Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse: Bayerisches Oberstes Landesgericht bestätigt Auffassung der Kanzlei Sommerberg zur Unwirksamkeit von Prämiensparverträgen

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg teilweise stattgegeben. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Anpassung variabler Vertragszinsen in Prämiensparverträgen mit unwirksamer Zinsklausel und die Kündbarkeit von Prämiensparverträgen.

Mit seinem Urteil vom 28. Februar 2024 (Aktenzeichen 101 MK 1/20) hat das Bayerische Oberste Landesgericht mehrere Feststellungen getroffen, die die von der Kanzlei Sommerberg vertretenen Rechtsauffassung zu den verwendeten Prämiensparverträgen stützt. „Wir sehen uns in wichtigen Punkten durch die Gerichtsentscheidung in unserer Argumentation bestätigt“, sagt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg, die deutschlandweit betroffene Sparkassen-Kunden vertritt, deren Prämiensparverträge gekündigt wurden.

Sachverhalt:

Gegenstand der Musterfeststellungsklage sind Sparverträge, die ab den 1990er-Jahren von der Musterbeklagten, die Sparkasse Nürnberg, unter der Bezeichnung S-Prämiensparen flexibel angeboten wurden. Die Verträge sahen eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine verzinsliche Prämie vor. Der Anfangszinssatz war in den Verträgen konkret vereinbart. Die Prämie war als prozentualer Zuschlag auf die Vorjahressparleistung versprochen; sie stieg von anfänglich 3% der Vorjahressparleistung bis zum 15. Sparjahr auf zuletzt 50% der Vorjahressparleistung an und blieb von da an für die gesamte Vertragsdauer gleich.

Die Verträge enthielten keine Vereinbarung über die Kriterien, nach denen der Zinssatz während der Vertragsdurchführung anzupassen ist. Die von der Musterbeklagten gestellten Bedingungen für den Sparverkehr sahen vor, dass sich der Zinssatz nach dem Aushang in ihren Geschäftsräumen richtet und mit der Änderung des Aushangs eine Änderung des Vertragszinses eintritt.

Im Jahr 2019 erklärte die Musterbeklagte die Kündigung einer Vielzahl von Prämiensparverträgen, in denen die höchste Prämienstufe erreicht war, unter Hinweis auf das langjährige Niedrigzinsumfeld und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die darin einen zur ordentlichen Kündigung berechtigenden sachlichen Grund gesehen hat. Gekündigt wurden auch Prämiensparverträge, in denen es im Verlauf der Vertragsdurchführung zum Einsatz eines Formulars gekommen war, in dem als Vertragsdauer eine Laufzeit von 1188 Monaten genannt war.

Entscheidung des BayObLG:

Die mit der Musterfeststellungsklage angegriffene Zinsanpassungsklausel der Musterbeklagten ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Auf den Antrag des Musterklägers hat das BayObLG die Parameter festgestellt, nach denen die Zinsanpassung während der Vertragsdurchführung vorzunehmen ist.

Den für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz hat das BayObLG in Abhängigkeit vom Datum des Vertragsabschlusses bestimmt. Maßgeblich sind Zeitreihen der Deutschen Bundesbank für langlaufende Bundeswertpapiere. Bei der Auswahl des maßgeblichen Referenzzinssatzes hat sich das Gericht der sachverständigen Hilfe eines Finanzmathematikers bedient. Aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen hat es jeweils die bei Vertragsschluss historisch verfügbare Reihe ausgewählt, die die vom Sachverständigen berechnete Zinsentwicklung einer vergleichbaren Alternativanlage am besten widerspiegelt.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass bei der Anpassung der vertraglichen Zinsen der anfängliche absolute Zinsabstand des Vertragszinses zum Referenzzins (Differenzmethode) beizubehalten ist, sodass der Vertragszins die Änderungen des Referenzzinses konsequent nachzeichnet. Insoweit weicht das BayObLG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, die auf das relative Verhältnis zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (Verhältnismethode) abstellt.

Zum Anpassungsmodus hat das Gericht zudem festgestellt, dass die Zinsanpassung monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen ist. Des Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.

Soweit der Musterkläger die Feststellung begehrt hat, dass an die Stelle eines variablen Zinssatzes der gesetzliche Zinssatz von 4% p.a. oder hilfsweise der jeweils vereinbarte Anfangszins trete, hatte die Klage keinen Erfolg.

