BWF-Stiftung: Schadensersatz für geprellte Beratungskunden – OLG Schleswig weist Berufung eines Vermittlers zurück

Beratungskunden können wegen der empfohlenen Goldanlage bei der BWF-Stiftung von ihrem Vermittler Schadensersatz verlangen. Das hat nun in zweiter Instanz auch das OLG Schleswig festgestellt. Die wichtigste Feststellung des Oberlandesgerichts: Ein Vermittler hätte das BWF-Gold nicht als „sichere“ Anlage darstellen dürfen.

Zum Fall:

Die beiden Kläger sind Eheleute und haben für insgesamt 65.000 Euro in Goldprodukte der BWF-Stiftung investiert. Nachdem der Betrugsskandal bei der BWF-Stiftung bekannt wurde, haben die Kläger gegen den Beklagten, einen Vermittler, der zum Erwerb des Goldes bei der BWF-Stiftung geraten hat, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht und entsprechende Klage erhoben. Vertreten werden die Kläger von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Lübeck hat in erster Instanz mit Urteil vom 18. Mai 2018 (Az. 3 O 279/16) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 Euro und an den Kläger 50.000,00 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die BWF-Stiftung zu zahlen. Der Beklagte wurde weiter verurteilt, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.416,10 Euro freizustellen.

Gegen die Entscheidung hat der Vermittler Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz diese Berufung jedoch mit Urteil (Az. 5 U 283/18) zurückgewiesen.

„Wir haben den Rechtsstreit damit auch in zweiter Instanz gewonnen“,

sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Das Urteil des OLG Schleswig geben wir nachfolgend in Auszügen wieder:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten, der Klägerin auf Zahlung in Höhe von € 15.000,00 und dem Kläger auf Zahlung in Höhe von €50.000,00 gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Es liegt ein Anlageberatungsvertrag, nicht bloß ein Anlagevermittlungsvertrag, zwischen den Parteien vor. Der Beklagte hat seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt. Dazu ist ein Verschulden des Beklagten anzunehmen. Die schuldhafte Pflichtverletzung wurde auch für die Anlageentscheidung des Klägers kausal. Als Rechtsfolge besteht der erstinstanzliche zugesprochene Schadensersatzanspruch.

Der Beklagte hat seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.

Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachkundige zu beurteilen. Er ist zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 – XI ZR 12/93, Juris Rn. 14 ff.).

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Kläger eine auf absolute Sicherheit gerichtete Anlagestrategie verfolgten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung.

Tatsächlich war die empfohlene Anlage nicht sicher.

Sicher ist eine Anlage, wenn zumindest der Kapitalerhalt garantiert ist. Ist dem Anleger an einer „sicheren“ Geldanlage gelegen, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08, Rn 51). Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Geldanlage getätigt werden, so kann die Empfehlung einer Anlage mit Verlustrisiko schon für sich genommen fehlerhaft sein (BGH, Urteil vom 08. Juli 2010 – III ZR 249/09, Rn. 18 mwN; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13, Rn. 13 mwN). Für Anlagen bei Banken kommt es hierfür darauf an, ob diese dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Bank e.V. angeschlossen ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 209 – XI ZR 152/08, Rn. 51; BGH, Urteil vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10, Rn. 36).

Ob den Klägern das Risiko hinreichend bewusst war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit kommt es allein darauf an, dass die empfohlene Geldanlage (objektiv) dem Anlageziel der Kläger nicht entsprach und ihm daher gar nicht hätte angeboten werden dürfen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XR ZR 152/08, Rn. 51).

Vorliegend ist die streitgegenständliche Anlageform nicht sicher.

Zwar suggerieren die zu ihrer Bewerbung eingesetzten Unterlagen Sicherheit: Die jeweiligen Anleger sollten nämlich jedenfalls im Rahmen der „Rückkaufoption“ nach Ablauf einer vereinbarten Laufzeit einen Geldbetrag erhalten, der über dem Investitionsbetrag lag (oder das angekaufte Gold zurückerlangen). Diese „Garantierte Wertsteigerung“ ist im Prospekt ausdrücklich ausgewiesen.

Allerdings ist diese vermeintliche Garantie durch nichts unterlegt und die Anlageform objektiv nicht sicher. Woher die Mittel zur Erfüllung dieser Garantie stammen sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Goldpreis ist allgemein bekannt volatil. Es gibt weder einen Einlagensicherungsfonds noch sind die Risiken, die aus dem schwankenden Goldpreis resultieren, in anderer Art und Weise abgesichert.

Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung ändern an dieser Bewertung nichts. Dort stellt der Beklagte zwar darauf ab, dass Gold über einen Zeitraum von 10.000 Jahren nicht wertlos geworden sei. Er stellt jedoch nicht in Abrede, dass der Goldpreis schwankt. Ausführungen zum Werterhalt während der Schwankungen und zur Rendite fehlen an dieser Stelle. Der Beklagte empfahl den Klägern mithin – entgegen seinen geäußerten Anlagezielen – ein nicht sicheres Anlageprodukt.

Als Rechtsfolge steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Anlage Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertrag mit dem BWF zu.

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BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte Anleger positives OLG-Urteil

BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte Anleger positives OLG-Urteil

War das von der BWF-Stiftung betriebene  Anlagemodell ein verbotenes Einlagengeschäft? Über diese Streitfrage, die zwischen den geprellten Anlegern und den Vermittlern der BWF-Stiftung herrscht, hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil (Az. 1 U 130/17) eine Entscheidung getroffen.

