Sommerberg - Beratung

Anlegerkanzlei Sommerberg verklagt DAB Bank AG

Geschädigten-Anwalt: Zahlreiche Klagen für betroffene Kunden des Wertpapierhandelshauses Accessio AG eingereicht. Die DAB bank AG ist schadensersatzpflichtig, sollte sich bestätigen, dass eine haftungsbewährte Warnpflicht bestand und diese verletzt wurde.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erklärt: „Wir vertreten Anleger, die von der mittlerweile insolventen Accessio AG falsch beraten wurden.“

Das Wertpapierhandelshaus aus Itzehoe firmierte zuvor unter Driver & Bengsch und hat schätzungsweise mehrere Zehntausend Beratungskunden gewonnen mit einem scheinbar lukrativen Tagesgeldangebot. Versprochen wurden den Anlegern Zinsen auf einem bei der DAB bank AG als Kooperationspartner der Accessio AG geführten Tagesgeldkonto. Die Zinsversprechen lagen über den marktüblichen Zinsen. Dieses Zinsangebot wurde von der Accessio AG quersubventioniert und war zeitlich befristet.

Falschberatung der Accessio AG

Anwalt Krajewski: „Zum Ende der Zinsbindungsphase haben Berater der Accessio AG unseren Mandanten dann im Rahmen einer telefonischen Anlageberatung empfohlen, ihr bislang auf dem Tagesgeldkonto eingelegtes Geld in andere Finanzprodukte anzulegen. Diese Beratungen waren durchweg fehlerhaft. Wir konnten hierzu diverse Urteile gegen die Accessio AG erstreiten, die eine solche Falschberatung bestätigen.“

Die Accessio AG hat den Kunden empfohlen, das bislang sicher auf dem Tagesgeldkonto eingelegte Geld anzulegen in Schuldverschreibungen. Angeblich sei diese Anlage ebenfalls sicher, hieß es in den Beratungen. Verschwiegen wurden hingegen die enormen Risiken.

„Die Accessio AG hat unseren Mandanten durchweg hochriskante Genussrechte und sonstige Schuldverschreibungen vermittelt. Einen Einlagenschutz gibt es hier nicht. Die Schuldscheine sind mittlerweile überwiegend im Wert verfallen. Über Risiken wurden unsere Mandanten von der Accessio AG aber nicht aufgeklärt. Vielmehr hieß es seitens der Berater sogar, die Genussrechte seien genau so sicher wie die bisherige Tagesgeldeinlage, aber hätten den Vorteil, dass sie eine höhere Rendite einbringen“, so Geschädigten-Vertreter Krajewski.

Bundesgerichtshof: DAB bank AG kann haften, wenn eine möglicherweise bestehende Warnpflicht über systematische Falschberatung der Accessio AG verletzt wurde.

Mit Urteil vom 19. März 2013 hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 431/11) dann betreffend die DAB bank AG festgestellt, dass bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse verpflichtet. Eine Pflicht zur Überwachung des vorgeschalteten Beratungsunternehmens besteht daher in der Regel nicht.

Gleichwohl, so der Bundesgerichtshof weiter, besteht eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB der Execution-only-Dienstleistung, wenn die kundenfernere Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.

Fakt ist: Vor einer systematischen Falschberatung durch die Accessio AG hat die DAB bank AG nicht gewarnt. Dies hat aber nur dann einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Accessio-Kunden zur Folge, wenn die vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die DAB bank AG bestreitet, dass es eine systemische Falschberatung gegeben und dass die Bank davon Kentnis hätte haben müssen. Die DAB bank AG meint, es habe keine Warnpflicht bestanden und weist deswegen die Regressforderung zurück. Anwalt Krajewski: „Mit der Klageerhebung lassen wir diese relevante Streitfrage vom Landgericht München I für unsere Mandanten klären.“

 

 


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Die Accessio muss nun Schadenersatz leisten, weil einer ihrer Finanzberater dem klagenden Kunden Genussscheine der Salvator AG zur Geldanlage empfahl. Der Kunde kaufte darauf hin die Papiere für rund 18.000 Euro. Der Berater hat jedoch nicht auch nur mit einem Satz auf das Risiko hingewiesen, sondern im Gegenteil die empfohlene Geldanlage als eine sichere Sache. „Das stellt einen Anlageberatungsfehler dar“, so das Landgericht Itzehoe.

Die Accessio wurde deswegen verurteilt, an den betroffenen Kunden den vollen Kaufpreis zurück zu erstatten und die verkauften Genussscheine der Salvator AG im Gegenzug zurückzunehmen. Zusätzlich hat die Accessio AG ihrem Kunden den Zinsschaden und die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Der betroffene Anleger wurde maßgeblich von Rechtsanwalt Diler aus dem Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg vertreten. „Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für viele weitere Gerichtsverfahren, die geschädigte Anleger gegen die Accessio AG wegen Beratungsverschulden führen“, zeigt sich Rechtsanwalt Diler mit dem Urteil zufrieden.


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Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az. 7 O 202/09) einem Kunden der Accessio AG Schadensersatz zugesprochen, weil er in besonders krasser Weise falsch beraten wurde. Das Urteil wurde von den Anwälten der Kanzlei Sommerberg erstritten.

Der Kläger schloss im August 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Vermögensverwaltungsvertrag beim Wertpapierhandelshaus Accessio, das damals noch als Driver & Bengsch firmierte. Der Vertrag beinhaltete ausdrücklich eine konservative risikoarme Anlagestrategie. Der klagende Kunde wollte nämlich eine „sichere“ Geldanlage. Mit Wertpapiergeschäften kann er sich nicht aus.

Die Accessio erwarb und verkaufte in der Folgezeit gleichwohl für den Kläger mehrere Wertpapiere. Das eingesetzte Kapital verlor deutlich an und sank von 15.000 Euro auf nur noch 10.000 Euro. Ein Berater der Accessio rief daraufhin den Kläger an und empfahl den Wechsel in ein Depotkontenmodell. Nach entsprechender Beratung erwarb der Kläger dann bestimmte ihm empfohlene Finanzprodukte.

Hierbei handelte es sich in Wahrheit jedoch um hochriskante Wertpapiere. Der Kläger verlangte nun Schadensersatz in Form der Rückabwicklung, weil er über die Risiken nicht aufgeklärt wurde.

Dieser Argumentation des geschädigten Kunden ist das Landgericht Itzehoe nun gefolgt. Es hat nicht nur festgestellt, dass der Berater der Accessio die Risiken nicht nur „bagatellisiert“, sondern den Kunden „bewusst getäuscht“ hat.

Dieses Verhalten des Beraters, so das Gericht weiter, „entspricht nach Erfahrung des Gerichts aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren den ständigen Geschäftsgepflogenheiten“ der Accessio. Rechtsanwalt Diler dazu: „Mit dem Urteil wird zu Recht eine unseriöse Beratungsmasche angeprangert.“

Der Kläger erhielt vollen Schadensersatz einschließlich des Zinsschadens und der Prozesskosten zugesprochen.

Immer wieder wurden die Geschäftspraktiken des Itzehoer Finanzdienstleisters kritisiert. Das Wertpapierhandelshaus Accessio lockte viele Kunden mit hohen Tagesgeldangeboten. In der Folge bot man den Kunden dann an, die sichere Tagesgeldanlage umzuwandeln und stattdessen Wertpapiere zu erwerben. Die damit eingegangen Risiken, so der Vorwurf, wurden häufig verschwiegen oder verharmlost.


Autor: Thomas Diler / Google+
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