BWF-Stiftung: Schadensersatz für geprellte Beratungskunden – OLG Schleswig weist Berufung eines Vermittlers zurück

Beratungskunden können wegen der empfohlenen Goldanlage bei der BWF-Stiftung von ihrem Vermittler Schadensersatz verlangen. Das hat nun in zweiter Instanz auch das OLG Schleswig festgestellt. Die wichtigste Feststellung des Oberlandesgerichts: Ein Vermittler hätte das BWF-Gold nicht als „sichere“ Anlage darstellen dürfen.

Zum Fall:

Die beiden Kläger sind Eheleute und haben für insgesamt 65.000 Euro in Goldprodukte der BWF-Stiftung investiert. Nachdem der Betrugsskandal bei der BWF-Stiftung bekannt wurde, haben die Kläger gegen den Beklagten, einen Vermittler, der zum Erwerb des Goldes bei der BWF-Stiftung geraten hat, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht und entsprechende Klage erhoben. Vertreten werden die Kläger von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Lübeck hat in erster Instanz mit Urteil vom 18. Mai 2018 (Az. 3 O 279/16) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 Euro und an den Kläger 50.000,00 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die BWF-Stiftung zu zahlen. Der Beklagte wurde weiter verurteilt, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.416,10 Euro freizustellen.

Gegen die Entscheidung hat der Vermittler Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz diese Berufung jedoch mit Urteil (Az. 5 U 283/18) zurückgewiesen.

„Wir haben den Rechtsstreit damit auch in zweiter Instanz gewonnen“,

sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Das Urteil des OLG Schleswig geben wir nachfolgend in Auszügen wieder:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten, der Klägerin auf Zahlung in Höhe von € 15.000,00 und dem Kläger auf Zahlung in Höhe von €50.000,00 gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Es liegt ein Anlageberatungsvertrag, nicht bloß ein Anlagevermittlungsvertrag, zwischen den Parteien vor. Der Beklagte hat seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt. Dazu ist ein Verschulden des Beklagten anzunehmen. Die schuldhafte Pflichtverletzung wurde auch für die Anlageentscheidung des Klägers kausal. Als Rechtsfolge besteht der erstinstanzliche zugesprochene Schadensersatzanspruch.

Der Beklagte hat seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.

Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachkundige zu beurteilen. Er ist zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 – XI ZR 12/93, Juris Rn. 14 ff.).

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Kläger eine auf absolute Sicherheit gerichtete Anlagestrategie verfolgten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung.

Tatsächlich war die empfohlene Anlage nicht sicher.

Sicher ist eine Anlage, wenn zumindest der Kapitalerhalt garantiert ist. Ist dem Anleger an einer „sicheren“ Geldanlage gelegen, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08, Rn 51). Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Geldanlage getätigt werden, so kann die Empfehlung einer Anlage mit Verlustrisiko schon für sich genommen fehlerhaft sein (BGH, Urteil vom 08. Juli 2010 – III ZR 249/09, Rn. 18 mwN; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13, Rn. 13 mwN). Für Anlagen bei Banken kommt es hierfür darauf an, ob diese dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Bank e.V. angeschlossen ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 209 – XI ZR 152/08, Rn. 51; BGH, Urteil vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10, Rn. 36).

Ob den Klägern das Risiko hinreichend bewusst war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit kommt es allein darauf an, dass die empfohlene Geldanlage (objektiv) dem Anlageziel der Kläger nicht entsprach und ihm daher gar nicht hätte angeboten werden dürfen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XR ZR 152/08, Rn. 51).

Vorliegend ist die streitgegenständliche Anlageform nicht sicher.

Zwar suggerieren die zu ihrer Bewerbung eingesetzten Unterlagen Sicherheit: Die jeweiligen Anleger sollten nämlich jedenfalls im Rahmen der „Rückkaufoption“ nach Ablauf einer vereinbarten Laufzeit einen Geldbetrag erhalten, der über dem Investitionsbetrag lag (oder das angekaufte Gold zurückerlangen). Diese „Garantierte Wertsteigerung“ ist im Prospekt ausdrücklich ausgewiesen.

Allerdings ist diese vermeintliche Garantie durch nichts unterlegt und die Anlageform objektiv nicht sicher. Woher die Mittel zur Erfüllung dieser Garantie stammen sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Goldpreis ist allgemein bekannt volatil. Es gibt weder einen Einlagensicherungsfonds noch sind die Risiken, die aus dem schwankenden Goldpreis resultieren, in anderer Art und Weise abgesichert.

Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung ändern an dieser Bewertung nichts. Dort stellt der Beklagte zwar darauf ab, dass Gold über einen Zeitraum von 10.000 Jahren nicht wertlos geworden sei. Er stellt jedoch nicht in Abrede, dass der Goldpreis schwankt. Ausführungen zum Werterhalt während der Schwankungen und zur Rendite fehlen an dieser Stelle. Der Beklagte empfahl den Klägern mithin – entgegen seinen geäußerten Anlagezielen – ein nicht sicheres Anlageprodukt.

Als Rechtsfolge steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Anlage Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertrag mit dem BWF zu.

Sommerberg LLP Anlegerrecht - Justizpalast

S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters

„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Dr. Achim Ahrendt, Insolvenzverwalter der zur S&K-Betrugsgruppe gehörenden Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added hat zum Ende des Jahres 2016 gegen mehrere Hundert Anleger der beiden Fonds Klage erhoben. Die Gesamtforderung gegen alle Anleger beläuft sich auf mehrere Millionen Euro. Die Klagen wurden beim Amts- und Landgericht Hamburg eingereicht.

Zuvor hatte der S&K-Insolvenzverwalter die Anleger aufgefordert, Ausschüttungen zurückzuzahlen, die sie aus den S&K-Fonds erhalten haben. Angeblich seien die Ausschüttungen nicht rechtmäßig erfolgt und könnten daher im Wege der Insolvenzanfechtung wieder zurückverlangt werden, so Dr. Ahrendt. Ein großer Teil der Anleger hat die Forderungen nicht freiwillig erfüllt. Gegen diese Anleger hat der S&K-Insolvenzverwalter Zahlungsklage erhoben.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche der betroffenen S&K-Fondsanleger, gegen die jetzt gerichtlich vorgegangen wird. Sommerberg-Anwalt Diler erklärt: „Unserer Rechtsauffassung spricht einiges dafür, dass die Klagen gegen die von uns vertretenen Fondsanleger unbegründet sind. Es besteht unseres Erachtens nämlich schon kein berechtigter Anspruch gegen die Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen, die die S&K-Fonds den Anlegern gewährt haben. Wir übernehmen daher für viele Mandanten die Verteidigung gegen die Klagen.“

Für die Beurteilung des Falles kommt es möglicherweise entscheidend darauf an, ob das Urteil des  Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2013 einschlägig ist (Az. II ZR 73/11). Diese BGH-Entscheidung betraf einen ähnlichen Sachverhalt. Der BGH erkannte, dass dem dort klagenden Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen den Fondsanleger zusteht, weil sich für den Anleger aus dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen ließ, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht.

„Außerdem gibt es bei den S&K-Fonds unserer Meinung nach vor allem eine gesellschaftsvertragliche Ermächtigung, den Anlegern bei ausreichender Liquidität sogenannte ergebnisneutrale Liquiditätsüberschüsse auszuzahlen. Den Gesellschaftsverträgen zu den beiden Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added  zufolge waren die Zahlungen also nicht rechtsgrundlos, sofern man sie als gewinnunabhängige Entnahmen versteht“, so Anwalt Diler.

 

 

 

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Sommerberg-Rechtsanwälte haben Erfolg: Schadensersatzurteile für S&K-Opfer +++ Landgericht Frankfurt lässt Anklage gegen Verantwortliche der S & K – Unternehmensgruppe teilweise zu

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt deutschlandweit zahlreiche der Anlageopfer der S&K-Unternehmensgruppe. Die Mandanten sind durch ihre Geldanlage bei bestimmten S&K-Gesellschaften geschädigt. „Wir konnten mittlerweile bereits Dutzende Gerichtsurteile für unsere Mandanten gegen bestimmte S&K-Firmen und dortige Verantwortliche persönlich erstreiten“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Kanzlei Sommerberg.

Anwalt Krajewski weiter: „Wir sind erfreut, dass nun endlich auch das Strafverfahren gegen Verantwortliche der S&K-Firmengruppe eröffnet wird. Dies wird hoffentlich weiteres Licht ins Dunkle rund um die Machenschaften der S&K bringen.“

Die beiden Firmengründer und ein leitender Angestellter der S & K – Unternehmensgruppe sowie drei Unternehmer haben sich in einem vor der 28. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main anhängigen Strafverfahren zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main legt den Angeklagten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug sowie gewerbs- und bandenmäßige Untreue beziehungsweise Beihilfe hierzu zur Last.

