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IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).

Das Urteil wurde von der im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei Sommerberg erstritten, die in dem Prozess vor dem Frankfurter Landgericht den klagenden Anleger vertreten hat.

Der Kläger war Kunde der Commerzbank AG. Er zeichnete aufgrund eines bei der Bank vorangegangenen Beratungsgesprächs eine Beteiligung für 20.000 Euro an dem geschlossenen Immobilienfonds mit der Bezeichnung IVG EuroSelect Zwanzig GmbH & Co. KG. Der Fonds ist hochriskant. Für die Anleger besteht das Risiko eines Totalverlustes. Nachdem der Kläger nachträglich von diesen Risiken erfuhr, hat er Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung gegen die Commerzbank AG geltend gemacht.

Das Landgericht Frankfurt am Main sieht die Forderung als begründet an. Es hat die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadensersatz an den geprellten Anleger verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Anleger von der Bank falsch beraten wurde; daher ist die Bank regresspflichtig. Konkret hat die Bank den Urteilsfeststellungen zufolge es versäumt, ihren Kunden „anlegergerecht“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beraten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es gerade die Aufgabe des Anlageberaters ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden – Anlagezweck und Risikobereitschaft – tatsächlich übereinstimmen, sogenannte „anlegergerechte“ Beratung. Wenn eine Bank  nicht „anlegergerecht“ berät, ist sie ihrem Kunden grundsätzlich verpflichtet, Regress zu leisten.

Gegen diese Pflicht zur „anlegergerechten“ Beratung hat die Bank hier deswegen verstoßen, weil der Immobilienfonds IVG EuroSelect nicht zur Anlagestrategie des Kunden passte, so das Landgericht Frankfurt am Main. Die Anlagestrategie des Klägers war sicherheitsorientiert und seine Risikobereitschaft war niedrig. Dazu passte das von der Bank empfohlene Produkt jedoch nicht, weil es hochriskant und nur für langfristig orientierte Anleger geeignete war. Die Beratung war daher nicht „anlegergerecht“ und somit im Ergebnis fehlerhaft. Dem Bankkunden wurde daher Schadensersatz in Höhe seines in den Fonds investierten Geldes abzüglich der Ausschüttungen, die er aus dem Fonds erhielt, zugesprochen.

 

 

 

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„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).
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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).

Die Klägerin verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Sie beteiligte sich 2008 an dem geschlossenen CFB-Schiffsfonds Twins 1 (CFB-Fonds 166). Dieser Fonds hat den Betrieb von zwei Schiffen zum Gegenstand.

Die von der Klägerin geleistete Einlage für ihre Beteiligung am CFB-Fonds 166 einschließlich Agio beläuft sich auf 15.750 US-Dollar. Tatsächlich hat die Klägerin 10.211 Euro für das Investment in den Fonds aufbringen müssen, wenn man eine Umrechnung von US-Dollar in Euro vornimmt und die Ausschüttungen berücksichtigt, die der Fonds an die Klägerin geleistet hat.

Die Anlage wurde von der Klägerin aufgrund vorangegangener Beratung eines Mitarbeiters der Commerzbank AG gezeichnet, der der Klägerin den CFB-Fonds 166 als angeblich geeignete Geldanlage zum Kauf empfahl.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg, die die Klägerin vor Gericht vertreten hat, erklärt dazu:

Hier liegt erneut eine Falschberatung der Commerzbank zum Schaden ihrer Kundin vor. Die Sache ist kein Einzelfall. Im Gegenteil: Leider müssen wir feststellen, dass es etliche weitere Fälle gibt, bei denen Commerzbank-Mitarbeiter ihre Kunden ebenfalls falsch beraten haben. In vielen Fällen haben die Kunden dadurch ihr Geld verloren. Es bestehen vielfach aber gute Chancen auf Schadensersatz.

In dem vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin der Klägerin jetzt Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen. Die Commerzbank AG wurde verurteilt, an die Klägerin 10.211 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Im Gegenzug hat die Klägerin ihre Beteiligung an dem Fonds 166 an die Commerzbank AG zu übertragen.

