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BGH soll am 24. Mai zum Widerruf von Darlehen entscheiden

Bis zum 21. Juni 2016 können zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen noch widerrufen werden. Möglicherweise kommt es vorher noch zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Darlehenswiderruf.

Am 24. Mai 2016 soll der BGH über die Revision einer Bank zum Thema Widerruf von Darlehen entscheiden (XI ZR 366/15). In dem zu verhandelnden Streitfall hatten sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart zu Gunsten des Verbrauchers entschieden. Dieser hatte in den Jahren 2008 und 2009 verschiedene Darlehensverträge mit der Bank geschlossen und diese schließlich 2014 widerrufen.

Das OLG Stuttgart entschied, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Denn die Bank habe fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, denen es an der gesetzlich geforderten Deutlichkeit mangele. So seien insbesondere die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig. Da die Bank die gültige Musterbelehrung abgeändert und somit inhaltlich überarbeitet habe, könne sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden, so dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge noch wirksam erfolgt sei.

„Es ist nicht davon auszugehen, dass der BGH von seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung abweicht. Insofern dürfte die Revision der Bank gegen das Urteil des OLG Stuttgart meiner Ansicht nach wenig Erfolgsaussichten haben. Spannender ist schon fast die Frage, ob tatsächlich vor dem BGH verhandelt wird oder ob die Bank ihre Revision noch zurückzieht, um eine Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Gerichts kurz vor dem Ende des Widerrufsjokers zu vermeiden“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Denn nicht zum ersten Mal soll der BGH in einem Streitfall zum Widerruf von Darlehen entscheiden. Bisher sind die Verhandlungen aber kurzfristig abgesagt worden, weil sich die Parteien noch kurzfristig geeinigt haben bzw. die Bank ihre Revision zurückgezogen hat. „Es ist fast zu erwarten, dass es auch diesmal so kommt. Das zeigt aber nur, dass die Banken oder Sparkassen in der Regel schlechte Karten haben, wenn sie einen Widerruf nicht akzeptieren wollen“, so Rechtsanwalt Krajewski. Denn in der Regel ist der Widerruf möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen häufig der Fall gewesen. Für diese Altverträge endet nach einer Gesetzesänderung das Widerrufsrecht am 21. Juni 2016. Bis dahin haben Verbraucher weiter gute Chancen, durch einen wirksamen Darlehenswiderruf die Zinslast deutlich zu senken oder eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuholen.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet eine kostenlose Erstberatung an und prüft, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf gegeben sind.

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