Die Anklageschrift umfasst 3.150 Seiten und beschreibt nicht nur die systematische Kapitalbeschaffung durch die täuschungsbedingte Erlangung von Auszahlungsansprüchen gekündigter Lebensversicherungsverträge von über 1.300 Anlegern. Auch weitere Tatkomplexe, in denen die Angeklagten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften verschiedene Fonds zur nachhaltigen Liquiditätsschöpfung aufgelegt und durch deren Vertrieb mehrere Tausend Kapitalanleger mit hohen Renditeversprechen bewusst über die Werthaltigkeit der Anlagen getäuscht haben sollen, werden hier dargestellt. Außerdem sollen über den gezielten Kauf weiterer Fondsgesellschaften aus den von diesen aufgelegten Fonds Anlegergelder manipulativ abgezogen worden sein. Der Gesamtschaden beläuft sich laut Anklage auf circa 240 Millionen Euro.

Die 28. Strafkammer hat die Anklage teilweise zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Beschluss vom 28. Juli 2015). Ein Teil des Verfahrens, das sich gegen einen mitangeklagten Rechtsanwalt und Notar richtet, wurde abgetrennt.

Was sollten die geschädigten S&K -Anleger tun?

Den geschädigten Anlegern wird anwaltliche Hilfe zur Rückforderung ihres Geldes empfohlen. Das erfahrene Anwaltsteam der Anlegerkanzlei Sommerberg ist mit dem Schadensfall vertraut. „Wir vertreten Anleger in ganz Deutschland. Betroffene können uns einfach anrufen. Die Erstberatung ist kostenfrei“, sagt der Sommerberg-Ansprechpartner Rechtsanwalt André Krajewski. Kontakt-Telefon: 0421/3016790.

 

 

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BWF-Stiftung insolvent: Geprellte Anleger des Goldverkäufers sollten jetzt handeln

Neue Hiobsbotschaften für die Kunden der BWF-Stiftung. Nach den Betrugsmeldungen ist es jetzt zur Insolvenz der BWF-Stiftung gekommen.

Die Pleite kann zu einer konkreten Totalverlustgefahr für das Geld der geschädigten Anleger führen. Eine Insolvenz bedeutet die (drohende) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 26. März 2015 als zuständiges Insolvenzgericht das vorläufige Insolvenzverfahren über die BWF-Stiftung eröffnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Aktenzeichen: 36b IN 1350/15).

Konkret wurde die Insolvenz vorläufig eröffnet über das Vermögen des Vereins Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V.. Dieser Verein hat unter dem Namen „BWF-Stiftung“ oder dem Namen „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ die Goldgeschäfte mit einer Vielzahl von Anlegern getätigt. Die BWF-Stiftung ist aber ein unselbständiges Gebilde, so dass der Name der BWF-Stiftung gleichzusetzen ist mit dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V..

Also ist die BWF-Stiftung faktisch in vorläufiger Insolvenz.

„Täglich melden sich bei unserer Interessenvertretung weitere geschädigte Anleger der BWF-Stiftung“, sagt Thomas Diler, Verbraucherschützer und Rechtsanwalt bei der im Anlagerschutz tätigen Kanzlei Sommerberg. Diler weiter: „Wir sind mittlerweile von vielen der geprellten Kunden damit beauftragt, deren Rechte durchzusetzen. Das Ziel ist es, möglichst schadensfrei aus den Goldanlageschäften herauszukommen.“ Dafür gibt es mehrere Ansatzpunkte.

Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es?

Wenn das vorläufige Insolvenzverfahren abgeschlossen und das förmliche Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWF-Stiftung eröffnet wird, dann sollten die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Hier sind Form und Frist zu beachten. „Wir bieten dafür unsere Hilfe an“, sagt Anwalt Thomas Diler.

Nach Auffassung der Sommerberg-Rechtsanwälte gibt es außerdem gegen bestimmte Verantwortliche der BWF-Stiftung einen Direktanspruch auf faktische Rückabwicklung des Goldkauferwerbes.