Außerdem wurde die Commerzbank AG verurteilt, der Klägerin ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Commerzbank AG hat die Klägerin außerdem von möglichen Nachhaftungsrisiken, die der Klägerin drohen können, freizustellen. Schließlich muss die Commerzbank AG dem Urteil zufolge die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Das Landgericht Berlin erachtet die von der Kanzlei Sommerberg eingereichte Klage für zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, weil die Commerzbank AG ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt hat. Die Commerzbank AG hat nämlich – obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre – die Klägerin im Zuge der Beratung nicht darauf hingewiesen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für die Empfehlung zur Zeichnung des CFB-Fonds 166 erhält.

Nach geltender Rechtslage muss eine Bank einen Kunden, dem sie einen Fonds empfiehlt, ungefragt über die Provisionen und deren Höhe informieren, die die Bank für die Fondsvermittlung versprochen erhält. Wenn diese Aufklärungspflicht verletzt wird, kann der Kunde von der Bank Schadensersatz verlangen.

In der vorliegenden Sache erhielt die Commerzbank nicht nur das Agio von 5% bezogen auf die Anlagesumme, sondern noch eine weitere Vermittlungsprovision. Das wurde unserer Mandantin aber nicht mitgeteilt. Auch aus dem Prospekt ergibt sich diese nicht.“

Das Gericht sieht es deswegen als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und hat ihr deswegen den Schadensersatz zugesprochen.

Sommerberg – Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Über die Kanzlei Sommerberg: Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler und Rechtsanwalt André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

 


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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.

Die Commerzbank wurde zu Recht verurteilt, ihrem Kunden Schadensersatz zu leisten, weil sie ihm eine Schiffsfondsbeteiligung an dem CFB-Fonds Nr. 166 vermittelt hat. Dies stellte der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main fest (Az. 1 U 37/13).

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Commerzbank es versäumt hat, ihren Kunden über die Provisionen aufzuklären, die an sie als Rückvergütung dafür geflossen sind, dass sie dem Kunden die Fondsbeteiligung vermittelte. Die Bank ist deswegen regresspflichtig.

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Kunde nämlich Schadensersatz verlangen, wenn ihm die Bank verheimlicht, ob und in welcher Höhe sie für die Fondsvermittlung Rückvergütungen bekommt.

Der Bankkunde wurde in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall vertreten von der im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Bremer Kanzlei Sommerberg LLP. Thomas Diler, Rechtanwalt bei der Kanzlei Sommerberg LLP sagt: „Den Streit zwischen Kunde und Bank um die Ursächlichkeit, sogenannte Kausalität, entschied das OLG Frankfurt am Main zugunsten des Kunden.“

Ein Schadensersatzanspruch besteht nach geltender Rechtslage nur dann, wenn die der Bank vorgeworfene Pflichtverletzung, also die unterlassene Offenlegung der Rückvergütungen, auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Kunden war. Diese Kausalität wurde vom OLG Frankfurt am Main bejaht und damit begründet, dass für den Anleger eine Kausalitätsvermutung gilt, die von der Bank auch nicht widerlegt werden konnte.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, und die Bank muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, den unterlassenen Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung gilt grundsätzliche für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen, so die ständige Rechtsprechung des BGH.

Die Commerzbank konnte der Beurteilung des OLG Frankfurt am Main zufolge diese Kausalitätsvermutung nicht widerlegen. Es ist nämlich nicht zweifelsfrei feststellbar, dass der Kunde auch in Kenntnis der tatsächlich geflossenen Provisionen den Fonds gezeichnet hätte.

Das Gericht ließ auch das Argument der Commerzbank nicht gelten, dass der Kunde Kenntnis von den Provisionen hätte gehabt haben müssen, weil er versucht habe, mit der Bank über eine zumindest teilweise Rückerstattung des von ihm an den Fonds zu zahlenden Agios zu verhandeln. In seinem Urteil begründet das OLG Frankfurt am Main dies wie folgt:

„Aus dieser grundsätzlich gegebenen Verhandlungsbereitschaft des Klägers in Bezug auf Rückvergütungen ergibt sich gerade nicht eine Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhandelns. Der Grund für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen liegt nicht darin, dass beim Anleger andernfalls eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen könnte, sondern darin, dass er das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. Solange nicht feststeht, dass Rückvergütungen für den Kläger völlig bedeutungslos waren, ist daher seine Bereitschaft, bei der gebotenen Aufklärung über die Höhe einer Vergütung zu verhandeln, nicht geeignet, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen.“

Rechtsanwalt Thomas Diler meint, diese Entscheidung werde auch für eine Vielzahl weiterer Fälle von Relevanz sein: „Immer wieder versuchen die Banken die für den Schadensersatzanspruch des Kunden erforderliche Kausalitätsvermutung mit Hinweis darauf zu widerlegen, dass der Kunde doch die Provisionen gekannt habe oder jedenfalls vermutet haben müsse, dass die Bank eine Provision bekommt, weil er um die Höhe oder um die Rückerstattung des Agios mit der Bank verhandelt hat. Mit seiner von uns erwirkten Entscheidung hat das OLG Frankfurt dieser Argumentation der Banken jetzt aber eine deutliche Absage erteilt.“

Auch in vielen anderen parallelen Gerichtsverfahren wegen Schadensersatz aufgrund verheimlichter Provisionen dürften sich damit die Prozessaussichten für solche klagenden Bankkunden verbessern, die bei der Zeichnung eines Fonds mit der Bank um das Agio gefeilscht haben.

 


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Kanzlei Sommerberg erzielt erneuten Prozesserfolg: Landgericht spricht Anleger eines KGAL-Fonds (Sea Class 4) Schadensersatz von rund 29.500 Euro zu

Die Commerzbank AG haftet wegen erwiesener Falschberatung. Das hat das Landgericht Verden aktuell mit einem von der Kanzlei Sommerberg erstrittenen Urteil entschieden.

Die Klägerin, vertreten durch die Sommerberg-Rechtsanwälte, hat vor dem Landgericht Verden Schadensersatz gegen die Commerzbank AG aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen falscher Anlageberatung über eine Geldanlage geltend gemacht.

Beteiligung am KGAL-Schiffsfonds KAPALA „Sea Class 4“

Der Ehemann der Klägerin erwarb im Jahr 2006 eine Beteiligung an dem Fonds KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG „Sea Class 4“ im Nennwert von 50.000 US-Dollar. Bei dieser Fondsanlage handelt es sich um eine hoch riskante Unternehmensbeteiligung an einem Schiffsfonds, der vom Emissionshaus KGAL aufgelegt wurde.

Die Anleger gehen mit einer Anlage in die KGAL-Fonds – aufgrund der Gestaltung als Kommanditbeteiligung – das Risiko eines totalen Verlustes ihres investierten Gelds ein und laufen Gefahr, dass sie Ausschüttungen, die sie aus dem Fonds erhalten haben, bei bestimmten Bedingungen wieder zurückzahlen müssen.

Beratung und Vermittlung des Fonds durch die Commerzbank AG

Der Ehemann der Klägerin war 2006 Kunde der Commerzbank AG und zeichnete den KGAL-Fonds aufgrund einer Beratung und Empfehlung eines Mitarbeiters der Commerzbank AG. Mit der Klage wurde geltend gemacht, dass die Beratung nicht ordnungsgemäß sei, weil die Commerzbank AG es pflichtwidrig versäumt habe, über die Risiken der Fondsbeteiligung aufzuklären. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch.

Zu Recht, wie jetzt das Landgericht Verden festgestellt hat. Der Gerichtentscheidung zufolge kann die Klägerin aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund unterlassener Risikoaufklärung verlangen.

Kunde wurde nicht über Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt

Im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist nämlich der Beurteilung des Landgerichts zufolge von einer Verletzung der Aufklärungspflicht auszugehen. Das Risiko war hier aufklärungsbedürftig. Eine Pflicht zur Aufklärung darüber, dass die Haftung  trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ergibt sich daraus, dass die an den Anleger erfolgten Ausschüttungen nicht sicher sind und das Wiederaufleben der Haftung damit erhebliche Auswirkungen auf die Rendite hat, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Dies hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. Februar 2016 richtig erkannt (Az. III ZR 14/15).