Keinen Erfolg hatte die Klage auch insoweit, als der Musterkläger begehrt hat festzustellen, dass die Prämiensparverträge für die Sparkasse nicht bzw. frühestens nach Ablauf von 21 Sparjahren ordentlich kündbar seien. Diese Rechtsansicht hat das BayObLG als unzutreffend verworfen. Die Prämiensparverträge sind bei Vorliegen eines Sachgrundes für die Musterbeklagte nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Sparjahren ordentlich kündbar. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in den Vertragsformularen die Prämientabelle über das 15. Sparjahr hinaus fortgeführt ist.

Das BayObLG hat allerdings festgestellt, dass die formularmäßige Bestimmung einer Vertragsdauer von 1188 Monaten eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum beinhaltet. Im Musterfeststellungsverfahren hatte das Gericht insoweit nur über den Inhalt der Klausel zu entscheiden, nicht jedoch über die Frage, ob durch die Verwendung des Formulars in der jeweiligen Kundenbeziehung eine entsprechende Änderungsvereinbarung im Einzelfall tatsächlich zustande gekommen ist.

Schließlich hat das BayObLG im Hinblick auf die Verjährung der weiteren Zinsen, die sich aufgrund einer Neuberechnung nach Maßgabe der festgestellten Parameter ergeben, festgestellt, dass der Zinsmehrbetrag als Sparkapital anzusehen ist, der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährt und der Lauf der Verjährungsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt.

Gegen das Musterfeststellungsurteil kann von beiden Parteien insoweit, als sie im Verfahren vor dem BayObLG unterlegen sind, Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Rechtsschutz für Wirecard-Aktionär – Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsklage

Die Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH ist verpflichtet, einem geschädigten Aktionär der Wirecard AG Rechtsschutz (Deckungsschutz) zu gewähren. Das hat das Landgericht Itzehoe geurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Kanzlei Sommerberg erstritten, die den klagenden Wirecard-Anleger in dem Deckungsprozess gegen den Rechtschutzversicherer als Beklagte vertreten hat.

Der Anspruch auf den Rechtsschutz ergibt sich aus dem zwischen den Streitparteien geschlossenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag. Demzufolge muss die Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH den Deckungsschutz erteilen für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs des Kunden und seiner mitversicherten Ehefrau aufgrund von Geschäften mit Aktien der Wirecard AG gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young und weitere Verantwortliche im Betrugskomplex Wirecard.

Die Versicherungsgesellschaft hatte zunächst den Kostenschutz verweigert und dafür verschiedene Einwände und Ausschlussgründe vorgebracht. Wir haben daher die Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erhoben, um unserem Mandanten zu seinem Recht zu verhelfen, sagt Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg. Das Landgericht Itzehoe gab der Klage vollumfänglich statt. Die Versicherungsgesellschaft muss somit alle Kosten tragen, die erforderlich sind, um den Schadensersatzanspruch in Sachen Wirecard durchzusetzen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtkräftig. Es wurden keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.

-LG Itzehoe, Urteil vom 8. Dezember 2023, Aktenzeichen 3 O 65/21-

 

 

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Bayerisches Oberstes Landesgericht verhandelt im Herbst 2024 im Wirecard-Musterverfahren

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az: 101 Kap 1/22) wird der zuständige 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts voraussichtlich im Herbst 2024 mündlich verhandeln.

Angesichts der über 3.500 Verfahrensbeteiligten ist eine frühere Terminierung nicht organisierbar. Der Senat geht davon aus, dass die Verhandlung aus Platzgründen nicht im Sitzungssaal des Bayerischen Obersten Landesgerichts stattfinden kann. Deshalb wird es aller Voraussicht nach erforderlich sein, eine andere geeignete Räumlichkeit in München anzumieten. Um festzustellen, welche Raumkapazität erforderlich ist, klärt der Senat derzeit durch eine Abfrage bei den Verfahrensbeteiligten ab, wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erwarten sind.

Der Senat beabsichtigt, in diesem Termin zunächst abgesondert über die Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses sowie gegebenenfalls der Erweiterungsanträge zu verhandeln.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt eine der größten Klägergruppen in Bezug auf die Anzahl der Kläger im Wirecard-Musterverfahren.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

Verlängerung des Strafverfahrens vor dem Landgericht München I

Die 4. Strafkammer des Landgerichts München I hat in dem Wirecard-Bilanzbetrugsverfahren weitere 86 Verhandlungstage anberaumt.

Für das Strafverfahren waren ursprünglich 100 Verhandlungstage angesetzt. Letzter Verhandlungstag wäre demnach der kommende Mittwoch, 10. Januar 2024, gewesen.