Vor allem ist je nach Einzelfall ein Anspruch gegen die verantwortlichen Vermittler bzw. Vertriebsgesellschaften gegeben. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hätte ein Vermittler feststellen können und müssen, dass das Geschäftsmodell der BWF-Stiftung überhaupt nicht plausiblel ist.

Die Kunden hätten vor einem Goldgeschäft mit der BWF-Stiftung gewarnt werden müssen, weil es sich dabei um ein verbotenes Bankeinlagengeschäft handelt, mit dem die BWF-Stiftung gegen das Kreditwesengesetz verstoßen hat. Diese Warnung hätte ein Vermittler unbedingt aussprechen müssen. Außerdem wäre es die Pflicht eines Vermittlers gewesen, den Kunden darüber zu informieren, dass eine Rückabwicklung des Goldgeschäftes auf Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befürchtet werden muss.

Anwalt Diler weiter: „Wir halten es auch nicht für plausibel erklärbar, wie die BWF-Stiftung in der Lage hätte sein sollen, mit dem Goldhandel so hohe Erträge zu erwirtschaften, die es ermöglichen, den Kunden die versprochenen Renditen zu zahlen.“ Hinzu kommt, dass die Eigentumsverhältnisse des Goldes schlicht nicht plausibel darstellbar sind. Einerseits soll zwar der Kunde Eigentümer des Goldes sein, aber andererseits wollte die BWF-Stiftung mit diesem Gold des Kunden Handel treiben. Würde die BWF-Stiftung das Gold veräußern, dann würde der Kunde jedoch seine Eigentumsposition verlieren.

Das gesamte Konzept ist vollkommen zweifelhaft. Davor hätte ein Vermittler warnen müssen. „In keinem uns bekannten Fall ist das aber geschehen. Darauf stützen wir jetzt den Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Vermittlerhaftung“, so Anwalt Diler weiter.

Hilfe für geschädigte Anleger

Die Anlegerkanzlei Sommerberg berät und vertritt deutschlandweit Kunden und Anleger der BWF-Stiftung. Die Erstberatung erfolgt kostenfrei. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Beratungstelefon: 0421 3016790, info@sommerberg-llp.de

 

 

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Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).
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Razzia bei der BWF-Stiftung: Betrug mit Goldgeschäften zum Schaden der Anleger?

Gemeinsamer Einsatz der Polizei Berlin und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Anlagenbetruges.

In einem umfangreichen Ermittlungskomplex der Staatsanwaltschaft Berlin wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie des Verstoßes nach dem Kreditwesengesetz (KWG) durch ein Anlageprodukt des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen e.V. („Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“/„BWF-Stiftung“), in dem potentiellen Anlegern der Ankauf von Gold suggeriert worden war, konnten die Ermittler der Polizei Berlin am 25. Februar 2015 ab 7 Uhr 19 Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin und Köln erfolgreich vollstrecken.

Durchsucht wurden mehrere Firmen, Geschäftsräume und Wohnungen in den Berliner Ortsteilen Zehlendorf, Charlottenburg und Hellersdorf. Die Ermittlungen richten sich derzeit gegen zehn Personen.

An dem Einsatz waren rund 120 Polizeibeamte und fünf Ermittler der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beteiligt. Zeitgleich wurde eine Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei von der BaFin mit der „Rückabwicklung“ der nicht genehmigten Anlagegeschäfte beauftragt.

Die BaFin geht bei circa 6.500 Kunden von Anlegergeldern in einer Größenordnung von rund 48 Millionen Euro aus. Nach derzeitigen Erkenntnissen des Landeskriminalamtes Berlin wurde ein zweistelliger Millionenbetrag dieser Anlegergelder nicht zum Ankauf von physischem Gold und somit vertragswidrig und betrügerisch verwendet.

In Berlin stellten Kriminalbeamte insgesamt ca. vier Tonnen angebliches Gold sowie umfangreiches Beweismaterial, u.a. Computer und Geschäftsunterlagen sicher. Wie hoch der Feingehalt des Goldes ist oder ob es sich um „Doubletten“ handelt, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.

Deutschlandweite Hilfe für Betroffene

Sie möchten weitere Informationen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir vertreten Anleger der BWF-Stiftung in ganz Deutschland. Unsere Erstberatung zu Ihren Handlungsmöglichkeiten ist vollständig kostenfrei. Rufen Sie uns einfach an. Tel. 0421 / 301 679 0. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler.