Aufklärung auch bei Beschränkung der Haftung auf bestimmten Prozentsatz erforderlich

Eine Bedeutung für die Anlageentscheidung kann dem Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung auch dann nicht abgesprochen werden, wenn es auf einen Prozentsatz der Einlage, wie im Fall des KGAL-Fonds  5%, beschränkt ist. Es ist in die Entscheidung des Anlegers gestellt, welche Bedeutung er dem Risiko bei der ins Auge gefassten Kapitalanlage beimessen will. Diese Sichtweise findet seine Stütze in dem Urteil des BGH vom 4. Dezember 20014 (Az. III ZR 82/14).

Aufklärung war in 2006 regelmäßig noch nicht der Fall

Das Landgericht Verden hat weiter erkannt, dass im Rahmen der Anlageberatung die gebotene Aufklärung über die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nicht erfolgt ist.

Der als Zeuge vernommene Bankberater der Commerzbank AG erklärte dem Gericht gegenüber, dass er eine Aufklärung über die Kommanditistenhaftung nicht bestätigen könne. Vielmehr räumte er ein, dass eine Aufklärung über dieses Risiko im Jahr 2006 nicht üblich gewesen sei und dass es sehr wahrscheinlich sei, dass er dazu nichts gesagt habe. Der Berater nahm daher an, dass über dieses Problem mit dem Kunden nicht gesprochen hat.

Gericht hat die Erfahrung, dass über das Risiko in 2006 noch nicht aufgeklärt wurde

Die Aussage des Bankberaters, der die pflichtwidrig unterlassene Risikoaufklärung einräumte, verwunderte das Landgericht Verden nicht, da diese Berateraussage – so die Urteilsbegründung wortwörtlich – „sich deckt auch mit den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl von Zeugenvernehmungen in gleichgelagerten Fällen.“ Das Gericht stellt weiter – ebenfalls wortwörtlich – fest:

„Im Jahr 2007 war die Frage der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB regelmäßig nicht Gegenstand einer Beratung und häufig nicht einmal den Beratern bekannt.“

Nach Ansicht von Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler ist diese gerichtliche Feststellung äußerst bedeutsam und auch für weitere Fälle relevant:  „Wenn ein deutsches Prozessgericht, das bereits viele gleichgelagerte Fälle bearbeitet hat, zu dem Schluss kommt, dass 2006 regelmäßig noch nicht einmal den Beratern das Risiko bekannt war, wie sollen dann die geprellten Anleger davon Kenntnis gehabt haben?“ Rechtsanwalt Diler meint, dass das  Urteil daher auch für weitere Fälle relevant ist:

„Diese Feststellung des Landgerichts Verden ebnet meiner Ansicht nach den Weg für Schadensersatzansprüche vieler weiterer geschädigter Fondsanleger, die ihren Fonds 2006 gezeichnet haben.“

Denn auch sie wurden regelmäßig nicht von ihren Banken über das Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt. Diese Risikoaufklärung wäre aber erforderlich gewesen und zieht einen Schadensersatzanspruch nach sich, wenn sie unterbleibt.

Commerzbank AG muss Anlagebetrag erstatten

Als Schadensersatz hat die Commerzbank AG gegen Übertragung der Fondsbeteiligung das in den Fonds eingesetzte Kapital zu erstattten abzüglich erhaltener Fondsauszahlungen. Nach Währungsumrechnung von US-Dollar in Euro ergibt sich damit ein zu zahlender Schadensersatz von 29.404,60 Euro. Außerdem hat die Bank die Klägerin von den Anwaltskosten und ihren Ehemann von einer möglichen Nachhaftung freizustellen. Ferner hat die Commerzbank AG die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

LG Verden – Urteil vom 29. April 2016 – Az. 4 O 87/15

 

 


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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Die Gerichtentscheidung wurde von den Rechtsanwälten der Kanzlei Sommerberg aus Bremen erstritten, die den Bankkunden im Prozess gegen die Commerzbank vertreten haben.