Angeklagt sind der ehemalige Wirecard-Vorstandsvorsitzende Dr. Markus Braun, der ehemalige Chefbuchhalter der Wirecard AG und der Kronzeuge Oliver Bellenhaus, ein früherer Geschäftsführer von Wirecard-Tochtergesellschaften, die in den Bilanzbetrug verwickelt waren. Ihnen legt die Staatsanwaltschaft München I Markt- und Bilanzmanipulation, Untreue sowie gewerbsmäßigen Bandenbetrug zur Last.

Dr. Braun und seine Komplizen sollten in Wahrheit nicht existentes Vermögen der Wirecard AG in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten mit Scheingeschäften vorgetäuscht haben. Auf diese Weise wurden die Bilanzen der Wirecard AG manipuliert.

Für die Strafkammer stellt sich die Sachverhaltsaufklärung als schwierig dar, weil sich Tatorte der Delikte vor allem auch im asiatischen Raum befinden. Zahlreiche Zeugen aus dem Ausland sind zu anberaumten Vernehmungen vor dem Landgericht München I nicht erschienen. Die Prozessdauer wurde daher erweitert. Letzter Verhandlungstag ist nach aktuellem Stand der 19. Dezember 2024.

 

 

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Drohende Verjährung – Fristen für Klagen auf Schadensersatz

Geschädigte Aktionäre der Wirecard AG ebenso wie geschädigte Anleger in Derivate auf Wirecard AG haben die Möglichkeit, ihren Schadensersatzanspruch in Bezug auf den Wirecard-Skandal im Wege der Klage geltend zu machen.

Die Schadensersatzklage kann insbesondere gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) und gegen Herrn Dr. Markus Braun erhoben werden.

EY ist vor allem die Verletzung ihrer Pflichten als verantwortliche Abschlussprüferin der Wirecard AG vorzuwerfen. Den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft München I ist Herr Dr. Braun als Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG für die betrügerischen Machenschaften bei der Wirecard AG verantwortlich.

Eine auf Schadensersatz gerichtete Klage ist auch möglich gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Dazu lässt sich die Sichtweise vertreten, dass die BaFin und die BRD unter dem Gesichtspunkt der Amts- bzw. Staatshaftung betroffenen Wirecard-Anlegern schadensersatzpflichtig sein können.

Hinweis: Drohende Verjährung mit Schluss des Jahres 2023

Die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen EY und Dr. Braun ebenso wie gegen die BaFin und die BRD droht mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Dies bedeutet, es besteht das Risiko einer Verjährung der Ansprüche mit Schluss des Jahres 2023.

Wer nicht vor dem Ablauf der Verjährungsfrist für die Hemmung der Verjährung sorgt, etwa durch Erhebung der Klage, kann nach dem Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche nicht mehr erfolgversprechend durchsetzen.

Rechtszeitige Klage bis 31. Dezember 2023 zur Hemmung der drohenden Verjährung möglich

Um das Risiko der möglichen Verjährung der Ansprüche zum Jahresende zu vermeiden, ist die rechtzeitige Erhebung der Klage geboten. Die Verjährung kann gehemmt werden, indem die Klage rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist, also zeitlich vor dem Schluss des 31. Dezember 2023, erhoben wird. Die Schadensersatzforderung ist damit vor der Einrede der Verjährung gesichert.

Interessierte Wirecard-Anleger können unsere Kanzlei noch bis zum 15.12.2023 beauftragen, Klage zu erheben. Über die einzelnen Klagemöglichkeiten (es gibt verschiedene Klagemöglichkeiten und verschiedene Gegner, die verklagt werden können) sowie über die Erfolgsaussichten und die Kosten sowie Prozesskostenrisiken informieren wir Sie im Einzelnen gerne gesondert auf Anfrage.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Eurogeldscheine

Abschlussprüfer-Aufsicht APAS verhängt harte Strafen gegen EY

Nach langen Ermittlungen sieht die Abschlussprüferaufsicht APAS schwerwiegende Berufspflichtverletzungen bei der Prüfung der Abschlüsse der Wirecard AG und der Wirecard Bank AG für die Jahre 2016 bis 2018 als erwiesen an. Die APAS hat daher am 31. März 2023 harte Strafen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) und fünf involvierte Wirtschaftsprüfer verhängt.

EY darf für zwei Jahre keine gesetzlichen Abschlussprüfungen mehr bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei solchen Unternehmen handelt es sich um börsennotierte und kapitalmarktorientierte Gesellschaften sowie um größere Banken und Versicherungen. Dies gilt jedoch nur für Neumandate. Bestandsmandate sind hingegen von der Sanktion also ausgenommen.