Die Frage wurde vom OLG zugunsten der Seite der Anleger beantwortet, sagt Verbraucheranwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg, die die Entscheidung des Nürnberger Oberlandesgericht erstritten hat. Das Anlagemodell (Golderwerbsgeschäft) der BWF-Stiftung war den Urteilsfeststellungen zufolge sehr wohl ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes, so das OLG Nürnberg.

Diese gerichtliche Feststellung ist wichtig, weil in vielen Prozessen die Anleger ihren Anspruch auf Schadensersatz gegen die Vermittler, die ihnen die BWF-Anlage empfohlen haben, damit begründet haben, dass die Vermittler ihre Pflicht zur Aufklärung darüber verletzt haben, dass das empfohlene Anlagemodell der BWF-Stiftung ein verbotenes Einlagengeschäft ist. Daher seien die Vermittler den Anlegern also zum Regress verpflichtet. Die Vermittler sind der Forderung dabei oft mit dem Argumentationsversucht entgegengetreten, dass in rechtlicher Hinsicht das BWF-Anlagemodell kein Einlagengeschäft sei; folglich sei auch keine Aufklärungspflichtverletzung gegeben.

Das OLG Nürnberg hat diesen Streitpunkt im Sinne der Argumentation der Anleger geklärt und in seinem Urteil wie folgt ausgeführt:

Das von der BWF betriebene Anlagemodell war ein Einlagegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 KWG.

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG). Bankgeschäfte sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG die Annahme fremder Gelder als Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft).

Wesentliches Merkmal der von der Klägerin erworbenen Anlagen war das unbedingte Versprechen der BWF-Stiftung, an den Anleger nach Ablauf einer festgelegten Laufzeit eine fest zugesagte Mindestauszahlung zu leisten. Diese Zusage war von der Entwicklung des Goldpreises und der Ertragslage der Stiftung völlig unabhängig. Jedenfalls dann, wenn sich der Anleger nicht für die Herausgabe des ihm zugescheibenen Goldbestandes entschied, entsprach das Geschäft im wirtschaftlichen Ergebnis in vollem Umfang dem eines Sparbriefes. Dies wird durch die von der BWF Stiftung ausgestellten Bescheinigungen verdeutlicht, in denen von der „Einmalanlage“, einer in Euro angegebenen „Einlage“ und einer „Mindestauszahlung“ die Rede ist.

Das von der BWF Stiftung betriebene Anlagemodell stellte somit ungeachtet des dazwischengeschalteten Golderwerbs und der anschließenden Überlassung des Goldes als Sachdarlehen an die BWF Stiftung ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG dar. Es bedurfte einer Erlaubnis der BaFin, welche weder die BWF Stiftung noch der BDT besaßen.

 

 

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Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).

Die BWF-Stiftung bot Anlegern den Abschluss von Golderwerbsverträgen an. Damit wurde den Kunden der Verkauf von physischem Gold suggeriert. Die Kunden sollten für einen an die BWF-Stiftung zu zahlenden Erwerbspreis Eigentum an Gold erhalten, konkret an Goldbarren mit einem bestimmten Reinheitsgehalt. Das Gold sollte vertragsgemäß den Kunden aber nicht ausgeliefert werden, sondern die BWF-Stiftung versprach, das Gold für die Kunden während der Vertragslaufzeit einzulagern. Die Kunden sollten das Gold der BWF-Stiftung als Sachdarlehen gewähren. Am Ende der Vertragslaufzeit sollten die Kunden die Option besitzen, wahlweise sich das Gold ausliefern zu lassen oder den Rückkauf des Goldes zu einem garantierten Rückkaufpreis zu verlangen.

Das ganze Goldgeschäft der BWF-Stiftung stellte sich jedoch als Betrugsmodell heraus. Mittlerweile hat das Landgericht Berlin mehrere Verantwortliche wegen Betruges zum Schaden und Nachteil der geprellten Anleger zu Haftstrafen verurteilt. Der Verbleib der eingezahlten Kundengelder in Millionenhöhe ist nach wie vor unklar.

„Wir vertreten zahlreiche Anleger der BWF-Stiftung, um für sie Schadensersatz durchzusetzen. In mehreren Gerichtsprozessen konnten wir bereits Urteile zugunsten unserer Mandanten erstreiten. Demnach haben die Vermittler, die die Goldgeschäfte der BWF-Stiftung vertrieben haben, den Schaden zu ersetzen, weil sie Beratungs- und Vermittlungspflichten in regresspflichtiger Weise verletzt haben“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Auch die von der Kanzlei Sommerberg vor dem LG Bochum vertretene Klägerin hatte einen Golderwerbsvertrag mit der BWF-Stiftung geschlossen. Dazu hat sie an die BWF-Stiftung den vereinbarten Anlagebetrag von 12.000 Euro gezahlt. Vermittelt wurde der Klägerin das Goldgeschäft von dem Beklagten, bei dem es sich um einen Finanzberater handelt.