Der Kläger war in 2008 noch Kunde bei der damaligen Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank ist. Er wollte 100.000 Euro anlegen. Aufgrund einer Beratung und Empfehlung einer Bankmitarbeitern erwarb der Kläger unter anderem für einen Betrag von 30.000 US-Dollar eine Beteiligung am Schiffsfonds mit dem Namen CFB-Fonds Nr. 168. – CFB-Schiffsfonds Twins 2.

Anleger in diesen Fonds erhalten für ihr investiertes Geld Kommanditbeteiligungen der zum Fonds gehörenden Firmen Nautessa Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Nedlloyd Marita KG und Naulumo Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Maersk Nottingham KG. Auf diese Weise werden die Geldanleger zu Kommanditisten. Damit gehen sie eine hochriskante unternehmerische Beteiligung ein. Es besteht ein Totalverlustrisiko für das angelegte Kapital.

Der Kläger sieht sich durch die Anlage in den Fonds geschädigt, weil er sein Geld sicherheitsorientiert anlegen wollte. Für sicherheitsorientierte Anleger ist der Fonds jedoch nicht geeignet, weil er dafür zu  hohe Risiken mit sich bringt. Dennoch hat die Bank den Fonds empfohlen und somit falsch beraten. „Wir haben deswegen für unseren Mandanten auf Schadensersatz geklagt und dies mit der pflichtwidrig falschen Anlageberatung der Bank begründet“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Vorsitzende Richterin sieht es als erwiesen an, dass der Kläger tatsächlich ein sicherheitsorientierter Anleger und die Beratung zum Fonds weder anlegergerecht noch anlagegerecht war. Eine Bank schuldet aber einem Kunden gegenüber eine sowohl anlegergerechte als auch anlagegerechte Beratung zu Fragen der Geldanlage. Erfüllt die Beratung diese Anforderungen nicht, dann kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz verlangen.

Dem Kläger wurde mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main daher eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Geldanlage gegen Übertragung der Fondsbeteiligungen zugesprochen. Der Schadensersatzbetrag entspricht der Anlagesumme, die sich nach Währungsumrechnung auf über 20.000 Euro beläuft. Außerdem hat die Commerzbank die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. August 2015 Az. 2-05 O 269/13

Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Wir bieten unsere Beratung für Anleger in ganz Deutschland an. Ihr Ansprechpartner ist Herr Thomas Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 

 


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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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CFB-Fonds Nr. 161: Landgericht Hagen verurteilt Commerzbank auch wegen Falschberatung über Schiffsfonds zu Schadensersatz

Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg informiert:

Wir hatten bereits berichtet, dass die Commerzbank in dem Prozess vor dem Landgericht Hagen zum Schadensersatz verurteilt wurde, weil unsere Mandantin von dem Bankberater falsch über ein Investment in einen Immobilienfonds beraten wurde. Doch mit der Gerichtentscheidung kam es auch noch zu einer Verurteilung der Bank wegen einer weiteren Geldanlage in den Schiffsfonds mit der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161.

Das Landgericht hat dazu erkannt, dass hier die Commerzbank ebenfalls schadensersatzpflichtig ist, weil der Bankberater genau wie bei dem Immobilienfonds die betroffene Kundin nicht über die wesentlichen Risiken der Geldanlage in den Schiffsfonds informiert hat. Die Kundin hatte nämlich auf Empfehlung des Beraters der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank, auch noch Geld investiert in den Schiffsfonds CFB Nr. 161.

Über diese Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds Nr. 161 hätte der Berater seine Kunding nach Auffassung des Landgerichts aufklären müssen:

  • eingeschränkte Handelbarkeit der Fondsanteile
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen
  • Verlustrisiko – bis hin zu einem Totalverlust

Da die von uns vertretene Anlegerin hierüber jedoch nicht informiert wurde, hat die verantwortliche Commerzbank jetzt aufgrund der Gerichtsentscheidung Schadensersatz zu zahlen.

LG Hagen, Urteil vom 06.01.2016 – 10 O 90/13

 

 


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„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).

„Unser Mandant hat mit seiner Klage Schadensersatz aus abgetretenem Recht aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung seiner Ehefrau durch die Rechtsvorgängerin der Commerzbank, die Dresdner Bank, geltend gemacht“, sagt Rechtsanwalt Christian Cordes von der Kanzlei Sommerberg.