 

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S&K: Staatsanwaltschaft reicht Anklage ein

Rund 1500 Seiten soll die Anklageschrift im S&K-Skandal umfassen. Diese sei jetzt beim Landgericht Frankfurt eingereicht worden, wie ein Gerichtssprecher gegenüber dem Manager Magazin bestätigte. Der Vorwurf gegen die beiden S&K-Gründer und fünf weitere Beschuldigte lautet Verdacht auf bandenmäßigen Betrug. Die offizielle Bestätigung der Staatsanwaltschaft steht noch aus, da sie noch die Rückmeldung aller Verfahrensbeteiligten abwarten muss.

Laut Medienberichten ist der Schaden im S&K-Skandal inzwischen auf rund 300 Millionen Euro gestiegen, ca. 6000 Anleger sollen mit Hilfe eines Schneeballsystems betrogen worden sein. Der mutmaßliche Betrug flog auf als bei einer groß angelegten Razzia im Februar 2013 die S&K-Räumlichkeiten durchsucht und umfangreiches Beweismaterial sichergestellt worden war. Die beiden S&K-Gründer wurden im Zuge der Ermittlungen festgenommen und sitzen seitdem in Untersuchungshaft. Zahlreiche Unternehmen und Fondsgesellschaften mussten in der Folge Insolvenz anmelden. Für die Anleger war dies gleichbedeutend mit hohen finanziellen Verlusten.

„Allerdings gab es auch gute Nachrichten für die Anleger. Denn es konnten auch umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt werden. Damit lässt sich zumindest ein Teil der Anleger-Forderungen befriedigen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg in Bremen, die bereits hunderte S&K-Geschädigte vertritt und in einer Vielzahl von Urteilen Schadensersatz für sie erstreiten konnte.

Schadensersatzansprüche können u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Rechtsanwalt Diler: „Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Das ist in vielen Fällen nicht geschehen. Stattdessen wurden unserer Erfahrung nach, die Kapitalanlagen als sichere Investments mit hohen Renditeaussichten beworben. So eine Falschberatung kann jetzt die Grundlage für eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sein.“

Sollten sich die Betrugsvorwürfe gegen die Beschuldigten bestätigen, können sich daraus noch weitere rechtliche Möglichkeiten ergeben. „Aber auch in diesem Fall gilt natürlich die Unschuldsvermutung. Daher muss noch abgewartet werden“, so Rechtsanwalt Diler. Da es aber dauern kann bis in diesem umfangreichen Fall ein Urteil gesprochen wird, sollte mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht so lange gewartet werden. „Dann besteht die Gefahr, dass die Ansprüche bereits verjährt sind“, erklärt Diler.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 

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Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen Verluste von rund 80 Prozent

Eine Insolvenzquote von rund 20 Prozent und eine erste Teilausschüttung in 2015 stellte Insolvenzverwalter Bruno Kübler den geschädigten Anlegern bei der Gläubigerversammlung der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA am 18. Dezember in Dresden in Aussicht.

Das gilt allerdings nur für die erstrangigen Gläubiger, also u.a. für die Inhaber der Orderschuldverschreibungen und Genussscheine. Die Inhaber der Nachrangdarlehen werden nachrangig behandelt und dementsprechend vermutlich leer ausgehen. Rechtsanwalt Thomas Diler von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg dazu: „Es ist erfreulich, dass endlich Bewegung in die Sache kommt und auch, dass die Anleger im kommenden Jahr mit einer ersten Ausschüttung rechnen dürfen. Aber unterm Strich müssen sie nach wie vor mit hohen Verlusten von bis zu 80 Prozent rechnen. Die Gläubiger der Nachrangdarlehen vielleicht sogar mit einem Totalverlust.“

Daher empfiehlt der Rechtsanwalt den betroffenen Anlegern nicht nur auf das Insolvenzverfahren zu setzen, sondern parallel auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen. „Angesichts einer Insolvenzquote von ca. 20 Prozent sollten die Anleger jetzt umgehend handeln, wenn sie ihr Geld retten wollen“, so Diler. Dabei kommen besonders Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben in den Emissionsprospekten müssen den Anleger in die Lage versetzen, die Chancen und Risiken der Kapitalanlage genau einschätzen zu können. Unvollständige oder irreführende Angaben können zu einer Fehleinschätzung auf Grund des Verlaufsprospekts führen und dementsprechend kann dann Schadensersatz geltend gemacht werden. Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Rechtsanwalt Diler: „Auch im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.“