Mit der beim Landgericht Bochum eingereichten Klage wurde beantragt, den Vermittler zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages von 12.000 Euro zu verurteilen. Die Klage wurde damit begründet, dass der Vermittler Pflichten gegenüber seiner Kundin verletzt und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Eine beanstandete Pflichtverletzung besteht darin, dass es sich bei dem Anlagemodell (Golderwerb) der BWF-Stiftung um ein verbotenes Einlagengeschäft handelte, das gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstößt und das nachteilige Auswirkungen auf die Anleger haben kann. Ein Vermittler hätte auch angesichts der Strafandrohung durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz eigenständig und mit kritischem Sachverstand prüfen und feststellen müssen, dass hier eine Erlaubnispflicht des Anlagemodells der BWF-Stiftung nach dem Kreditwesengesetz gar nicht vorliegt, so die weitere Klagebegründung.

Zu einem Urteil kam es nicht. Die Parteien haben sich im Verhandlungstermin vielmehr gütlich durch Abschluss eines Vergleichs geeinigt. Demnach hat sich der Vermittler verpflichtet, an die Klägerin die Hälfte der Klageforderung, also 6.000 Euro, zu zahlen.

Vergleich LG Bochum Verfahren Aktenzeichen I-1 178/15

 

 

 

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BWF-Stiftung: Vermittler zu 62.000 Euro Schadensersatz an Anleger verurteilt

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg konnte erneut einen Prozesserfolg für einen geprellter Anleger der BWF-Stiftung erzielen.

„Den Vermittlern der Goldprodukte der BWF-Stiftung wird das jetzt von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Aurich noch sehr zu schaffen machen“, sagt Sommerberg-Anwalt Thomas Diler. Grund: Das Landgericht Aurich hat festgestellt, dass auch der im Rahmen der Vermittlung verwendete Verkaufsprospekt sogar ein Beleg für die unzureichende Risikoaufklärung ist.

Der Kläger hat seit 2012 Goldanlageprodukte der BWF-Stiftung zu einem Betrag von 62.000 Euro erworben. Der Kläger wurde zuvor von dem beklagten Vermittler über diese Anlage beraten. Der Beklagte ist in dem Zeichnungsformular der BWF-Stiftung auch als Vermittler ausgewiesen.

2015 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der BWF-Stiftung den Betrieb des weiteren Geschäftes, weil es sich bei dem Goldverkauf an die Kunden um ein verbotenes Bankeinlagengeschäft handelt. Im gleichen Jahr geriet die BWF-Stiftung in Insolvenz und die Staatsanwaltschaft Berlin gab bekannt, dass sie mehrere Beschuldigte verdächtigt, mit den Goldgeschäften bei der BWF-Stiftung den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil der Goldkäufer zu verwirklichen.

Der klagende Anleger gehört damit zu den geprellten Anlegern der BWF-Stiftung. Er wollte jedoch nicht auf seinen Schaden sitzen bleiben. „Daher haben wir den verantwortlichen Vermittler in Regress genommen und ihn mit Erfolg auf Schadensersatz verklagt“, so Sommerberg-Anwalt Diler.

Auch diese Klage in Sachen BWF-Stiftung hatte wieder Erfolg. Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 21. April 2017 (Az. 1 O 328/16) den Vermittler verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 62.000 Euro an den klagenden Anleger zu bezahlen. Außerdem hat der Vermittler die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass dem Anleger Schadensersatz wegen des Golderwerbs bei der BWF-Stiftung gegen den Vermittler wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zusteht.

Dazu stellte das Landgericht Aurich fest, dass die Goldgeschäfte mit der BWF-Stiftung für die Anleger ein erhöhtes Anlagerisiko in Form eines auch möglichen Totalverlustes beinhalteten. Darüber hätte der klagende Anleger aufgeklärt werden müssen. Diese geschuldete Aufklärung ist durch den Vermittler aber nicht erfolgt.

Auch mittels des vom Vermittler verwendeten Verkaufsprospekts wurde nicht über das hohe Anlagerisiko aufgeklärt. Der Prospekt enthält nämlich keine konkrete Risikodarstellung, so das Landgericht Aurich. Im Gegenteil: Dem potentiellen Anleger wird aus dem Gesamtinhalt des Prospekts eine Sicherheit vermittelt, die tatsächlich nur in einem erst Jahre später realisierbaren schuldrechtlichen Anspruch besteht. Der Anleger konnte auch davon ausgehen, dass er mit dem Inhalt des Prospektes vollständig aufgeklärt wurde, weil der Prospekt Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Im Prospekt heißt es schließlich: „Nach unserem Wissen sind die Angaben im Verkaufsprospekt richtig und es wurden keine wesentlichen Inhalte ausgelassen.“ Genau das ist aber falsch, weil der Prospekt konkrete Risiken wie das Totalverlustrisiko verheimlicht.

Anwalt Diler: „Der Prospekt ist somit faktisch ein Beweis dafür, dass der Vermittler nur unzulänglich über Risiken informiert hat. Daher ist die Haftung des Vermittlers gegenüber seinem Kunden begründet.“

Außerdem stellte das Landgericht Aurich fest, dass der beklagte Vermittler seine Pflichten im Hinblick auf eine Plausibilitätskontrolle der Anlage nicht genügte, was eine weitere Pflichtverletzung begründet. Auch deswegen ist der Schadensersatzanspruch begründet. Schon aufgrund des Prospektinhalts gab es erhebliche Anhaltspunkte für den Vermittler, dass das Goldgeschäft bei der BWF-Stiftung keine plausible Anlageform ist, so das Gericht.