Die Ehefrau des Klägers erwarb im Jahr 2007 eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG Euro-Select 14. Dieser Fonds beabsichtigte eine Investition des Anlagekapitals in das Londoner Bürogebäude „The Gherkin“. Dieser Geldanlage der Anlegerin vorausgegangen war eine Beratung durch einen Berater der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank. Der Berater empfahl der Ehefrau des Klägers im Rahmen dieser Beratung die Geldanlage in diesen Fonds.

Die Ehefrau des Klägers vertraute auf diese Empfehlung und legte 10.500 Britische Pfund einschließlich Ausgabeaufschlag in den Fonds an. Umgerechnet sind dies rund 15.000 Euro. Mit der Klage wurde beanstandet, dass sich die Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil der Berater pflichtwidrig nicht über wesentliche Risiken der Geldanlage aufgeklärt hat.

Diesem Vortrag ist das Landgericht Hagen gefolgt und hat die Commerzbank zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.677,26 Euro verurteilt. Seine Entscheidung hat das Gericht damit begründet, dass der Bankberater gegen die Pflicht aus dem Beratungsvertrag geschuldete Pflicht verstoßen hat, eine objektgerechte Beratung zu erbringen. Diese Pflichtverletzung muss sich die Bank gemäß § 278 BGB zurechnen lassen und ist daher regressverpflichtet.

Bei der Geldanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds erwirbt der Anleger durch Zeichnung der Geschäftsenteile eine der Anlagesumme entsprechende Kommanditbeteiligung. Die bei einer solchen Geldanlage bestehenden Risiken liegen darin, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Beteiligung zu einem Totalverlust der Kapitalanlage kommen kann. Ferner besteht eine eingeschränkte Handelbarkeit des Fonds bei einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen. Bestehende Risiken für das eingebrachte Kapital haben grundsätzlich Bedeutung für die Anlageentscheidung und müssen daher durch den Berater vollständig und richtig dargestellt werden.

Das Landgericht Hagen ist nach durchgeführter Beweisaufnahme jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Bankberater die Anlegerin nicht durch die Beratung vollständig über die bestehenden Risiken aufklärte. Jedenfalls in Bezug auf die eingeschränkte Handelbarkeit, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und das Verlustrisiko – bis hin zu einem Totalverlust – wurde die Anlegerin nicht ausreichend durch den Bankberater aufgeklärt.

Daher besteht ein vom Landgericht auch zuerkannter Anspruch auf Rückzahlung des Zeichnungsbetrages zuzüglich des geleisteten Ausgabeaufschlags abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Rechtsanwalt Christian Cordes erklärt abschließend: „Diese Sache ist offenbar kein Einzelfall, da uns bekannt ist, dass auch weitere Anleger in den Immobilienfonds „The Gherkin“ IVG Euro-Select 14 sich falsch beraten fühlen. Das aktuell erstrittene Urteil könnte diesen Anlegern Rückenwind bei der Geltendmachung ihrer Forderungen geben.“

Für Kleinanleger sind geschlossene Immobilienfonds wie der „The Gherkin“ IVG Euro-Select 14 regelmäßig nicht geeignet. Wer sein Geld nicht verlieren will, sollte sich an derartigen Graumarktfonds nicht beteiligen.

Das Rechtsanwaltsteam der Kanzlei Sommerberg unterstützt berät und vertritt Anleger in ganz Deutschland bei einem „Ausstieg“ aus ihrem Immobilienfonds. Beratungstelefon: 0421/3016790. Stichwort: Schadensersatz wegen Immobilienfonds. Die Erstberatung ist kostenfrei.

 

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).
Sommerberg Anlegerrecht - Flugzeug

Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten erfolgreiches Urteil: Schadensersatz für Anleger eines Flugzeugfonds

Für viele Anleger in Flugzeugfonds ist das aktuelle Urteil des Landgerichts Essen von Interesse: Weil ein Anleger nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde, kann er die Rückabwicklung seiner fehlgeschlagenen Geldanlage in den Flugzeugfonds verlangen.