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Verantwortliche der Future Business / Infinus-Gruppe dauern nach wie vor an. Mehrere Beschuldigte sitzen weiter in Untersuchungshaft. „Sollten sich der Betrugsverdacht bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Möglichkeiten in Betracht. Auch die Inhaber der Nachrangdarlehen wären dann voraussichtlich keine nachrangigen Gläubiger mehr und könnten auf eine Quote im Insolvenzverfahren hoffen“, erklärt Rechtsanwalt Diler.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Infinus und Future Business: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 

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Die Inhaber der Future Business KGaA (FuBus)-Genussrechte dürfen darauf hoffen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Wie der Insolvenzverwalter Bruno Kübler am 8. Oktober bei der Gläubigerversammlung in Dresden mitteilte, sehe er die Genussrechte nicht als nachrangig an und stützt sich dabei auf ein entsprechendes Gutachten.
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Grund für die Verschiebungen sind die zahlreichen Versammlungen der Inhaber der Orderschuldverschreibungen, die voraussichtlich Ende Oktober abgeschlossen sind. Daher wäre die Zeit für die Forderungsanmeldung zu knapp gewesen.

„Für die geschädigten Anleger geht es jetzt darum, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anzumelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Allerdings ist nach derzeitigem Stand nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein wird, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen. Wie hoch die Insolvenzquote tatsächlich sein wird, ist derzeit noch offen. Der Insolvenzverwalter geht derzeit von einer Quote in Höhe von bis zu 20 Prozent aus. Den Anlegern drohen also erhebliche finanzielle Verluste. Daher rät Rechtsanwalt Diler, auch Schadensersatzforderungen prüfen zu lassen.

„In Betracht kommen besonders Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung“, so Diler. Diese können geltend gemacht werden, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig oder falsch sind. „Ist das der Fall, kann das Geschäft komplett rückabgewickelt werden“, erklärt Diler. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über alle Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen.

„Die Forderungen zur Insolvenztabelle und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sind völlig getrennt voneinander zu betrachten und parallel möglich. Daher sollten die geschädigten Anleger auch nicht den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten, wenn sie ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen wollen, sondern umgehend handeln. Denn es könnte auch Verjährung der Ansprüche eintreten“, erläutert Diler.

Derzeit laufen immer noch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden gegen Verantwortliche der FuBus / Infinus-Gruppe wegen des Verdachts auf Anlagebetrug. Im Zuge der Ermittlungen wurden auch Vermögenswerte beschlagnahmt. Sollte sich der Verdacht bestätigen, kommen weitere rechtliche Schritte in Betracht. Anleger haben auch die Möglichkeit, sich der Interessengemeinschaft anzuschließen.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Infinus und Future Business: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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„Leider hat es sich nicht ausgezahlt darauf zu vertrauen, dass die verschwundenen Anleger-Gelder wieder auftauchen. Die Nachforschungen hat Malte Hartwieg, der Chef der Emissionshäuser New Capital Invest und Selfmade Capital, inzwischen eingestellt. Nun folgen stattdessen die Insolvenzanträge. Die betroffenen Anleger sollten jetzt unbedingt handeln und ihre Ansprüche geltend machen“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Sollte ausreichend Masse vorhanden sein, um die regulären Insolvenzverfahren zu eröffnen, geht es natürlich auch darum, die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anzumelden. „Es geht aber auch darum, die Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Denn ob im Insolvenzverfahren genügend Masse vorhanden ist, um die Forderungen alle Gläubiger zu bedienen, ist zweifelhaft“, so Rechtsanwalt Krajewski.

Schadensersatzansprüche können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder aus Prospekthaftung entstanden sein. Krajewski: „Die Anleger hätten umfassend über alle Risiken aufgeklärt werden müssen. Auch eine Aufklärung, dass die Vertriebsplattform dima24 ebenso Malte Hartwieg gehört oder inzwischen gehörte wie die Emissionshäuser wäre nötig gewesen. Darüber hinaus müssen auch die Prospektangaben vollständig und richtig sein. Tauchen hier Fehler auf, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.“

Zudem laufen nach wie vor die staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. „Sollte sich der Verdacht bestätigen, könne auch deliktische Regressansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Krajewski.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Selfmade Capital, New Capital Invest, dima24: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, Andre.Krajewski@sommerberg-llp.de

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