Rechtstipp: Wir empfehlen Anlegern der BWF-Stiftung, die bislang noch keine Gelderstattung für sich erreicht haben, jetzt Schadensersatzansprüche gegen ihren Vermittler anwaltlich prüfen zu lassen. Die Erstberatung der Kanzlei Sommerberg ist für geschädigte Anleger der BWF-Stiftung hierzu kostenfrei.

 

 

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Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).
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BWF-Stiftung: Urteil des LG Dortmund vom 10. Februar 2017 – Az. 3 O 140/16

Nach der Mitteilung zu dem von uns erstrittenen Urteil des LG Dortmund vom 10. Februar 2017 (Az. 3 O 140/16) haben wir Anfragen von Anwaltskollegen und geprellten Anlegern der BWF-Stiftung zu weiteren Einzelheiten der Gerichtsentscheidung erhalten, sagt Sommerberg-Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski.

Wir veröffentlichen daher nachfolgend den wesentlichen Inhalt des Urteils. Unserer Einschätzung zufolge werden jetzt Schadensersatzansprüche gegen Vermittler unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Dortmund wesentlich einfacher durchsetzbar sein, so Krajewski weiter.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt (…) den Beklagten zu 1) aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag in Anspruch.

Die Klägerin erwarb im Herbst 2013 bei der BWF-Stiftung das Goldprodukt „Gold Standard“ mit einer Kaufpreissumme von 80.000,00 €. Ein Agio oder sonstige Abschlussgebühren fielen nicht an. Das Geld sollte vertragsgemäß nicht an die Klägerin ausgeliefert, sondern für die Vertragslaufzeit kostenfrei bei der BWF-Stiftung nach einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren zu einem Rückkaufskurs von 110 %, nach vier Jahren zu einem Rückkaufskurs von 130 % oder nach acht Jahren zu einem Rückkaufskurs von 180 % jeweils unabhängig vom dann bestehenden Goldkurs zurück zu erwerben.

Die BWF-Stiftung hatte zwischen August 2011 und Januar 2015 von rund 6.500 Kleinanlegern mehr als 57 Mio. € eingesammelt, meist über Vermittler. Als das bei Durchsuchungen im Februar 2015 beschlagnahmte BWF-Gold später bei der Bundesbank überprüft worden war, wurde festgestellt, dass von den vermeintlich vier Tonnen Edelmetall nur 324 Kilogramm echt waren. Der Rest war Füllmaterial, hauchdünn mit Gold überzogen oder gar mit Farbe besprüht. Anfang 2016 erhob die Berliner Staatsanwaltschaft Anklage gegen sechs Verantwortliche bei der BWF wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Das Landgericht Berlin (Az. 524 KLs 1/16) verhandelt hierüber seit dem 09.06.2016, ein Ende des Strafprozesses ist derzeit nicht absehbar.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1) ihr zu dem Geschäft geraten und es ihr ausdrücklich empfohlen habe. Der Kontakt zu dem Beklagten zu 1) sei auf dessen Initiative überhaupt erst zustande gekommen. Im Jahre 2013 habe es mit dem Beklagten zu 1) mehrere Gespräche in Bezug auf eine Goldanlage bei der BWF-Stiftung gegeben. Thema der Gespräche sei eine gute und sichere Geldanlage für die Klägerin gewesen. Wenige Tage vor dem Erwerb oder am Tage des Erwerbs habe es mit dem Beklagten zu 1) bei ihr zu Hause in Düsseldorf ein ca. 20- bis 30- minütiges Gespräch gegeben. Der Beklagte zu 1) habe ihr gegenüber gesagt, dass Gold im Moment die sicherste Geldanlage sei. Der Preis für Gold, so der Beklagte zu 1) ihr gegenüber weiter, werde auch weiter noch steigen, so dass Erträge für die Klägerin gesichert seien. Die Angelegenheit insgesamt sei absolut sicher und seriös. Der Beklagte zu 1) habe ihr auch gesagt, dass er selbst bei der BWF-Stiftung Gold erworben habe. Die Klägerin könne „ihr“ Gold schließlich auch in Berlin sehen, falls sie das wünsche.

Die Klägerin behauptet weiter, dass sie dem Beklagten zu 1) Vertrauen entgegengebracht habe und letztendlich dessen Empfehlung gefolgt sei. Sie habe eine bestehende Lebensversicherung aufgelöst und den Ertrag daraus für den Erwerb des Goldes verwendet. Bei ihr hätten Sicherheit und Substanzerhaltung der Geldanlage im Vordergrund gestanden. Ihr sei wichtig gewesen, dass das zu investierende Geld keinem Verlustrisiko ausgesetzt werden sollte. Der Beklagte zu 1) habe sie u.a. nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der BWF-Stiftung um ein unerlaubtes Einlagengeschäft im Sinne des KWG handeln könnte. (…)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) wendet, zulässig und vollumfänglich begründet.