Außerdem muss EY eine Geldbuße in Höhe von 500.000 Euro zahlen. Einzelne EY-Wirtschaftsprüfer, die an den Abschlussprüfungen beteiligt waren, wurden mit Geldbußen von 23.000 Euro bis 300.000 Euro sanktioniert.

„Die Entscheidung der APAS, Strafen gegen EY zu verhängen, kommt sehr spät. Allerdings wird damit unsere Sichtweise gestützt, dass EY schwere Pflichtverletzungen bei den Wirecard-Abschlussprüfungen anzulasten sind“, sagt Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg.

 

 

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Bayerisches Oberstes Landesgericht bestellt Musterkläger

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az.: 101 Kap 1/22) hat der für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zuständige 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Beschluss vom 13. März 2023 einen geschädigten Anleger zum Musterkläger bestimmt.

Der Musterkläger wurde in einem Zwischenverfahren aus den Klägern der rund 1.800 ausgesetzten Verfahren vom Gericht ausgewählt. An dem Zwischenverfahren war unsere Kanzlei Sommerberg beteiligt, die eine Vielzahl der Kläger vertritt.

Musterbeklagte ist unter anderem die langjährige Wirecard-Abschlussprüferin Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY).

Das Bayerische Oberste Landesgericht wird nunmehr mit einem Musterentscheid nach den Regelungen des KapMuG insbesondere klären, ob EY die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Testierung der Wirecard-Abschlüsse begangen hat, die Schadensersatzansprüche für die Anleger begründen.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Musterklägers, der Musterbeklagten und des Aktenzeichens des Musterverfahrens im Klageregister, das beim Bundesanzeiger geführt wird, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten Ansprüche gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Wirecard-Musterverfahren angemeldet werden. Dabei müssen sich die Anmelder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wir werden entsprechend für unsere Mandanten, die uns (anstelle der Klage) mit der Anmeldung zum Musterverfahren beauftragt haben, ihre Schadensersatzansprüche form- und fristgerecht anwaltlich gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Musterverfahren anmelden, sobald die Bekanntmachung der Eröffnung des Musterverfahrens erfolgt ist. Wir gehen davon aus, dass die Bekanntmachung in Kürze vorgenommen wird.

Die laufenden Klageverfahren werden im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt. Die von uns vertretenen Kläger werden dadurch zu Beteiligten des Musterverfahrens. Die Klageverfahren werden erst wieder aufgenommen, wenn das Musterverfahren beendet ist. Die mit dem Musterentscheid festgestellten Erkenntnisse werden in den Klageverfahren dann bindend von den Prozessgerichten berücksichtigt.

 

 

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Prämiensparen: Kanzlei Sommerberg verklagt Stadtsparkasse München auf Zinsnachzahlung

Die Kanzlei Sommerberg hat für eine Vielzahl von Mandanten Klage gegen die Stadtsparkasse München erhoben. Die Mandanten sind Kunden des Kreditinstituts. Mit ihren Klagen machen sie Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen aus abgeschlossenen Prämiensparverträgen geltend.

Die Stadtsparkasse München hat vor allem in den 1990er und 2000er Jahren mit vielen ihrer Kunden langfristige Prämiensparverträge mit dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ geschlossen.

Im Jahr 2019 hat die Stadtsparkasse München die Prämiensparverträge gekündigt und die Zinsansprüche zugunsten der Kunden abgerechnet. „Unserer Prüfung zufolge stellen sich die Zinsgutschriften jedoch als deutlich zu gering dar“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Hintergrund ist, dass die Prämiensparverträge mit einer variablen Grundverzinsung vereinbart wurden. Der Grundzins ist der Zins, mit dem das jeweilige Guthaben, also die vom Kunden angesparte Summe, jährlich verzinst wird. Die jeweilige Zinshöhe hat die Stadtsparkasse München dabei anhand der allgemeinen Zinsentwicklung am Markt laufend angepasst. Sie meint, dass ihr dies aufgrund einer in den Verträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel möglich sei.

Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung hat die Stadtparkasse München die Zinsanpassungsklausel für die Zinsberechnung in unzulässiger Weise angewandt. Die Klausel ist rechtswidrig, da sie es der Sparkasse ermöglichen würde nach eigenem Ermessen die Zinsen – zu gering und damit zum Nachteil der Kunden – festzulegen. Aus diesem Grund darf die Klausel nicht für die Berechnung der Zinsansprüche verwendet werden, worauf auch bereits die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hingewiesen hat.