„In dem Fall wurde unserer Mandantschaft ein Schadensersatz von über 56.000 Euro zugesprochen. Verurteilt wurde die Commerzbank AG“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Die Eheleute sind seit 2003 Kunden der Commerzbank AG. Nachdem die beiden Eheleute im Jahr 2007 ein Mehrfamilienhaus veräußert und hieraus einen höheren Geldbetrag erhalten hatten, zeichnete der Ehemann am 3. Mai 2007 in der Filiale der Commerzbank AG in Essen – Kettwig eine Beitrittserklärung zum Flugzeugfonds Airbus A 340-600 „Emmeline“ (Lloyd Fonds 78).

Der Anlagebetrag belief sich auf 75.000 US-Dollar sowie Agio von weiteren 3.750 US-Dollar, umgerechnet nach dem damaligen Wechselkurs sind dies 56.957,91 Euro.

Erst im Nachhinein erkannten die Eheleute die hohen Risiken der Beteiligung an dem Fonds. Die Anleger fühlen sich falsch beraten, weil sie diese Risiken nicht eingehen wollten. Sie haben daher die Anlegerkanzlei Sommerberg beauftragt, eine Rückabwicklung der Fondanlage durchzusetzen. „Wir haben für die Ehefrau aus abgetretenem Recht wegen des Lloyd-Flugzeugfonds eine erfolgreiche Klage eingereicht“, erklärt Sommerberg-Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 (Az. 11 O 275/13) die Commerzbank AG verurteilt, Schadensersatz in Höhe des damaligen Anlagebetrag von 56.957,91 Euro zu zahlen, gegen Übertragung der Flugzeugfondsanlage und abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Damit wird diese aus Sicht der Eheleute fehlgeschlagene Geldanlage faktisch wieder rückabwickelt.

Begründung des Urteils: Die geltend gemachte Schadensersatzforderung ist berechtigt, weil keine ausreichende Aufklärung über die Risiken einer gesellschaftlichen Beteiligung und über das Totalverlustrisiko erfolgte.

Rechtsanwalt André Krajewski erläutert: „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, wonach ein Anleger, der sich an einem Flugzeugfonds beteiligen möchte, zuvor ausdrücklich über die enormen Risiken hingewiesen werden muss. Unterbleibt diese Risikoaufklärung kann der Anleger grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Dies hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.“

Die Anlage in die Emmeline Flugzeugfonds GmbH & Co. KG stellt sich als riskant dar. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und gehen deswegen unternehmerische Risiken ein. Sie sind nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Sogar ein Totalverlust des eingesetzten Geldes ist möglich. Der LF 78 „Emmeline“ Flugzeugfonds investiert in ein Flugzeug vom Typ Airbus 340-600 und wurde im Jahr 2007 von dem Emissionshaus Lloyd Fonds AG herausgegeben.

Für Kleinanleger sind Flugzeugfonds regelmäßig nicht geeignet. Wer sein Geld nicht verlieren will, sollte sich an derartigen Graumarktfonds nicht beteiligen.

Rechtsanwalt Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt: „Wir helfen und unterstützen betroffene Anleger bei einem „Ausstieg“ aus ihrem Flugzeugfonds. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt zu uns auf.“ Telefon: 0421/3016790.

Die Kanzlei Sommerberg berät Anleger deutschlandweit. Die Erstberatung ist kostenfrei.

 


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Auch in zweiter Instanz wurde die Commerzbank AG zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Mit Urteil vom 16. September 2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden, dass die Commerzbank AG an eine Anlegerin wegen falscher Anlageberatung über 45.000 Euro als Schadensersatz zu zahlen hat (Aktenzeichen: 3 U 6/15).

Die klagende Anlegerin erwarb 2004 und 2007 auf Empfehlung eines für die Commerzbank AG tätigen Beraters Anteile an zwei Schiffsfonds des Emissionshauses CONTI. Es handelt sich um Kommanditbeteiligungen am CONTI 2. Beteiligungsfonds und am CONTI Beteiligungsfonds X.