Der Beklagte zu 1) schuldet der Klägerin Schadensersatz in Höhe des investierten Betrags, weil er seine Pflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitalanlage verletzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsbeziehung zwischen diesen Parteien als Anlageberatung oder bloße Anlagevermittlung mit Auskunftsvertrag zu qualifizieren ist; der Beklagte zu 1) hätte die Klägerin jedenfalls über den Charakter als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft, das Risiko einer mangelnden Leistungsfähigkeit hinsichtlich der „garantierten Mindestrückzahlung“ und Unsicherheiten beim Erwerb von Miteigentum an dem Gold unterrichten müssen (vgl. zur Haftung von Anlageberatern bzw. –vermittlern im Zusammenhang mit dem Golderwerb bei der BWF-Stiftung: LG Nürnberg-Fürth, End-Urt. v. 30.12.2015 – 10 O 3994/15 – n.v., rechtskräftig nach Berufungsrücknahme: OLG Nürnberg – 3 U 227/16 -; außerdem: LG Hof, Versäumnisurt. v. 30.11.2015 – 13 O 370/15 – n.v., rechtskräftig; LG Berlin, Versäumnisurt. v. 04.12.2015 – 3 O 139/15 – n.v., rechtskräftig).

Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) besteht darin, dass er es unterließ, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Golderwerb um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelte.

Die BWF-Stiftung hatte den Anlegern bei dem Anlagemodell GOLD STANDARD versprochen, das Gold zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückzunehmen. Das stellt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft dar. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG gilt das unbedingte Versprechen, Gelder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen, als – nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtiges – Einlagengeschäft. Edelmetalle sind kein Geld, es sei denn, der Einleger kann – etwa bei Goldsparverträgen – eine Auszahlung nicht in Gold, sondern in Geld verlangen (vgl. Schäfer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 5. Auflage 2016, § 1 Rn. 37; Reschke, in: Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Loseblattausgabe, Stand: Oktober 2015, § 1 Rn. 81).

Dem Beklagten zu 1) ist danach vorzuwerfen, dass er die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass das Anlagemodell der BWF-Stiftung einer Erlaubnis nach dem KWG bedarf und deshalb die Gefahr eines Einschreitens der Aufsichtsbehörde BaFin – die wiederum zu einer Einstellung des Geschäftsbetriebs und damit zu nachteiligen Auswirkungen auf die Anleger – bestand.

Wer fremde Kapitalanlagen vertreibt, muss zu einer grundlegenden Beurteilung in der Lage sein, ob die Emittentin, Anbieterin o.ä. ihr Geschäft in legaler Weise betreibt. Dies erfordert jedenfalls eine grobe eigene Prüfung, ob das Anlagekonzept den Tatbestand eines Verbotsgesetztes, Erlaubnisvorbehalt o.ä. erfüllt. Der Vermittler oder Berater muss lediglich nicht – insoweit anders als die Anlagegesellschaft – nicht ohne besondere Anhaltspunkte infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 – NJW 2012, 380, Rn. 17).

Vorliegend war elementarer Bestandteil der von der Klägerin getätigten Kapitalanlage, dass der Anleger nach Ablauf einer bestimmten Laufzeit einen fest zugesandten Betrag zurückerhalt. Damit lag ein unbedingtes Versprechen vor, eine die Anlagesumme übersteigende Summe (110 % nach zwei, 130 % nach vier oder 180 % nach acht Jahren) zu einem künftigen Termin zu leisten, und zwar völlig unabhängig von der Entwicklung des Goldpreises und der Ertragslage der BWF; dem ging voran, dass Geld vom Anleger hereingenommen worden ist, um auf eigene Rechnung ein Aktivgeschäft (hier vorgeblich: Handel von Kleinmengen Gold) betreiben zu können. Schließlich fehlte es an einer bankmäßigen Sicherung der Anleger, weil sie „ihr“ Gold der Stiftung als Sachdarlehen überließen, was bedeutet, dass das Gold (wenn sie jemals Eigentum erworben hatten) in das Eigentum der Stiftung übergehen sollte (vgl. § 607 BGB) die schuldrechtlichen Ansprüche auf Verschaffung entsprechenden Miteigentums an dem erworbenem Gold und/oder die Ansprüche auf Zahlung gegen die Endabnehmer der Kleinmengen waren keine vergleichbare Sicherung, da es sich dabei nur um schuldrechtliche Ansprüche handelte. Ob die Anleger zeitnahe Miteigentümer werden, hing vom Verhalten der BWF-Stiftung ab; an den Ansprüchen der BWF gegen die Abnehmer standen den Anlegern keine Vorzugsrechte zu.

Jedenfalls dann, wenn sich der Anleger nicht für die Herausgabe des ihm zugeschriebenen Goldbestands entschied, entsprach das Geschäft im wirtschaftlichen Ergebnis in vollem Umfang dem bei einem Sparzertifikat/Sparbrief. Dem Beklagten zu 1) musste angesichts seines beruflichen Backgrounds diese Parallele geläufig sein, so dass sich bei ihm zumindest erhebliche Zweifel hätten einstellen müssen. Zwar ist er als „Quereinsteiger“ – zuvor war er staatlich geprüfter Desinfektor und Zeitsoldat – zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen bekommen. In diesem Bereich ist er jedoch schon seit 1993 – und damit 20 Jahre vor Vermittlung des hier streitgegenständlichen Golderwerbs – als freier Handelsvertreter tätig. Auch hat er bereits über 10 Jahre vor dem Erwerb des Goldes durch die Klägerin über Industrie- und Handelskammer zu Köln eine Qualifizierung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen erfolgreich abgeschlossen.

