­gen.

Bitte beach­ten Sie, dass es immer vom Ein­zel­fall abhän­gig ist, ob ein sol­cher Rück­ab­wick­lungs­an­spruch besteht. Wir prü­fen dies für unsere Man­dan­ten und set­zen die For­de­run­gen dann auch im Bedarfs­falle durch. Betrof­fene Anle­ger in ganz Deutsch­land kön­nen sich gerne an die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg wen­den. Wir infor­mie­ren über die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten. Unsere Erst­be­ra­tung erfolgt kos­ten­frei. Rufen sie uns gerne unver­bind­lich an.

 

 


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