Die Klägerin sieht sich in mehrfacher Hinsicht falsch beraten. Sie beanstandet, dass die Anlage aufgrund viel zu großen Risikos ihr gar nicht hätte empfohlen werden dürfen. Ferner sei sie nicht über die Risiken aufgeklärt worden. Hätte sie etwa von dem Totalverlustrisiko Kenntnis gehabt, dass ihrer Schilderung zufolge vom Berater verschwiegen wurde, dann hätte die Klägerin sich nicht beteiligt. Außerdem wurde die Klägerin nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Commerzbank AG für die Fondsvermittlung erhalten hat.

„Die für unsere Mandantin erhobene Klage haben wir mit diesen beanstandeten Aufklärungspflichtverletzungen begründet. Als Klageforderung haben wir Schadensersatz in Form der Erstattung des in die Fonds angelegten Geldes von der Commerzbank AG als verklagter Firma verlangt“, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski (Kanzlei Sommerberg).

Das OLG Celle hat der Klage zu einem Schadensersatz von insgesamt über 45.000 Euro stattgegen. Diesen Betrag hat somit die Commerzbank AG gegen Übertragung der Fondsanteile an die Anlegerin zu erstatten. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Kundin nicht über sämtliche Provisionen aufgeklärt wurde, die die Commerzbank AG dafür erhalten hat, dass sie die Fondsanteile vermittelt. Eine Verheimlichung der Provisionen zieht jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht der beratenden Bank nach sich. Daher kann die Anlegerin Regress verlangen, so das OLG Celle.

 

 


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Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsschutzprozess

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 hat das Landgericht München I festgestellt, dass der Schadensabwickler einer Rechtsschutzversicherung der Versicherungskundin Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Falschberatung über eine Geldanlage zu gewähren hat (Az. 26 O 25146/14).

Die Klägerin, vertreten durch die Sommerberg-Rechtsanwälte, ist Versicherungsnehmerin einer Rechtsschutzversicherung bei der Alte Leipziger Versicherung AG. Bei der Beklagten handelt es sich um die Rechtsschutz Union Schaden GmbH, dem Schadensabwicklungsunternehmen der Alte Leipziger Versicherung AG.

Die Klägerin beabsichtigt die Commerzbank AG auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in einen Schiffsfonds in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin sieht sich nämlich als falsch beraten an wegen einer ihr im Jahr 2008 von der Dresdner Bank AG, die heutige Commerzbank AG, vermittelten Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds CFB-Fonds 168. Konkret beanstandet die Klägerin, dass die Bank die Provisionen verheimlicht hat, die sie für die Fondsvermittlung erhielt.

Unterbleibt im Rahmen einer Anlageberatung eine Aufklärung über Provisionen, die die Bank für die Fondsvermittlung erhält, dann kann der Kunde von der Bank entsprechend der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – Schadensersatz verlangen. Einen solchen Schadensersatz verlangt auch die Klägerin von der Commerzbank AG.

Die von der Klägerin beauftragte Anwaltskanzlei Sommerberg beanspruchte zunächst die Gewährung von Deckungsschutz, also die Kostenübernahme, von der Rechtsschutz Union Schaden GmbH für das beabsichtigte Vorgehen gegen die Commerzbank AG.

Der Rechtschutzversicherer verweigerte jedoch die Erteilung des Deckungsschutzes und begründete dies damit, dass die Rechtsverfolgung angeblich keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG sei insbesondere nicht begründet, weil die Bank die Provision gegenüber der Klägerin nicht verheimlicht habe, auch fehle es angeblich an der erforderlichen Kausalität.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski sagt: „Für uns stand fest, dass die Argumentation des Rechtsschutzversicherers falsch ist. Wir haben daher für unsere Mandantin Klage gegen die Rechtsschutz Union erhoben.“

Das Landgericht München I hat nunmehr entschieden, dass die Deckungsklage begründet ist. Die Rechtsschutz Union hat den Deckungsschutz zu gewähren, so das Gericht. Seine Entscheidung hat das Landgericht München I damit begründet, dass entgegen der Einwendung des Schadensabwicklungsunternehmens die beabsichtigte Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG wegen verheimlichter Provisionen Erfolgsaussicht hat. Bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung aber kann der Versicherungsnehmer die Kostenübernahme verlangen.

 

 


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