Der Beklagte zu 1) durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH das Anlagemodell der BWF-Stiftung geprüft und offenbar für rechtmäßig erachtet hatte. Der Beklagte zu 1) hat insoweit schon nicht vorgetragen, dass er sich bei den Rechtsanwälten im Vorfeld informiert hätte, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handeln könnte. Es mag daher zwar sein, dass der Beklagte zu 1) „gutgläubig“ darauf vertraut hat, dass schon alles seine Richtigkeit haben werde. Aus den genannten Gründen hätte er sich damit jedoch nicht zufrieden geben dürfen, wenn er seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Zulässigkeit des Geschäfts genügen wollte (vgl. zum Ganzen: LG Nürnberg-Fürth, End-Urt. v. 30.12.2015, a.a.O.).

Der Beklagte zu 1) hätte auch schon angesichts der Strafandrohung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG eigenständig und mit kritischem Sachverstand (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 280 Rn. 49) prüfen müssen, ob eine Erlaubnispflicht nach KWG besteht.

Von einem Fachberater wie dem Beklagten zu 1) kann und muss erwartet werden, dass er sich erkundigt, ob eine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich ist. Wenn er insoweit einem Irrtum unterlegen sein sollte, würde dies an seinem Verschulden nichts ändern. Unvermeidbarkeit hinsichtlich eines etwaigen Irrtums über die Erlaubnispflicht könnte nur angenommen werden, wenn der Anlageberater bzw. – vermittler hinreichende Auskünfte über eine Erlaubnispflicht eingeholt hat, vorzugsweise durch Einholung einer Auskunft der Erlaubnisbehörde. Es gilt, dass für jemanden, der im Geschäftsleben steht, ein Irrtum über das Bestehen eines Schutzgesetzes, das für seinen Arbeitsbereich erlassen wurde, nahezu immer vermeidbar ist. Denn jeder ist im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2012 – VI ZR 166/11 – NJW 2012, 3177, 3180, Rn. 23 m.w.N.). Der Beklagte zu 1) hat noch nicht einmal vorgetragen, sich über das Bestehen einer Erlaubnispflicht erkundigt zu haben, geschweige denn bei der BaFin nachgefragt zu haben (vgl. zum Ganzen auch: LG Traunstein, Urt. v. 09.08.2013 – 5 O 4710/11 – BeckRS 2014, 21186).

Der Beklagte zu 1) hat nach alledem seine Aufklärungspflichten verletzt. Dies begründet die Vermutung, dass die Klägerin sich zur Vermeidung von weiteren Risiken bei korrekter Unterrichtung gegen die verfahrensgegenständliche Anlage entschieden hätte. Diese Vermutung ist nicht wiederlegt; vielmehr spricht gerade der Umstand, dass es der Klägerin auf eine sichere Anlage ankam, dafür, dass sie von der Anlage Abstand genommen hätte.

Ob daneben auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG begründet ist, kann auf sich berufen.

Die Klägerin kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie nicht die Anlage GOLD STANDARD getätigt hätte. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der investierten 80.000,00 €. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung hat die Klägerin, wie angeboten, die Ansprüche aus der Kapitalanlage gegen den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. herauszugeben. (…)

 

 

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BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte Anleger positives OLG-Urteil

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BWF-Stiftung: Klageverfahren gegen Vermittler endet mit Vergleich

Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).
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BWF-Stiftung: 80.000 Euro Schadensersatzanspruch für Anleger gegen Vermittler

Mit Bezugnahme auf das aktuelle Urteil des Landgerichts Dortmund wird es vielen Anlegern jetzt ein Leichtes sein, Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der Goldgeschäfte der BWF-Stiftung durchzusetzen. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Dortmund hat mit seinem Urteil vom 10. Februar 2017 (Az. 3 O 140/16) einen Vermittler, der Goldprodukte der BWF-Stiftung vertrieben hat, dazu verurteilt, 80.000 Euro als Schadensersatz an eine Anlegerin zu bezahlen. Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass der Vermittler zum Regress verpflichtet ist, weil er im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitalanlage bei der BWF-Stiftung Pflichten verletzt hat.

Vermittler hätte Kunden über Gesetzesverstoß informieren müssen

Die Pflichtverletzung besteht nach der Beurteilung des Landgerichts Dortmund darin, dass der Vermittler es unterließ, die klagende Anlegerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Anlagemodell (Golderwerb) der BWF-Stiftung um ein verbotenes Einlagengeschäft handelte, das gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstößt und das nachteilige Auswirkungen auf die Anleger haben kann. Ein Vermittler hätte auch angesichts der Strafandrohung durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz eigenständig und mit kritischem Sachverstand prüfen und feststellen müssen, dass hier eine Erlaubnispflicht des Anlagemodells der BWF-Stiftung nach dem Kreditwesengesetz gar nicht vorliegt, so die weitere Begründung des Landgerichts Dortmund.

Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg sagt: „Die Entscheidung des LG Dortmund wird für die Vermittler, die Goldgeschäfte der BWF-Stiftung an ihre ahnungslosen Kunden vertrieben haben, noch sehr unangenehm werden. Wir vertreten viele weitere Anleger der BWF-Stiftung, die ebenfalls geschädigt sind. In keinem einzigen Fall hat der Vermittler den geprellten Anleger darauf hingewiesen, dass die Geldanlage bei der BWF-Stiftung ein verbotenes Einlagengeschäft ist. Genau darüber hätte nach der von uns erstrittenen Entscheidung des LG Dortmund aber der Vermittler den Anleger unbedingt aufklären müssen.“

Anleger der BWF-Stiftung sollten Ansprüche gegen Vermittler jetzt prüfen lassen

Da dies nie geschehen ist, werden nun auch viele weitere betroffene Anleger der BWF-Stiftung sich auf diese Gerichtsentscheidung des LG Dortmund berufen können. Die Kanzlei Sommerberg rät den Anlegern der BWF-Stiftung daher, Schadensersatzansprüche gegen Vermittler zu prüfen.

Die Vermittler stellen sich zwar oft selbst als Opfer rund um die Betrügereien der BWF-Stiftung dar. „Die Wahrheit aber ist, dass sie es sind, die Pflichten gegenüber ihren Kunden verletzt haben und dafür entsprechend die Haftung zu tragen haben. Die Vermittler haben es versäumt, ihre Kunden davor zu warnen, dass bereits das Konzept der BWF-Stiftung mit den Goldgeschäften verbotswidrig ist und dass die Gefahr besteht, dass die Bundesanstalt für Finanzaufsicht dagegen einschreitet. Ein geschulter Vermittler hätte das erkennen müssen“, sagt Sommerberg-Anwalt Diler.

 

 

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BWF-Stiftung: Vermittler zum Schadensersatz an Kunden der BWF-Stiftung verurteilt

Die von der Rechtsanwaltskanzlei Sommerberg erhobene Klage gegen einen Vermittler der BWF-Stiftung hatte Erfolg.

Das Landgericht Köln hat mit Entscheidung vom 25. Juli 2016 den Vermittler verurteilt, an seinen Kunden einen Betrag von 6.000 Euro als Schadensersatz wegen falscher Beratung über das Goldinvestment bei der BWF-Stiftung zu zahlen (Az. 21 O 522/16).

Der klagende Kunde hatte für insgesamt 6.000 Euro vermeintliches Gold bei der BWF-Stiftung erworben. Dieses Kaufgeschäft wurde dem Kunden von einem Vermittler empfohlen.

Mit der Klage haben wir geltend gemacht, dass der Vermittler sich wegen erheblicher Pflichtverletzungen gegenüber seinem Kunden schadensersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Denn die dem Kunden gegenüber erbrachte Beratung in Sachen BWF-Stiftung war eklatant fehlerhaft. Diese Punkte wurden mit der Klage gerügt:

  • Die Anlage bei der BWF-Stiftung war hoch spekulativ. Eine Sicherheit für das angelegte Kapital der Kunden war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Vielmehr bestand bereits aufgrund der Vertragsgestaltung ein Totalverlustrisiko. Dies hätte ein versierter Vermittler bzw. eine Beratungsfirma erkennen müssen, weil die Vermittler schließlich die Vertragsdokumente kannten. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermittlung hätten die Kunden daher unbedingt vor den Risiken eines Golderwerbes bei der BWF-Stiftung gewarnt werden müssen. Vor allem war es nicht erlaubt, Kunden gegenüber die Geldanlage bei der BWF-Stiftung als „sicher“ darzustellen. Genau eine solche vermeintliche Sicherheit hat der Vermittler aber vorgetäuscht und das Verlustrisiko verheimlicht.
  • Auch hätte ein Vermittler erkennen können, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein verbotenes Bankgeschäft handelt. Darüber hätte ein Kunde ebenfalls aufgeklärt werden müssen. Das ist hier nicht geschehen.
  • Hinzu kommt, dass das Geschäftsmodell und vor allem die Gewinnzusage der BWF-Stiftung niemals plausibel waren. Im Rahmen einer sogenannten Plausibilitätsprüfung, die ein Vermittler vorzunehmen hat, bevor er ein Anlageprodukt einem Kunden empfiehlt, hätte diese fehlende Plausibilität erkannt und der Kunde dann darüber informiert werden müssen. Das ist ebenfalls nicht erfolgt.

Diese Fehler bei der Vermittlung begründen den Regressanspruch zugunsten des betroffenen Kunden der BWF-Stiftung. Das LG Köln hielt die Klage für begründete und hat daher mit Versäumnisurteil den Vermittler zu Schadensersatz verurteilt. Die Entscheidung belegt, dass das Gericht die Klageargumentation für schlüssig erachtet.

 

 

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BWF Stiftung: Suche nach dem Anlegergeld kann sich hinziehen – Schadensersatz möglich

Überschattet von den Verhaftungen vier mutmaßlicher Drahtzieher im Anlegerskandal rund um die BWF-Stiftung fand am 4. September die erste Gläubigerversammlung des Trägervereins Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT) statt.

Der BDT hatte über die BWF-Stiftung Anlegern angeboten, in Gold zu investieren und nach Ablauf der Vertragslaufzeit einen deutlich über dem Kaufpreis liegenden Rückkaufspreis vereinbart. Inzwischen wurde der BWF-Stiftung das Betreiben des Einlagengeschäfts von der Finanzaufsicht BaFin untersagt und der BDT befindet sich im Insolvenzverfahren. Leidtragende sind die Anleger. Sie wissen nicht, was aus ihrem Geld geworden ist. Zumal der überwiegende Teil des sichergestellten Goldes wohl nicht echt ist. Derzeit werde noch ermittelt, wo die Anlegergelder geblieben sind. Und aufgrund der undurchsichtigen Geschäftspraktiken könne das noch Monate oder Jahre dauern, teilte der Insolvenzverwalter im Rahmen der Gläubigerversammlung mit. Erst wenn der Verbleib der Gelder aufgeklärt ist, lasse sich sagen, ob und in welcher Höhe die Anleger ihr Geld zurückbekommen.