Erforderlich ist somit eine Neuabrechnung der Zinsansprüche der Prämiensparer, die die Kanzlei Sommerberg durch einen Kreditsachverständigen hat vornehmen lassen. Als Referenzzins wurde dafür der gleitende Durchschnitt der Zinsreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / mittlere Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahre / Monatswerte (frühere Kennung: WX4260) der Deutschen Bundesbank herangezogen.

Rechtsanwalt Hasselbruch: „Dieser Referenzzins ist unserer Überzeugung zufolge sach- und interessengerecht, um die Vertragslücke sinnvoll zu schließen. Im Ergebnis steht den Prämiensparern je nach Vertragsvolumen auf dieser Grundlage ein Anspruch in Höhe von mehreren Tausend und teils sogar mehreren Zehntausend Euro zu. Die Forderungen machen wir mit den Klagen gegen die Stadtsparkasse München geltend.“

 

 

Sommerberg Anlegerrecht - Deutsche Börse

Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG

Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt als Aktionärsvertreter

Die ordentliche Hauptversammlung der Landesbank Berling Holding AG (LBBH) fasste am 25. April 2012 den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 4,01 Euro je Aktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Im August 2012 wurde dieser Squeeze-out-Beschluss vollzogen.

Mehrere Aktionäre, darunter auch eine von der Kanzlei Sommerberg vertretene institutionelle Aktionärin, haben daraufhin Spruchanträge bei dem Landgericht München I gestellt auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung, die höher sein soll als die im Hauptversammlungsbeschluss bestimmte Barabfindung.

Das Landgericht Berlin folgte nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer nunmehr diesen Anträgen und hat den Hauptversammlungsbeschluss korrigiert. Es hat die Barabfindung Aktie um 48 Cent je Aktie der LBBH erhöht. Seine Entscheidung hat das Spruchgericht damit begründet, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung von lediglich 4,01 Euro – wie von den am Spruchverfahren beteiligten Aktionären vorgetragen – zu niedrig ist.

Angemessen ist die Barabfindung, wenn sie gegenüber dem Hauptversammlungsbeschluss um 48 Cent Euro erhöht wird, so das Gericht. Da von dem Squeeze-out nach Mitteilung der Hauptaktionärin 13.260.346 Aktien betroffen sind, beträgt die rechnerisch zu leistende Gesamtnachzahlung für alle außenstehenden Aktien 6.364.966,08 Euro.

LG Berlin, Beschluss vom 15.11.2022, Aktenzeichen 102 O 100/12.SpruchG

 

 

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Sommerberg LLP Anlegerrecht - Hochhaus

Kanzlei Sommerberg an großem Prozesserfolg beteiligt: 60 Millionen Euro zusätzliche Abfindung für Ex-Aktionäre der Generali Deutschland Holding AG erstritten

Das Landgericht Köln hat eine erhebliche Nachzahlung für die Aktionäre der Generali Deutschland Holding AG festgesetzt, die im Rahmen des Squeeze-out aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden.

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg ist Prozessvertreter auf der Seite der Antragsteller und zeigt sich mit dem Verfahrensergebnis zufrieden. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 hat das Landgericht Köln in dem Spruchverfahren wegen des Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG die angemessene Barabfindung mit 135,99 Euro je Generali-Aktie AG festgesetzt (Az.82 O 49/14).

Im Jahr 2013 beschloss die Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG den zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft. Nach den aktienrechtlichen Regelungen mussten die Minderheitsaktionäre ihre Generali-Aktien an den Hauptaktionär übertragen und erhielten dafür eine Barabfindung in von Höhe von 107,77 Euro je Aktie.

Die Höhe dieser Barabfindung erachtete Sommerberg-Rechtsanwalt Hasselbruch für unangemessen niedrig und hat ebenso wie weitere Aktionäre und Aktionärsvertreter die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens bei dem LG Köln zur Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt.

Mit seiner aktuellen 218 Seiten langen Entscheidung ist das Kölner Landgericht der Auffassung der Antragsteller gefolgt und hat eine deutlich höhere Barabfindung festgesetzt. Das Gericht entschied, dass den betroffenen Aktionären zusätzlich zur ursprünglich gewährten Barabfindung noch eine Nachzahlung von 28,22 Euro je Generali-Aktie zusteht.

Bei insgesamt 2.116.410 Aktien, die sich in Händen der Minderheitsaktionäre befanden, ist somit eine Gesamtnachzahlung von 59.725.090,20 Euro zu leisten.

Hinweis: Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.

 

 

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