Die Anleger werden sich im Insolvenzverfahren also weiter in Geduld üben müssen. „Allerdings müssen sie in dieser Zeit nicht tatenlos bleiben. Sie können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen“, sagt Rechtanwalt Thomas Diler von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg. Diese Ansprüche können sich gegen verschiedene Personen und Gruppierungen richten. Im Blickpunkt stehen dabei zunächst die Unternehmensverantwortlichen. „Die Staatsanwaltschaft ermittelt weiter u.a. wegen Betrugsverdachts. Daher kann im Wege eines dinglichen Arrests gegen die Verantwortlichen versucht werden, Zugriff auf die Vermögenswerte zu erhalten“, so Rechtsanwalt Diler. Da die BWF-Stiftung ihr Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben hat, stehen die Verantwortlichen auch persönlich in der Haftung.

Darüber hinaus kommen auch Ansprüche gegen die Vermittler der BWF-Stiftung in Frage. Diese hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Geldanlage aufklären und auch das Geschäftsmodell auf seine Plausibilität hin überprüfen müssen. Rechtsanwalt Diler ist zuversichtlich, dass bestimmte Vermittler-Firmen auch liquide genug sind, um die Schadensersatzansprüche befriedigen zu können.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für die BWF Stiftung: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 

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BWF Stiftung: Polizei nimmt vier mutmaßliche Betrüger fest

Der Verdacht, dass die Anleger der BWF-Stiftung betrogen wurden, erhärtet sich. Am 2. September 2015 hat die Polizei drei Männer und eine Frau in Berlin, Teltow und in der Nähe vom Köln festgenommen. Sie sollen rund 6.000 Anleger mutmaßlich um einen zweistelligen Millionenbetrag geprellt haben. Nach Polizeiangaben sollen die Festgenommenen die Köpfe hinter dem mutmaßlichen Anlagebetrug sein.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz dauern an.

Schon im Februar wurden bei einer groß angelegten Razzia mehrere Tonnen Gold sichergestellt. Allerdings soll nur ein kleiner Teil davon tatsächlich echtes Gold sein. Ob und wann die Anleger etwas von ihrem Geld, das sie in dieses vermeintliche Gold der BWF-Stiftung investiert haben, wiedersehen werden, ist ungewiss. Denn die Finanzaufsicht BaFin gab der BWF Stiftung zwar schon Ende Februar auf, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln und die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzuzahlen. Doch bisher haben die Anleger keinen Cent gesehen. Denn für die Vermögensverwaltung der BWF Stiftung war als Trägerverein der Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) verantwortlich. Und der hat inzwischen Insolvenz angemeldet.

Für die Anleger bedeutet das, dass sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden müssen. „Nach derzeitigem Stand ist aber nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen der Gläubiger komplett zu bedienen. Um nicht auf den finanziellen Verlusten sitzen zu bleiben, sollten die Anleger daher ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und auch Schadensersatzansprüche geltend machen“, sagt Thomas Diler, Rechtsanwalt der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg in Bremen.

Die Schadensersatzansprüche können sich gegen die Verantwortlichen der BWF Stiftung und dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen richten. „Sie haben ohne die nötige Erlaubnis ein Einlagengeschäft betrieben und haben damit ein Schutzgesetz verletzt. Dadurch stehen sie auch persönlich in der Haftung“, erklärt Rechtsanwalt Diler. Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht. Sie hätten die Anleger nicht nur über die Risiken der Geldanlage umfassend aufklären müssen, sondern auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. „Unseren Recherchen nach sind bestimmte Vermittlerfirmen in der Lage, den Anlegern den Schaden zu ersetzen“, so Rechtsanwalt Diler.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für die BWF Stiftung: Rechtsanwalt Thomas Diler,Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 

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Insolvenzverfahren der BWF-Stiftung eröffnet: Berichtstermin und Gläubigerversammlung am 4. September 2015 in Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – hat am 17.06.2015, 12.00 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V. eröffnet. Dieser Verein trat auch unter dem Namen Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung oder BWF-Stiftung auf.

Zum Insolvenzverwalter hat das Gericht Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Berlin, Kanzlei Kübler, bestellt. Außerdem hat das Amtsgericht Charlottenburg die Gläubiger aufgefordert ihre Insolvenzforderungen in Frist bis 05.10.2015 anzumelden.

Die Gläubigerversammlung mit Berichtstermin wurde angesetzt für den 04.09.2015. Die Behandlung folgender Punkte ist vorgesehen:

  • Eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters,
  • Einsetzung eines Gläubigerausschusses
  • Angelegenheiten der §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
Deutschlandweite Hilfe für Betroffene

Wir vertreten Anleger der BWF-Stiftung in ganz Deutschland. Unsere Erstberatung zu den Handlungsmöglichkeiten betroffener Anleger der BWF-Stiftung ist kostenfrei. Tel. 0421 / 301 679 0. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler.

 

 

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